Inhalt

AG Landsberg, Endurteil v. 06.05.2021 – 2 C 515/20
Titel:

Umfang eines Inkassoauftrags über die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen

Normenkette:
BGB § 133, § 157, § 158, § 364
Leitsätze:
1. Haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte einen Anspruch an die Klägerin an Erfüllung statt abtritt, wenn der Schadensersatzanspruch der Beklagten auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung beim Schuldner nicht beigetrieben werden kann, ist die Beklagte für den Eintritt der Bedingung beweisbelastet. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung gegenüber dem Drittschuldner kann unter einen Auftrag zur Einleitung und Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht subsumiert werden.  (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, Auftrag, Inkassoauftrag, Leistung an Erfüllung statt
Rechtsmittelinstanz:
LG Augsburg, Endurteil vom 03.06.2022 – 072 S 2276/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 59396

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Landsberg vom 05.02.2021 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 337,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.08.2019 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn ich die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Wirtes zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.360,41 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Gegenstand des Rechtsstreits sind Vergütungsansprüche aus einem Inkassovertrag.
2
Die Klägerin betreibt als Unternehmen die Einziehung von Forderungen. Die Beklagte war im September 2017 Inhaberin titulierter Forderungen gegen Herrn ….
3
Mitte September 2017 wandte sich der Geschäftsführer der Beklagten an die Klägerin zum Zwecke der Einziehung der Forderung. Zwischen den Parteien wurde die als Anlage K1 vorliegende Vereinbarung geschlossen, durch welche die Beklagte die Klägerin mit der Einziehung der gegen den Herrn … titulierten Forderungen beauftragte.
4
In Ziffer 1 wurde vereinbart,
„Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Beitreibung der Forderung, was Zwangsvollstreckungsmaßnahmen umfasst. (…) Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber insbesondere folgendes Leistungsspektrum: (…) Zwangsvollstreckungsverfahren (Gerichtsvollziehervollstreckung, Forderungspfändung, Auswertung eidesstattliche Versicherungen, Prüfung von Drittschuldnerhaftung, etc)“.
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In Ziffer 2 wurde vereinbart:
„Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit in jedem Fall einmalig ein pauschales Honorar in Höhe von 100,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Tatsächlich vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verauslagte Kosten, wie beispielsweise Portokosten, Kopiekosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Fahrtkosten (unter vorheriger Absprache), etc. sind vom Auftraggeber zusätzlich zu erstatten“.
6
In Ziffer 3 wurde vereinbart:
„Der Auftraggeber macht seine Vergütung (RVG-Gebühren analog) als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend. Wenn der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung beim Schuldner nicht beigetrieben werden kann, tritt bereits jetzt der Auftraggeber diesen Anspruch einen Auftragnehmer an Erfüllung statt ab, welche die Abtretung annimmt.“
7
In Ziffer 4 wurde ein Erfolgshonorar für den Fall der Zahlung durch den Schuldner vereinbart.
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In Ziffer 5 wurde vereinbart:
„Im Fall der Stornierung von Inkassofällen durch den Auftraggeber erhält der Auftragnehmer ein Pauschalhonorar entsprechend der 2 der Vereinbarung. Die vom Auftragnehmer verauslagten Kosten sind zusätzlich zu erstatten. (…)“
9
In Ziffer 9 wurde vereinbart:
10
Diese zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung gilt für die Dauer von einem Jahr ab Unterzeichnung und verlängert sich die Dauer jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Kündigung einer Partei 3 Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich erfolgt ist. Die Vereinbarung endet automatisch, sobald sämtliche Forderungen des Auftraggebers seitens des Schuldners bezahlt sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11
In Ziffer 10 wurde vereinbart:
„Im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses werden die in Ziffer 3 genannten Vergütungen automatisch zur Zahlung fällig und sind vom Auftraggeber an den Auftragnehmer Zug um Zug gegen Herausgabe der entsprechenden Titel zu bezahlen.“
12
Auf die als Anlage K1 vorliegende Vereinbarung wird vollumfänglich Bezug genommen.
