Inhalt

LG Schweinfurt, Endurteil v. 27.09.2021 – 5 HK O 32/19
Titel:

Leistungen, Annahmeverzug, Antragstellung, Ermessen, Haftung, Ablehnung, Vertrieb, Anlage, Klage, Anspruch, Zahlung, Vertrag, Verfahrenskosten, Zeitpunkt, Kosten des Rechtsstreits, vertragliche Vereinbarung, vergleichsweise Einigung

Schlagworte:
Leistungen, Annahmeverzug, Antragstellung, Ermessen, Haftung, Ablehnung, Vertrieb, Anlage, Klage, Anspruch, Zahlung, Vertrag, Verfahrenskosten, Zeitpunkt, Kosten des Rechtsstreits, vertragliche Vereinbarung, vergleichsweise Einigung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 17.01.2022 – 6 U 98/21
OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2022 – 6 U 98/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 58879

Tenor

1. Die Klage wird als derzeit unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

für die Zeit bis zum 02.03.2021:

Klageantrag zu 1):

Klageantrag zu 2):

Summe:

€ 37.795,78

€10.000,00

€ 47.795,78

für die Zeit vom 03.03. bis zum 09.09.2021:

Klageantrag zu 1):

€ 40.532,78

Klageantrag zu 2):

€10.000,00

Summe:

€ 50.532,78

für die Zeit ab dem 10.09.2021:

Klageantrag zu 1):

€42.912,78

Klageantrag zu 2):

€10.000,00

Summe:

