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AG Pfaffenhofen, Berichtigungsbeschluss v. 07.06.2021 – 1 C 419/20
Titel:

Schreibversehen, Nettokaltmiete, Diktat, offensichtliches, Klagepartei, ZPO, Endurteils, offensichtliches Schreibversehen

Schlagworte:
Schreibversehen, Nettokaltmiete, Diktat, offensichtliches, Klagepartei, ZPO, Endurteils, offensichtliches Schreibversehen
Fundstelle:
BeckRS 2021, 59122

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm von 23.04.2021 wird im Tenor hinsichtlich der Ziffer 2.) wie folgt berichtigt:
Die Nettokaltmiete wird ab 01.12.2020 auf 777,48 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Die Klagepartei war angehört worden, hatte sich aber bis heute nicht geäußert. Unter Ziffer III. Seite 11 des Endurteils war ausdrücklich die Nettokaltmiete mit 777,48 € angegeben worden.