13
Die Vereinbarung wurde am 26.09.2017 geschlossen.
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Gegenstand der Klage sind die Gebühren der Klägerin für die Abgabe einer Vermögensauskunft, für die Einholung einer Drittauskunft, für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie für die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung gegenüber den Drittschuldnern und die Einholung einer weiteren Vermögensauskunft.
15
Die Klägerin stellte für die Beklagte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 06.06.2018 einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt.
16
Zudem stellte sie einen Antrag auf Einholung von Drittauskünften am 03.07.2018. Aus den Drittauskünften ergab sich, dass der Schuldner bei seiner Frau und seinem Sohn als Verfügungsberechtigter bei den Konten eingetragen ist. Die Klägerin beantragte daher einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der am 12.07.2018 antragsgemäß erlassen wurde. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 01.08.2018, Aktenzeichen 12 M 594/18 wurde den Drittschuldnern am 03.08.2018 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Drittschuldner gaben keine fristgerechte Drittschuldnererklärung ab.
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Mit Schreiben vom 29.07.2019 kündigte die Klägerin den Inkassovertrag stellte gemäß Ziffer 10 der Vereinbarung die Vergütung zur Zahlung fällig. Die Rechnung wurde der Beklagten am 30.07.2019 zugestellt.
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Der Gegenstandswert errechne sich aus der Forderung gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe 1.089,33 €. Die Gebühr für diese Tätigkeit betrage 41,40 €.
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Für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften betrage der Gegenstandswert von 1130,73 € habe. Die geschuldete Gebühr betrage 41,40 €.
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Die Geschäftsgebühr des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der am 12.07.2018 antragsgemäß erlassen wurde, betrage 12.260,70 €. Der Gegenstandswert im Hinblick auf den Pfändung-Überweisungsbeschluss sei korrekt. Auch die Zinsen sein im Gegenstandswert einzurechnen, da die Einrede der Verjährung erst erhoben werden müsste, um den diesbezüglichen Anspruch entfallen zu lassen. Die Kosten für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betragen 201,20 €.
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Die Klägerin behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe mit dem Geschäftsführer der Beklagten Mitte August 2018 telefoniert und die weitere Vorgehensweise besprochen. in diesem Gespräch habe der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderung beauftragt. Die Klägerin habe der Beklagten die möglichen Alternativen für das weitere Vorgehen erläutert. Die Geschäftsführer der Beklagten wollte den günstigeren Weg gehen, also gerade nicht 3,0 Gerichtskosten aus dem relativ hohen Streitwert aufwenden und die Anwaltskosten für die Klage bezahlen, sondern zunächst abwarten, wie die Drittschuldner auf die außergerichtliche Geltendmachung reagieren. Erst dann sollte dem Vorschlag des Geschäftsführers der Klägerin folgend im Fall der Nichtreaktion das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Letztlich ließen sich die Drittschuldner zwar anwaltlich vertreten, eine Einigung kam jedoch nicht zustande. Sodann habe der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens beauftragt, wobei die Beklagte die angeforderten Gerichtskosten einbezahlt. Am 13.12.2018 überwies die Beklagte den angeforderten Gerichtskostenvorschuss sodass die Klägerin am 13.12.2018 das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet habe. Mit Schreiben vom 16.1.2019 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Schuldner Widerspruch erhoben hatten und gleichzeitig Abgaben an das Streitgericht gestellt hatten.
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Die Klägerin habe zudem den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft am 24.10.2018 gestellt, der mit einem Gegenstandswert von 2.000 € zu berechnen sei. Hierfür schulde die Beklagte eine Gebühr von 54,00 €.
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Die Bedingung für die Abtretung sei nicht eingetreten. Dass eine Realisierung über die Drittschuldnern nicht möglich gewesen sei, sei auf das Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen, da sie es gewesen sei, die die Kosten des Unterzeichners für die Durchführung des Streitverfahrens, aber auch Gerichts-und Gerichtsvollzieherkosten nicht fristgerecht bezahlt habe.