€52.912,78

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um restliche Vergütungs- und Fahrtkostenersatzansprüche aus einem Kooperationsvertrag vom 14.03.2017 (Anlage Kl), mit welchem sie eine Zusammenarbeit bei der Herstellung und dem Vertrieb eines von der Beklagten entwickelten und produzierten Batteriespeichersystems sowie dazugehöriger Serviceleistungen vereinbart hatten (§§ 1, 2 des Vertrags).
2
§ 9 des Vertrags sah als monatliche, im Voraus fällige Nettovergütung der Klägerin für die Jahre 2017 und 2018 jeweils einen Betrag von € 4.300,00 und für das Jahr 2019 einen Betrag von € 4.800,00 vor, sobald entweder
- eine „Auszahlung der Stiftung bezüglich der Projektfinanzierung der AG“ erfolgen würde oder
- die monatlichen Margen aus der Produktion von Batteriespeichern entweder in drei aufeinanderfolgenden Monaten über€ 10.000,00
- oder in einem Monat über 30.000,00 liegen würden.
3
Bis dahin sollte die monatliche Vergütung der Klägerin sich auf netto € 2.000,00 belaufen.
4
Darüber hinaus sollte der Klägerin eine von der Höhe des erzielten Gewinns abhängigen Umsatzbeteiligung erhalten.
5
§ 11 des Vertrags sah eine Vertragslaufzeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 mit automatischer Verlängerung für den Fall des Ausbleibens einer spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit auszusprechenden Kündigung vor, wobei - offensichtlich neben der Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund - eine nicht näher dargestellte „vorzeitige Beendigung“ des Vertrags dann möglich sein sollte, wenn ein Verstoß gegen die Ziele des Vertrags und gegen gemeinsam abgestimmte Vorgehensweisen vorliegt würde oder die dem Koordinator im Rahmen des Vertrags eingeräumten Handlungsvollmachten überschritten werden würde. Darüber hinaus sollte der Vertrag automatisch enden, falls der Gewinn aus der Speicherproduktion (nach Abzug der Zahlung an die GmbH) weniger als € 25.000,00 p.a. betragen sollte.
6
In § 15 des Vertrags verpflichteten sich die Parteien, im Falle von Streitigkeiten aus dem Vertrag vor Beschreiten des Rechtswegs ein Mediationsverfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung durchzuführen. Das Mediationsverfahren sollte als gescheitert gelten, wenn sich die Parteien nicht binnen eines Monats ab dem schriftlichen Vorschlag eines Mediatiors durch eine der Parteien auf einen gemeinsamen Mediatior würden einigen würden.
7
In der Folge leistete die Beklagte an die Klägerin Vergütungszahlungen für die Zeit bis einschließlich März 2017.
8
Mit Schreiben vom 24.07.2017 (Anlage BI) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Kooperationsvertrags aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, wobei sie darauf verwies, dass die Klägerin die unter § 2 des Vertrags aufgeführten Leistungen nur äußerst mangelhaft und anteilig gar nicht erbracht habe und dass der klägerische Mitarbeiter im Rahmen seiner gegenüber Mitarbeitern der Beklagten getätigten Äußerungen jegliche Kooperationsfähigkeit und -Willigkeit habe vermissen lassen. Diese Kündigungserklärung wiederholte die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28.08.2017 gegenüber dem Klägervertreter (Anlage B3).
9
Mit Schreiben vom 24.07.2017 (Anlage K5) lies die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung zum 07.08.2017 Auskunftsansprüche und Zahlungsansprüche in Höhe von € 84.000,00 geltend machen.
10
Mit Schreiben vom 30.01.2018 leitete die Klägerin das vertraglich vorgesehene Mediationsverfahren ein und schlug als Mediator einen Dozentenkollegen des Klägervertreters vor, woraufhin die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 27.02.2018 die Benennung eines Mediators durch eine externe Stelle vorschlug (Anlage B2), was wiederum die Klägerin mit E-Mail vom 23.03.2018 (Anlage B4) ohne Angabe von Gründen zurückwies.
11
Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständliche Mediationsklausel stehe der Klage nicht entgegen, weil sie schon keinen dilatorischen Klageverzicht enthalte, da die Parteien danach jederzeit die Möglichkeit haben sollten, die Mediation durch Ablehnung eines Mediators zu beenden.
12
Darüber hinaus sei der Mediationsversuch auch erfolglos durchgeführt worden, da sich die Parteien nicht auf einen Mediator geeinigt hätten. Eine einschränkende Vertragsauslegung dahingehend, dass über den Vertragswortlaut hinaus versucht werden müsse, in einem Mediationsverfahren eine Einigung zu erzielen, widerspräche dem Freiwilligkeitserfordernis nach § 1 I MediationsG.
13
Vorliegend sei die Klägerin insbesondere nicht gehalten gewesen, auf den Vorschlag der Beklagten einzugehen, denn nach § 5 IV der Verfahrensordnung des Mediations- und Schlichtungszentrums der IKH Heilbronn-Franken wäre der Klägerin von der IHK ein ihr unbekannter Mediator vorgegeben worden, sofern sich die Parteien nicht binnen 3 Wochen auf einen Mediator geeinigt hätten. Darauf habe sich die Klägerin nicht einlassen müssen, zumal diese Verfahrensweise der Regelung in § 15 III des Vertrags widersprochen habe, nach welcher die Mediatorenauswahl gerade nicht einer dritten Institution habe überlassen werden sollen.
