Inhalt

ArbG Augsburg, Schluss-Beschluss v. 10.11.2021 – 2 BV 31/18
Titel:

Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten in einer Verkaufsfiliale für Sprechstunden des Betriebsrats

Normenketten:
BetrVG § 40 Abs. 2
GG Art. 12
Leitsatz:
Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf haben, dass ihm für einen begrenzten Zeitraum von zwei Stunden in der Woche an festen Tagen in einer vom Arbeitgeber betriebenen Verkaufsfiliale Lagerräume zur Abhaltung von Sprechstunden für in der Filiale beschäftigte Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, wenn das Betriebsratsbüro in einer ca. 800 m von der Filiale entfernten Räumlichkeit liegt. (Rn. 28 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sprechstunden des Betriebsrats, Betriebsrat, Sprechstunden
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 01.07.2022 – 7 TaBV 70/21

Tenor

1. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Betriebsrat zweimal pro Woche zu einer festen Zeit, nämlich Montag von 12:30 bis 13:30 Uhr und Donnerstag von 15:30 bis 16:30 Uhr, ein Zimmer für eine Sprechstunde für die Belegschaft zur Verfügung zu stellen in den Filialräumen A-Straße in A-Stadt bzw. eine abgetrennte Fläche, in der für Vertraulichkeit Sorge getragen ist.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Entscheidungsgründe

A.
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob und wo bzw. ggf. in welcher Form dem Betriebsrat ein Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen ist.
2
Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein Einzelhandelsunternehmen. Sie betreibt unter anderem eine Filiale in A-Stadt in der H. (A-Straße). In dieser Filiale sind ca. 50 Mitarbeiter beschäftigt. Es existiert seit Dezember 2017 ein dreiköpfiger Betriebsrat; dieser ist im vorliegenden Verfahren Antragsteller (im Folgenden Betriebsrat).
3
Die Filiale verfügt über vier Lager, die derzeit wie folgt aufgeteilt sind: Das Herrenlager, das ehemalige Materiallager, nun ebenfalls ein Herrenlager und gleichzeitig Raum für den Onlineversand, ein Kinderlager sowie ein Damenlager, gleichzeitig auch für den Onlineversand. Auf Blatt 334 d.A. wird Bezug genommen.
4
Der Betriebsrat verfügte zunächst über keinen Büroarbeitsplatz mit entsprechender Ausstattung und über kein eigenes Betriebsratsbüro. Bis zum 17.09.2018 wurde dem Betriebsrat für sämtliche Betriebsratstätigkeiten das sogenannte Managerbüro bei Bedarf - d.h. sofern es nicht für Manageraufgaben benötigt wurde -, überlassen.
5
Zwischenzeitlich hat die Arbeitgeberin in der E-Straße in A-Stadt einen Büroraum angemietet, der mit Möbeln, IT und Telefon ausgestattet ist. Die räumliche Entfernung zwischen diesem Büro und der Filiale beträgt je nach gewählter Wegstrecke zwischen 750 und 900 m.
6
Am 17.09.2018 übergab die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Schlüssel zu diesem Raum und teilte ihm gleichzeitig mit, dass das Managerbüro ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung stehe.
7
Der Betriebsrat behauptet, die Zuweisung des Büros in der E-Straße behindere ihn in seiner Arbeit. Mitarbeiter, die den Betriebsrat aufsuchen wollten, müssten hierzu ca. 15 Minuten laufen. Ein ungehindertes Erreichen des Betriebsrats während der Arbeitszeit sei für die Belegschaft daher nicht gegeben. Die Überlassung des Managerbüros, wenn auch nur vorübergehend, sei der Beteiligten zu 2 im Übrigen nicht unmöglich. Der Betriebsrat habe Kenntnis, dass die Fa. F. selbst für ihren Betriebsrat Räumlichkeiten entsprechend umgebaut habe, so dass der Betriebsrat in diesem Gebäude ein Betriebsratsbüro habe. Bei der Fa. G. bestehe die Möglichkeit, vor Ort den Betriebsrat für Notfälle aufzusuchen, die Sitzungen fänden indes wöchentlich im Holiday Inn statt. Auf Seite 2 der Sitzungsniederschrift der letzten Anhörung vor der Kammer (Bl. 334 d.A.) wird verwiesen.
8
Der Betriebsrat beantragt zuletzt,
1. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Betriebsrat ein funktionsfähiges (beheizbar, beleuchtet) abschließbares Betriebsratsbüro in der Filiale A-Straße in A-Stadt zur Verfügung zu stellen ab stattgebender Entscheidung durch das Arbeitsgericht.