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Das Mandatsverhältnis sei aufgrund der Nichtzahlung der Vorschussrechnung niedergelegt worden. Letztlich sei es irrelevant, ob die Klägerin zur Unzeit gekündigt habe, der spätestens zum 26.09.2020 das Vertragsverhältnis ein Ende gefunden habe und damit die Fälligkeit der geltend gemachten Vergütungsansprüche eingetreten sei.
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Die Regelung in Ziffer 3 der Vereinbarung sei nicht widersprüchlich und auch nicht unwirksam. Beiden Parteien sei ein Kündigungsrecht eingeräumt und auch die Klägerin verliere durch die Eigenkündigung den Anspruch auf Erfolgshonorar gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung.
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Ziffer 5 der Vereinbarung komme in der vorliegenden Konstellation überhaupt nicht zum Tragen.
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Der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch bestehe also wieder dem Grunde noch der Höhe nach.
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Die Klägerin behauptet, die Beklagte befinde sich spätestens seit 22.08.2019 in Verzug.
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Zu den Hilfsanträgen für die Klägerin aus:
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Die Beklagte führe selbst aus, dass die Tätigkeit im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderung gegenüber dem Drittschuldnern nicht von der Vereinbarung gemäß Anlage K1 umfasst sei, sodass auch eine etwaige Abtretungsvereinbarung diesbezüglich nicht bestehe, losgelöst von der Frage, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass die dort genannte Bedingung nicht eingetreten sei. Dies entspreche Ziffer 1 des Hilfsantrags.
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Sollte die Bedingung doch eingetreten sein, so sei die Beklagte gemäß § 403 BGB verpflichtet, die Abtretung in notariell beglaubigter Form durchzuführen, was erforderlich sei, um eine Teilklausal hinsichtlich dieses Betrages in der Form des § 727 ZPO beim Amtsgericht Schwetzingen beantragen zu können. Da die Beklagte jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und damit im Wege des Vorsteuerabzugs die Umsatzsteuer erhält, kann diese von dem Schuldner auch im Wege der Abtretung nicht verlangt werden, sodass die Beklagte zu verurteilen ist, die hierauf entfallende Umsatzsteuer an die Klägerin zu bezahlen.
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In der mündlichen Verhandlung am 04.02.2021 erschien die Beklagte nicht. Es erging Versäumnisurteil, durch welches die Beklagte kostenfällig verurteilt wurde, an die Klägerin 1.360,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.08.2019 zu bezahlen.
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Auf das Versäumnisurteil wird vollumfänglich Bezug genommen.
34
Die Beklagte legte form- und fristgerecht Einspruch ein.
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Die Klägerin beantragt daher zu erkennen wie folgt:
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 04.02.2021 bleibt aufrecht erhalten.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Hilfsweise beantrag die Klägerin:
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 04.02.2021 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit zweien 20.08.2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt die entstandenen notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 05.10.1996 und Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 15.10.1996, Aktenzeichen 4C277/96 sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 06.06.2018, Aktenzeichen 3 26/18 in Höhe von 338,00 € netto in notariell öffentlich beglaubigter Form abzutreten sowie die hierauf anfallende Umsatzsteuer in Höhe von 64,2 und 20 € an die Klägerin zu bezahlen.
3. die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
36
Die Beklagte beantragt,
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 05.02.2021, zugestellt am 10.02.2021 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Die Beklagte wendet ein, sie habe die Klägerin nicht mit der Geltendmachung der Forderung gegenüber Drittschuldnern, sondern lediglich mit der eventuellen Prüfung von Drittschuldnerhaftung beauftragt. Die Vergütungsvereinbarung habe sich aber grundsätzlich nicht auf die Einholung der Drittschuldnerklärung bezogen, sondern lediglich auf die Prüfung von Drittschuldnerhaftung, der angeblich erteilte Auftrag sei auch von der Vereinbarung nicht gedeckt.