14
Außerdem wäre nach § 13 der vorgenannten Verfahrensordnung bei Antragstellung zumindest die Verfahrenspauschale fällig geworden, und eine Kostenrückerstattung bei Fehlschlagen des Mediationsverfahrens hätte im freien Ermessen der IHK gestanden. Allein aus dieser gesamtschuldnerischen Haftung für Verfahrenskosten hätte sich für die Klägerin der faktische Zwang zur Verfahrensdurchführung mit einem eventuell missliebigen Mediator ergeben, was nicht nur der Klägerin widerstrebt habe, sondern von ihr auch nicht habe hingenommen werden müssen.
15
In der Sache bestreitet die Klägerin, dass ihr eine Kündigungserklärung vom 24.07.2017 zugegangen sei. Soweit sich die Beklagte auf eine Kündigungserklärung vom 28.08.2017 berufe, habe dem Klägervertreter bereits die erforderliche Empfangsvollmacht gefehlt. Außerdem habe diese Kündigungserklärung nicht die im Dienstvertragsrecht maßgebliche zweiwöchige Ausschlussfrist gewahrt, da der vorgelegte Entwurf eines Kündigungsschreiben vom 24. Juli 2017 bestätige, dass die Beklagte von den darin erhobenen Vorwürfen, sofern sie vorgelegen hätten, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Kenntnis gehabt habe, so dass mit Schreiben vom 28.08.2017 eine außerordentliche Kündigung hierauf nicht mehr habe gestützt werden können. Unabhängig hiervon bestreitet die Klägerin, dass die geltend gemachten Kündigungsgründe vorgelegen hätten.
16
Entgegen den Behauptungen der Beklagten habe die Klägerin ihre Tätigkeit auch nicht im April 2017, sondern erst im Juli 2017 eingestellt. Dies sei deshalb erfolgt, weil der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe, nachdem ihr die Beklagte trotz wiederholter Mahnungen im April, Mai und Juni 2017 weder den vereinbarten Dienstwagen gestellt noch unter anderem die mit Rechnungen v. 03.05.17, vom 31.05.17 und vom 31.05.17 fakturierten monatlichen Vergütungen ausbezahlt habe. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts habe sich die Beklagte deshalb bereits mit der Zahlung der Vergütung für drei Monate in Verzug befunden.
17
Außerdem habe die Beklagte der Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung aus § 2 des Kooperationsvertrags die Finanzierungsmittel für die zu koordinierenden Marketingaufgaben und für die Erstellung von Präsentationsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe schlicht nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, wie sie mit ihrer per E-Mail v. 15.06.2017 erklärten Selbstmahnung mitgeteilt habe, in welcher sie die Zahlungsansprüche der Klägerin anerkannt habe.
18
Da die Klägerin die von ihr geschuldete Tätigkeit erbracht und sich der Beklagten gegenüber bereit erklärt habe, sie auch weiterhin zu erbringen, stehe ihr für das Jahr 2017 die klageweise geltend gemachte Vergütung zu, wobei sich die monatliche Vergütung für die Zeit ab dem Monat Juni 2017 entsprechend der vertraglichen Regelung auf netto € 4.300,00 erhöht habe, da die Klägerin durch ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Projekt „Kühn“ der Beklagten eine Gewinnmarge in Höhe von über € 30.000,00 verschafft habe. Soweit die geforderten Vergütungsbeträge auf Zeiträume entfielen, für welche die Klägerin ihr Zurückbehaltungsrecht ausgeübt habe, stehe dies dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, da sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden habe.
19
Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit angefallener Fahrtkosten zu, wobei sich die Parteien im ersten Quartal 2017 auf eine Anhebung des Kilometersatzes von € 0,30 bis € 0,50 geeinigt hätten. Da die Beklagte die klägerischen Fahrkostenrechnungen v. 31.05. u. 14.07.17 auch anerkannt habe, schulde sie der Klägerin deren Begleichung in Höhe von insgesamt € 2.333,78.
20
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 42.912,78 zuzüglich Zinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.380,00 seit 01.06.2017, aus € 1.639,06 seit 01.06.2017, aus €5.117,00 seit 01.07.2017, aus €5.117,00 seit 01.08.2017, aus €694,72 seit 15.07.2017, aus €5.117,00 seit 01.09.2017, aus€5.117,00 seit 01.10.2017, aus€5.117,00 seit 01.11.2017, aus € 5.117,00 seit 01.12.2017 und aus€5.117,00 seit 01.01.2018 sowie außergerichtliche Rechtsbesorgungskosten von € 1.590,91 zuzüglich Zinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.08.2017 zu zahlen.
2. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 14.03.2017 geschlossene streitgegenständliche Vertrag über die Regelung der Zusammenarbeit beim Vertrieb und der Herstellung von Batteriespeichersystemen bis zum 31.12.2019 wirksam war.
