Titel:
Fluggastrechte, außergewöhnliche Umstände, Ausgleichszahlung, Verspätung, Ersatzbeförderung, Beweisaufnahme, Crewruhezeiten
Schlagworte:
Fluggastrechte, außergewöhnliche Umstände, Ausgleichszahlung, Verspätung, Ersatzbeförderung, Beweisaufnahme, Crewruhezeiten
Vorinstanz:
AG Erding, Urteil vom 31.03.2021 – 13 C 7595/19
Rechtsmittelinstanzen:
BGH, Urteil vom 10.11.2022 – X ZR 97/21
LG Landshut, Endurteil vom 25.02.2026 – 14 S 1361/21
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 31.03.2021, Az. 13 C 7595/19, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Der Kläger macht Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend aufgrund der Verspätung von über drei Stunden eines von der Beklagten durchzuführenden Fluges am 29.04.2019 von Varadero nach München.
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Der vom Kläger und seiner Familie ursprünglich gebuchte Flug, der am 29.04.2019 um 23.00 Uhr local time, also 03.00 Uhr UTC planmäßig in Santa Clara starten und am 30.04.2019 um 15.20 Uhr local time in München landen sollte, musste umgeplant werden, da der Flughafen Santa Clara auf Grund eines Unwetters zerstört worden war.
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Der Ersatzflug von Varadero nach München startete um 00.10 Uhr UTC und landete mit einer Verspätung von über 20 Stunden am 01.05.2019 um 11.15 Uhr local time in München.
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Zu der Verspätung des Ersatzfluges kam es wegen einer außerplanmäßigen Zwischenlandung um 06.13 Uhr UTC in Miami, die wegen der Erkrankung eines Passagiers durchgeführt wurde. Es handelte sich um eine sog. „overweight landing“. Das Fluggerät musste deshalb in Miami technisch untersucht werden. Die technische Untersuchung war um 07.00 Uhr UTC beendet, das Fluggerät einsatzfähig. Bei einem Start des Fluggeräts um 07.00 Uhr UTC in Miami hätten unter Berücksichtigung einer Flugzeit von ca. acht bis neun Stunden von Miami nach München die verpflichtenden Ruhezeiten der am Bord befindlichen Crew nicht eingehalten werden können. Da dieser Umstand beim Abflug bereits ersichtlich war, war die Airline gehindert, zu starten. Ein Ersatzfluggerät und eine Ersatzcrew zur Durchführung dieses Fluges standen in Miami nicht zur Verfügung. Die Bereitstellung eines Ersatzflugzeuges und einer Ersatzcrew aus Deutschland hätte eine derartige Zeitspanne in Anspruch genommen, dass eine Verspätung von unter drei Stunden nicht hätte erreicht werden können. Nach Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten durch die Crew konnte das Flugzeug in Miami starten. Der Kläger und seine Familie mussten während des Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens Miami erhebliche Erschwerungen auf sich nehmen. Der erkrankte Passagier erwarb eigenständig ein anderweitiges Flugticket von Miami nach Frankfurt. Dieser Flug startete zeitlich vor dem streitgegenständlichen Weiterflug.
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Es wird im Übrigen hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der Anträge erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, da die Beklagte trotz mehrfachen Hinweises auf das Urteil des EuGH vom 11.06.2020 nicht zur Möglichkeit einer schnelleren Ersatzbeförderung durch Umbuchung der Passagiere auf einen anderen Flug vorgetragen habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Verspätung ergriffen habe.
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Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung. Neben Ausführungen zur fraglichen Aktivlegitimation des Klägers für Ansprüche aus abgetretenem Recht wendet die Beklagte ein, dass die vom Erstgericht herangezogene Rechtsprechung des EuGH mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sei, jedenfalls im vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne. Die Umbuchung der Fluggäste könne nicht zu den zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der außergewöhnlichen Umstände oder zur Vermeidung der Annullierung oder der Verspätung gehören. Der Verordnung lasse sich entnehmen, dass Luftfahrtunternehmen den von einer Annullierung betroffenen Fluggästen eine möglichst schnelle anderweitige Beförderung anzubieten haben, nicht aber, dass dies auch für den Ausgleichsanspruch von Bedeutung sein solle. Darüber hinaus sei die Umbuchung der Passagiere – gegebenenfalls auch auf Flüge anderer Luftfahrtunternehmen – keine zumutbare Maßnahme. Jedenfalls sei es vorliegend aber auch nicht möglich gewesen, die große Verspätung des Klägers durch die Umbuchung auf einen anderen Flug zu verhindern.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Erding vom 31.03.2021, Aktenzeichen 13 C 7595/19, abzuweisen.
die Berufung kostenfällig zurückzuweisen.
