Inhalt

OLG Nürnberg, Endurteil v. 08.06.2021 – 14 U 3753/19
Titel:

Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters

Normenketten:
SchVG § 7, § 19 Abs. 2
BGB § 675, § 677
Leitsätze:
1. Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters richtet sich ausschließlich nach § 7 Abs. 6 SchVG, daher richten sich Vergütungsansprüche ausschließlich gegen den Schuldner und sind gegen die Insolvenzmasse geltend zu machen. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch aus ergänzender Vertragsauslegung folgt kein Vergütungsanspruch gegen die Gläubiger. (Rn. 22 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vergütungsanspruch, ergänzende Vertragsauslegung, gemeinsamer Vertreter, Schuldverschreibung
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 13.09.2019 – 10 O 545/19
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2022 – IX ZR 105/21
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2021, 58969

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.09.2019, Az. 10 O 545/19, abgeändert.
II. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 372,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 130,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 13.11.2018 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) 65,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 4) und die Klägerin zu 5) 85,09 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 6) 235,62 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 7) und die Klägerin zu 8) 130,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
7. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 9) 1.570,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 17.11.2018 zu zahlen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 10) 130,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
9. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 11) 392,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 zu zahlen.
10. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 12) 327,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 zu zahlen.
11. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 13) und die Klägerin zu 14) 78,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 zu zahlen.
12. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 15) 78,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 zu zahlen.
13. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 16) 196,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
14. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 17) 104,72 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
15. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 18) 327,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 zu zahlen.
16. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 19) und die Klägerin zu 20) 562,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
17. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 21) und die Klägerin zu 22) 261,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
18. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 23) 130,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 17.11.2018 zu zahlen.
19. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 24) 73,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 zu zahlen.
20. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 25) 130,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 zu zahlen.
21. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 26) und den Kläger zu 27) 706,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 zu zahlen.
22. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 28) und den Kläger zu 29) 130,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
23. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 30) und den Kläger zu 31) 532,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 zu zahlen.
24. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 32) 65,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
25. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 33) 401,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
26. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 34) 65,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 zu zahlen.
27. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 35) 65,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
28. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 36) 654,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.11.2018 zu zahlen.
29. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 37) 196,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2018 zu zahlen.
30. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 38) 196,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2018 zu zahlen.
31. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 39) 196,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2018 zu zahlen.
32. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 40) 392,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2018 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger 27% und der Beklagte 73%.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von den jeweiligen Klägern vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
VII. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.085,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Kläger fordern vom Beklagten die Auszahlung einbehaltener Vergütungen.
2
Die Kläger sind (teils gemeinschaftlich) Inhaber der im Anlagenkonvolut K3 aufgeführten Orderschuldverschreibungen der F. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F. mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01.04.2014 (Az.) wurde der Beklagte u.a. für die Orderschuldverschreibungen der Kläger mit Stimmenmehrheit zum gemeinsamen Vertreter nach § 7 SchVG gewählt. In den sie betreffenden Wahlgängen gaben die Kläger dem Beklagten ihre Stimme nicht. Soweit sie an den Abstimmungen teilnahmen, wurden sie überstimmt.
3
Im Sommer 2018 zahlte der Insolvenzverwalter der F. an den Beklagten als gemeinsamen Vertreter einen 5,96%-igen Quotenabschlag auf die Schuldverschreibungen aus. Ohne Zustimmung der Kläger behielt der Beklagte hiervon die eingeklagten Beträge, welche 1,1% der Nominalhöhe der Schuldverschreibungen nebst Mehrwertsteuer entsprechen, als „Abschlag auf Ersatz von Kosten, Auslagen und angemessene Vergütung“ für seine von ihm als gemeinsamer Vertreter erbrachten Leistungen ein und zahlte unter Erklärung der Aufrechnung nur die Differenz an die Kläger aus. Die Kläger forderten, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, den Beklagten vorgerichtlich zur Auszahlung der einbehaltenen Beträge auf. Hierbei wurden dem Beklagten Zahlungsfristen gesetzt, die jeweils am Tag vor dem in den Klageanträgen genannten Zinsbeginn endeten. Der Beklagte wies die Forderungen zurück.
