Inhalt

LG München I, Endurteil v. 30.09.2021 – 29 O 7946/21
Titel:

Anforderungen an Widerrufsbelehrung

Normenketten:
BGB § 355, § 356b Abs. 2, § 491, § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2, S. 1, S. 2
Leitsatz:
Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung erfordert auch, das nationale Recht richtlinienkonform fortzubilden. Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten Die Gerichte dürfen sich über die bewusste gesetzgeberische Entscheidung nicht hinwegsetzen; eine Entscheidung contra legem ist nationalen Gerichten in Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG versagt (ebenso BGH BeckRS 2020, 6259). (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verbraucherdarlehensvertrag, Widerrufsrecht, Musterwiderrufsinformation, Pflichtangaben, Kaskadenverweis, richtlinienkonforme Auslegung, Vorfälligkeitsentschädigung, Verzugszinssatz, Kündigungsrecht
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 05.12.2022 – 17 U 7836/21
BGH Karlsruhe vom -- – XI ZR 2/23
Fundstelle:
BeckRS 2021, 59535

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 37.866,09 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags wegen Widerrufs geltend.
2
Die Parteien schlossen am 26.07.2017 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 26.690,00 EUR mit der Finanzierungsnummer … ab (Anlagen K1/B2). Das Darlehen diente der Finanzierung eines gebrauchten Pkw BMW 525d Touring. Das Fahrzeug erwarb der Kläger bei der … zum Kaufpreis von 35.290,00 EUR (Anlage K2). Die Beklagte beglich den Kaufpreis in Erfüllung des Darlehensvertrages. Das Darlehen sollte in 47 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 330,11 EUR - fällig ab 15.09.2017 - und einer Schlussrate in Höhe von 17.240,00 EUR - fällig am 15.08.2021 - zurückbezahlt werden. Der zu zahlende Gesamtbetrag ist im Vertrag mit 32.755,32 EUR angegeben. Das vom Kläger im Rechtsstreit vorgelegte Darlehensvertragsexemplar besteht aus insgesamt 11 fortlaufend paginierten Seiten. Auf den Seiten 1-3 befindet sich die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“. Auf der Seite 4 befinden sich die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“. Auf den Seiten 5-7 ist der Darlehensantrag enthalten. Auf Seite 8 der Darlehensvertragsurkunde ist eine die gesamte Seite einnehmende und grau unterlegte „Widerrufsinformation“ abgedruckt. Auf Seite 9 befindet sich eine Selbstauskunft. Auf den Seiten 10-11 finden sich „Allgemeine Darlehensbedingungen“ (ADB). Der Kläger widerrief seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2020 (Anlage K3). Die Beklagte wies den Widerruf zurück (Anlagen K4/K6). Bis Oktober 2020 zahlte der Kläger die vereinbarten Raten, dann verkaufte er das Fahrzeug und löste das Darlehen durch Zahlung von 20.052,02 EUR ab.
3
Der Kläger meint, ihm habe zum Zeitpunkt des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht zugestanden. Die maßgebliche Frist habe noch nicht zu laufen begonnen. Er habe lediglich ein Bankexemplar der Vertragsurkunde erhalten und damit insbesondere nicht die ADB. Der Darlehensvertrag hätte keine korrekte Widerrufsinformation enthalten, weil für einen durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Verbraucher nicht hinreichend klar und verständlich gewesen sei, wann die Widerrufsfrist beginnt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei der verwendete Kaskadenverweis rechtswidrig. Die daraufhin ergangene Rechtsprechung des BGH sei hingegen aus mehreren Gründen falsch. Falsch sei auch die Belehrung über Widerrufsfolgen. Die Angabe des Tageszinssatzes sei falsch, jedenfalls aber irreführend. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen. Die Beklagte habe verschiedene Pflichtangaben nicht wie geboten erteilt: Unzulässige Prüfungspflicht des Verbrauchers, fehlende Angaben über den Kreditvermittler, keine Beschreibung der Art des Darlehens, unzutreffende Aufsichtsbehörde. Auch die Angaben zum Verzugszinssatz seien fehlerhaft: Erforderlich sei eine absolute Zahl gewesen; die Angabe „fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz“ sei nicht ausreichend. Fehlerhaft sei auch die Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung. Die Angaben der Beklagten wären nicht vollständig, richtig, klar, prägnant und für den Darlehensnehmer verständlich. Der Rechenweg lasse sich nicht erkennen oder erschließen. Der Verweis auf das Ombudsmannverfahren sei unzureichend. Der effektive Jahreszins sei unzutreffend angegeben. Rechtsmissbrauch / Verwirkung würde nicht vorliegen. Für den Fall, dass der Klage nicht stattgegeben wird, beantragt der Kläger die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO sowie eine eigene Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 2 AEUV.