9
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit der Ziffer 1:
2. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Betriebsrat zweimal pro Woche zu einer festen Zeit, nämlich Montag von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr und donnerstags von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr, ein Zimmer für eine Sprechstunde für die Belegschaft zur Verfügung zu stellen, ggf. auch den Materialraum, in den Filialräumen A-Straße in A-Stadt.
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Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Ziffer 1 und 2 beantragt die Antragstellervertreterin nunmehr als Ziffer 3:
3. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Betriebsrat ein funktionsfähiges (beheizbar, beleuchtet) abschließbares Betriebsratsbüro im H. in der A-Straße in A-Stadt zur Verfügung zu stellen ab stattgebender Entscheidung durch das Arbeitsgericht.
11
Die Arbeitgeberseite beantragt,
Antragsabweisung.
12
Die Arbeitgeberin führt aus, sie verfüge in der Filiale in A-Stadt nur über einen Büroraum. Dieser werde als Managerbüro für die Erledigung der Manageraufgaben durch die Manager der Filiale täglich für Büroarbeiten und Mitarbeitergespräche genutzt. Zwar sei dem Betriebsrat die Mitnutzung des Raumes zeitweise gestattet worden. Dies sei der Arbeitgeberseite jedoch nicht mehr zumutbar, da den Managern der Raum während der Nutzungszeiten des Betriebsrats nicht mehr zur Verfügung stünde und sie zu dieser Zeit auch keinen Zugriff auf die administrativen Unterlagen hätten.
13
Weiter behauptet die Arbeitgeberseite, in dem ehemaligen Materialraum, der mittlerweile - dies ist unstrittig - als Herrenlager und für den Onlineversand genutzt werde, sei permanent Betrieb. Es lagere dort Auffüllerware. Derzeit seien dort Sweatshirtes, Schuhe und Accessoires gelagert.
14
Die Arbeitgeberin habe den Anspruch des Antragstellers auf Überlassung eines Betriebsratsbüros durch die Überlassung des Büros in der E-Straße erfüllt. Wesentliche Nachteile, die dem Betriebsrat durch die Nutzung des Büros in der E-Straße drohten, seien weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die pauschale Behauptung, die Betriebsratsarbeit werde durch die räumliche Entfernung zwischen E-Straße und Filiale unterbunden, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Mitarbeiter dadurch von einer Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat abgehalten werden, da die Wegezeiten ohnehin Arbeitszeiten seien und als solche zu vergüten seien.
15
Der Betriebsrat hat vor dem Arbeitsgericht Augsburg erfolglos ein einstweiliges Verfügungsverfahren durchgeführt. Auf den Beschluss vom 28.09.2018 (10 BVGa 8/18) wird verwiesen (Anlage AG 7 = Bl. 117 - 122 d.A.).
16
Das Arbeitsgericht hat mit Teilbeschluss vom 09.01.2019 den Antrag des Betriebsrats in Ziffer 1 abgewiesen. Dagegen hat der Betriebsrat Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt. Auf richterlichen Hinweis des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht München hat der Betriebsrat am 28.09.2020 die Beschwerde gegen diesen Teilbeschluss zurückgenommen. Daraufhin ist mit Beschluss vom 29.09.2020 das Verfahren beim Landesarbeitsgericht München eingestellt worden (Bl. 315 d.A.).
17
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 19.06.2018 (Bl. 39/40 d.A.), vom 10.10.2018 (Bl. 106 - 109 d.A.), vom 09.01.2018 (Bl. 132 - 134 d.A.) sowie vom 10.11.2021 (Bl. 333 - 336 d.A.) und auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den gesamten sonstigen Akteninhalt hingewiesen.
B.
18
Der Antrag zu Ziffer 2. ist teilweise begründet. Die zulässige innerprozessuale Bedingung für den echten Hilfsantrag ist eingetreten. Der abweisende Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 09.01.2019 (betr. Ziffer 1 des Antrages) ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde gegen diesen Teilbeschluss hinsichtlich ehemals Ziffer 1 nahm der Betriebsrat zurück. Daraufhin erging ein Einstellungsbeschluss durch den Vorsitzenden Richter des Landesarbeitsgerichts München (§ 89 IV 1 ArbGG).
19
Die zulässige innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag 3. ist indes nicht angefallen. Dies ergibt die Auslegung des Antrags. Der Antrag ist als prozessuale Handlung so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (BAG 17.03.2015 - 9 AZR 702/13 - Rz. 13 zitiert nach Juris).