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Die Kammer hat zunächst einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt und darauf hingewiesen, dass die Berufung Erfolg haben könnte. Am 13.10.2021 fand eine mündliche Verhandlung statt, es wurde Beweis in Form der Vernehmung des Zeugen T… erhoben. Auf die Niederschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2021 sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien mitsamt Anlagen wird Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Beklagte erfolgreich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden FluggastrechteVO) berufen und den Nachweis geführt hat, dass sich die große Verspätung des streitgegenständlichen Fluges auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 FluggastrechteVO i.V.m. § 398 BGB.
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Das amtsgerichtliche Urteil war daher entsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen.
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1. Ein Fluggast hat gemäß Art. 5 Abs. 1 llit. c FluggastrechteVO im Falle der Annullierung oder im Falle der sog. großen Verspätung von über drei Stunden am Endziel einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 FluggastrechtVO, dessen Höhe sich nach der Entfernung zum Endziel bestimmt. Eine große Ankunftsverspätung von über drei Stunden am Endziel ist vorliegend unstreitig eingetreten.
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Eine Airline kann sich gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Pflicht zur Ausgleichszahlung exkulpieren, sofern sie nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung bzw. Verspätung ergriffen worden wären.
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a) Der Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ aus Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO bezeichnet ein Vorkommnis, das seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.
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Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift zum Regelfall, dass ein Fluggast eine Ausgleichszahlung erhalten soll, eng auszulegen. Es muss sich um Umstände handeln, die aus den üblichen oder erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen.
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Die Erkrankung eines Passagiers während des Fluges kann nach Überzeugung der Kammer einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO begründen.
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Während sich bei Erkrankungen von Crewmitgliedern nach überwiegender Ansicht der Literatur ein unternehmerisches Risiko der Airline realisiert, wonach kein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden kann, wird dies im Falle der Erkrankung eines Passagiers anderweitig beurteilt (BeckOGK/Steinrötter Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 78, 79 m.w.N.).
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Es ist zwar festzustellen, dass Luftfahrtunternehmen auf die Erkrankung eines Passagiers dergestalt vorbereitet sind, als ihre Crewmitglieder eine Ausbildung in erster Hilfe erhalten. Der Umstand, dass Airlines aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber den Passagieren eine Hilfestellung im Notfall bereithalten, macht eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung eines Passagiers jedoch noch nicht zu einem üblichen oder erwartbaren Vorfall während des Betriebs von Luftfahrzeugen. Eine schwerwiegende, gar lebensbedrohliche Erkrankung eines Passagiers während eines Fluges stellt vielmehr die Ausnahme bzw. eine Ausnahmesituation des Luftfahrtbetriebes dar. Damit kragt eine solche Erkrankung nach Überzeugung der Kammer aus den üblichen oder erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs heraus. Zudem fehlt es unzweifelhaft an der tatsächlichen Beherrschbarkeit des Vorkommnisses für das Flugunternehmen.
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b) Da die Zwischenlandung unstreitig wegen der Erkrankung eines Passagiers erfolgte, war nur zu klären, ob diese Erkrankung die Zwischenlandung gerechtfertigt hat.
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Das Berufungsgericht hat sich anhand der Angaben des Zeugen T… die Überzeugung gebildet, dass es zeitnah nach dem Start des streitgegenständlichen Fluges zu einem medizinischen Notfall eines Passagiers dergestalt kam, dass ein an Bord der Maschine befindlicher Arzt bei einem 66-jährigen Passagier einen geringen Blutdruck feststellte und die Aussage traf, dass diese Person die nächsten Stunden des Fluges möglicherweise nicht überleben werde. Der Zeuge schilderte, dieser Sachverhalt sei seitens der an Bord befindlichen Crew an die Verkehrsleitzentrale von „Sun Express“ weitergeleitet worden, die den Flug im Wege des sog. „wet lease“ für die Beklagte durchführte. Die Information sei anschließend an die Verkehrsleitzentrale der Beklagten weitergeleitet worden. Die Dokumentation des Vorfalls habe der Schichtleiter der Verkehrszentrale von Sun Express unmittelbar nach dem Vorfall erstellt. Der Zeuge T… habe zur Vorbereitung für die mündliche Verhandlung Kontakt zum Leiter der Verkehrszentrale von Sun Express aufgenommen, dieser habe ihm die Dokumentation zur Verfügung gestellt. Der Zeuge schilderte weiter, dass derartige Dokumentationen im Nachhinein nicht mehr veränderbar seien.
