Inhalt

ArbG München, Beschluss v. 28.09.2021 – 21 Ca 164/21
Titel:

Mehrkosten durch Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

Normenketten:
ZPO § 121 Abs. 3
RVG § 46 Abs. 1, § 55
Leitsatz:
Im Falle der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung sind dessen Reisekosten nur bis zur Höhe eines im Bezirk am weitesten vom Gericht entfernten Rechtsanwaltes erstattungsfähig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsverfahren, Erinnerung, Prozesskostenhilfe, Beiordnung, auswärtiger Rechtsanwalt, Reisekosten
Vorinstanzen:
ArbG München, Beschluss vom 19.09.2021 – 21 Ca 164/21
ArbG München, Beschluss vom 07.09.2021 – 21 Ca 164/21
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 10.02.2022 – 6 Ta 244/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 58978

Tenor

Die Erinnerung vom 09.09.2021 gegen den Beschluss vom 07.09.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Reisekosten sind nur bis zur Höhe eines im Bezirk am weitesten vom Gericht entfernten Rechtsanwaltes erstattungsfähig. Zur näheren Begründung wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des Vorlagebeschlusses vom 19.09.2021 Bezug genommen.