Inhalt

OLG München, Beschluss v. 30.11.2021 – 26 UF 903/20
Titel:

Paritätisches Wechselmodell ohne Elternkonsens

Normenkette:
BGB § 1684 Abs. 1, § 1697a
Leitsätze:
1. Ein Wechselmodell kann auch im Rahmen eines Umgangsverfahrens und auch ohne Konsens der Eltern über die Betreuung eines Kindes angeordnet werden. (Rn. 15) (red. LS Axel Burghart)
2. Die zum Sorgerecht entwickelten Gesichtspunkte des Kindeswohls gelten auch für Regelungen zum Umgangsrecht und zur Anordnung des paritätischen Wechselmodells. (Rn. 15) (red. LS Axel Burghart)
3. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird in der Regel ein Wechselmodell nicht dem Kindeswohl entsprechen. (Rn. 16) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
paritätisches Wechselmodell, Umgang, Kindeswohl, Elternkonsens, Konfliktbelastung, Kontinuität, Kindeswille
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 02.07.2020 – 535 F 4745/20
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 28.12.2021 – 26 UF 903/20
VerfGH München, Entscheidung vom 29.11.2022 – Vf. 5-VI-22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 59132

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 02.07.2020 wie folgt abgeändert:
Der Antragsteller erhält ein Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern …, geb. …, …, geb. …, und …, geb. … wie folgt im wöchentlichen Wechsel:
1. Woche:
- …: Donnerstag, 8.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr;
- …: Mittwoch, 8.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr,
- …: Donnerstag, 8.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr.
2. Woche:
- …: Mittwoch, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr;
- …: Donnerstag, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr,
- …: Donnerstag, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr.
Zur obigen Regelung des Umgangs ergeht gemäß § 89 FamFG der richterliche Hinweis, dass für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangs einschließlich der Verhaltenspflichten, das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für die Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht gemäß § 90 Abs. 1 FamFG zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist und die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht und eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5.
3. Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts München in dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer I. (Blatt 2 - 8 der Akten) verwiesen.
Ergänzend ist hierzu auszuführen:
2
Das Familiengericht hat den Antrag des Antragstellers auf Installierung eines paritätischen Wechselmodells mit wochenweisem Wechsel zurückgewiesen. Zwar sei Maßstab der Entscheidung nicht § 1696 Abs. 1 BGB, da eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung zum Umgang nicht vorliege, so dass die Entscheidung nach § 1684 BGB zu treffen sei, eine Abänderung entspreche aber nicht dem Kindeswohl. Der bisherige Rhythmus sei seit längerer Zeit gelebt und funktioniere gut und werde von den Kindern mitgetragen. Die Eltern würden sich Erziehungsmängel vorwerfen, die Kommunikation zwischen beiden sei nicht bzw. nur schwer möglich. Der Antragsteller habe eine Elternberatung abgebrochen, als die Antragsgegnerin sich nicht mit einem paritätischen Wechselmodell einverstanden erklärt habe. Die Kinder befänden sich in einem massiven Loyalitätskonflikt und würden von den Eltern massiv in die Streitigkeiten betreffend das Betreuungsmodell hineingezogen. Der Vater habe zahlreiche Audioaufnahmen über die Äußerungen der Kinder gemacht und … sogar ein Betreuungsmodell vorgegeben. Zwar sei nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin der Vater mehr in der Lage, den Kindern Struktur zu geben und auf die Ernährung von … zu achten, dies sei aber nicht ausreichend, vom bestehenden Betreuungsmodell abzuweichen, da eine Kindeswohlgefährdung nicht vorliege. Zudem habe auch der Vater trotz umfangreichen Kontakts keine Besserung herbeiführen können. Die Beibehaltung der bisherigen Regelung entspreche daher dem Kontinuitätsprinzip. Sie entspreche auch dem Willen der Kinder. … habe bei seiner Anhörung ein paritätisches Wechselmodell ausdrücklich abgelehnt und gesagt, dass er keine Änderung wolle. Auch … habe, obwohl sie zuvor ein nach ihren Angaben vom Vater entwickeltes Umgangsmodell bevorzugt habe, angegeben, dass das derzeitige Modell für sie in Ordnung sei. Dies habe letztendlich auch … bestätigt. Diese Äußerungen seien nachhaltig und authentisch, … habe seine Ansichten bereits gegenüber der Verfahrensbeiständin mitgeteilt. Zwar hätten die Eltern zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Entwicklung hin zum paritätischen Wechselmodell avisiert, dies entspreche aktuell aber nicht dem Kindeswohl. Das Verhalten des Vaters lasse vermuten, dass es ihm vorrangig um die Durchsetzung seiner eigenen Interessen und nicht um die Interessen der Kinder gehe. Bereits aufgrund der bisherigen Regelungen seien beide Eltern in der Lage, erhebliche Elternverantwortung wahrzunehmen und die Kinder zu erziehen, auch wenn kein echtes paritätisches Wechselmodell angeordnet werde. Es liege daher kein Eingriff in die Grundrechte vor. Die Beiziehung eines Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, da auch so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage, nicht zuletzt aufgrund des geäußerten Willens der Kinder, bestehe.
