Titel:
Fahrzeug, Bescheid, Rechtsanwaltskosten, Schadensersatz, Sittenwidrigkeit, Annahmeverzug, Berichterstattung, Kaufpreis, Herausgabe, Beweislast, Software, Pkw, Vertragsschluss, Schadenersatz, Zug um Zug, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Treu und Glauben
Schlagworte:
Fahrzeug, Bescheid, Rechtsanwaltskosten, Schadensersatz, Sittenwidrigkeit, Annahmeverzug, Berichterstattung, Kaufpreis, Herausgabe, Beweislast, Software, Pkw, Vertragsschluss, Schadenersatz, Zug um Zug, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Treu und Glauben
Fundstelle:
BeckRS 2021, 59580
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 85.378,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.05.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen, abzüglich eines Betrages als Nutzungsersatz, der sich wie folgt berechnet: Kaufpreis [75.070 €] × vom Kläger gefahrene Kilometer [172.434 km] / (300.000 km - 172.434 km).
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Wertes, der sich wie folgt berechnet: Gegenstandswert: Zahlungsbetrag Hauptforderung in € gem. Ziff. 1. des Tenors, daraus 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV, gem. §§ 13, 14 RVG zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG = 20,00 € = netto in €, zzgl. 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG = insgesamt Bruttobetrag in €, freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit den in der öffentlichen Berichterstattung als „Abgasskandal“ bekannt gewordenen Vorgängen.
2
Der Kläger erwarb am 10.10.2012 den streitgegenständlichen Pkw Audi A6 3,0 TDI zu einem Kaufpreis von 75.070 €.
3
Am 29.09.2021 betrug der Kilometerstand 172.434 km.
4
In dem Fahrzeug, das von der Beklagten, einer 100 %igen Tochter der VW AG, hergestellt wurde, ist ein von der Beklagten entwickelter Dieselmotor mit 3,0 l Hubraum eingebaut, der der Abgasnorm EU5 entsprechen soll. Der Motor trägt die Bezeichnung (EA 896). Das streitgegenständliche Fahrzeug unterfällt einem vom KBA angeordneten verbindlichen Rückruf zur Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware. Zur Begründung führt das KBA das Vorhandensein einer unzulässigen abschobt Einrichtung an. A. wurde aufgegeben, die Bedatung der Motorsteuerungssoftware zu ändern bzw. aufzuweiten, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten. Dieser Bescheid liegt dem Gericht nicht vor. Die Beklagte hat diesen Bescheid trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Das Fahrzeug wurde durch die A. Bank fremdfinanziert; zwar erfolgte hierbei zunächst eine Sicherungsübereignung an die A. Bank; nach Abschluss der Finanzierung ist Eigentümer des Fahrzeugs jedoch die Klagepartei.
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Die Klagepartei hatte die Beklagte außergerichtlich durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowie zur Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aufgefordert.
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Der Kläger behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug habe die Beklagte in der Motorsteuerung des Motors eine illegale Abschalteinrichtung verwendet, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Das Fahrzeug sei daher durch die Beklagte bezüglich der Schadstoffwerte manipuliert worden. Die Manipulation führe dazu, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) geringere Abgaswerte aufweise, während bei Fahrten unter normalen Fahrbedingungen auf der Straße die Abgaswerte dadurch erhöht seien, dass im Emissionskontrollsystem verwendete Strategien zur Reduzierung der Abgaswerte nicht zur Anwendung kommen. Insbesondere handele es sich dabei um ein Thermofenstern, eine Aufheizstrategie (hier „Warmlauf-Schaltprogrammierung“) sowie eine Lenkwinkelerkennung. Damit liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Bei Kenntnis der Motormanipulation hätte der Kläger das Fahrzeug nicht erworben, da aufgrund der Manipulation damit zu rechnen gewesen wäre, dass das Fahrzeug wegen Verstoßes gegen die geltenden Abgasvorschriften im Straßenverkehr nicht regulär betrieben werden hätte dürfen.
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Er ist der Ansicht, die Beklagte habe vorsätzlich sittenwidrig gehandelt und ihm dadurch einen Vermögensschaden zugefügt.