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Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 37.866,09 nebst 5,0%-Punkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Hilfsweise beantragt die Beklagte im Wege der Widerklage für den Fall, dass der Klage zugesprochen werden sollte:
Es wird festgestellt, dass die Klagepartei verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des BMW 120d xDrive mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
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Der Kläger beantragt
Abweisung der Hilfswiderklage.
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Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen sei bereits lange abgelaufen gewesen. Der Kläger habe die erhaltenen Vertragsunterlagen als Anlage K1 vorgelegt, weshalb er sich nicht darauf berufen könne, diese Unterlagen teilweise nicht erhalten zu haben. Die verwendete Widerrufsinformation habe den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Die erforderlichen Pflichtangaben seien erteilt worden. Jedenfalls stünde der Wirksamkeit eines Widerrufs der Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs entgegen. Im Übrigen sei der Kläger jedenfalls zur Leistung von Wertersatz aufgrund der Nutzung des Fahrzeugs verpflichtet. Die Beklagte hat hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Zahlungsansprüche des Klägers für begründet erachtet, die Aufrechnung erklärt mit Gegenansprüchen der Beklagten, insbesondere mit einem Nutzungsersatzanspruch wegen des eingetretenen Wertverlusts des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
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Die Entscheidung wurde mit Beschluss vom 02.08.2021 dem Einzelrichter übertragen. Mit Zustimmung der Parteien erging am 10.08.2021 Beschluss, dass gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 07.09.2021 bestimmt. Im Übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, insbesondere auf den genauen Wortlaut der Formulierungen in Anlage K1.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
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Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.
B.
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Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Widerruf des Klägers erfolgte am 20.04.2020 außerhalb der maßgeblichen Frist. Der Widerruf war unwirksam. Bei dem abgeschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen i.S.v. § 491 Abs. 1 BGB. Dem Kläger stand daher ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Für seine Wirksamkeit muss ein Widerruf jedoch fristgerecht erklärt werden. Maßgeblich ist insoweit die Zweiwochenfrist des § 355 Abs. 2 BGB. Der Lauf dieser Frist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB. § 356b BGB enthält jedoch Sonderregeln. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften, insbesondere von § 356b Abs. 2 BGB, erfolgte der Widerruf im April 2020 verspätet. Die dem Kläger nach § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Verstöße sind nicht erkennbar. Insbesondere wurden die nachfolgend dargestellten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt:
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I. Zur Erteilung der Pflichtangaben konnte die Beklagte den gesamten Vertragstext verwenden. Einzubeziehen sind die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ und die „Allgemeinen Darlehensbedingungen“. Diese Unterlagen wurden vorliegend als Teil des Darlehensvertrags ausgehändigt und sind damit selbst Bestandteil des Vertrages. Für das Gericht steht fest, dass der Kläger nicht nur ein Bankenexemplar der Vertragsunterlagen erhalten hat, sondern alle 11 Seiten. Andernfalls ist nicht zu erklären, wie er die 11 Seiten als Anlage K1 vorlegt. Die Angaben liegen nicht nur in (separaten) vorvertraglichen Informationen oder in sonstigen Dokumenten vor, sondern sie sind in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Sie sind zudem für den Verbraucher leicht auffindbar und übersichtlich gestaltet, so dass der Voraussetzung einer klaren und verständlichen Angabe Genüge getan ist. Der Darlehensgeber ist nicht gehalten, die erforderlichen Pflichtangaben im Vertragsformular selbst zu erteilen, sondern kann dies beispielsweise auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen tun, ohne dass es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedürfte (BGH 04.07.2018 - XI ZR 741/16; OLG München 25.09.2018 - 17 U 2661/18). Die Beklagte konnte somit ohne Weiteres die erforderlichen Pflichtangaben in allen Teilen des Vertragsdokuments verorten.