4
Die Kläger haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass nach der Vorschrift des § 7 Abs. 6 SchVG die Kosten des gemeinsamen Vertreters durch die Emittentin zu tragen seien. Für die Geltendmachung von Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen des gemeinsamen Vertreters gegen die Schuldverschreibungsgläubiger bestehe hingegen keinerlei rechtliche Grundlage. Das zur Abgeltung solcher Ansprüche erfolgte Einbehalten der eingeklagten Beträge aus der ausgezahlten Insolvenzquote durch den gemeinsamen Vertreter sei zu Unrecht und pflichtwidrig erfolgt. Hierdurch seien bei den Klägern auch außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten angefallen, die vom Beklagten aus Verzug bzw. aus Deliktsrecht zu erstatten seien.
5
Der Beklagte hat vorgetragen, dass er zumindest berechtigt sei, die jeweiligen Klagebeträge aus der Insolvenzquote einzubehalten. Aufgrund seiner Wahl zum gemeinsamen Vertreter stehe ihm ein vertraglicher Anspruch auf Vergütungs- und Aufwendungsersatz aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag gegen die Schuldverschreibungsgläubiger sowie ein Direktanspruch nach § 7 Abs. 6 SchVG gegen die Emittentin zu, wobei im Innenverhältnis die Emittentin zur Freistellung der Schuldverschreibungsgläubiger gegenüber dem gemeinsamen Vertreter verpflichtet sei. Hilfsweise ergebe sich sein Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung bzw. sei ihm Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu leisten. Jedenfalls sei er berechtigt, gegen einen den Klägern ihm gegenüber zustehenden Anspruch auf Auszahlung der Insolvenzquote ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen bis zum Abschluss einer angemessenen Vergütungs- und Aufwendungsersatzvereinbarung mit den Gläubigern. Da nach der Entscheidung des BGH vom 12.01.2017, Az.: IX ZR 87/16, Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters keine Masseverbindlichkeiten darstellen, könnten § 7 Abs. 6 SchVG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass in der Insolvenz der Emittentin einem gesetzgeberisch für wünschenswert gehaltenen gemeinsamen Vertreter kraft Gesetzes nur wirtschaftlich wertlose Vergütungsansprüche zugewiesen würden. Eine solche Auslegung verstoße gegen Art. 12 GG.
6
Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.09.2019 Bezug genommen.
7
Mit diesem Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Einbehaltung von Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüchen gegen die Kläger zustehe. Zudem seien den Klägern ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu erstatten.
8
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 30.09.2019 zugestellte Urteil haben diese mit Schriftsatz vom 30.09.2019, eingegangen bei Gericht am 01.10.2019, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30.12.2019 mit Schriftsatz vom 23.12.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.
9
Der Beklagte hält an seiner erstinstanzlich vertretenen Ansicht fest und vertieft diese. Insbesondere führt er aus, dass § 7 Abs. 6 SchVG eine reine Kostentragungsregelung darstelle, die das schuldverschreibungsvertragliche Innenverhältnis der Schuldverschreibungsgläubiger gegenüber der Emittentin regele. Wegen des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 03.04.2014 (Anlage K1), nach welchem die Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters von der Insolvenzmasse zu tragen seien, habe für beide Parteien zudem keine Veranlassung bestanden, eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen. Das Schreiben sei weiter als Informationsbasis zur Parteiwillensgrundlage bzw. Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien dahingehend gemacht worden, dass der gemeinsame Vertreter eine angemessene Vergütung aus der Insolvenzmasse erhalten solle und die Gläubiger auf dem Weg der Schmälerung dieser Masse und ihrer Insolvenzquote für die Vergütung anteilsmäßig aufkommen müssten. Dies sei als Parteiwillen der ergänzenden Vertragsauslegung bzw. der Vertragsanpassung nach § 313 BGB zugrunde zu legen, nicht hingegen dass der gemeinsame Vertreter ohne jedes Vermögensopfer der Gläubiger tätig werden solle. Hintergrund für die Entscheidungen des BGH in den Urteilen vom 21.01.2021 sei weiter gewesen, dass in den abzuurteilenden Sachverhalten kurz nach Insolvenzeröffnung Masseunzulänglichkeit festgestellt worden sei, mithin die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht sinnhaft gewesen sei.