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Es seien Finanzierungskosten in Form von Zinsen in Höhe von 5.956,98 € und einer Anschlussfinanzierung in Höhe von 3.637,51 € angefallen (Anlagen R 21-23). Zudem habe die Klagepartei einen Service-Management-Vertrag über eine Laufzeit von 36 Monatsraten zu je 19,90 € abgeschlossen und diese auch jeweils bezahlt.
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Wegen möglicher weiterer noch nicht bezifferbarer Schäden sei ein Feststellungsantrag zulässig.
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Der Kläger beantragte daher:
1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 85.378,83 € abzüglich einer vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 26.05.2020 aus dem ausgeurteilten Betrag zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Audi A6 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ….
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Audi A6 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer … dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüftstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ 3.0 1 V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Audi A6 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer … eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei mit der Rücknahme desim Klageantrag Ziff. 1. genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 31.96,34 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
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Die Beklagte behauptet, es komme in dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Bei den vom Kraftfahrtbundesamt untersuchten Funktionen handele es sich um keine unzulässigen Abschalteinrichtungen. Diese Funktionen der Motorsteuerungssoftware sei mit der in den Motoren des Typs EA189 verbauten Umschaltlogik, die dauerhaft zwischen dem Betrieb auf dem Prüfstand und dem Betrieb auf der Straße unterscheidet, nicht zu vergleichen.
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Die Beklagte ist daher der Ansicht, dass dem Kläger keinerlei Schadensersatzansprüche zustünden. Des weiteren hat die Beklagte dem Gericht den Rückrufbescheid betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vorgelegt. Insoweit ist die Beklagte der Ansicht, dass dies nicht erforderlich sei, da zwischen den Parteien unstreitig sei, dass das Fahrzeug einem verbindlichen Rückruf durch das KBA unterliegt.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hof ist nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.
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Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises unter Anrechnung von Nutzungsersatz, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Zudem hat der Kläger Anspruchs auf Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Diese Ansprüche ergeben sich aus §§ 826, 249, 291, 288 BGB. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist ebenfalls begründet. Im übrigen, insbesondere hinsichtlich des Feststellungs (Haupt- und Hilfs-)Antrages blieb die Klage ohne Erfolg.
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1. Das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges mit einer erschlichenen Typgenehmigung stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des jeweiligen Erwerbers dar. Die von der Beklagten getroffene unternehmerische Entscheidung, den mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor in unterschiedlichen Fahrzeugtypen und damit auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug einzubauen und dieses sodann in Verkehr zu bringen, war sittenwidrig (vergleiche hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019, 17 U 160/18). Durch diese Entscheidung ist dem Kläger kausalen Schaden entstanden, da er in Unkenntnis der durchgeführten Manipulation an der Abschalteinrichtung einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen hat, den er bei entsprechender Kenntnis nicht eingegangen wäre. Der Beklagten ist zum Zeitpunkt der ihr zur Last zu legenden Handlung des Inverkehrbringens des Fahrzeuges die Kenntnis hinsichtlich hierdurch kausal verursachter Schäden beim Erwerb solcher Fahrzeuge, die bei den für sie handelnden Organen vorlag, zuzurechnen. Gleiches gilt für die Sittenwidrigkeit des Verhaltens ihrer Organe.