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Aufgrund der Aussage des Zeugen steht für die Kammer fest, dass die Crew des streitgegenständlichen Fluggeräts aus der maßgeblichen ex-ante Sichtweise aufgrund der Schilderung eines an Bord befindlichen Arztes davon ausgehen durfte, dass eine ernsthafte und lebensbedrohliche Erkrankung eines Passagiers vorlag, die eine sofortige medizinische Behandlung erforderlich machte, um eine Lebensgefahr von diesem Passagier möglichst abzuwenden.
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Der Zeuge T… machte auf die Kammer einen ruhigen, objektiven und sachkundigen Eindruck. Es haben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen sowie an dessen Glaubwürdigkeit oder der Glaubhaftigkeit der Aussage ergeben. Der Zeuge ist zwar als Leiter der Verkehrszentrale bei der Beklagten beschäftigt, er steht der Beklagten daher auf gewisse Weise nahe. Es gab für das Gericht jedoch keinerlei Anzeichen für unwahre oder geschönte Angaben des Zeugen. Er hat vielmehr offengelegt, sofern er zur Beantwortung von Fragen zunächst Unterlagen heranziehen musste oder diese Fragen mangels Vorbereitung hierauf nicht beantworten konnte. Er gab auch von sich aus zu verstehen, sofern seine Angaben eher auf seine allgemeine Expertise bzw. Erfahrung fußen, als auf belegbare Fakten zum streitgegenständlichen Sachverhalt. Insgesamt war der Zeuge sichtlich um wahrheitsgemäße Angaben bemüht.
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Das Gericht hat bei der Würdigung der Aussage ebenfalls berücksichtigt, dass der Zeuge T… keine eigenen Wahrnehmungen während des streitgegenständlichen Fluges hat schildern können. Die vom Zeugen geschilderte und nachvollziehbar dargelegte Dokumentation ist im vorliegenden Fall jedoch ausreichend zur Überzeugungsbildung der Kammer, insbesondere da es überaus lebensnah erscheint, dass eine derartige Zwischenlandung angesichts der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Folgen für eine Fluggesellschaft nicht ohne dringende Indikation erfolgt.
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Insgesamt hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Zwischenlandung wegen des aus ex ante Betrachtung bedrohlichen Gesundheitszustandes eines Passagiers erfolgte.
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c) Der Vortrag der Klagepartei, dass es dem erkrankten Passagier bereits kurze Zeit nach der Landung gesundheitlich wieder gut gegangen sei und er als erster Passagier des in Miami gestrandeten Fluges einen Weiterflug in Richtung Deutschland habe antreten können, hat für die Frage des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im vorliegenden Rechtsstreit keine rechtliche Relevanz. Selbst wenn sich die Erkrankung des Passagiers aus einer ex-post Betrachtung nicht als derart schwer herausgestellt hat, dass die Zwischenlandung zwingend erforderlich gewesen wäre, sind jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Verantwortlichen der Beklagten ihr Ermessen bei Kenntnis der damaligen Umstände vor Ort fehlerhaft ausgeübt hätten. Eine eventuelle Fehleinschätzung der Dringlichkeit oder Ernsthaftigkeit der Erkrankung bzw. des medizinischen Notfalls kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Nachhinein jedenfalls nicht mehr entfallen lassen.
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2. Die Auffassung des Amtsgerichts, die Beklagte sei zu verurteilen, weil sie zu möglichen, schnelleren Ersatzbeförderungen des Klägers trotz mehrfachen Hinweises nicht ausreichend vorgetragen habe, hält einer berufungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Die Beklagte hat vielmehr ausreichend dargelegt, dass die vorliegende Verspätung von über drei Stunden auch unter Einsatz aller zumutbarer Maßnahmen nicht hätte verhindert werden können.
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Für die Frage, ob die Beklagte gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen hat, kommt es nach Auffassung der Kammer nicht auf die individuelle Reiseroute bzw. die Umbuchbarkeit und die individuelle Verspätung einzelner Fluggäste an.