3
Weitere Ausführungen zu den vom Antragsteller zusätzlich gestellten Hilfsanträgen und dem Antrag zur Regelung des Ferienumgangs enthält der Beschluss nicht Mit seiner Beschwerde beantragte der Antragsteller zuletzt, ein paritätisches Wechselmodell im wöchentlichen Wechsel am Freitag, 18.00 Uhr, zu installieren, wobei als Entgegenkommen für die Mutter eine Überprüfung des wochenweisen Wechsels nach Ablauf von 6 Monaten mit Frau … vom Jugendamt angeordnet werde, um die Zufriedenheit der Kinder mit diesem Wechsel zu erfassen. Zugleich beantragte er, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
4
Zur Begründung führte der Antragsteller aus, das Familiengericht habe sich mit den Vorteilen der paritätischen Betreuung nicht auseinander gesetzt, sondern quasi ein Vetorecht der Mutter angenommen. Auf die erheblichen erzieherischen Defizite der Mutter, wie Zulassen übertriebenen Medienkonsums, fehlende schulische Unterstützung, Förderung ungesunder Ernährung vor allem bei …, sei es nicht eingegangen, und habe nicht berücksichtigt, dass der Vater auch nach Aussage der Lehrer erheblich bessere Erziehungsarbeit leisten könne und zudem Unterstützung durch seine Eltern und seine Lebensgefährtin erfahre. Es sei daher bereits deshalb der paritätischen Betreuung der Vorzug gegenüber der hauptsächlichen Betreuung durch die Mutter, die die Erziehung ohne weitere Unterstützung leisten müsse, zu geben. Bereits jetzt leiste der Vater die Haupterziehungsarbeit. Er betreue bereits jetzt die Kinder quasi im Wechselmodell. Ohne förmliche Feststellung des Wechselmodells könne er diesen Erziehungsbeitrag nicht mehr leisten und werde zum bloßen Zahlvater. Hierdurch drohe ein massives Entfremdungsrisiko. Die bisherige Regelung stelle für die berufliche Situation beider Eltern eine erhebliche Belastung dar. Es stimme auch nicht, dass er nur seine eigenen Ideen durchsetzen wolle, er habe die Erziehungsberatung nur deshalb abgebrochen, weil diese nicht den Vorgaben entsprechend durchgeführt worden sei und die Mutter von Anfang an nicht ergebnisoffen gewesen sei.
5
Die nunmehrige erneute Kindesanhörung durch die Einzelrichterin zeige, dass der Kindeswille vom Amtsgericht nicht korrekt ermittelt worden sei. Da die Kinder nunmehr ergebnisoffen befragt worden seien, hätten sie sich durchgängig - auch gegen den Willen der Mutter - für ein Wechselmodell ausgesprochen, insbesondere da dieses gerechter sei. Eine Beeinflussung von seiner Seite habe dabei nicht stattgefunden, die Kinder seien von Anfang an für eine paritätische Betreuung gewesen.
6
Auch das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin hätten sich insbesondere nach Anhörung der Kinder für die Installierung eines Wechselmodells ausgesprochen, wobei die Vertreterin des Jugendamtes betont habe, dass durch das bisher praktizierte Umgangsmodell eher ein noch höherer Abstimmungsbedarf entstehe, da mehr Übergaben stattfänden, während die Verfahrensbeiständin betont habe, dass der Wunsch der Kinder nach einem „gerechten“Umgangsmodell nicht ignoriert werden dürfe.