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II. Ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB liegt nicht vor. Die Beklagte kann sich jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen.
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1. Hiernach genügt eine Vertragsklausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB. Dementsprechend kann sich der Unternehmer auf die genannte Schutzwirkung berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH 12.11.2015 - I ZR 168/14). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 5 EGBGB Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung. Gemäß der durch diese Vorschrift gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen zählen etwa das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung.
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Vorliegend hat die Beklagte eine Widerrufsbelehrung verwendet, die dem Muster in Anlage 7 sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung bis auf unschädliche Anpassungen in der Formatierung und bis auf das direkte Ansprechen des Darlehensnehmers vollständig entspricht. Die Abweichung, dass der Darlehensnehmer direkt angesprochen wird, statt dass von „dem Darlehensnehmer“ gesprochen wurde, ist unschädlich, wie sich aus den Gestaltungshinweisen der Anlage 7 ergibt. Die Widerrufsbelehrung wurde auch optisch ausreichend hervorgehoben. Sie nimmt eine vollständige Seite inmitten des Vertragsexemplars ein und ist grau unterlegt, wodurch sie im Verhältnis zum sonstigen Vertragstext besonders ins Auge fällt. Die Angaben zur Widerrufsmöglichkeit und zu ihren Folgen sind übersichtlich und in ausreichend großer Schriftgröße enthalten. Die Überschriften sind in Fettdruck gestaltet. Damit ist die Widerrufsbelehrung für den durchschnittlich verständigen Verbraucher auf Anhieb im Vertragskonvolut erkennbar und ausreichend deutlich gestaltet.
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2. Soweit der Kläger meint, die Widerrufsinformation sei nach der Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) wegen des darin enthaltenen Kaskadenverweises nicht klar und prägnant und der Widerruf daher wirksam, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Eine richtlinienkonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbildung ist vorliegend nicht möglich.
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Zwar ist die - auch von der Beklagten verwendete - Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“ nach der Auslegung des EuGH nicht klar und prägnant im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p der RL 2008/48. Weiter ist das Gericht verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des ihm dadurch eingeräumten Beurteilungsspielraums soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen (BGH 28.03.2012 - IV ZR 76/11). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden.
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Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06). Letztere Voraussetzung ist hier nicht gegeben und eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich. Der BGH hat hierzu in seinem Beschluss vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19) zutreffend ausgeführt:
„Eine richtlinienkonforme Auslegung des Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB aF überschritte indes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Be - fugnis der Gerichte. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2010 I Seite 977) in Art. Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkre - ditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drucks. 16/13669, S. 5) Rechnung. Mit dieser Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S. 3 und BT-Drucks. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinfor - mation auf § 492 Absatz 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2020 (EUGH Aktenzeichen C6619 C-66/19, juris - „Kreissparkasse Saarlouis“) nicht richtlinienkonform ist.“
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Mithin dürfen sich die Gerichte über die bewusste gesetzgeberische Entscheidung nicht hinwegsetzen; eine Entscheidung contra legem ist nationalen Gerichten in Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG versagt. Klare nationale Gesetze sind bindend. Die Beachtung des klaren gesetzgeberischen Willens ist Ausdruck von demokratischer Verfassungsstaatlichkeit und trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung gem. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG Rechnung (so BGH 15.10.2019 - XI ZR 759/17). Eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung des insoweit eindeutigen deutschen Gesetzes scheidet aus (BGH 19.03.2019 - XI ZR 44/18). Andernfalls würde die gesetzliche Anordnung missachtet, das Regelungsziel des Gesetzgebers verfehlt und verfälscht und einer eindeutigen Norm ein anderer Sinn gegeben; hierzu sind die Gerichte nicht befugt. Im Übrigen - so entspricht es den Feststellungen des BGH - hat auch der EuGH in ständiger Rechtsprechung bekräftigt, die Verpflichtung zur unionskonformen Auslegung dürfe nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (BGH 15.10.2019 - XI ZR 759/17).