21
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
22
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil nicht von einem Scheitern der vertraglich vorgesehenen Mediation ausgegangen werden könne.
23
Auch wenn im Vertrag die Art und Weise der Durchführung des Mediationsverfahrens nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, hätten sich die Parteien doch verpflichtet, vor Beschreiten des Zivilrechtswegs das Mediationsverfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung mithilfe eines gemeinsam beauftragten Mediators durchzuführen.
24
Da die Beklagte nachvollziehbare Bedenken gehegt habe, ob bei dem vom Klägervertreter vorgeschlagenen Mediator aufgrund seiner wie auch des Klägervertreters bestehender Tätigkeit als Dozent tatsächlich Unparteilichkeit bestanden habe, habe die Beklagte zur Vermeidung jeglichen Anscheins von Parteilichkeit mit Schreiben vom 27.02.2018 vorgeschlagen, dass ein Mediator durch eine externe Stelle, nämlich durch die örtlich zuständige IHK, vorgeschlagen werden sollte. Die Klägerin, die durch die getroffene vertragliche Vereinbarung zur Durchführung eines Mediationsverfahrens verpflichtet sei, könne sich ohne wichtigen Grund, der sie zur Kündigung der Mediationsabrede berechtigen würde, der aber aus der Ablehnung des von der Beklagten vorgeschlagenen Auswahlverfahrens nicht ersichtlich sei, nicht auf ein Scheitern oder auf eine fehlende Einigung zur Durchführung des Mediationsverfahrens berufen.
25
In der Sache bestehe der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum, weil das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 24.07.2017 mit sofortiger Wirkung beendet worden sei. Diese Kündigungserklärung sei der Klägerin zugegangen und überdies mit Schreiben der Beklagtenvertreter vom 28.08.2017 wiederholt worden.
26
Diese Kündigung vom 28.08.2017 sei auch keineswegs verfristet gewesen, da der zwischen den Parteien geschlossene Kooperationsvertrag nicht als Dienstvertrag, sondern als „einfacher Gesellschaftsvertrag“ zu charakterisieren sei, weil sich die Parteien zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen hätten. Damit greife nicht § 626 Abs. 2 BGB ein, sondern es fänden die Beendigungsregeln gern. §§ 723 ff BGB Anwendung mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis fristlos beendet worden sei, nachdem auch die in den Kündigungserklärungen erhobenen Vorwürfe zutreffend seien.
27
Unabhängig hiervon habe die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beklagte auch im April 2017 eingestellt und ab Mai 2017 keinerlei Tätigkeiten mehr erbracht, ohne sich insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen zu können, da die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die Tätigkeit der Klägerin vorzufinanzieren.
28
Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für die seitens der Klägerin in Anspruch genommene Erhöhung der monatlichen Vergütung nicht vor. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Projekt „Kühn“ sei bei einem Umsatzerlös von € 51.904,70 abzüglich zu bezahlender Rechnungen an Subunternehmer bzw. Zulieferer nur eine Marge von € 9.856,86 erzielt worden.
29
Deshalb habe die Beklagte - wenn überhaupt - für die Zeit von Januar 2017 bis zur Vertragsbeendigung im Juli 2017 nur Vergütungszahlungen in Höhe von € 2.380,00 brutto monatlich, insgesamt also in Höhe von € 16.450,00 brutto, geschuldet. Insoweit habe sie auf die klägerischen Rechnungen für die Monate Januar bis April 2017 insgesamt € 7.140,00 bezahlt.
30
Weitere Zahlungen habe die Beklagte nicht geleistet, weil die Rechnungslegungen der Klägerin für die Monate ab Mai 2017 fehlerhaft gewesen seien und deshalb von der Beklagten zurückgewiesen worden seien. Die Klägerin habe die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen nicht bzw. nur zu geringen Teilen erbracht, was zu den verbalen Auseinandersetzungen geführt habe, die eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unmöglich gemacht hätten. Wenn überhaupt, stehe der Klägerin also lediglich noch die Vergütung für April bis Juli 2017 in Höhe von € 9.310,00 brutto zu, sofern die Klägerin, um die Fälligkeit dieser Ansprüche herbeizuführen, ordnungsgemäß Rechnung lege, was jedoch bislang nicht geschehen sei.
31
Die Beklagte bestreitet außerdem nach Grund und Höhe den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von € 1.639,06 und von € 694,72. Die Klägerin könne die abgerechneten Kilometerpauschalen nicht erstattet verlangen, da diese vertraglich nicht vereinbart, die abgerechneten Fahrtstrecken nicht nachgewiesen und die Beträge fehlerhaft berechnet worden seien.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der geäußerten Rechtsansichten, wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ven/viesen.