7
Es sei auch nicht zutreffend, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nicht funktioniere, vielmehr zeigten die vorgelegten Nachrichten, dass die Beteiligten sich in erheblichem Umfang untereinander austauschten und miteinander kommunizierten. Die Übergaben der Kinder hätten bisher reibungslos funktioniert. Zudem sei die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern keine zwingende Voraussetzung eines Wechselmodells. Das Gericht verkenne, dass auch im Wechselmodell keine starre Betreuung erforderlich sei, sondern hier situativ Abweichungen vorgenommen werden könnten. Generell zeigten Studien, dass die Installierung eines Wechselmodells für die Kinder erheblich vorteilhafter sei und unter Berücksichtigung des Elternrechts als einzige Betreuungsform mit dem Grundgesetz und der europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang stehe.
8
Die Mutter beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kinder seien mit der aktuellen Regelung zufrieden, die Betreuungsregelung solle nicht ständig in Frage gestellt werden. Es sei wichtig, die Kinder nicht ständig in Auseinandersetzungen der Eltern hineinzuziehen. Der Vater würdige sie erheblich herab, spreche ihr die Erziehungsfähigkeit ab, setze die Kinder unter Druck und halte sich auch nicht an die vereinbarten Regelungen. Nicht zuletzt der Vorwurf des Vaters betreffend … Übergewicht und sein Vorgehen mit einer Anzeige beim Jugendamt wegen Kindeswohlgefährdung und der Stellung eines Teilsorgerechtsantrags zeige, dass er zu einer Kooperation mit der Mutter nicht bereit sei. Sie sei bisher immer die Hauptbezugsperson gewesen. Die behaupteten Erziehungsdefizite bestünden nicht. Der Vater habe im Rahmen seines umfangreichen Umgangs genug Möglichkeiten, die Kinder in seinem Sinne zu fördern, ohne dass es der Installierung eines paritätischen Wechselmodells bedürfe.
9
Mit Schriftsatz vom 23.09.2021 beantragte der Antragsteller hinsichtlich … zudem, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge auf ihn zu übertragen und - zumindest vorübergehend - ein Umgangsrecht dergestalt anzuordnen, dass … von 14 Tagen 10 Tage beim Vater und 4 Tage bei der Mutter verbringt.
10
Auf rechtlichen Hinweis der Einzelrichterin nahm der Antragsteller diese Anträge zurück. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten zudem eine abschließende Vereinbahrung zum Ferienumgang, die mit Beschluss vom 12.10.2021 gerichtlich genehmigt wurde.
11
Die Einzelrichterin erholte ergänzende Berichte der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes, insoweit wird auf die Berichte vom 27.02.2021 (Blatt 130/131 d. A.), 09.05.2021(Bl. 207/210 d. A.), 23.07.2021 (Bl. 250/252 d. A.), 08.09.2021 (Bl. 266/268 d. A.), 22.10.2021 (Bl. 310/311 d. A.) und 08.03.2021 (Blatt 135 - 138 d. A.), 16.04.2021 (Bl. 169 d. A.), 21.05.2021 (Bl. 223/224 d. A.),19.08.2021 (Bl. 262/264 d. A.) verwiesen. Zudem hörte sie die Kinder, die Eltern und die Vertreterinnen des Jugendamtes persönlich an.
II.
12
Nachdem die Beteiligten sich über den Ferienumgang umfassend geeinigt haben und der Antragsteller seine zwischenzeitlich hinsichtlich … zusätzlich gestellten Umgangs- und Sorgerechtsanträge wieder zurückgenommen hat, ist nur noch über den turnusmäßigen Wochenendumgang für alle 3 Kinder zu entscheiden.
13
Die Beschwerde des Antragstellers ist insoweit zulässig, aber nicht begründet.
14
Das Familiengericht hat zu Recht die Installierung eines paritätischen Wechselmodells im wöchentlichen Wechsel abgelehnt. Hierzu wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Ergänzend ist hierzu auszuführen:
15
Das Familiengericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Entscheidung der Maßstab des § 1684 Abs. 1 BGB zugrunde zu legen ist, da eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung zum Umgangsrecht bisher nicht vorliegt. Im Rahmen des § 1684 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht grundsätzlich die Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Kindeswohl nach § 1697 a BGB am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2017, 532). Dabei kann ein Wechselmodell auch im Rahmen eines Umgangsverfahrens und auch ohne Konsens der Eltern über die Betreuung eines Kindes angeordnet werden. Ob im Einzelfall danach die Anordnung des Wechselmodells geboten ist, ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Die zum Sorgerecht entwickelten Gesichtspunkte des Kindeswohls - Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens - gelten auch für Regelungen zum Umgangsrecht und zur Anordnung des paritätischen Wechselmodells.