20
Die Betriebsratsseite begehrt eine Entscheidung im Hinblick auf den Hilfsantrag 3. für den Fall, dass man mit Ziffer 1. und Ziffer 2. „unterliegen“ sollte. Der Antrag wurde auch vor dem Inbegriff der Erörterungen in den mündlichen Verhandlungen seitens der Kammer dahingehend verstanden, dass die Bedingungen nur dann eintreten sollte, verlöre der Betriebsrat mit der Ziffer 1 und 2. vollumfänglich. Sollte der Betriebsrat in den Filialräumen selbst keine Möglichkeit erhalten, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu reden, dann sollte eine eigenständige Räumlichkeit in dem H. angemietet werden. Ausweislich des Tenors ist dem Begehren des Betriebsrats mit Ziffer 2. teilweise entsprochen worden. Somit ist die innerprozessuale Bedingung für den Antrag zu Ziffer 3 nicht angefallen.
I.
21
Das Arbeitsgericht Augsburg ist zur Sachentscheidung gem. § 2 a I Nr. 1 ArbGG und § 82 S. 1 BetrVG befugt und der Antrag zu Ziffer 2 ist im Übrigen zulässig.
22
Der Antrag zu 2 ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. § 253 II Nr. 2 ZPO findet im Beschlussverfahren entsprechende Anwendung.
23
1. Anträge sind so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Für das Verständnis eines Antrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Antragsbegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Anträgen heranzuziehen. Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Antrags sind jedoch erreicht, wenn ein Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht (zum Ganzen betr. Klageanträge BAG 13.06.2012 - 7 AZR 459/10 - Rn. 14 mwN zitiert nach Juris). Dies dient nicht zuletzt der hinreichenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Beteiligten zu 2 („Antragsgegner“) als Erklärungsadressaten. Dieser muss sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung gegen den Antrag darauf verlassen können, dass ausschließlich über den gestellten Antrag entschieden wird und nicht über den Antrag, der richtigerweise hätte gestellt werden müssen (Nungeßer NZI 2013, 926, 928) (vgl. zum Klageantrag BAG 17.03.2015 - 9 AZR 702/13 - Rz. 13 zitiert nach Juris).
24
Zwar kann ein Antrag ausnahmsweise auch entgegen dem klaren Wortlaut und dem damit - vermeintlich - verfolgten Rechtsschutzziel auszulegen sein, wenn die sonstigen Umstände des Einzelfalls - insbesondere die Antragsbegründung - eindeutig auf ein anderes Rechtsschutzziel schließen lassen (vgl. zum Klageantrag BAG 17.03.2015 - 9 AZR 702/13 - Rz. 16 aaO).
25
Das Antragserfordernis trägt im Beschlussverfahren der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Verfahrens konkret zu bestimmen (BAG 07.06.2014 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8 zitiert nach Juris).
26
2. Gemessen daran begehrt der Betriebsrat nach dem Wortlaut des Antrages, dass ihm allein eine Räumlichkeit für zwei Stunden in der Woche für die Arbeit des Betriebsrats als „Sprechstunde“ zur Verfügung gestellt wird. Durch die Ausführungen des Betriebsrats insbesondere in der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass es Prozessziel und in dem wohl verstandenen Interesse des Betriebsrats liegt, dass ihm notfalls eine Fläche in einem Zimmer zur Verfügung gestellt wird, in dem gleichzeitig auch der Arbeitgeber bzw. die Belegschaft ein Zutrittsrecht hat. Eine dort vorzunehmende räumliche Abtrennung wäre eine Option, wenn für ausreichend Vertraulichkeit hinsichtlich der Gespräche Sorge getragen wäre.
II.
27
Der Antrag zu 2. ist teilweise begründet.
28
1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und nebenanderem auch Informationen zu Strich- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze auf die Ausführungen in Ziffer II. 1. des Teilbeschlusses vom 09.01.2019 Bezug genommen.
29
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag zu 2. nur teilweise begründet.
30
a) Unstrittig gab es in der Filiale der Arbeitgeberin A-Straße in A-Stadt zuletzt vier verschiedene Lagerräume. Dem Arbeitgeber ist es insbesondere im Hinblick auf die Organisation und unter Berücksichtigung von Art. 12 GG unzumutbar, auch nur für einen begrenzten Zeitraum von zwei Stunden in der Woche an festen Tagen einen dieser Lagerräume ausschließlich dem Betriebsrat zur Nutzung und Abhalten einer „Sprechstunde“ zu überlassen.