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3. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH entsprechend dem Antrag des Klägers ist nicht veranlasst. Für eine Vorlage an den EuGH sah auch der BGH, der mit den vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits befasst war, keine Veranlassung. Es handelt sich im Kern um die Frage der Auslegungsfähigkeit des nationalen Rechts. Diese ist durch die nationalen Gerichte zu beantworten und im vorliegenden Fall - wie dargelegt - zu verneinen, da keine Auslegung entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers erfolgen kann.
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4. Es kann an der Stelle dahinstehen, ob die vom Kläger monierten Ziffern in den ADB zu beanstanden sind. Dies würde nicht die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung tangieren. Denn sie stünde nicht in hinreichendem Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches (BGH 17.09.2019 - XI ZR 662/18).
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5. Die nur beispielhafte Angabe von Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung ist ebenfalls korrekt. Dies entspricht der Vorgabe im gesetzlichen Muster; es wurden auch exakt die im Muster vorgesehenen beispielhaften Pflichtangaben in der hier verwendeten Widerrufsbelehrung genannt. Von der Beklagten kann hier nicht mehr verlangt werden als der Gesetzgeber in der Musterbelehrung vorgesehen hat.
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III. Die Beklagte wies ordnungsgemäß auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung und die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) hin. Die erforderlichen Angaben befinden sich (unter anderem) unter Ziffer 4.3 ADB. Ausreichend war, dass die Beklagte hier (neben der Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung auf 75,00 EUR) „nur“ auf die vom BGH vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren mit dem Zusatz „insbesondere“ aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen (OLG München 30.07.2018 - 17 U 1469/18). Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (BGH 05.11.2019 - XI ZR 650/18).
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Auch mit dieser Frage war der BGH demnach bereits befasst und hat die Angaben der Beklagten in ihren Vertragsunterlagen für ausreichend und ordnungsgemäß befunden. Eine Vorlage an den EuGH kommt auch insoweit nicht in Betracht (BGH 11.02.2020 - XI ZR 648/18; BGH 05.11.2019 - XI ZR 650/18).
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IV. Die Angaben zum Verzugszinssatz in Ziffer 3.3 der ADB sind ordnungsgemäß. BGH 05.11.2019 - XI ZR 650/18:
„Die Beklagte hat auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hin - reichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet. Die Be - klagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung“ (so Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslo - sigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 - 6 U 191/18, juris Rn. 54 ff.; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 491a Rn. 29; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 491a Rn. 16; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.104; aA Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 Rn. 128; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 491a Rn. 31; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 491a Rn. 25).” Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Dass die Beklagte sich in ADB vorbehält, höhere Verzugszinsen geltend zu machen, wenn eine höhere Belastung nachgewiesen werden kann - wobei dies umgekehrt auch dem Kläger zugestanden wird -, entspricht ebenfalls der gesetzlichen Regelung, § 497 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Widerspruch zur einschlägigen Verbraucherkreditlinie ist hier nicht ersichtlich. Der Verweis auf das geltende Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank bezüglich der Mahn- und Rücklastschriftgebühren genügt, um den Verbraucher ausreichend über die Kosten zu informieren (OLG München 21.09.2018 - 19 U 2544/18). Es würde die Widerrufsinformation überfrachten, wenn zu fordern wäre, dass die Bank alles, was in das Preis- und Leistungsverzeichnis aufgenommen ist, direkt im Darlehensvertrag einfügen muss. Damit würde der Verbraucher nicht besser informiert. Im Gegenteil hat der Verbraucher durch den deutlichen Verweis die uneingeschränkte Möglichkeit, einfach an die gewünschte Information zu gelangen. Auch insoweit bedarf es keiner Vorlage an den EuGH (BGH 11.02.2020 - XI ZR 648/18).