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In Ziffer 3 der Vereinbarung sei vereinbart, dass die Klägerin die Vergütung gegenüber dem Schuldner geltend mache, also nicht gegenüber der Beklagten. Zudem habe sich die Klägerin den Anspruch von der Beklagten an Erfüllung statt abtreten lassen, damit sei das Schuldverhältnis zwischen Klägerin und der Beklagten erloschen.
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Der Klägerin stehe lediglich das Pauschalhonorar in Höhe von 100,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Gemäß Ziffer 5 der Vereinbarung sollte selbst dann, wenn es zu einer Stornierung durch den Auftraggeber kommen sollte, lediglich das Pauschalhonorar zu erstatten sein. Nichts anderes könne gelten, wenn der Vertrag vom Auftragnehmer gekündigt werde.
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Zudem sei die Vergütung nicht fällig, da die diesbezügliche Regelung in Ziffer 10 der Vereinbarung in Verbindung mit Ziffer 3 der Vereinbarung gegen die §§ 305 ff. BGB verstoße. Die Kündigung sei zur Unzeit geschehen.
41
Die für den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft und für die Einholung der Drittauskunft entstandenen Kosten bestreitet die Beklagte nicht der Höhe nach, jedoch dem Grunde nach.
42
Der Gegenstandswert für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unzutreffend berechnet. Die Klägerin hätte die Zinsansprüche nicht einrechnen dürfen.
43
Die Beklagte bestreitet eine Beauftragung für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Drittschuldner. Das von der Klägerin behauptete Gespräch habe nicht mit diesem inhalt stattgefunden. Zudem hätte der Geschäftsführer der Beklagten die Beklagte falsch beraten denn für die Beklagte hätte keinerlei Prozesskostenrisiko bestanden, wenn die Angelegenheit sofort gerichtlich betrieben worden wäre.
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Die Vergütungsvereinbarung habe sich auch nicht auf die Einholung der Drittschuldnerklärung bezogen, sondern lediglich auf die Prüfung von Drittschuldnerhaftung, sodass der angeblich erteilte Auftrag auch von der Vereinbarung nicht abgedeckt sei.
45
Zudem sei die geltend gemachte Gebühr überhöht, das sich lediglich um ein einfaches Schreiben gehandelt habe.
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Die Klägerin macht zudem Schadensersatz in Höhe von 865,00 € geltend, mit dem sie die Aufrechnung erklärt. Der Klägerin stehe aus den von der Beklagten genannten Gründen der Anspruch dem Grunde der Höhe nach nicht zu. Selbst wenn dieser Anspruch gegeben wäre, läge für die Beklagte der Schaden darin, dass sie 865,00 € für eine Leistung zahlen müsse die sie - angebliche Beauftragung unterstellt - bei ordnungsgemäßer Belehrung auf keinen Fall beauftragt hätte.
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Mit Zustimmung der Parteien wurde zuletzt ohne mündliche Verhandlung entschieden. Der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsatz eingereicht werden konnten, wurde der 06.04.2021 bestimmt. Zur Vervollständigung des Parteivorbringens im Übrigen wird Bezug genommen auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2021.

Entscheidungsgründe

I.
48
Die ordnungsgemäß erhobene Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Landsberg am Lech ist sachlich gemäß §§ 23,71 GVG und örtlich gemäß §§ 12, 17 ZPO zuständig.
II.
49
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 284,00 € netto, mithin 337,96 € brutto aufgrund der im Auftrag der Beklagten entfalteten Tätigkeiten.
50
1. Aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 26.09.2017 ergibt sich, dass die Beklagte die Klägerin mit der Beitreibung der Forderungen beauftragte, die der Beklagten gegen Herrn … zustanden. Vereinbart wurde die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, wobei exemplarisch Gerichtsvollziehervollstreckung, Forderungspfändung, Auswertung von eidesstattlichen Versicherungen, Prüfung von Drittschuldnerhaftung aufgeführt wurden.