Entscheidungsgründe

I.
33
Die Klage ist derzeit mangels Rechtsschutzinteresses der Klägerin unzulässig, weil die Parteien es entgegen der von ihnen in § 15 des streitgegenständlichen Vertrags vereinbarten Verpflichtung versäumt haben, vor Beschreiten des Rechtswegs ein Mediationsverfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung mithilfe eines gemeinsam beauftragten Mediators durchzuführen.
34
1. Die in § 15 des Vertrags enthaltene Mediationsklausel beinhaltet einen dilatorischen Klageverzicht, denn ungeachtet der grundsätzlichen Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens und der in § 2 Abs. 5 Satz 1 MediationsG vorgesehenen jederzeitigen Beendigungsmöglichkeit durch jede der beteiligten Parteien wird nur ein vorläufiger Klageverzicht dem in der genannten vertraglichen Regelung zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien gerecht, Streitigkeiten aus dem Vertrag nach Möglichkeit außergerichtlich zu klären bzw. eine solche Klärung vor Beschreiten des Rechtswegs zumindest ernsthaft zu versuchen. Nur die Annahme eines dilatorischen Klageverzichts kann sicherstellen, dass ein Mediationsverfahren überhaupt eingeleitet und so der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Wille der Parteien wirksam umgesetzt wird.
35
Die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn vom 10.09.2010 (Az. 4 O 259/09), in derjedenfalls für den Fall, dass die Parteien jederzeit einschränkungslos die Möglichkeit haben, die Mediation zu beenden - ein Klagehindernis abgelehnt worden ist, wird diesem Gesichtspunkt nicht gerecht und ist im Übrigen auf die vorliegende Konstellation auch nicht übertragbar.
36
Zwar gesteht § 15 des streitgegenständlichen Vertrags den Parteien ungeachtet der Beendigungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 MediationsG die faktische Möglichkeit zu, das Scheitern des Mediationsverfahrens durch die fehlende Einigung auf die Person des Mediators herbeizuführen, doch lässt bereits die zur Auswahl des Mediators getroffene Regelung erkennen, dass zumindest der kategorische Verzicht auf die Durchführung des Mediationsverfahrens nicht von vornherein im Belieben der Parteien stehen sollte.
37
2. Der Unzulässigkeit der Klage steht auch nicht etwa entgegen, dass die Parteien sich nicht auf einen Mediator geeinigt haben und deshalb das Mediationsverfahren als gescheitert anzusehen wäre.
38
§ 15 des streitgegenständlichen Vertrags knüpft die Folge des Scheiterns der Mediation an die Voraussetzung, dass die Parteien sich binnen der genannten Frist auf einen gemeinsamen Mediator nicht einigen konnten und nicht etwa daran, dass sie sich nicht einigen wqIF len. Dies bedeutet, dass mit Blick auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Parteiwillen, dem zur Durchsetzung zu verhelfen ist, an die Feststellung einer fehlenden Einigungsmöglichkeit qualifizierte Anforderungen zu stellen sind, deren Erfüllung es als ausgeschlossen oder doch zumindest als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass eine der Parteien die fehlende Einigung über die Person des Mediators dazu benutzt, die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzeitig zu vereiteln.
39
Konkret ist deshalb zu verlangen, dass diejenige Partei, die einen von der Gegenseite vorgeschlagenen Mediator ablehnt, hierfür sachliche Gründe mitteilt, die aus objektiver Sicht zumindest nachvollziehbar erscheinen und damit die ablehnende Entscheidung als nicht mutwillig erscheinen lassen.
40
Vorliegend hat die Klägerin den Vorschlag der Beklagten, einen geeigneten Mediator durch die IHK Heilbronn-Franken benennen zu lassen, mit E-Mail ihres anwaltlichen Vertreters vom 23.03.2018 ohne Angabe irgendwelcher Gründe ablehnen lassen, was die gebotene Prüfung einer Nachvollziehbarkeit ihrer Entscheidung gerade nicht ermöglicht, zumal sich sachliche Gründe hierfür angesichts der Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Auswahlstelle auch nicht von selbst aufdrängen.
41
