Titel:
(Kein) Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung - keine unbedingte Berufung
Normenketten:
BGB § 280 Abs. 1, § 611, § 675
ZPO § 447, § 448
Leitsätze:
1. Macht der Mandant einen Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten seines Rechtsanwalts auch dann, wenn es um negative Tatsachen geht. Der Rechtsanwalt darf sich nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer prekären finanziellen Situation des Mandanten ist das Vorgehen ihres Rechtsanwalts, nicht unbedingt Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil einzulegen, sondern zunächst isoliert einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung zu stellen, sachgerecht, da so nahezu jede Kostenbelastung des Mandanten als Berufungsführer vermieden werden kann und so dem Ziel entspricht, den mittellosen Mandanten von Kosten, die er nicht tragen kann, freizuhalten. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch, Anwaltliche Pflichtverletzung, Pflichtwidriges Verhalten, Darlegungs- und Beweislast, Substantiiertes Bestreiten, Sachgerechtes Vorgehen, Unbedingte Berufung, Prozesskostenhilfe, Kostenbelastung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 01.04.2022 – 15 U 886/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2022 – IX ZR 95/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 59196
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 200.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Anwaltsvertrag geltend.
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Ende 2016 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Klageerhebung gegen Herrn Dr. …. Mit dieser Klage begehrte die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer ärztlichen Heilbehandlung, im Rahmen derer Dr. … Behandlungsfehler begangen haben soll.
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Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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Im März 1992 begab sich die Klägerin wegen Magenbeschwerden zu dem Radiologen Dr. …. Dieser führte bei der Klägerin eine Monokontrast-Untersuchung durch, eine Methode zum Röntgen des Magens, und fertigte auf diese Weise insgesamt acht Aufnahmen. Er diagnostizierte eine Gastrosucorrhoe und Duodenitis und stellte des Weiteren fest, dass es keinen Hinweis auf einen Ulcus gebe (vgl. Untersuchungsbericht vom 09.03.1992, vorgelegt als Anlage K1). Im August 1992 begab sich die Klägerin sodann nach persistierenden Magenschmerzen zum Internisten Dr. …, der eine Magenspiegelung durchführte und eine weitere Abklärung im Krankenhaus … veranlasste, wo ein niedrig differenziertes siegelringzelliges Adenokarzinom diagnostiziert wurde (Anlage K3). Am 03.12.1992 wurde die Klägerin im Klinikum … operiert, wobei eine Magentotalresektion durchgeführt wurde; das aufgefundene Karzinom hatte die Größe einer Kleintomate, vgl. Anlage K4.
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Weisungsgemäß reichte die Beklagte vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts Klage beim LG München I ein, bedingt durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da die Deckungssumme der Rechtsschutzversicherung der Klägerin durch einen vorangegangenen Prozess bereits erschöpft war. Mit Beschluss vom 09.06.2017 wurde der Klägerin im Verfahren 9 O 21994/16 Prozesskostenhilfe gewährt. Am 17.10.2018 erging im genannten Verfahren klagabweisendes Endurteil. Das Gericht war im Ausgangsprozess zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. … keine Behandlungsfehler zu Lasten der Klägerin nachgewiesen werden konnten.
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Dieses Urteil wurde der hiesigen Beklagten am 22.02.2019 zugestellt, woraufhin die Beklagte für die Klägerin am 21.03.2019 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung eines Entwurfs der Berufungsbegründung (Anlage K11) stellte, der vom OLG München mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung – das zutreffend begründete Urteil des LG München I sei nicht zu beanstanden – mit Beschluss vom 14.05.2019 (Anlage K12) abgelehnt wurde. Nachdem mit Telefax vom 19.06.2019 der Klägerin durch ihren Rechtsschutzversicherer „mit größtmöglichem Entgegenkommen ausnahmsweise“ Kostenschutz für das Berufungsverfahren zur Verfügung gestellt worden war (vgl. Anlage B4), legte die Beklagte mit Schreiben vom 02.07.2019 Berufung ein und beantragte gleichzeitig (unter Rücknahme einer zuvor erhobenen (unstatthaften) sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit der Begründung, dass die hiesige Klägerin an der Einhaltung der Fristen bis zur überraschenden Deckungsschutzzusage durch den Rechtsschutzversicherer ohne Verschulden gehindert war. Mit Beschluss vom 19.08.2019 hat das OLG München den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin behauptet,
sie hätte die Beklagte mit der Einlegung einer unbedingten Berufung beauftragt und dass die wirksame Einlegung der Berufung zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geführt hätte dergestalt, dass ihr der dort begehrte Schadensersatzanspruch zugesprochen worden wäre. In der Vorgehensweise der Beklagten liege eine Pflichtverletzung, die kausal geworden sei dafür, dass die Klägerin keinen Schadensersatz gegen Dr. … erstreiten konnte.