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Es steht aufgrund des unstreitigen Sachvortrages fest, dass das Fahrzeug des Klägers von der Anordnung des Rückrufes durch das Kraftfahrtbundesamt in Bezug auf dessen Emissionsverhalten betroffen ist. Aufgrund des unstreitig durch das KBA ergangenen Rückrufes für unter anderem das streitgegenständliche Fahrzeug mit der Beschreibung: „Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen“ steht zur Überzeugung des Gerichts die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug fest. Die Beklagte hat trotz Aufforderung durch das Gericht den streitgegenständlichen Rückrufbescheid für das Fahrzeug des Klägers nicht vorgelegt. Zwar ist der Beklagten recht zu geben, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Fahrzeug tatsächlich von einem verbindlichen Rückruf umfasst ist. Für die weitere Beurteilung, ob der Kläger durch die Beklagte getäuscht wurde, indem diese das Abgasverhalten des Fahrzeugs sittenwidrig manipulierte, kommt es jedoch auf den Inhalt des Rückrufbescheides an. Insoweit liefert der Kläger lediglich das Indiz, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs entfernt werden soll. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede mit der Einschränkung, dass sie zum Ausdruck bringt, hier anderer Ansicht als das KBA zu sein. Soweit nun aber die Beklagte dem Kläger vorwirft, keine genaueren Angaben zum Inhalt dieses Rückrufbescheids gemacht zu haben, verkennt sie die Beweislastregeln in diesem Zusammenhang Baureihenübergreifende Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes gehen lediglich dem jeweiligen Hersteller zu. Im vorliegenden Fall kann daher lediglich die Beklagte den Bescheid vorlegen, um zu klären, welche Beanstandungen das Kraftfahrtbundesamt erhoben hat und weshalb letztlich die Aufforderung zum Update erfolgte. Insoweit liegt die sekundäre Beweislast bei der Beklagten. Für diese wäre es ein Leichtes, den das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden Bescheid dem Gericht vorzulegen. Demgegenüber ist der Kläger hierzu nicht in der Lage. Das Gericht muss sich daher, da die Beklagte im Weiteren beweisfällig geblieben ist, auf den insoweit unstreitigen Sachverhalt beziehen, wonach das Kraftfahrtbundesamt die Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet hat mit dem Ziel, den Anwendungsbereich der Abgasreinigung im Straßenbetrieb zu gewährleisten.
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2. Das Verhalten der Beklagten ist auch als sittenwidrig anzusehen. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. etwa BGH, NJW 2014, 1098; NJW-RR 2013, 550; NJW 2009, 1346). Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Verhalten nach seinem Inhalt oder seinem Gesamtcharakter - der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist - gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauung. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen. Besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich.
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Das Verschweigen der gesetzeswidrigen Programmierung, die nach Treu und Glauben hätte offenbart werden müssen, weil sie eben auf die Kaufentscheidung sowohl des Erst-, wie auch aller Folgekäufer Einfluss hat, ist sittenwidrig. Denn wer bewusst täuscht, um einen anderen zu einem Vertragsabschluss zu bringen, handelt in der Regel sittenwidrig. Dies ist vorliegend gegeben, da das Inverkehrbringen von Fahrzeugen die mit einer nicht gesetzeskonformen, jedoch bewusst verschwiegenen, Software ausgestattet sind, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Durch die typischerweise bei Pkw erfolgenden Weiterverkäufe als Gebrauchtwagen entfernt sich die mangelbehaftete Sache mit jedem weiteren Verkauf rechtlich von der Beklagten. Während Käufer und Verkäufer bei diesen Kaufverträgen arglos bezüglich des Mangels sind, weiß die Beklagte, dass eine Aufklärung über die eingesetzte Software Auswirkungen auf sämtliche weiteren Kaufentscheidungen haben würde. Das Gericht konnte vorliegend nicht die Art und Weise der (laut KBA) „unzulässigen Abschalteinrichtung“ beurteilen und dementsprechend auch nicht positiv die Sittenwidrigkeit feststellen. Auch hier greifen jedoch die Erwägungen zur sekundären Beweislast der Beklagten, nachdem sie trotz Aufforderung den das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden Rückrufbescheid samt Begründung nicht vorgelegt hat. Die Beklagte hätte vortragen müssen, weshalb sie die vom KBA als unzulässig eingestufte Programmierung gewählt hat und wieso die Nutzung dieser Abschalteinrichtung nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen haben soll. Dies hat die Beklagte nicht getan.
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Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Eine solche besondere Verwerflichkeit ist hier ebenfalls zu bejahen, da auch an dieser Stelle die oben genannten Grundsätze der sekundären Beweislast greifen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Täuschung der Beklagten dazu diente, Produktionskosten zu senken und (möglicherweise) zur Umgehung technischer Probleme eine rechtlich und technisch gesetzeskonforme aber aufgrund weiterer Entwicklungsarbeit teurere und zum Herstellungszeitpunkt möglicherweise auch nicht erzielbare Lösungen zu vermeiden, um mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteils zu erzielen, Andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt, noch sonst ersichtlich. Dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Käufern der von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch den Einsatz der Motorsteuerungssoftware ein Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls durchschaut, sodass die Entdeckung der nicht gesetzeskonformen Software mehr oder weniger vom Zufall abhing und für einen Durchschnittskäufer auch gar nicht möglich war. Ein solches Verhalten ist als sittenwidrig anzusehen.