16
Ähnlich wie bei der gemeinsamen elterlichen Sorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts stellt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilter Ausübung der gemeinsamen Sorge aber auch höhere Anforderungen an die Eltern und an das Kind, da bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten zu pendeln ist und das Kind sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- und umzustellen hat (vgl. BGH FF 2020, 71; zuletzt OLG Frankfurt/Main MDR 2021, 1139). Es ist daher nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine auf sichere Bindungen beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht, da bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf besteht, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollen beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird dagegen in der Regel ein Wechselmodell nicht dem Kindeswohl entsprechen, da das Kind durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert wird und oft aufgrund des ausgeübten Koalitionsdrucks in Loyalitätskonflikte verwickelt wird (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532, Rz. 31). Völlig unterschiedliche Erziehungsstile sind demnach mit einem paritätischen Wechselmodell nur schwer zu vereinbaren (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2020,107), gleiches gilt für erheblich herabwürdigendes, illoyales Verhalten dem anderen Elternteil gegenüber.
17
Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB), ist damit noch keine quantitative Festlegung einer zu treffenden Umgangsregelung verbunden. Vielmehr muss im konkreten Einzelfall die geteilte Betreuung durch beide Elternteile im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen den Vorrang verdienen.
18
Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Allerdings findet dessen Berücksichtigung dann seine Grenze, wenn der geäußerte Wille nicht dem Wohl des Kindes entspricht.
19
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze erscheint die Anordnung eines echten Wechselmodells nicht kindeswohltauglich.
20
Zwar hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann und diesem kein Vetorecht zusteht, mit dem er sich über Kindeswohlgesichtspunkte hinwegsetzen könnte. Dies hat das Familiengericht in seiner Entscheidung aber nicht getan, sondern die oben genannten Kriterien, insbesondere den Gesichtspunkt der Kontinuität und den damals geäußerten Kindeswillen umfangreich abgewogen.
21
Entgegen der Ansicht des Antragstellers, der sich auf zum Teil in der Fachliteratur vertretene Meinungen stützt, ist das Wechselmodell auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als Regelfall anzuordnen, sondern bedarf einer intensiven Prüfung des Kindeswohls (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1585, 1588). Auch ein Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention ist zumindest in der vorliegenden Entscheidung nicht zu sehen, da der Vater ein äußerst umfangreiches Umgangsrecht hat, das seiner eigenen Schilderung nach sogar zum Teil mehr als den hälftigen Umfang einnimmt, so dass sein Recht auf Übernahme elterlicher Verantwortung, Kontakt und Einflussnahme auch durch die bereits bestehende Umgangsregelung hinreichend gewahrt ist.
22
Das Familiengericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf den Gesichtspunkt der Kontinuität und den Kindeswillen gestützt.
23
Die Beteiligten haben im Jahr 2017 eine einvernehmliche Regelung zum Umgangsrecht getroffen, die nach dem Auszug des Vaters ein Residenzmodell zum Inhalt hatte und in dem sich die Eltern zur Teilnahme an einer Erziehungsberatung mit dem Ziel eines Wechselmodells verpflichteten. Nach Scheitern der Erziehungsberatung wurde dieses Residenzmodell fortgesetzt, und in gewissem Umfang erweitert, ein paritätisches Wechselmodell wurde jedoch nie gelebt. Dieses ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass annähernd gleiche zeitliche Betreuungsanteile übernommen werden, sondern auch die Hauptverantwortung für die Erziehung geteilt wird. Dass eine derartige paritätische Mitbetreuung bisher gerade nicht vorlag, ergibt sich bereits aus dem Antrag des Antragstellers, diese nunmehr zu installieren.
24
Diese im elterlichen Konsens getroffene Entscheidung spricht aber dafür, dass sie dem Kindeswohl entsprochen hat und auch weiterhin entspricht (vgl. BGH FamRZ 2011, 796). Eine Änderung erscheint daher nur dann kindeswohltauglich, wenn die Vorteile der Neuregelung die der alten Regelung überwiegen. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er habe bisher bereits die Hauptverantwortung übernommen, stellt sich die Frage, inwieweit die Installierung eines paritätischen Wechselmodells einen zusätzlichen Gewinn für die Kinder darstellen soll.