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V. Die Angaben zum Kündigungsrecht des Verbrauchers sind ebenfalls ausreichend. Eine Belehrung über ein Recht zur jederzeitigen Kündigung gem. § 500 Abs. 1 BGB einschließlich der dafür geltenden Formvorgabe war vorliegend nicht erforderlich. Dieses Kündigungsrecht besteht nur bei den unbefristeten Darlehen; vorliegend war eine Laufzeit fest vereinbart. Über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen (§ 500 Abs. 2 BGB), wird unter 4.1 der ADB belehrt. Über das Recht zur Kündigung des Darlehensvertrags aus wichtigem Grund wird unter 4.4 der ADB belehrt. Die Nennung der maßgeblichen Norm (§ 314 BGB) war nicht erforderlich, da die Angabe von Paragraphen für eine ordnungsgemäße Verbraucherinformation nicht zwingend geboten ist. Im Übrigen ist über das Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB ohnehin nicht zwingend zu informieren. BGH 05.11.2019 - XI ZR 650/18:
„Angesichts des offenen Wortlauts der Norm und der Vielzahl der in Betracht kommenden Kündigungsrechte lässt sich die Frage nach der Reichweite der Informationspflicht nicht sinnvoll auf die vermeintliche Alterna - tive zwischen § 500 I BGB bei unbefristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und § 314 BGB bei befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen andererseits verengen. Es ist nicht einsichtig, weshalb (nur) bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ eine Information über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht geschuldet sein sollte, nicht aber über das in § 490 III BGB gleichrangig genannte Kündigungsrecht aus § 313 III 2 BGB, zumal beide Kündigungsrechte auch bei unbefristeten Darlehensverträgen Anwendung finden. Zutreffend ist deshalb - mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 I 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar - der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren (…), sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 I 1 Nr. 5 EGBGB hin - sichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 I BGB beschränkt. Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kom - mender Kündigungsrechte trägt zur angestrebten „Klarheit“ und „Verständlichkeit“ bzw. „Prägnanz“ der Pflichtinformationen wenig bei. Entsprechendes gilt auch für die Darstellung, wann ein zur Kündigung be - rechtigender wichtiger Grund nach § 314 BGB vorliegt. Dies lässt sich kaum sinnvoll generalisierend um - reißen, weil sich dies - was der Gesetzeswortlaut zeigt - nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bestimmen lässt. Die Angaben müssten sich entweder in kasuistischen - auf die konkrete Vertragssituation regelmäßig nicht übertragbaren - Einzelfallbeispielen verlieren oder es bei der Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes bewenden lassen.“
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Diesen überzeugenden Ausführungen schließt das Gericht sich an. Eine Vorlage an den EuGH ist wiederum nicht angezeigt. BGH 05.11.2019 - XI ZR 650/18:
„Diese Auslegung des nationalen Rechts steht mit der Verbraucherkredit-RL im Einklang. Diese erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die - zulässigerweise (vgl. Erwgr. 33 Verbraucherkredit-RL) - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind. In Art. 10 Absatz II Buchst. s Verbraucherkredit-RL ist von einem bestimmten Kündigungsrecht, über das Angaben zu machen sind, die Rede („bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“), nicht aber von einer Mehrzahl (denkbarer) Kündigungsrech - te. Ebenso liegt es in anderen Sprachfassungen (Englisch: „the right of termination of the credit agree - ment“ Französisch: „le droit de resiliation du contrat de credit). Demgegenüber hat der Richtliniengeber in Erwägungsgrund 33 eine Mehrzahl nationaler Kündigungsrechte adressiert („die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden” Englisch: „the rights of the contracting parties to terminate the credit agreement on the basis of a breach of contract” Französisch: „les droits des parties contractantes de resilier le contrat de credit sur la base d'une inexecution du contrat“). Hat aber der Richtliniengeber die Informationspflicht sprachlich lediglich auf „ein“ Kündigungsrecht, nämlich - wie der systematische Zusammenhang nahe legt - nur jenes aus Art. 13 der Richtlinie, bezogen, erlaubt dies den Rückschluss, dass die Verbraucherkreditrichtlinie Angaben betreffend weiterer Kündigungsrechte jedenfalls nicht fordert.“