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Eine subjektives Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ist nicht erforderlich (Palandt/Sprau, BGB, § 826 Rn. 8). Der Schädiger muss lediglich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, NJW-RR 2004, 3706). Davon ist vorliegend nach den vorstehenden Ausführungen unzweifelhaft auszugehen.
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3. Diese schädigende Handlung ist auch der Beklagten zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt dabei voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S. d, § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.06.2016, VI ZR 536/15). Grundsätzlich ist insoweit die Klagepartei verpflichtet, die Voraussetzungen dieser Zurechnungsnormen darzulegen und zu beweisen. Die Klagepartei hat eine solche Kenntnis vorliegend hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Beklagte rügt zwar, dass der klägerische Vortrag zu pauschal sei. Bei der Beurteilung der Frage der hinreichenden Substantiierung ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass die Klagepartei keine genauere Kenntnis der Organisationsabläufe und -strukturen und keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten haben kann und insoweit auf Veröffentlichung in Medien und Rückschlüsse sowie Vermutungen angewiesen ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass eine Kenntnis des Vorstandes oder einzelner Mitglieder bereits deshalb naheliegt, weil die mit der technischen Entwicklung beauftragten Stellen Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand im Hinblick auf alle wesentlichen Entscheidungen treffen (so etwa auch LG Hildesheim, DAR 2017, 83; LG Köln, BeckRS 2018, 10991). Die Entwicklung einer Manipulationssoftware für ganze Motorenreihen in millionenfacher Ausführung stellt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine wesentliche, vom Vorstand zu treffende Entscheidung dar, die zudem alle Konzerntöchter europaweit betrifft (vergl. etwa LG Köln, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist der Sachvortrag der Klägerseite hinreichend substantiiert mit der Folge, dass die Beklagte nunmehr die (sekundäre) Darlegungslast trifft. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, weil die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 140, 156, 158 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die internen Entscheidungsabläufe innerhalb der Organisationsstruktur der Beklagten entziehen sich, wie ausgeführt, naturgemäß der Kenntnis der Klagepartei. Dieser ist kein näherer Vortrag dahingehend möglich, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für die Entwicklung der Software gefallen ist und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidung dann weiter kommuniziert worden ist. Die Beklagte kennt dagegen ihre interne Organisation und Entscheidungsstrukturen. Sie hat damit jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse im Einzelnen darzulegen, um dem Kläger auf dieser Grundlage zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können (LG Hildesheim, DAR 2017, 83). Die Beklagte ist dieser sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das in Verkehr bringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst oder gekannt hat, nicht nachgekommen, sondern hat vielmehr auf die Darlegungs- und Beweislast der Klägerseite verwiesen und sich darauf berufen, dass sie nach wie vor die Umstände aufkläre, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei. Insoweit lägen noch keine Erkenntnisse vor, dass ein organmäßiger Vertreter relevante Kenntnisse gehabt hätte. Zwar kann der Beklagten grundsätzlich eine gewisse Zeit für die Durchführung der erforderlichen Nachforschungen zugestanden werden. In Anbetracht des Zeitablaufs seit Bekanntwerden der Softwaremanipulation im Jahr 2015 und der wirtschaftlichen Bedeutung der Abgasaffäre für die Beklagte ist nicht nachvollziehbar, dass keinerlei detaillierte Erkenntnisse zu den Entscheidungsabläufen hinsichtlich Entwicklung und Einbau der Software vorliegen sollen. Es wäre jedoch, wenn die Beklagte Kenntnis ihrer organmäßigen Vertreter in Abrede stellt, erforderlich gewesen, zumindest substantiiert darzulegen, welche Erkenntnisse sie aus diesen internen Untersuchungen bislang gewonnen hat, zumal es sich bei der Einführung einer auf Verzerrung der Prüftstandwerte ausgerichteten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategischen Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und großen Risiken handelte, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen worden ist. In diesem Zusammenhang wäre es auch erforderlich die für die Entwicklung und den Einsatz der Software Verantwortlichen zu benennen und dabei auch darzulegen, inwiefern der Vorstand an den tragenden Entscheidungen beteiligt oder nicht beteiligt war.
