Inhalt

AG München, Beschluss v. 02.11.2021 – 709 XVII 5945/16
Titel:

Insolvenzverfahren, Vertretung, Betreuer, Staatskasse, Zeitraum, Vermeidung, Schreiben, Bezirksrevisorin, Betreuten, Wiederholungen, Bezug, Euro, bewilligen, Vermeidung von Wiederholungen

Schlagworte:
Insolvenzverfahren, Vertretung, Betreuer, Staatskasse, Zeitraum, Vermeidung, Schreiben, Bezirksrevisorin, Betreuten, Wiederholungen, Bezug, Euro, bewilligen, Vermeidung von Wiederholungen
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 27.06.2022 – 13 T 15199/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2022 – XII ZB 311/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 59981

Tenor

Dem Betreuer kann für seine Tätigkeit in der Zeit vom 19.02.2021 bis 22.03.2021 eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus der Staatskasse nicht zuerkannt werden.
Der Vergütungsantrag vom 20.08.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Der Betreuer beantragte mit Schreiben vom 20.08.2021 für die spezifische Betreuertätigkeit im Zeitraum vom 19.02.2021 bis 22.03.2021 (Vertretung des Betreuten im Insolvenzverfahren) eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 907,97 Euro zu bewilligen.
2
Die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse hat mit Stellungnahme vom 27.09.2021, bestätigt mit Vermerk vom 27.10.2021, dem Antrag nicht zugestimmt, mithin den Vergütungsanspruch des Betreuers nach RVG verneint.
3
Auf die Ausführungen der Bezirksrevisorin wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
4
Das Gericht schließt sich der Stellungnahme der Bezirksrevisorin an.
5
Der Vergütungsantrag war daher zurückzuweisen.