25
Das Familiengericht hat auch zu Recht festgestellt, dass die Installation eines echten Wechselmodells an der fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern scheitert. Zwar belegen die vorgelegten, zwischen den Beteiligten gewechselten Nachrichten, dass diese in regem Austausch miteinander stehen, nicht zuletzt die Aussagen der Beteiligten im Verfahren sprechen aber eine andere Sprache. Insbesondere der Vater hat zum Teil massive Vorwürfe gegen die Mutter erhoben und dieser sogar eine Kindeswohlgefährdung vorgeworfen. Dies betrifft den schulischen Bereich, die Gesundheitsfürsorge und finanzielle Aspekte. Von einem von Vertrauen und Respekt geprägten Verhältnis zwischen den Eltern kann daher nicht annähernd die Rede sein. Nicht zuletzt die Tatsache, dass … in ihrer Anhörung ein vom Vater entworfenes Umgangsmodell vorstellt, zeigt, dass die Kinder in die Auseinandersetzung der Eltern einbezogen und unter Druck gesetzt werden, gleiches gilt für die Audioaufnahmen der Angaben der Kinder. Die Mutter hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass sie mit dem Vater zwar kommunizieren könne, das Treffen gemeinsamer Entscheidungen aber sehr schwierig sei. Auch aus dem Bericht der Verfahrensbeiständin geht hervor, dass sowohl die Lehrer als auch die Kinderärztin auf erhebliche Kommunikations- und Kooperationsdefizite hingewiesen haben. Die oben angeführte, für die Installation eines echten Wechselmodells erhöhte Fähigkeit zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, die weit über die täglichen Abstimmungen im Rahmen des normalen Umgangsrechts hinausgeht, liegt bei den Beteiligten aber nicht vor.
26
Das Familiengericht hat daher in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf das Scheitern der Beratungen hingewiesen. Unabhängig davon, wer konkrete Schuld an dem Scheitern der Beratungen trägt, ist aber daraus klar ersichtlich, dass die Beteiligten nicht mehr zur Abstimmung und Kooperation bereit sind, soweit von ihnen das Abweichen von der von ihnen favorisierten Vorstellung erforderlich ist. Auch die Mutter wirft dem Vater in diesem Zusammenhang erhebliches Erziehungsfehlverhalten vor, er bringe die Kinder nicht rechtzeitig zurück und setze insbesondere … am Anfang und am Ende der Umgangskontakte massiv unter Druck.
27
Zwar ist auch für die Einzelrichterin am Rande der Kindesanhörung der Eindruck entstanden, die Eltern hätten sich angenähert und seien zum Wohle der Kinder bereit, ihre bestehenden Differenzen zurückzustellen, dieser Eindruck wurde aber nachfolgend, insbesondere durch die zusätzlich gestellten Anträge des Vaters sowie die Interaktion beider Eltern in der mündlichen Verhandlung, erheblich in Frage gestellt.
28
Die Mutter hat in der Anhörung geschildert, wie sehr sie sich durch abwertende, beleidigende Äußerungen des Vaters herabgewürdigt sieht und jedwede Loyalität des Vaters vermisst, eine konstruktive Kommunikation der Eltern im Termin, sobald die Frage des Ferienumgangs nach einer Diskussion von ca. 2 Stunden geregelt war, war nicht möglich, jeder Vorschlag des Gerichts endete in wechselseitigen Vorwürfen und Anschuldigungen der Eltern.
29
Nicht zuletzt die zusätzlich gestellten Anträge des Vaters auf Teilsorgerechtsübertragung bezüglich … und ein neuer, auf einen Obhutswechsel gerichteter zumindest vorübergehenden Umgangsantrag begründen erhebliche Zweifel am Funktionieren eines Wechselmodells. Zwar wurden diese Anträge auf Hinweis des Gerichts über formelle Bedenken zwischenzeitlich zurückgenommen, der Vater hat auf Nachfrage aber alle erhobenen Vorwürfe wiederholt und der Mutter ein Versagen im Bereich der Gesundheitsfürsorge für … vorgeworfen, das einen zumindest vorübergehenden Obhutswechsel von … zur Folge haben müsse.
