Titel:
Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Feststellung, Mietvertrag, Prozesskostenhilfeantrag, Vollstreckungsklausel, Mietminderung, Erinnerung, Vergleich, Feststellungsinteresse, Widerklage, Anspruch, Verfahren, Klage, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Aussicht auf Erfolg, hinreichende Aussicht auf Erfolg
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Feststellung, Mietvertrag, Prozesskostenhilfeantrag, Vollstreckungsklausel, Mietminderung, Erinnerung, Vergleich, Feststellungsinteresse, Widerklage, Anspruch, Verfahren, Klage, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Aussicht auf Erfolg, hinreichende Aussicht auf Erfolg
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 23.02.2022 – 32 W 1608/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 08.11.2022 – VIII ZA 6/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 08.11.2022 – VIII ZA 5/22
OLG München, Beschluss vom 05.05.2022 – 32 W 1608/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2022 – VIII ZA 15/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2023 – VIII ZA 15/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 59298
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 16.11.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO liegen nicht vor, da die beabsichtigte Widerklage der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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Mit Prozesskostenhilfeantrag II vom 16.11.2020 … und Begründung vom 01.02.2021 … begehren die Beklagten Prozesskostenhilfe für eine Widerklage mit folgenden Anträgen:
1. Feststellung, dass die in dem Vergleich im Ursprungsverfahren am LG München I … genannte monatliche Miete für die Monate April bis Juni 2020 aufgrund der Vorgaben des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, vom 27. März 2020, erst bis zum 30.06.2022 fällig sind
2. Feststellung, dass die monatlichen Mieten für die Monate August 2019 bis noch nicht bekannt, aufgrund von Baumaßnahmen, welche eine extreme Baulärmbelästigung zur Folge haben, um einen bestimmten Prozentsatz herabzusetzen sind
3. Feststellung, dass die im Ursprungsverfahren vereinbarten Nebenkosten nur die Kosten beinhalten, welche die Beklagte zu 1) seit 1993 getragen hat
4. Feststellung, dass die Kosten von der Klagepartei zu tragen sind
5. Feststellung, dass der Vergleich aus dem o.g. Verfahren nicht vollstreckbar ist, und zwar in der Sache … und in Verbindung mit Nr. 1 und 2. mittels einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO
6. Feststellung, dass die Vollstreckungsklausel nicht rechtmäßig erteilt worden ist, und zwar mittels einer Klage gegen die Vollstreckungsklausel gem. § 768 ZPO oder aber einer Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO
7. Feststellung, dass den Beklagten nach § 721 Abs. 1 ZPO eine den COVID 19-Pandemieumständen entsprechende Räumungsfrist eingeräumt wird
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Die beabsichtigte Widerklage hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit die Beklagten die Feststellung der Fälligkeit der Mieten zum 30.06.2022 nach Art. 240 § 2 EGBGB begehren, besteht ein solcher Anspruch schon für die Beklagten zu 2) bis 4) deshalb nicht, da diese nach dem Vortrag in dem Verfahren … nicht Mietvertragsparteien sind, der Mietvertrag vielmehr nur mit der Beklagten zu 1) zustande gekommen ist. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) wurde bislang keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, so dass der Antrag aus diesem Grund schon abzulehnen war.
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Im übrigen ändert die zitierte Regelung nichts an der Fälligkeit entsprechender Mieten, sondern schränkt lediglich das Kündigungsrecht des Vermieters ein. Jedenfalls wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.
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2. Soweit die Beklagten für die Monate August 2019 eine Mietminderung aufgrund Baulärms geltend machen, kann eine solche von den Beklagten zu 2) bis 4) schon mangels Mietvertrag nicht geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) wurde bislang keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, so dass der Antrag aus diesem Grund schon abzulehnen war.
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Im übrigen ist der Feststellungsantrag schon aufgrund des Vorranges der Leistungsklage unzulässig bzw. für künftige Mietminderung aufgrund der Unbestimmheit des Antrages unzulässig.
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3. Soweit die Beklagten die Feststellung hinsichtlich der Nebenkosten begehren, kann hier schon kein Feststellungsinteresse gesehen werden. Im übrigen ist der Klageantrag unbestimmt, Klarheit kann hier auch nicht durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.02.2021 eingereichte Begründung verschafft werden.
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4. Für die Feststellung einer Kostentragung kann Prozesskostenhilfe nicht begehrt werden. Die Kostenentscheidung ergeht von Amts wegen durch das Gericht.
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5. Für die Feststellung, dass der Vergleich nicht vollstreckbar ist, fehlt ebenfalls das Feststellungsinteresse. Dies ist bereits Gegenstand der Klage. Die Klagepartei trägt in der Klageschrift selbst vor, dass der Vergleich nicht vollstreckbar ist.
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6. Die Voraussetzungen für die unter Ziffer 6 begehrte Feststellung liegen ebenfalls nicht vor. Aus der Begründung der Beklagten ergibt sich nicht zweifelsfrei, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht vorgelegten haben sollen. Sofern die Beklagten hier wiederum darauf abstellen, dass der Vergleich nicht vollstreckungsfähig sei, so ist dies gerade Gegenstand der Klage und von dem Kläger selbst vorgetragen.
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7. Hinsichtlich des Antrages auf Räumungsschutz nach § 721 ZPO liegen die Voraussetzung im Hinblick auf die Beklagten zu 2) bis 4) schon mangels Mietvertrag nicht vor. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) wurde bislang keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, so dass der Antrag aus diesem Grund schon abzulehnen war.
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Bedenken bestehen bereits gegen die Anwendbarkeit des § 721 ZPO auf das streitgegenständliche Gewerberaummietverhältnis mit der Beklagten zu 1). Jedenfalls haben die Beklagten auf Räumungsschutz verzichtet.