Titel:
Beiordnung, Festsetzung, Abwesenheitsgeld, Reisekosten, Mehrkostenverbot, Umsatzsteuer, Staatskasse, Abwesenheitsgelder, Auslagen, Wirkung, Auslagenpauschale, Rechtsprechung, Termin, Absetzung
Schlagworte:
Beiordnung, Festsetzung, Abwesenheitsgeld, Reisekosten, Mehrkostenverbot, Umsatzsteuer, Staatskasse, Abwesenheitsgelder, Auslagen, Wirkung, Auslagenpauschale, Rechtsprechung, Termin, Absetzung
Rechtsmittelinstanzen:
ArbG München, Beschluss vom 19.09.2021 – 21 Ca 164/21
ArbG München, Beschluss vom 28.09.2021 – 21 Ca 164/21
LArbG München, Beschluss vom 10.02.2022 – 6 Ta 244/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 59179
Tenor
Die dem Rechtsanwalt B. aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird festgesetzt auf
Gegenstandswert: 3.722,33 €
Dem Kläger ist durch Beschluss vom 27. Mai 2021 Prozesskostenhilfe ohne monatliche Zahlungsbestimmung für die 1. Instanz bewilligt und der vorgenannte Rechtsanwalt mit Wirkung vom 20. Mai 2021 beigeordnet worden.
Gründe
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1) Mit korrigiertem Antrag vom 6. August 2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse beantragt.
2
Der Prozessbevollmächtigte beantragt zudem die Erstattung seiner entstandenen Reisekosten in Höhe von 582,12 €, zwei Abwesenheitsgelder jeweils in Höhe von 80,00 € und die Unterbringungskosten in Höhe von 181,00 € für den Gerichtstermin am 5. August 2021.
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Die Beiordnung auswärtiger Rechtsanwälte richtet sich nach § 121 Abs. 3 ZPO. Dieses gesetzliche Mehrkostenverbot entfaltet nach ständiger Rechtsprechung des LAG Mün- - 2 - chen auch dann Wirkung, wenn der Beiordnungsbeschluss keine Einschränkung enthält (vgl. LAG München v. 7. Januar 2010 - 6 Ta 1/10 - n.v.; 27. Oktober 2009 - 6 Ta 359/09 - n.v.; BezRev-Info 02/2010; 01/2010). Die Prüfung, ob und in welcher Höhe Reisekosten erstattungsfähig sind, erfolgt im Vergütungsfestsetzungsverfahren (vgl. LAG München v. 1. Juni 2015 - 1 Ta 1/10 - n.v.; 27. Oktober 2009 - 6 Ta 359/09 - n.v.; BezRev-Info 02/2010; 01/2010).
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§ 121 Abs. 3 ZPO schließt es aus, einen nicht im Bezirk des Gerichts ansässigen Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen, wenn dadurch Mehrkosten entstehen. Mit der Neufassung des § 121 Abs. 3 ZPO durch Art. 4 Nr. 2 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 358) tritt nur insoweit eine Beschränkung ein, als eine Kostenerstattung allein im Umfang der Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten und zu erstatten wären (LAG München v. 4. Dezember 2008 - 8 Ta 473/08 -; LAG München v. 9. März 2016 - 6 Ta 307/15 -, n.v.; GMP/Germelmann, ArbGG 8.Aufl. § 11a Rn. 95; Fölsch, NZA 2007, 418, 419). Einer ausdrücklichen Beschränkung der Beiordnungsentscheidung bedarf es dazu nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der außerhalb des Gerichtsbezirkes ansässige Prozessvertreter mit einer dahingehenden Einschränkung bei Beantragung der Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung einverstanden ist (vgl. BGH v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 -, NJW 2006, 3783; offen noch LAG München v. 9. März 2016 - 6 Ta 307/15 -, n.v.)
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Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte werden daher immer bis zur Höhe eines im Bezirk am weitesten vom Gericht entfernten Rechtsanwalts erstattet (vgl. LAG München v. 27. September 2016 - 6 Ta 251/16 - n.v.; 9. März 2016 - 6 Ta 307/15 - n.v.; BezRev-Info 01/2017; 02/2016).
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2) Gemäß der aktuellen Tabelle zur Abrechnung von Reisekosten für auswärtige Anwälte (Gerichtsbezirke 2021) ist für den weitentferntesten Ort im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts München ... T. angegeben. Die Entfernung beträgt 183 km einfach, so dass sich ein maximal zu erstattender Betrag in Höhe von 153,72 € (183 x 2 x 0,42 €/pro km) ergibt.
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Hinsichtlich der beantragten Abwesenheitsgelder in Höhe von jeweils 80,00 € für den 4. August 2021 und 5. August 2021 hat ebenfalls eine Absetzung zu erfolgen. Es kann lediglich ein Betrag in Höhe von 50,00 € gemäß Teil 7 VV-RVG erstattet werden.
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Eine Erstattung der Unterbringungskosten erfolgt nicht. § 46 Abs. 1 RVG umfasst im Wesentlichen die in VV-RVG Teil 7 aufgeführten Kosten (Mayer/Krois/Ebert RVG 1. Aufl. § 46 Rn. 15). Eine Erstattung von Unterbringungskosten bei einem ortsansässigen Rechtsanwalt würde gemäß § 46 Abs. 1 RVG als nicht erforderlich angesehen werden. Gemäß Kostenvergleich können diejenigen Kosten, die bei einem Sitz des Prozessvertreters im Gerichtsbezirk nicht angefallen wären, nicht erstattet werden (vgl. OLG Hamm v. 25. November 2004 - 6 WF 269/04 -, MDR 2005, 538; OLG Hamm v. 20. April 2005 - 5 WF 66/05 -, MDR 2006, 337; OLG Koblenz v. 12. Juni 2003 - 11 WF 332/03 -, FamRZ 2003, 1939; LAG Köln v. 30. Juli 1999 - 13 Ta 180/99 -, MDR 1999, 1469; LAG München v. 12. Juni 2007 - 10 Ta 229/05 - mwN.; LAG München v. 20. Februar 2002 - 10 Ta 325/00 -, MDR 2002 1277; wohl auch Schoreit/Groß, a.a.O., § 121 ZPO Rn. 24).
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3) Die Gebühren und Auslagen werden wie folgt festgesetzt:
1,3 - Verfahrensgebühr aus 3.722,33 €
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361,40 €
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0,5 - Terminsgebühr aus 3.722,33 €
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139,00 €
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Reisekosten Termin am 5. August 2021 (183 km x 2 x 0,42 €/km)
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153,72 €
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Abwesenheitsgeld
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50,00 €
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Auslagenpauschale
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20,00 €
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Zwischensumme
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724,12 €
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Umsatzsteuer 19%
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137,58 €_
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Summe
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861,70 €
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