30
Dies zeigt, dass selbst der Vater offensichtlich nicht hinter dem von ihm beantragten Wechselmodell, zumindest was … betrifft, steht. Wie ein einwöchentlicher Wechsel der Kinder mit unterschiedlichen Ernährungsvorstellungen, Gesundheitserziehung und Erziehungsstilen kindeswohltauglich funktionieren soll, entzieht sich der Vorstellungskraft des Gerichts. Der Antragsteller hat insoweit im Schriftsatz vom 12.10.2021 selbst darauf hingewiesen, dass sich ein Residenzmodell vom Wechselmodell nicht nur hinsichtlich der tatsächlichen zeitlichen Betreuungsanteile unterscheidet, sondern auch qualitativ. Beide Eltern seien gleichberechtigte Ansprechpartner für die Kinder, jeder sei für den Naturalunterhalt zuständig, während beim Residenzmodell einer bezahle, der andere betreue. Während bei einem Residenzmodell die alltägliche Erziehung daher bei einem Elternteil liegt, wird diese beim Wechselmodell gleichberechtigt von beiden Elternteilen ausgeübt und erfordert in weitaus höherem Maße eine kontinuierliche Abstimmung in allen persönlichen, aber auch finanziellen Belangen. Das Argument des Antragstellers, der vom BGH entschiedene Fall sei nicht vergleichbar, da dem Vater nur ein 14-tägiges Umgangsrecht am Wochenende zugestanden habe, ist daher nicht zutreffend. Auch der vom Jugendamt geäußerte Hinweis, die aktuelle Umgangsregelung erfordere sogar einen höheren Abstimmungsbedarf, da häufigere Wechsel stattfinden, ist zwar hinsichtlich der Anzahl der Übergaben zutreffend, berücksichtigt aber nicht den darüber hinaus gehenden kontinuierlichen erhöhten Abstimmungsbedarf zwischen den Eltern. Zudem hat auch der Antragsteller nie vorgetragen, dass gerade die Übergabesituationen Auslöser erheblicher Elternkonflikte waren, sondern hat vielmehr angegeben, dass die Übergaben stets reibungslos funktionierten.
31
Gerade in Hinblick auf das bereits jetzt bestehende einvernehmlich praktizierte erhebliche Umgangsrecht des Vaters, das sich nach seinen eigenen Aussagen fast einer 50%igen Betreuung nähert, ist daher nicht zu sehen, dass eine zusätzliche Ausweitung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells für die Kinder einen zusätzlichen Gewinn bedeuten würde, der ein Abweichen von der aktuellen Regelung rechtfertigen würde.
32
Nicht zuletzt das parallel geführte Unterhaltsverfahren lässt vermuten, dass Hintergrund hierfür in erster Linie die unterschiedliche unterhaltsrechtliche Bewertung ist, nicht dagegen das Kindeswohl. Gleiches gilt hinsichtlich des Hinweises des Antragstellers auf die beruflichen Schwierigkeiten bei der Praktizierung des aktuellen Modells, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieses einvernehmlich vereinbart und von den Beteiligten auch so praktiziert wurde. Auch hier liegt ein Kontext zum Unterhaltsverfahren nahe.
33
Auch der Hinweis des Vaters, der ständige Wechsel bedeute für die Kinder einen erheblichen Stress, ist nicht von Belang, da die Kinder diesen Stress offensichtlich nicht empfinden, sondern die Regelung positiv schildern und insbesondere auch sehr an ihren Exklusivtagen hängen, die im Rahmen des vom Antragsteller vorgeschlagenen Wechselmodells nicht automatisch bestehen würden, sondern jeweils immer wieder erneut ausgehandelt werden müssten. Hierdurch würde vermutlich mehr Streit und Stress entstehen, als bei der bisherigen Situation.
34
Auch soweit der Antragsteller moniert, das Familiengericht habe eine Prognose für die Zukunft nicht richtig angestellt, insbesondere die Erziehungsdefizite der Mutter nicht hinreichend berücksichtigt, die sich insbesondere aus der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin vom 24.06.2020 ergäben, während er, unterstützt durch seine Eltern und seine Lebensgefährtin, eine weit bessere Erziehung gewährleisten könne, ergibt sich dies aus der Akte nicht. Zwar hat die Verfahrensbeiständin in ihrem Bericht darauf hingewiesen, dass die Lehrerin ausgeführt habe, der Vater habe wohl das Gewichtsproblem von … etwas besser im Griff und bringe auch bei … etwas mehr Struktur in die Schularbeit, andererseits habe aber die Kinderärztin auch ausgeführt, dass, wie vom Antragsteller behauptet, eine Adipositas-Erkrankung bei … nicht vorliege Dies wurde von den Vertreterinnen des Jugendamtes im Termin so auch bestätigt, vom Vater aber nicht wirklich akzeptiert.