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a) Der EuGH hat mit Urteil vom 11.06.2020 in der Rechtssache C-74/19 auf die Frage des vorlegenden Gerichts entschieden, dass Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO i.V.m ihrem 14. Erwägungsgrund dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass ein Luftfahrtunternehmen einen Fluggast aus dem Grund, dass das ihn befördernde Luftfahrzeug von einem außergewöhnlichen Umstand betroffen wurde, mit einem Flug anderweitig befördert, den es selbst durchführt und der dazu führt, dass der Fluggast am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Tag ankommt, keine „zumutbare Maßnahme“ darstellt, die dieses Unternehmen von seiner in Art. 5 Abs.1 lit. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit, es sei denn, es hat keine andere Möglichkeit einer anderweitigen direkten oder indirekten Beförderung mit einem Flug bestanden, den es selbst oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, oder die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung hat für das betreffende Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dargestellt.
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Diese Rechtsprechung des EuGH setzt sich mit dem Spannungsfeld zwischen der Frage, welche Maßnahmen der Airline zumutbar sind, um sich nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu exkulpieren und keine Ausgleichszahlung leisten zu müssen und der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur schnellstmöglichen Ersatzbeförderung aus Art. 8 Abs. 1 lit. b FluggastrechteVO erfüllt wird, nicht hinreichend auseinander. Nach den Ausführungen des EuGH kommt es für die Frage, welche Maßnahmen der Airline nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zumutbar sind, auf die individuelle Betroffenheit eines jeden Fluggastes an, da gefordert wird, für jeden Passagier eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung zu prüfen und ggfls bei anderen Airlines zu buchen.
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Die Kammer ist der rechtlichen Auffassung, dass eine nach Wortlaut und Systematik der FluggastrechteVO vorgenommene Rechtsanwendung, die mit der nachfolgend zitierten Rechtsprechung des BGH konform geht, als dogmatisch korrekt und daher vorzugswürdig erscheint:
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(1) Flug im Sinne der FluggastrechteVO ist, wie der BGH bereits mehrfach entschieden hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggastes auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird. Im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind daher nur derartige Umstände zu berücksichtigen, die eine Annullierung oder große Verspätung des Beförderungsvorgangs hätten vermeiden können; die individuelle Umbuchung einzelner Fluggäste ist ein davon zu unterscheidender Vorgang, der auch nur jeweils die einzelnen Fluggäste betrifft (so BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az. X ZR 121/13).
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(2) Nach dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung stellen sich die Rechtsfolgen einer Annullierung bzw. einer großen Verspätung gemäß Art. 5 FluggastrechteVO wie folgt dar:
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Ein Luftfahrtunternehmen muss kumulativ eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 FluggastrechteVO, Unterstützungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 8 FluggastrechteVO und Betreuungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 9 FluggastrechteVO erbringen.
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Das Luftfahrtunternehmen kann sich von der Pflicht zur Ausgleichsleistung nach Art. 7 FlugggastrechteVO unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c i) bis iii) oder Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO befreien.
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Von den Verpflichtungen der Art. 8 und Art. 9 FluggastrechteVO kann sich ein Luftfahrtunternehmen – auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – nicht befreien.
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Es ist daher festzustellen, dass eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung des Klägers und der Zedenten nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. b FluggastrechteVO nach Wahl des Fluggastes sowieso geschuldet wäre. Insoweit können sich die Verpflichtungen des Luftfahrtunternehmens, den Fluggast zu entschädigen sowie diesen auf seinen Wunsch hin mittels einer Ersatzbeförderung schnellstmöglich an sein Endziel zu befördern, durchaus überschneiden.
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Dies erscheint umso nachvollziehbarer, als eine Ersatzbeförderung niemals die Annullierung eines Fluges wird verhindern können; dies fordert Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO jedoch als Folge von zumutbaren Maßnahmen.
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Die Verordnung sieht jedenfalls keine Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Pflichten aus Art. 8 FluggastrechteVO vor.
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Ein Verstoß gegen die Pflicht zur schnellstmöglichen Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen kann gegebenenfalls eine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründen. Ein derartiger Schadensersatz wird mit der vorliegenden Klage aber nicht geltend gemacht.
