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AG Coburg, Endurteil v. 17.02.2021 – 17 C 1431/20
Titel:

Ermessen, Verbringungskosten, Kostenentscheidung, Verfahren, Herstellung, Geldbetrag, Akteninhalt, Betrag, Lackiererei, Bremen, Preise, regional, BGB, erforderliche, billigem Ermessen

Schlagworte:
Ermessen, Verbringungskosten, Kostenentscheidung, Verfahren, Herstellung, Geldbetrag, Akteninhalt, Betrag, Lackiererei, Bremen, Preise, regional, BGB, erforderliche, billigem Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2021, 59026

Tenor

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 201,71 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiteren Schadenersatzes aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.10.2019 aus abgetretenem Recht.
3
Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 II 1 BGB umfasst bei konsequenter Sichtweise auch die Verbringungskosten in eine Lackiererei, wenn und soweit sie regional üblich sind.
4
Die Klägerin kann vorliegend Ersatz der fiktiven Verbringungskosten verlangen, weil durch das von dem Gericht eingeholte Sachverständigengutachten feststeht, dass diese regional üblich in der markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.
5
Der von dem Parteigutachter festgestellte Betrag der Vebringungskosten liegt auch in dem von dem Sachverständigen festgestellten Rahmen der Preise, die von Opel-Vertragswerkstätten im Bereich Bremen als Verbringungskosten anfallen. Daher war der Betrag auch vollständig zu erstatten.
6
Bei fiktiver Schadenabrechnung ist Mehrwertsteuer nur insoweit, als sie tatsächlich anfällt, zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 69/12, VI ZR 220/12, VI ZR 401/12, BeckRS 2013, 05739). Da die Klägern hier ein Ersatzfahrzeug beschafft hat, ist Mehrwertsteuer angefallen, so dass sie auch den brutto Betrag verlangen kann.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
8
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.