10
Der Beklagte beantragt die Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren mit dem Az.: III ZR 190/20 sowie im Übrigen:
11
1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in Sachen Az. vom 13.09.2019 wird aufgehoben.
12
2. Die Klage wird abgewiesen.
13
Die Kläger stimmen einer Aussetzung des Rechtsstreits nicht zu und beantragen,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14
Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung.
15
Mit Verfügung vom 02.03.2021 (Bl. 452 d.A.) hat der Senat auf die Urteile des BGH vom 21.01.2021 mit den Az. IX ZR 77/20 und IX ZR 89/20 hingewiesen.
16
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 23.12.2019 (Bl. 309 ff. d.A.), 05.02.2020 (Bl. 364 ff. d.A.), 08.04.2020 (Bl. 380 ff. d.A.), 02.09.2020 (Bl. 413 ff. d. A.), 14.09.2020 (Bl. 420 ff. d.A.), 16.04.2021 (Bl. 460 ff. d.A.) und 21.04.2021 (Bl. 475 ff. d.A.) verwiesen.
II.
17
1. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen den Anspruch der Kläger auf Auszahlung der einbehaltenen Vergütungen wendet. Dem Beklagten steht gegen die Kläger kein Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz zu.
18
a) Ein solcher ergibt sich nicht durch die Bestellung des Beklagten als gemeinsamer Vertreter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG und die Übernahme der ihm angetragenen Vertretung der Gläubiger durch den Beklagten im Insolvenzverfahren.
19
Nach den aktuellen Entscheidungen des BGH vom 21.01.2021, Az.: IX ZR 77/20 und Az.: IX ZR 89/20, richtet sich in diesem Fall zwar das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und dem gemeinsamen Vertreter grundsätzlich nach Auftragsrecht (§§ 675, 677 BGB). Dies gelte allerdings nur dann, wenn das Schuldverschreibungsgesetz keine abweichenden Bestimmungen treffe. Die neueren und spezielleren Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes gingen denjenigen des BGB vor. Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters sei im Schuldverschreibungsgesetz gesondert geregelt. Gemäß § 7 Abs. 6 SchVG trägt der Schuldner die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei klar und eindeutig, soweit sie den Anspruchsgegner benenne. Die Vorschrift des § 7 Abs. 6 SchVG gelte auch dann, wenn der gemeinsame Vertreter erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bestellt werde. Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters richte sich ausschließlich gegen den Schuldner. Der gegen den Schuldner gerichtete Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters werde nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zwar kaum durchsetzbar sein. Der gemeinsame Vertreter sei mit seinem Vergütungsanspruch Neugläubiger, dem der Schuldner nur nach Maßgabe des § 89 II InsO mit seinem insolvenzfreien Vermögen hafte. Die mit der Durchsetzung des Anspruchs gegen den Schuldner verbundenen Schwierigkeiten würden es jedoch nicht rechtfertigen, contra legem Vergütungsansprüche gegen die Anleihegläubiger zu begründen. Es sei Sache des Gesetzgebers, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu schaffen. Im Urteil v. 12.1.2017 (BGH, Az. IX ZR 87/16, Rn. 27 ff., zitiert nach juris) habe der Senat zwar einen Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die Anleihegläubiger für möglich gehalten, welcher einen aus § 7 Abs. 6 SchVG abgeleiteten, gegen den Schuldner gerichteten Freistellungsanspruch der Anleihegläubiger begründe; dieser Freistellungsanspruch könne an den gemeinsamen Vertreter abgetreten und als gem. § 39 I Nr. 2 InsO nachrangiger Zahlungsanspruch zur Tabelle angemeldet werden. Damit habe der Senat jedoch keinen aus dem Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger folgenden Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die Anleihegläubiger anerkannt, sondern die Möglichkeit bedacht, dass der gemeinsame Vertreter im Rahmen der Vertragsfreiheit unbeschadet der Regelung in § 7 Abs. 6 SchVG mit den Gläubigern eine von diesen zu zahlende Vergütung für seine Tätigkeit vereinbaren könne.