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(3) Die seitens des Berufungsgerichts vertretene Auffassung deckt sich mit der Systematik der Verordnung, da in Art. 5 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO ausdrücklich eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen wurde, durch die Umbuchung von Fluggästen eine Ausgleichszahlung abzuwenden. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig nicht erfüllt. Die Umbuchung einzelner Fluggäste und deren schnellstmögliche Ersatzbeförderung – ohne die besonderen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c i) bis iii) FluggastrechteVO zu erfüllen – ist daher keine Maßnahme, die Ausgleichszahlung wegen Annullierung oder großer Verspätung zu vermeiden. Unter dieser Prämisse kann von der Beklagten aber auch nicht verlangt werden, jeden einzelnen Fluggast auf eine schnellstmögliche Verbindung umzubuchen, um sich von der Pflicht zur Ausgleichszahlung zu exkulpieren. Folgerichtig hätte der Klage nicht stattgegeben werden dürfen mit dem Argument, die Beklagte habe zu einer schnellstmöglichen Ersatzbeförderung nicht vorgetragen.
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b) Die Verzögerung des Weiterfluges nach der Zwischenlandung in Miami, die letztlich zu der großen Verspätung geführt hat, gründet nach dem Vortrag der Beklagten darin, dass zunächst eine technische Überprüfung des Fluggeräts aufgrund der „overweight landing“ erforderlich war, die jedoch bereits um 07.00 Uhr UTC abgeschlossen werden konnte. Selbst unter der Annahme, dass das Flugzeug zu diesem Zeitpunkt unverzüglich wieder hätte starten können – ohne Berücksichtigung der Vergabe eines Abflug-Slots des außerplanmäßig in Miami startenden Fluggeräts – wäre jedenfalls die maximal erlaubte Dienstzeit der Crew überschritten worden, was rechtlich nicht zulässig ist. Der Start des Fluggeräts hat sich daher weiter nach hinten verschoben, da die Crew zunächst die erforderliche Ruhezeit hat einhalten müssen.
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c) Auch wenn bereits erhebliche Zweifel daran bestehen, ob Klagepartei den unter 2. b) dargestellten Vortrag der Beklagten zum „overweight landing“, zur erforderlichen technischen Prüfung und zur Überschreitung der erlaubten Crewdienstzeiten ausreichend substantiiert bestritten hat durch ihren Vortrag, dass der Grund für die Verzögerung alleine organisatorische Mängel auf Seiten der Beklagten gewesen seien, hat jedenfalls das Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben, dass die unter 2. b) geschilderten Umstände ursächlich für die Verzögerung des Weiterflugs waren. Der Zeuge T schilderte zunächst die Erforderlichkeit und den zeitlichen Ablauf der technischen Überprüfung des Flugzeuges. Er legte für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dar, dass nur bei einer Landung des Flugzeuges in München bis 14.05 Uhr UTC die Einhaltung der Crewdienstzeiten möglich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung eines Abflugs um 07.00 Uhr UTC und einer Flugzeit von Miami nach München von acht bis neun Stunden wäre eine Ankunft bis 14.05 Uhr UTC ausgeschlossen gewesen. Erst nach Durchführung der Ruhezeit habe daher der Start der Maschine erfolgen können. Das Berufungsgericht hat auch bezüglich dieser Aussage des Zeugen keine Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der Aussage. Auf die obigen Ausführungen, die ohne Einschränkungen auch auf diesen Teil der Beweisaufnahme zutreffen, wird Bezug genommen.
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d) Die Beklagte hatte in Miami keine Möglichkeit, ein anderweitiges Fluggerät und eine anderweitige Crew zu organisieren bzw. zu chartern, um den Flug früher durchzuführen. Das Vorhalten von Ersatzflugzeugen und Ersatzcrews in Miami der in Deutschland ansässigen Beklagten stellt jedenfalls keine zumutbare Maßnahme dar.
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f) Auch der Umstand, dass der Flugkapitän gegenüber den Passagieren organisatorische Probleme seitens der Beklagten in einer Ansprache im Rahmen des verspäteten Weiterflugs geschildert haben mag, hat keinerlei rechtliche Relevanz. Es ist durchaus möglich, dass der Flugkapitän genauso verärgert über die Umstände war, wie dies – verständlicherweise – der Kläger und seine Familie waren. Eine nähere Schilderung, welcher Art diese organisatorischen Probleme denn gewesen sein sollen und inwiefern die Beklagte diese verschuldet hat bzw. hätte vermeiden können, findet sich im klägerischen Vortrag jedoch nicht. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Umbuchung des Klägers und seiner Familie auf einen früheren Flug jedenfalls kann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 5 FluggastrechteVO nicht begründen (s.o.).
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3. Ob die Rechtsauffassung der Kammer angesichts der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 11.06.2020 (aaO) überholt ist, vermag das Berufungsgericht nicht abschließend zu entscheiden. Aus diesem Grunde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.