Titel:
Mehrkosten durch Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts
Normenketten:
ZPO § 121 Abs. 3
RVG § 46 Abs. 1, § 55
Leitsatz:
Im Falle der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung sind dessen Reisekosten nur bis zur Höhe eines im Bezirk am weitesten vom Gericht entfernten Rechtsanwaltes erstattungsfähig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsverfahren, Erinnerung, Prozesskostenhilfe, Beiordnung, auswärtiger Rechtsanwalt, Reisekosten
Vorinstanzen:
ArbG München, Beschluss vom 19.09.2021 – 21 Ca 164/21
ArbG München, Beschluss vom 07.09.2021 – 21 Ca 164/21
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 10.02.2022 – 6 Ta 244/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 58978