20
Aus den Gründen der Urteile des BGH vom 21.01.2021 ergibt sich auch nicht, dass der Umfang der zur Verfügung stehenden Masse bzw. das Vorliegen von Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren - wie vom Beklagten vermutet - ein Gesichtspunkt bei der Entscheidungsfindung gewesen ist.
21
b) Eine zusätzliche privatrechtliche Vereinbarung, die eine Beauftragung des Beklagten durch die Kläger und insbesondere eine Vereinbarung über die Vergütungspflicht zum Inhalt gehabt hätte, liegt nicht vor.
22
c) Ein Vergütungsanspruch ergibt sich auch nicht aufgrund ergänzender Vertragsauslegung.
23
Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift (BGH, Urteil vom 26.06.2014, Az. III ZR 299/13, Rn 13, zitiert nach juris). Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die „Lücke“ von Anfang an bestanden hat oder sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergibt. Bei einer erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten. Jedoch stellt nicht alles, worüber in einem Vertrag eine Regelung fehlt, schon eine Vertragslücke dar. Von ihr kann nur gesprochen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersichtliche Lücke aufweist. Die richterliche Vertragsergänzung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (vgl. zum ganzen BGH a.a.O.).
24
Die Vereinbarung einer Vergütung des gemeinsamen Vertreters wurde anlässlich seiner Bestellung zwar nicht getroffen. Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters wird jedoch gesetzlich durch die Vorschrift des § 7 Abs. 6 SchVG geregelt, der eindeutig festlegt, welcher Anspruchsgegner die Vergütung des gemeinsamen Vertreters schuldet.
25
Ein direkter Vergütungsanspruch gegen die Schuldverschreibungsgläubiger aus ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich auch nicht anlässlich des Umstands, dass im Nachgang zur Bestellung des gemeinsamen Vertreters mit Urteil des BGH vom 12.01.2017, Az.: IX ZR 87/16, festgestellt worden ist, dass der Anspruch eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin bestellten gemeinsamen Vertreters auf Vergütung keine Masseverbindlichkeit darstellt und der gemeinsame Vertreter - für diesen unbefriedigend - aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 6 SchVG nunmehr auf einen wirtschaftlich wertlosen Anspruch gegen das insolvenzfreie Vermögen der Emittentin verwiesen wird. An diesem Punkt hat die Prüfung zu erfolgen, ob die Parteien, wenn sie zum Zeitpunkt der Bestellung des gemeinsamen Vertreters die spätere Entwicklung der Verhältnisse in Betracht gezogen hätten, es gleichwohl bei der ursprünglichen Regelung belassen oder ob sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner jener Entwicklung durch eine anderweitige vertragliche Bestimmung Rechnung getragen hätten (BGH, Urteil vom 20.09.1993, Az. II ZR 104/92, Rn 13, zitiert nach juris). Dabei sind in erster Linie Anhaltspunkte heranzuziehen, die sich dem übrigen Vertragsinhalt und den sonstigen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umständen entnehmen und die auf den tatsächlichen Willen der Parteien schließen lassen (BGH a.a.O.). Hierauf ist aber die Ermittlung des für die ergänzende Auslegung maßgebenden hypothetischen Parteiwillens nicht beschränkt; dieser ist vielmehr unter Einbeziehung einer objektiven Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln (BGH a.a.O.; BGH Urteil vom 01.02.1984, Az. VIII ZR 54/83, Rn 28, zitiert nach juris).
