Titel:
Schadenersatz, Berufungsverfahren, Fahrzeug, Kostenentscheidung, Schriftsatz, Beweisaufnahme, Streitwert, Hinweis, Kenntnis, Endurteil, Unkenntnis, Konzern, Traunstein, Anwendung, positive Kenntnis
Schlagworte:
Schadenersatz, Berufungsverfahren, Fahrzeug, Kostenentscheidung, Schriftsatz, Beweisaufnahme, Streitwert, Hinweis, Kenntnis, Endurteil, Unkenntnis, Konzern, Traunstein, Anwendung, positive Kenntnis
Vorinstanz:
LG Traunstein, Endurteil vom 21.09.2020 – 3 O 3725/19
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2022 – VII ZR 292/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 59948
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21.09.2020, Aktenzeichen 3 O 3725/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.350,80 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Klagepartei begehrt von der Beklagten Schadenersatz im Zuge des sogenannten Abgasskandals.
2
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das Endurteil des Landgerichts Traunstein (Bl. 118/129 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.01.2021 (Bl. 152/153 d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2020 (Bl. 146 d. A.) verwiesen.
3
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21.09.2020, Aktenzeichen 3 O 3725/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
4
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 28.01.2021 (Bl.159/162 d.A.) Bezug genommen.
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Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
6
Der Senat verkennt nicht, dass die Klagepartei einen … und keinen … erworben hat. Dem Kläger war aber bekannt, wie er bei seiner Parteieinvernahme bekundete, dass die Marken … und … zu einem Konzern gehören. Dementsprechend führte das Landgericht in seiner nicht zu beanstanden Beweiswürdigung aus, dass der Kläger sich jedenfalls grob fahrlässig in Unkenntnis befunden habe (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es hat dabei im Einzelnen und detailliert erläutert, wie es zu seiner Ansicht kam. So stellte es die Presseveröffentlichungen dar und setzte sich auch mit den unterschiedlichen Modellvarianten auseinander. Auf Grund der Beweisaufnahme führte das Landgericht aus, dass es sich dem Kläger geradezu aufdrängen hätten müssen, dass auch sein Fahrzeug betroffen sei. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Kläger seine positive Kenntnis bestritten hat. Aus diesem Grunde ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger im Laufe des Jahres 2016 von der Beklagten angeschrieben wurde.
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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um eine Entscheidung eines Einzelfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme. Einen weiteren Hinweis des Senats sieht das Gesetz nicht vor.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
9
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
10
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.