35
Zudem hat die Kindergärtnerin, wie aus dem Bericht der Verfahrensbeiständin ersichtlich, … als ausgeglichenes und unauffälliges Kind bezeichnet. Gravierende Defizite sind bei den Kindern nicht ersichtlich, Auch die Einzelrichterin hat alle 3 Kinder bei der Kindesanhörung als altersgemäß entwickelte, aufgeschlossene und fröhliche Kinder erlebt. Zudem hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vater sowohl die gemeinsame elterliche Sorge als auch ein sehr umfangreiches Umgangsrecht hat, so dass etwaige Erziehungsmängel eines Elternteils durch den anderen Elternteil in erheblichem Maße kompensiert werden können.
36
Die Ablehnung eines paritätischen Wechselmodells wird auch durch die Stellungnahmen der Vertreterin des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin gestützt. Die Verfahrensbeiständin hat, wie bereits in ihren früheren Berichten, in dem vom Oberlandesgericht erholten Bericht, noch einmal darauf hingewiesen, dass das aktuelle Modell den unterschiedlichen Wünschen der Kinder auch nach einem Zusammenbleiben am besten gerecht wird und aufgrund der eingeschränkten Kooperation der Eltern ein paritätisches Wechselmodell derzeit nicht installierbar ist. Auch das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme den Zusammenhang zwischen Umgangs- und Unterhaltsverfahren herausgestellt und ausgeführt, dass ein paritätisches Wechselmodell zwar möglich sei, dies aber nur, wenn dieses hinreichend kommuniziert und von den Eltern unterstützt würde, so dass die aktuelle Uneinigkeit eine Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde, allerdings durch die Installierung eines paritätischen Wechselmodells keine Verschlechterung der Situation der Kinder zu erwarten sei. Zudem hat die Vertreterin des Jugendamtes im letzten Anhörungstermin darauf hingewiesen, dass die nunmehr zusätzlich bezüglich … gestellten Anträge Anlass dazu gäben, diese bisherige Einschätzung zu überdenken Auch die vorgelegten Schreiben der Großeltern und der Lebensgefährtin lassen nicht erkennen, inwieweit die formelle Installierung eines echten Wechselmodells eine Verbesserung der geschilderten negativen Situation bringen könnte.
37
Das Familiengericht hat auch zu Recht die Erholung eines Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich gehalten, da sich die fehlenden Voraussetzungen für ein echtes paritätisches Wechselmodell bereits aus dem Akteninhalt, den erholten Berichten und den Anhörungen ergeben.
38
Auch der Wille der Kinder ist nicht geeignet, die oben genannten Bedenken gegen die Installierung eines Wechselmodells zu beseitigen. Zwar haben die Kinder sich - entgegen den bisherigen Äußerungen - in der letzten Anhörung dafür ausgesprochen, man könne „ja mal ein Wechselmodell versuchen“, und dies im wesentlichen damit begründet, dies sei gerechter, sodass das Gericht und auch die Verfahrensbeiständin ein Wechselmodell für erwägenswert gehalten haben, da diese Gerechtigkeitserwägungen mittlerweile so stark seien, dass sie die Wünsche der Kinder überlagern könnten. Angesichts der zu Tage getretenen Differenzen der Eltern erscheint ein Wechselmodell aus den oben genannten Gründen aber dem Wohl der Kinder zu widersprechen, sodass dem Willen der Kinder nicht entsprochen werden kann.
39
Angesichts ihres Alters erscheinen die Kinder, auch die älteren Geschwister, nicht in der Lage, zu überblicken, dass sie zwischen den, verstärkt in Erscheinung getretenen unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen, zerrieben werden könnten. Dies gilt insbesondere für …, die sich am stärksten für ein Wechselmodell ausgesprochen hat. Bei ihr differieren die Vorstellungen der Eltern insbesondere zur Gesundheitserziehung derart, dass ein wöchentlicher Wechsel kaum vorstellbar ist, zumal der Vater selbst eigentlich einen Obhutswechsel anstrebt. Nach Ansicht aller Fachstellen ist aber eine Geschwistertrennung auf jeden Fall zu vermeiden und wurde von den Kindern sicher auch nicht in ihre Überlegungen einbezogen.