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Die Klägerin beantragt,
- 1.
-
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 80.000,- € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.02.2020,
- 2.
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Schmerzensgeldrente für die Zeit ab 01.03.1992 in Höhe von 300,- € monatlich, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2020 zu bezahlen, und
- 3.
-
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der fehlerhaften anwaltlichen Vertretung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I, Aktenzeichen 9 O 21994/16 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Sie trägt vor, dass die Parteien anlässlich einer Besprechung am 04.03.2019 dahin übereingekommen seien, dass das Berufungsverfahren nur unter der Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durchgeführt werden sollte; dies vor dem Umstand, dass die Klägerin nicht willens und in der Lage war, auch nur 50,00 € für die Anfertigung von Scans der Röntgenbilder beim Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder die Verfahrensgebühr in Höhe von 650,34 € für die Stellung des Prozesskostenhilfeantrags aufzubringen. Zudem behauptet sie, dass auch ein etwaiges Berufungsurteil nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hätte führen können, da aufgrund des dort verwandten Gutachtens festgestellt gewesen sei, dass Herrn Dr. … kein (kausaler) Behandlungsfehler vorgeworfen werden konnte.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2020 (Bl. 76/78 d. A.), in der Klägerin wie Beklagte informatorisch angehört wurden, verwiesen. Beweise wurden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
12
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 12, 13, 29 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Auch ist das Feststellungsinteresse, § 256 ZPO, gegeben.
14
Die Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB zu.
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Dabei kann dahinstehen, ob das Verhalten der Beklagten für die gescheiterte Durchsetzung von Ansprüchen gegen Herrn Dr. … kausal geworden ist, konnte doch schon nicht nachgewiesen werden, dass darin eine Pflichtverletzung liegt.
17
Voraussetzung der Schadensersatzpflicht ist – neben dem hier unstreitig vorliegenden Anwaltsvertrag – eine auf der anwaltlichen Tätigkeit beruhende Pflichtverletzung. Ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts ist vom Mandanten darzulegen und zu beweisen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht (BGH, NJW 1987, 1322 [1323]; NJW 1993, 1139 [1140]). Der Rechtsanwalt darf sich aber nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat.
18
Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben.
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Sie hat schriftsätzlich wie im Rahmen der informatorischen Anhörung vorgetragen, dass sie die Beklagte mit der unbedingten Einlegung der Berufung beauftragt hatte, unabhängig von den sonstigen Umständen, und dass sie der angespannten finanziellen Situation mit einer Ratenzahlung begegnet wäre. Der dafür als einziges Beweismittel angebotenen Parteivernehmung war nicht nachzukommen, da seitens der Beklagten anders als nach § 447 ZPO vorausgesetzt ein Einverständnis nicht erklärt wurde und auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vorlagen. Voraussetzung ist danach, dass im Zeitpunkt der Vernehmung für die zu beweisende Tatsache eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit besteht, auch ohne Beweisaufnahme aufgrund der Lebenserfahrung. Eine solche Anfangswahrscheinlichkeit konnte das Gericht jedoch nicht feststellen, im Gegenteil fügt sich der Vortrag der Beklagten in das Bild der Gesamtumstände ein. Es ist, auch mit Blick auf den pauschalen Verweis auf eine Ratenzahlung, unplausibel, dass die Klägerin in ihrer damaligen, unbestrittenen prekären finanziellen Situation eine unbedingte Berufung gewünscht hat. Vor diesem Hintergrund war das von der Beklagten gewählte Vorgehen, zunächst isoliert einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, sachgerecht, da so nahezu jede Kostenbelastung der Partei vermieden werden konnte und so dem Ziel entsprach, die mittellose Partei von Kosten, die sie nicht tragen kann, freizuhalten. Mit der dann doch noch erfolgten Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung der Klägerin konnte nach übereinstimmendem Parteivortrag bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht gerechnet werden. Auch eine Pflichtverletzung im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens konnte der Beklagten nicht nachgewiesen werden.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.
21
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.