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Nach all dem ist nicht nur unschädlich, dass § 314 BGB in den ADB nicht zitiert wurde, sondern es ist auch nicht näher zu beleuchten, ob das Prozedere im Kündigungsfall und die Form der Kündigung näher bzw. anders hätten geregelt werden müssen. Denn all dies unterfällt hier nicht den erforderlichen Pflichtangaben. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Vorgabe, dass die Kündigung des Darlehensnehmers in Textform zu erklären ist, ohnehin zulässig wäre: Grundsätzlich bestehen Bedenken, einen konkludenten Vertragskonsens anzunehmen, wenn sich die entsprechenden Passagen in einem Textabschnitt mit klar belehrendem Charakter finden. Wissenserklärungen und Informationen über Umstände oder Rechte einerseits und konstitutive rechtsgeschäftliche Erklärungen andererseits unterscheiden sich fundamental (Regenfus, NJW 2018, 2225 m. w. N.). Ein Wille des Unternehmers, dem Verbraucher ein Angebot auf Abänderung der Rechtslage in einem bestimmten Nebenaspekt zu unterbreiten, welches er mit dem Vertragsschluss annimmt, kommt nicht deutlich genug zum Ausdruck, wenn sich das Angebot in einem Teil eines Vertragswerks befindet, der erkennbar nicht der konstitutiven Regelung dient, sondern über Rechte etc. unterrichtet. Vorliegend ist die Regelung zum Textformerfordernis allerdings nicht in der Widerrufsbelehrung oder einem anderen Teil mit klar unterrichtendem Charakter enthalten (wie z.B. dem Europäischen Standardisierten Merkblatt), sondern den ADB. Auch wenn sich in diesem Teil des Vertragswerks zahlreiche Pflichtangaben und damit Informationen finden, weist dieser Abschnitt - was bereits die Überschrift offenbart, die angibt, dass hier die Beklagte Bedingungen setzt - nicht lediglich informierenden Charakter auf. Vielmehr finden sich darin auch konstitutive Regelungen, d.h. die Begründung, Abbedingung oder Modifikation von Rechten und Pflichten im Wege der privatautonomen Vereinbarung. Der Verbraucher muss daher damit rechnen, dass sich dort auch entsprechende, die Gesetzeslage abändernde Bestimmungen finden. Die Begründung des Textformerfordernisses selbst begegnet keinen Bedenken. § 309 Nr. 13 BGB gestattet grundsätzlich, in Verträgen, die schriftlich abzuschließen sind, die Textform für Erklärungen zu verlangen. Angesichts des auf der Hand liegenden Bedürfnisses, zu klären, ob ein ernsthafter Kündigungswille des Verbrauchers besteht, und dies zu dokumentieren, besteht ein legitimes Interesse der Beklagten, Gestaltungserklärungen wie die Kündigung eines Darlehensvertrags von einer solchen Form abhängig zu machen.
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VI. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Informationspflichten zur Angabe des im Falle eines Widerrufs pro Tag zu entrichtenden Zinsbetrages (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB) nicht (korrekt) erfüllt worden sei. Der Zinsbetrag wurde pro Tag in EUR unter Angabe des Centbetrags als Dezimalstelle genau angegeben. Darauf, ob der Zinsbetrag rechnerisch richtig ist, kommt es bei der Überprüfung nicht an (OLG München 30.07.2018 - 17 U 1469/18).
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VII. Die Angaben zum Ombudsmannverfahren wurden ebenfalls ordnungsgemäß erteilt. Die Information ist übersichtlich, verständlich und entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen. Es war dabei ausreichend, dass die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass das Verfahren durch die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe geregelt ist. Die wesentliche Voraussetzung, dass und an wen die Beschwerde schriftlich zu richten ist, nennt die Beklagte. Es versteht sich von selbst, dass eine detaillierte Schilderung des Verfahrens, für dessen Darstellung es einer eigenen Verfahrensordnung bedurfte, nicht im Rahmen der Pflichtangaben erfolgen musste. Die Pflichtangaben sollen den Verbraucher schlagwortartig über die wesentlichen Vertragsumstände informieren. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, alles bis ins letzte Detail darzustellen. Der Verbraucher würde mit ihm unnützen Informationen überinformiert und würde die Informationen letztlich überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen. Die Beklagte hat die Pflichtangabe somit ordnungsgemäß durch Verweis auf die Schlichtungsordnung angegeben. Sollte ein Verbraucher sich konkret hierfür interessieren, so kann er sich die genaueren Voraussetzungen ohne weitere Schwierigkeiten verschaffen (BGH 11.02.2020 - XI ZR 648/18). Eine Vorlage an den EuGH ist auch insoweit nicht veranlasst. Die Angabe, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist, ist zutreffend; es ist gerichtsbekannt, dass die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe dies voraussetzt.