51
Der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft sowie die Einholung von Drittauskünften fallen unter diese Vereinbarung, da sie bereits dem Wortlaut nach exemplarisch aufgeführt wurden.
52
2. a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 41,40 € netto für den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zu.
53
Die Klägerin hat unstreitig für die Beklagte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 06.06.2018 am 03.07.2018 einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt.
54
Die Stellung des Antrags ergibt sich aus der Anlage K6. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Schwetzingen vom 06.06.2018, Aktenzeichen 3 M 26/18 weist einen Betrag von 1.077,37 € aus, der Zinsanspruch beträgt 11,96 €.
55
Die Beklagte hat die Kosten der Höhe nach nicht bestritten.
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b) Der Klägerin steht auch ein Anspruch in Höhe von 41,40 € netto zu für die Einholung von Driitauskünften vom 03.07.2018 zu, die die Klägerin durch Antrag, die als Anlage K 6 vorliegt, nachgewiesen hat.
57
Die Beklagte hat die Kosten der Höhe nach nicht bestritten.
58
3. Die Vereinbarung der Parteien bezüglich einer Pauschale sowie die Regelung der Abtretung stehen dem Anspruch nicht entgegen.
59
a) In Ziffer 3 der Vereinbarung haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin ihre Vergütung nach RVG-Gebühren geltend macht. Zudem haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte diesen Anspruch an die Klägerin an Erfüllung statt abtritt, wenn der Schadensersatzanspruch der Beklagten auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung beim Schuldner nicht beigetrieben werden kann. Da es sich um eine Vereinbarung handelt, die das Erlöschen der Forderung bewirkt, ist die Beklagte mit der Behauptung beweisbelastet, dass die Bedingung eingetreten ist. Die Beklagte hat allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Vergütung beim Schuldner … nicht beigetrieben werden konnte. Hierzu hat die Beklagte keinen Beweis angeboten. Schon ein konkreter Vortrag, weshalb die Forderung nicht beitreibbar gewesen sei, fehlt. Der bloße Zeitablauf ohne Einbringlichkeit der Forderung genügt als Nachweis nicht.
60
b) Die Vergütung ist auch nicht durch die Regelung in Ziffer 2 der Vereinbarung ausgeschlossen. Dort wird ein Pauschalhonorar in Höhe von 100,00 € netto angesprochen. Aus der Formulierung ergibt sich, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit in jedem Fall dieses Honorar erhält. In den nächsten Ziffer 3 ist sodann geregelt, dass sie ihre Vergütung nach RVG-Gebühren abrechnen kann. In der Zusammenschau der Regelungen ergibt sich, dass grundsätzlich RVG-Gebühren beansprucht werden können, diese jedoch bei Bedingungseintritt wegen der Abtretung an Erfüllung statt nicht geltend gemacht werden können, in jedem Fall ist jedoch ein Mindesthonorar in Höhe von 100,00 € zuzüglich Umsatzsteuer fällig.
61
Die Regelungen der Vereinbarungen stehen daher der geltend gemachten Klageforderung bezüglich dieser Punkte nicht entgegen. Die Beklagte ist zur Zahlung des Honorars verpflichtet.
62
4. Aufgrund der Vereinbarung zwischen den Parteien steht der Klägerin der Anspruch auf Honorar für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Drittschuldner zu.
63
Die Beklagte hat insoweit moniert, dass der Geschäftswert unzutreffend berechnet sei, da die enthaltenen Zinsen abzuziehen seien, da insoweit Verjährung eingetreten sei. Die Klägerin trägt jedoch zu Recht vor, dass im Falle des Verjährungseintritts vom Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben werden muss und nur in diesem Fall die Forderung in Wegfall gerät. Die grundsätzliche Geltendmachung der Zinsen im Rahmen des Pfändung-Überweisungsbeschlusses ist daher zu Recht erfolgt. Der Gegenstandswert von 12.260,70 € ist im übrigen nicht substantiiert bestritten und durch Anlage K7 nachvollziehbar dargestellt.
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Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Zahlung von 201,20 € netto.