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Es geht dabei nicht um das Schließen von Lücken im Klagevortrag oder eine Ausforschung. Vielmehr ist eine entsprechende Darlegung zum substantiierten Bestreiten des Klagevorbringens erforderlich. Die Beklagte hat den Vorsatz von Vorständen bislang nicht substantiiert bestritten, sondern nur den Klagevortrag in Abrede gestellt. Die nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast erforderliche Aufklärung über die in ihrer Sphäre abgelaufenen Vorgänge hat sich gerade nicht geleistet. Aufgrund dessen ist mangels gegenteiliger Darstellung durch die Beklagte davon auszugehen, dass die unternehmenswesentliche Entscheidung der Entwicklung und Installation der Manipulationssoftware vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls abgesegnet worden ist (LG Hildesheim, a.a.O., LG Kleve, a.a.O.).
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Der Anwendung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast steht nicht entgegen, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nur dadurch nachkommen kann, dass sie unter Umständen nähere Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit ihrer Vorstandsmitglieder oder leitenden Mitarbeiter machen muss und diese damit möglicherweise strafrechtlich belastet. Denn die sekundäre Darlegungslast obliegt dem Gegner auch dann, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schutzgesetz um eine strafrechtliche Norm handelt (BGH, Urt. v. 22.10.2014, BGH Aktenzeichen VIII ZR 41/14).
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In der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte im Rahmen der sekundären Beweislast der klägerische Vortrag als zugestanden zu behandeln, mit der Folge, dass davon auszugehen ist, dass diese Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls gebilligt worden ist.
4. Die Beklagte hat der Klagepartei den Schaden vorsätzlich zugefügt. Die Programmierung der hier in Rede stehenden Software setzt eine aktive und ergebnisorientierte präzise Programmierung der Motorsteuersoftware voraus. Die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung dieses Zustandes ist daher ausgeschlossen, so dass es keiner weiteren Beweisaufnahme hierzu bedurfte. Dasselbe gilt für die Verwendung des Motors, in dem die Software implementiert war. Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte muss ebenso davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten völlig klar war, dass die Beklagte Dieselmotoren in den von ihr hergestellten Fahrzeugen verkaufte, die hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen, und dass somit die Kunden der Beklagten selbst und ihrer Tochterunternehmen sowie die Käufer von betroffenen Gebrauchtwagen wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen.
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5. Die Klägerseite kann daher Schadenersatz verlangen. Der Umfang des Schadensersatzanspruches richtet sich nach den §§ 249 ff BGB und geht bei sittenwidriger Herbeiführung eines Vertrages dahin, die Klägerseite so zu stellen, wie sie ohne den Vertragsschluss gestanden hätte. Insoweit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Klägerseite - wie jeder verständige, Risiken vermeidende Kunde - bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Vertrag nicht geschlossen hätte.
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Die Beklagte muss daher die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe und Übereignung des PKW erstattet. Dabei muss der Kläger sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung allerdings die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Die Anrechnung dieser Nutzungen entspricht weder dem geltenden Schadensersatzrecht, noch widerspricht sie europäischem Recht. Grundgedanke des Schadensersatzrechtes ist es, dem Geschädigten den durch das schädigende Verhalten entstandenen Schaden zu ersetzen. Er soll also im Falle einer Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes nicht schlechter - aber auch nicht besser - stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Bei Außerachtlassung einer Nutzungsentschädigung würde der Kläger aber besser stehen, als ohne den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Denn dann hätte er die Nutzungen des Fahrzeugs letztlich „geschenkt“ bekommen. Die Anrechnung von Nutzungsersatz begünstigt die Beklagte auch nicht unbillig.
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Es ist daher von dem zu erstattenden Kaufpreis ein Nutzungsersatz abzurechnen.