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VIII. Unschädlich ist schließlich, dass der Gesamtbetrag der Kläger zu zahlenden Raten einschließlich der Schlussrate geringfügig von dem in dem Darlehensvertrag ausgewiesenen Gesamtbetrag abweicht. Es ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass der anzugebende Gesamtbetrag nicht in jedem Fall der Summe der laut Zahlungsplan bei regulärem Vertragslauf vom Verbraucher zu erbringenden monatlichen Raten und der Schlussrate entsprechen muss (BGH 11.02.2020 - XI ZR 648/18).
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IX. Auch die Angaben zu den Auszahlungsbedingungen wurden zutreffend erteilt. Die Auszahlungsbedingungen werden auf Seite 1, Ziffer 2, 3. Tabellenzeile dargestellt sowie auf S. 5 unter „Wichtige Hinweise“. Der Kläger wurde hierdurch ausreichend informiert. Ihm wurde verdeutlicht, dass die Auszahlung zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung an den Verkäufer erfolgt (wie vom Gesetzgeber vorgesehen) und dass die Auszahlung von der Bestellung der vorgesehenen Sicherheiten abhängt sowie von der Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Bedingungen. Welche Bedingungen vereinbart wurden, ist unschwer dem Vertrag zu entnehmen und für den angemessen verständigen und aufmerksamen Verbraucher ohne Weiteres erkennbar. Da das Darlehen zur Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugs diente, war einem normal informierten, verständigen Verbraucher auch klar, dass die Verbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer durch die Auszahlung des Darlehens an ihn erlischt und der Verbraucher sie nicht nochmals zu begleichen hat (OLG München 20.01.2020 - 19 U 6541/19).
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X. Die Beklagte hat die Aufsichtsbehörde nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zutreffend angegeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übt als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 KWG die Aufsicht über die Institute nach Maßgabe des KWG aus. § 7 Abs. 1 KWG regelt die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank bei der laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Dies macht aber die Deutsche Bundesbank nicht zur Aufsichtsbehörde. Dies ergibt sich schon aus § 6 Abs. 1 KWG, in dem die Bundesbank keine Erwähnung findet. Die Europäische Zentralbank war nicht zusätzlich anzugeben. Die Beklagte wies hierauf in der Klageerwiderung zutreffend hin.
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XI. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Pflichtangabe zur Art des Darlehens in den Vertragsunterlagen enthalten. In den Unterlagen wird unverständlich ausgewiesen, dass es sich um einen von dem Autohändler vermittelten Ratenkredit zur Finanzierung eines Kfz-Kaufvertrags mit gleichbleibenden Monatsraten, erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz handelt (BGH 05.11.2019 - XI ZR 650/18).
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XII. Die Beklagte hat den Darlehensvermittler zutreffend auf S. 1 der Vertragsunterlagen angegeben.
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XIII. Das Gericht sieht keine unzulässige Prüfungspflicht für den Kläger. Die Beklagte weist richtig darauf hin, dass die Verbrauchereigenschaft des Beklagten aus den Unterlagen eindeutig hervorgeht.
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XIV. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Angabe des effektiven Jahreszinssatzes sieht das Gericht nicht.
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XV. Auf die Fragen des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung kam es damit nicht an.
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XVI. Über die Hilfsaufrechnung war mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden.
C.
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Über die Hilfswiderklage war mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden.
D.
41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S.1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
E.
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Der Streitwert wurde entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an dem Rechtsstreit festgesetzt.