65
5. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung des Honorars für die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung gegenüber den Drittschuldnern steht der Klägerin hingegen nicht zu.
66
Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Beklagte diesbezüglich einen Auftrag erteilt hat, der den Gebührenanspruch der Klägerin auslöst.
67
In der Vereinbarung haben die Parteien die Beitreibung der Forderung der Beklagten gegen Herrn … vereinbart. Es sollten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, die exemplarisch aufgeführt wurden. Die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung werden von der Vereinbarung jedoch nicht erfasst. Wörtlich sind in der Vereinbarung als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Gerichtsvollziehervollstreckung, Forderungspfändung, Auswertung von eidesstattlichen Versicherungen und Prüfung von Drittschuldnerhaftung aufgeführt. Die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung gegenüber Drittschuldner kann hierunter nicht subsumiert werden. Weder ist eine solche Tätigkeit wörtlich in der Forderung aufgezählt noch kann sie unter der Formulierung „etc.“ gefasst werden. Die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Drittschuldnern sind wesensverschieden von den in der Vereinbarung aufgezählten Tätigkeiten. Es bedurfte daher eines gesonderten Auftrags durch die Beklagte.
68
Einen solchen Auftrag hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Sie behauptet, es habe Mitte August 2018 ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten gegeben, in dessen Rahmen die möglichen Alternativen einer gerichtlichen Geltendmachung oder außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung gegenüber den Drittschuldnern besprochen worden sei. Die Beklagte hat ein solches Gespräch bestritten. Als Nachweis hat die Klägerin die Parteieinvernahme des Geschäftsführers beantragt. Das Beweismittel achtet das Gericht als ungeeignet. Zum einen hat die Beklagte die Parteieinvernahme des Gagners nicht beantragt. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Parteieinvernahme nicht vor, denn es liegt nach Überzeugung des Gerichts keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Behauptung der Klägerin vor. Bewiesen werden müsste nicht nur die Auftragserteilung, sondern auch die Vereinbarung des zugrunde liegenden Geschäftswerts und die Abrechnung nach RVG-Grundsätzen. Zwar ergibt sich unstreitig, dass die Beklagte mit der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens einverstanden war, denn sie hat die Gebühr für die Beantragung des Mahnbescheids eingezahlt, dies lässt jedoch keine Schlussfolgerung auf die Vereinbarung der Parteien zu, was die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung betrifft.
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6. Ein Anspruch auf Zahlung der Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft am 24.10.2018 steht der Klägerin nicht zu. Trotz Hinweis des Gerichts hat die Klägerin zum Streitwert von 2.000 € nicht vorgetragen, sodass das Honorar nicht nachvollziehbar ist.
70
7. Auf die Frage, ob die Klägerin zur Unzeit gekündigt hat, kommt es nicht an. Durch die Kündigung der Klägerin ist die Vertragslaufzeit spätestens zum 26.09.2020 regulär beendet worden, sodass die vereinbarten Vergütungen fällig wurden.
71
Auch auf die Frage, ob die Regelungen der Klägerin als allgemeine Geschäftsbedingungen, wie von der Beklagten vorgetragen, unwirksam sind, kommt es nicht an. Im Übrigen erachtet das Gericht die Regelungen für wirksam, da die Beklagte weder unangemessen benachteiligt wird noch die Regelungen überraschend, unklar oder unverständlich sind.
72
8. Auch auf die Frage, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Gebühr von 865,00 € zusteht, kommt es nicht an. Wie bereits dargestellt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch ohnehin nicht zu, sodass die Beklagte nicht mit dieser Gebühr belastet ist. Nach eigenem Vortrag wäre aber gerade die Belastung mit dieser Gebühr dar Schaden der Klägerin.
73
9. Dia Beklagte hat Verzugszinsen ab 22.08.2019 zu zahlen, Da die Beklagte durch Schreiben vom 13.08.2019 unter Fristsetzung zum 41.8.2019 wirksam gemahnt wurde.
III.
74
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 92, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.