26
Aufgrund der Gesamtumstände kann nicht angenommen werden, dass redliche und verständige Schuldverschreibungsgläubiger in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben die Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters übernommen hätten. Aufgrund des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 03.04.2014 (Anlage K1) sind die Gläubiger zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung, bei der der Beklagte als gemeinsamer Vertreter gewählt wurde, davon ausgegangen, dass sich der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die Insolvenzmasse richtet. Auch wenn sie dadurch indirekt über die Insolvenzquote einen Teil der Vergütung hätten tragen müssen, sind die Gläubiger dennoch davon ausgegangen, dass gegen sie kein direkter Vergütungsanspruch besteht, das Risiko bei Masseunzulänglichkeit vollständig bei dem Beklagten liegt und die Vergütung von sämtlichen Insolvenzgläubigern (nicht nur den Schuldverschreibungsgläubigern) zu tragen ist. Wäre damals die Entscheidung des BGH vom 12.01.2017 schon bekannt gewesen, hätten die Parteien gewusst, dass der gemeinsame Vertreter seinen Vergütungsanspruch gegen das insolvenzfreie Vermögen der Schuldnerin geltend machen muss, die Gläubiger also nicht indirekt über die Insolvenzquote für die Vergütung aufkommen müssen. Dass wegen § 7 Abs. 6 SchVG kein direkter Vergütungsanspruch gegen die Gläubiger besteht, war aber ebenso bekannt. Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gläubiger bei Kenntnis der Rechtsprechung des BGH eine Regelung dahingehend mit dem Beklagten getroffen hätten, seine Vergütungsansprüche - auch nicht im Wege eines Entnahmerechts aus der Insolvenzquote - zu tragen (vgl. zum ganzen OLG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2020, Az. 15 U 3678/19, Rn. 61, zitiert nach juris).
27
d) Ein Anspruch auf Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Beklagte die Aufgaben des gemeinsamen Vertreters nicht ohne rechtlichen Grund ausgeführt hat. Grundlage der Tätigkeit des Beklagten war das durch den Beschluss der Gläubigerversammlung und das Einverständnis des Beklagten begründete Schuldverhältnis.
28
e) Des Weiteren liegt auch kein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten an den einbehaltenen Beträgen bis zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vor, da die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht gegeben sind.
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Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BGH Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 160/09, Rn 17, zitiert nach juris).
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Nach den Gesamtumständen kann bereits nicht angenommen werden, dass der Geschäftswille beider Parteien auf dem Umstand einer Vergütung des gemeinsamen Vertreters gerade aus der Insolvenzmasse und nicht aus dem insolvenzbefreiten Vermögen der Emittentin aufgebaut hat. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Differenzierung für die Schuldverschreibungsgläubiger bei der Bestellung des gemeinsamen Vertreters Relevanz entfaltet hat. Diese waren aufgrund des an die Schuldverschreibungsgläubiger gerichteten Schreibens des Insolvenzverwalters vom 03.04.2014 (Anlage K1) darüber informiert worden, dass Kosten durch die Beauftragung des gemeinsamen Vertreters nicht entstehen, da dessen Vergütung und Auslagen von der Insolvenzmasse zu tragen sind. Ebenso ergibt sich aus der Vorschrift des § 7 Abs. 6 SchVG, dass die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, der Schuldner trägt. Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung existiert nicht. Hinsichtlich der Schuldverschreibungsgläubiger ist daher nur die Annahme gerechtfertigt, dass für diese bei der Bestellung des gemeinsamen Vertreters maßgebliches Kriterium gewesen ist, jedenfalls nicht mit Direktansprüchen des gemeinsamen Vertreters betreffend seine Vergütung konfrontiert zu werden. Sie rechneten lediglich damit, ggf. eine um die Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters verminderte Insolvenzquote ausgezahlt zu erhalten. Es kann hingegen nicht angenommen werden, dass der Geschäftswille der Schuldverschreibungsgläubiger zum Bestellungszeitpunkt darauf gerichtet gewesen ist, dem gemeinsamen Vertreter in jedem Fall einen faktisch durchsetzbaren Vergütungsanspruch zu verschaffen.
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2. Die Berufung hat jedoch Erfolg, soweit der Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt worden ist.