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Die Höhe der anzurechnenden Nutzung errechnet sich in richterlicher Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) aus der Formel Kaufpreis × gefahrene Kilometer / (Gesamtlaufleistung - Laufleistung bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger). Eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km erscheint dabei für gewöhnlich genutzte Diesel-PKW mit einem großvolumigen und damit in der Regel für lange Strecken ausgelegten Motor angemessen; dies entspricht bei einer jährlichen Fahrleistung von 20.000 km einer Haltbarkeit von 15 Jahren. Eine längere Nutzungsdauer ist regelmäßig nur bei Einsatz erheblicher Aufwendungen für Verschleißteile und Reparaturen zu erreichen, sodass bei einer erhöhten Laufleistung auch mit höheren Aufwendungen zu dem Kaufpreis gerechnet werden müsste.
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Die Finanzierungskosten sowie die Kosten des Management-Service-Vertrages hat die Klagepartei durch die Anlagen R 21-23 nachgewiesen; sie sind nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ebenfalls im Rahmen des § 249 BGB vollumfänglich ersatzfähig.
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6. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
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7. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls als Schaden zu ersetzen. Es war der Klagepartei nicht zuzumuten, ohne Einholung von Rechtsrat und Einschaltung von Anwälten den Anspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Rechtslage war schwierig, wie sich auch im vorliegenden Verfahren anhand der umfangreichen Schriftsätze der Parteivertreter gezeigt hat. Da jedoch kein Anspruch auf Rückzahlung des vollen ursprünglichen Kaufpreises, sondern nur ein tenorierter beschränkter in Höhe bestand, können auch nur Rechtsanwaltskosten aus diesem Gegenstandswert geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Forderungen waren unberechtigt und berechtigten daher auch nicht zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, die von der Beklagten zu erstatten wäre. Damit errechnen sich die zu ersetzenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wie folgt:
„Gegenstandswert: Zahlungsbetrag in € gem. Ziff. 1. des Tenors, daraus 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV, gem. §§ 13, 14 RVG = 659,10 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG = 20,00 € = netto in €, zzgl. 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG = insgesamt Bruttobetrag in €. Der ab 01.07.2020 vorübergehend auf 16 % reduzierte Mehrwertsteuersatz ist vorliegend in Anwendung zu bringen, da die vorgerichtlichen Kosten durch die Klagepartei noch nicht bezahlt wurden und insoweit ein Schaden in Höhe des Steuersatzes von 16 % entsteht.“
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Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ist gerechtfertigt, da der vorliegende Fall zwar einerseits besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweist, wie bereits der Umfang der im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien verdeutlicht. Andererseits handelt es sich für die Klägervertreter um Massenverfahren. Mithin kann der Klägervertreter im Rahmen der massenweise verfassten Schriftsätze zu „VW/A.-Klagen“ Synergieeffekte nutzen, die den Ansatz von (nur) 1,3 Gebühren rechtfertigen.
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8. Der Feststellungsantrag Ziff. 2. (sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag) sind unzulässig.
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Eine Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll und der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass dieses Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Erforderlich ist also zum einen das Vorliegen einer gegenwärtigen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, welches die Grundlage bestimmter Ansprüche bildet. Die Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten, kann ein solches Rechtsverhältnis darstellen. Erforderlich ist aber, dass (weitere) Schäden zumindest mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 256 Rn. 4), wobei die Klagepartei die Wahrscheinlichkeit eines (weiteren) Schadens substantiiert darlegen muss. Die bloß völlig entfernte Möglichkeit eines Schadenseintrittes genügt insoweit nicht.
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Die von der Klagepartei behaupteten Nachteile wegen weiterer möglicher Schäden sind nicht substantiiert dargelegt, so dass dies nicht mit der für die Bejahung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses ausreichenden Wahrscheinlichkeit dargelegt ist. Die Klagepartei äußert hier pauschale Thesen, ohne diese auf eine tragfähige Tatsachengrundlage zu stützen. Ein konkreter Schaden ist diesbezüglich nicht hinreichend wahrscheinlich zu erwarten, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu bejahen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.