31
Die Arbeitgeberseite führte aus, dass es sich einmal um das Herrenlager handele, das ehemalige Materiallager sei nun ebenfalls ein Herrenlager und gleichzeitig Onlineversand, das weitere sei ein Kinderlager und schließlich gebe es ein Damenlager und gleichzeitig darin einen Onlineversand. Während der Geschäftszeiten/Öffnungszeiten müssen Mitarbeiter bisweilen Ware rein- und raustragen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Arbeitgeberseite herrsche in den Lagerräumen andauernd Betrieb. Wenn eine bestimmte Ware auf der Fläche nicht mehr vorrätig ist, dann ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, die Kundschaft zu vertrösten und sie zu bitten, in einer Stunde wieder zu kommen. Das würde einen unprofessionellen Eindruck erwecken und auf organisatorische Defizite hinweisen. Auch drohten dadurch finanzielle Einbußen.
32
b) Der Arbeitgeberseite ist es jedoch möglich und auch zumutbar, in einem dieser Räume seiner Wahl dem Betriebsrat eine ausreichend große Fläche (Tisch/Stühle) zur Verfügung zu stellen zwecks Abhaltens einer einstündigen Sprechstunde. Auf diese Weise wäre zweimal in der Woche sichergestellt, dass Mitarbeiter/innen den Betriebsrat rasch und auch spontan aufsuchen könnten. Die Erörterung in der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat ergeben, dass andere Firmen wie z.B. G. in diesem Gebäudekomplex dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, dass er aufgesucht werde. F. habe in den Räumlichkeiten entsprechende Umbauten vorgenommen.
33
Die Betriebsratsvorsitzende führte in der mündlichen Verhandlung zu den Räumlichkeiten bei der Arbeitgeberseite aus, der ehemalige Materialraum - nun Herrenlager und Onlineversand - sei so konzipiert sei wie der Sitzungssaal in Augsburg (Sitzungssaal 1). Dort wo die Garderobe sei (hinter der Eingangstür), befinde sich die Paketstation. Nach ihrer Auffassung wäre es durchaus möglich, durch entsprechende Abtrennung der Räumlichkeit dafür Sorge zu tragen, dass der Betriebsrat in diesem Raum zwei Sitzungen jeweils eine Stunde pro Woche abhalten könnte. In ihren Augen wäre dies organisatorisch umsetzbar. Durch diese Ausführungen verdeutlicht der Betriebsrat, dass in der Abtrennung einer Fläche in einem Raum im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 2. kein Aliud, sondern ein Minus im wohl verstandenen Interesse des Betriebsrats zu sehen sei. Ein Verstoß gegen § 308 I ZPO, der auch im Beschlussverfahren Anwendung findet (BAG 7.06.2015 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8; 17.03.2015 - 1 ABR 49/13 - Rz. 9 zitiert nach Juris), liegt daher nicht vor.
34
Dem Arbeitgeber ist es nach Ansicht der Kammer möglich und zumutbar, auch durch entsprechende Abtrennwände und entsprechende akustische Eindämmung dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, zwei Stunden in der Woche dort eine „Sprechstunde“ abzuhalten. Solche räumlichen Gegebenheiten sind insbesondere aus Behördenzimmern bekannt. Auch dort geht es bisweilen um Vertrauliches (z.B. Kreisverwaltungsreferat für Passbeantragung). Da es sich somit nicht um ein einziges Zimmer nur für den Betriebsrat in diesen zwei Stunden handelt, sondern letztlich um eine gemeinsame Nutzung, wenn auch „baulich“ so getrennt, dass die Vertraulichkeit gewahrt ist, hat der Antrag des Betriebsrats in der Sache nur teilweise Erfolg.
35
Welcher dieser vier Lagerräume es ist, bleibt der Arbeitgeberseite überlassen. Da es das Materiallager nicht mehr gibt - so aber die Erwähnung des Betriebsrates in seinem Antrag Ziffer 2 -, wurde dieser Zusatz („ggf. Materiallager“) in der Beschlussformel nicht aufgenommen.
36
c) Gegen die zeitliche Festlegung am jeweiligen Montag und am Donnerstag gibt es keine durchgreifenden Einwände. Die einmalige mittägliche Uhrzeit ist notwendig, damit auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Frühschicht die Möglichkeit eingeräumt wird, vor Ort den Betriebsrat zu konsultieren. Die LKWs kommen am Montag zur Warenanlieferung sehr früh am Morgen (bis 7 Uhr), so dass in den Räumen um 12.30 Uhr keine „rushhour“ zu erwarten ist. Die Fixierung auf zwei feste Stunden pro Woche gibt der Arbeitgeber zudem auch Planungssicherheit.
37
Aus den dargestellten Gründen ist dem Antrag des Betriebsrats zu Ziffer 2 teilweise zu entsprechen. Im Übrigen ist er abzuweisen.
III.
38
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).
39
Der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat steht gegen diesen Schlussbeschluss jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Es wird auf die formelhafte Rechtsmittelbelehrungverwiesen.