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a) Ein Anspruch der Kläger auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB scheidet mangels einer vom Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung aus. Der Beklagte hat mit der unberechtigten Aufrechnung mit einem „Abschlag auf Ersatz von Kosten, Auslagen und angemessene Vergütung“ mit Schreiben vom 01.10.2018 (Anlagenkonvolut K3) und der Einbehaltung der eingeklagten Beträge aus der auf einem Anderkonto eingezahlten Insolvenzquote seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit den Klägern zwar verletzt. Eine Haftung des Beklagten aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil er nicht fahrlässig gehandelt und die Verletzung seiner Pflichten nach § 276 Abs. Satz 1, Abs. 2 BGB nicht zu vertreten hat. Fahrlässig handelt der Gläubiger nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist (BGH, Urteil vom 16.01.2009, Az. V ZR 133/08, Rn 20, zitiert nach juris). Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden (BGH a.a.O.). Aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen, die zum damaligen Zeitpunkt höchstrichterlich noch keine Klärung erfahren hatten, war die außergerichtlich durch den Beklagten geltend gemachte Rechtsposition - auch unter Berücksichtigung der an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen als Rechtsanwalt und bestellter gemeinsamer Vertreter nach § 7 SchVG - jedenfalls vertretbar. Wenn die Rechtslage schwierig zu überblicken und die eigene Rechtsposition jedenfalls vertretbar ist, muss sich der Gläubiger gerade nicht zurückhalten; es kann ihm nicht vorgehalten werden, seinen eigenen Standpunkt zu vertreten (BGH, Urteil vom 16.01.2009, Az. V ZR 133/08, Rn 26, zitiert nach juris). Der Umstand, dass der Beklagte die von ihm beanspruchten Beträge sogleich einbehalten hat und nicht erst nach Auszahlung der ungekürzten Insolvenzquote von den Gläubigern eingefordert hat, kann in diesem Zusammenhang ebenfalls zu keiner abweichenden Bewertung führen.
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Gleiches gilt für Ansprüche aus Deliktsrecht (§ 823 BGB), da es auch hier jedenfalls am Verschulden des Beklagten fehlt.
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b) Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Kläger befand sich der Beklagte betreffend die Rückzahlung der einbehaltenen Beträge auch nicht gemäß § 286 BGB im Verzug. Den außergerichtlichen anwaltlichen Aufforderungsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Rückzahlung der einbehaltenen Beträge (Anlage K4) ist keine Mahnung vorausgegangen. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB, nach denen eine Mahnung für den Eintritt des Verzugs entbehrlich ist, liegen nicht vor.
III.
35
Die Voraussetzungen für die vom Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren Az.: III ZR 190/20 sind nicht gegeben. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH, Beschluss vom 30.03.2005, Az. X ZB 26/04, Rn. 8, zitiert nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 148 Rn. 5). Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (BGH, Urteil vom 27.06.2019, Az. IX ZB 5/19, Rn 7, zitiert nach juris). Der Umstand, dass - wie vorliegend - beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits jedoch auch dann nicht, wenn dem anhängigen Revisionsverfahren die Bedeutung eines Musterprozesses zukommt (BGH, Beschluss vom 25.01.2006, Az. IV ZB 36/03, zitiert nach juris).
IV.
36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO zu bestimmenden Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zwar wurde zwischenzeitlich durch die Entscheidungen des BGH vom 21.01.2021 höchstrichterlich geklärt, dass sich die Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß der Vorschrift des § 7 Abs. 6 SchVG ausschließlich gegen den Schuldner richten. Der vorliegende Fall wirft jedoch - ebenso wie das beim BGH bereits anhängige Revisionsverfahren mit dem Az. III ZR 190/20 - weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen betreffend eine Verpflichtung der Gläubiger zur Leistung der Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung sowie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf. Insoweit besteht im Falle der Nichtzulassung der Revision bereits die Gefahr, dass für identische Sachverhalte divergierende Entscheidungen getroffen werden. Im Übrigen stellen sich die klärungsbedürftigen Rechtsfragen für eine Vielzahl von weiteren Schuldverschreibungsgläubigern.