40
Zudem hat die Vertreterin des Jugendamtes zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kinder sich auch mit der aktuellen Situation durchaus zufrieden gezeigt haben und keinem Leidensdruck unterliegen, sondern lediglich das Ausprobieren eines anderen Modells, dass sie, eventuell auch durch den Einfluss des Vaters, als gerechter empfinden, für gut geheißen haben.
41
Dem nunmehr geäußerten, eine testweise Installierung des Wechselmodells favorisierenden Kindeswillen ist daher aus Kindeswohlgründen keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
42
Gerade die testweise Anordnung eines Wechselmodells beinhaltet nach Ansicht der Einzelrichterin aber die zusätzliche Gefahr, dass beide Eltern versuchen, die Kinder in ihrem Sinne zu instrumentalisieren, und für ihre Erziehungsstile und Vorstellungen einzunehmen. Die Kinder müssten sich daher in dieser Zeit für einen Elternteil positionieren und würden in erhebliche Loyalitätskonflikte geraten.
43
Hieran ändert auch die nunmehr als „Überprüfungsmöglichkeit zugunsten der Mutter“ vorgeschlagene Einschränkung des Antragstellerantrags mit einer Überprüfbarkeit nach Ablauf von 6 Monaten nichts, wobei bereits unklar ist, ob damit nicht das Wechselmodell an sich, sondern nur der konkrete Wechselturnus überprüft werden soll. Zudem ist zu befürchten, dass das parallel zwischen den Beteiligten geführte, nur bis zum Abschluss des Umgangsverfahrens ruhende Kindesunterhaltsverfahren gerade in der Überprüfungsphase eher zu einer Verschärfung, als zu einer Entschärfung des Elternkonfliktes führen dürfte. Dies würde aber den Interessen der Kinder an Stabilität und Kontinuität zuwiderlaufen.
44
Allerdings hat das Verfahren gezeigt, dass die Beteiligten darüber hinaus auch generell die vereinbarte Umgangsregelung in Frage stellen, so dass zumindest eine gerichtliche Fixierung der bisher praktizierten Umgangsregelung als kindeswohltauglich erscheint. Auf Nachfrage der Einzelrichterin hat die Verfahrensbeiständin sich ausdrücklich hierfür ausgesprochen, die Mutter hat sich mit einer gerichtlichen Festschreibung einverstanden erklärt, der Antragsteller ist dem nicht grundsätzlich entgegengetreten. Es erscheint daher im Interesse aller Beteiligter die gerichtliche Fixierung der bisherigen Umgangsregelung mit der Möglichkeit der Vollstreckung erforderlich. Aus Gründen der Kontinuität und einheitlichen Regelung für alle Geschwister erscheint es nicht kindeswohlgerecht, dem Wunsch … folgend den Umgang von Sonntagabend auf Montagmorgen zu verlegen, da hierdurch eine zusätzliche Zersplitterung der Umgangsmodalitäten erfolgen würde und angesichts des Alters der Kinder eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt vor Beginn der neuen Schulwoche vorzuziehen ist. Die von … hierfür genannten Gründe, man müsse dann viel zu früh von etwaigen Ausflügen zurückkommen, können durch eine hinreichende Planung von Aktivitäten und Vermittlung gegenüber den Kindern entschärft werden.
45
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 81, 84 FamFG. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Hauptanliegen, der Installierung eines Wechselmodells, gescheitert ist und seinen - den Verfahrenswert verdoppelnden - Sorgerechtsantrag zurückgenommen hat, sich die Beteiligten andererseits aber hinsichtlich der Ferienregelung geeinigt haben Der Verfahrenswert folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamGKG.
46
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 70 FamFG. Insbesondere hinsichtlich der Installierung eines Wechselmodells hält sich die Entscheidung im Rahmen der hierzu ergangenen BGH-Entscheidungen, dieser hat ausdrücklich betont, dass die Installierung eines Wechselmodells eine Einzelfallprüfung erfordert, diese hat das Gericht vorgenommen. Ein etwaiges Übergreifen der Entscheidung auf das Unterhaltsverfahren wäre im Rahmen dieses Verfahrens zu überprüfen.