Dass die Klägerin ihre Ablehnungsentscheidung nachträglich mit Gründen versehen hat, ändert hieran im Ergebnis nichts. Zwar wird der Klägerin ein Nachschieben solcher Gründe - auch im Prozess - schon deshalb nicht verwehrt werden können, weil es nicht sinnvoll und insbesondere nicht prozessökonomisch erschiene, die aktuell erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, wenn die Klägerin anschließend das Mediationsverfahren sofort mit derselben Begründung scheitern lassen und daraufhin unmittelbar eine inhaltsgleiche - und jetzt zulässige - Klage erneut erheben könnte. Jedoch verfangen die von der Klägerin vorgebrachten Ablehnungsgründe in der Sache nicht:
42
Soweit die Klägerin argumentiert, es sei nicht mit der getroffenen vertraglichen Regelung vereinbar, eine dritte Stelle mit der Auswahl eines Mediators zu beauftragen, widerspräche eine solche Vorgehensweise nur vordergründig der In § 15 des Vertrags vorgesehenen Regelung. Abgesehen davon, dass § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Mediations- und Schlichtungszentrums der IHK Heilbronn-Franken (Anlage K25) den Parteien durchaus die Möglichkeit eingeräumt hätte, einen Mediator nicht benennen zu lassen, sondern selbst auszusuchen, trug der Vorschlag der Beklagten erkennbar gerade dem Umstand Rechnung, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der vorangegangenen Differenzen gestört war und dass deshalb ein personalisierter Vorschlag der Beklagten voraussichtlich nur das Misstrauen der Klägerin geweckt, aber kaum ihre Zustimmung gefunden hätte. Dass die Klägerin im Vorfeld die Durchführung der Mediation ausgerechnet durch einen Dozentenkollegen ihres anwaltlichen Vertreters angeboten hatte, lässt erkennen, unter welchen Umständen die Verhandlungen über die Person des zu beauftragenden Mediators stattfanden, weshalb das Angebot, die Auswahl des Mediators gegebenenfalls einer unbeteiligten und damit auch unparteiischen Stelle zu überlassen, sich nicht als Finte der Beklagten darstellt, sondern vielmehr deren Interesse an der möglichst aussichtsreichen Durchführung einer Mediation dokumentiert.
43
Soweit die Klägerin weiterhin anführt, dass eine Rückerstattung der bereits bei Antragstellung fällig gewordenen Verfahrenspauschale im Falle der Nichtdurchführung der Mediation im freien Ermessen der IHK gestanden hätte und dass sich für die Klägerin schon hieraus der faktische Zwang zur Durchführung des Mediationsverfahrens mit einem eventuell missliebigen Mediator ergeben hätte, überzeugt diese Argumentation in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen stellt § 5 Abs. 7 der der Klägerin bekannten, weil von ihr vorgelegten Verfahrensordnung der IHK sicher, dass kein befangener Mediator tätig geworden wäre, und den Parteien hätte gemäß § 5 Abs. 5 der Verfahrensordnung die Möglichkeit offengestanden, einen vorgeschlagenen Mediator - wenn auch nur einvernehmlich - zu entlassen und gegebenenfalls einen anderen Mediator zu benennen. Aus welchem Grund sie dennoch befürchtet, einem „missliebigen“ Mediator ausgeliefert zu sein und welche berechtigten Vorbehalte sie mit dem Begriff „missliebig“ assoziiert, hat die Klägerin nicht dargelegt.
44
Zum anderen sieht § 13 der Verfahrensordnung der IHK bei einem - hier einschlägigen - Streitwert von bis zu € 100.000,00 eine Verfahrenskostenpauschale von € 100,00 bis € 250,00 vor, die vorliegend voraussichtlich eher im unteren Bereich dieses Rahmens erhoben worden wäre und welche die Klägerin im Innenverhältnis zur Beklagten zur Hälfte zu tragen gehabt hätte. Angesichts der Geringfügigkeit des die Klägerin im Ergebnis treffenden Betrags vermag die Kammer einen faktischen Zwang zur Verfahrensdurchführung nicht ansatzweise nachzuvollziehen und erblickt hierin einen offenkundig konstruierten, keinesfalls aber überzeugenden Grund für die Ablehnung des Vorschlags der Beklagten.
45
Soweit die Klägerin schließlich behauptet, die Durchführung eines Mediationsverfahren sei von vornherein schon deshalb sinnlos gewesen, weil es der Beklagten ausschließlich darum gegangen sei. Recht zu behalten und zu verzögern, zumal diese den Verhandlungsangeboten der Klägerin für eine vergleichsweise Einigung nicht entsprochen habe, ist darauf hinzuweisen, dass das von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene eigene Schreiben vom 24.07.2017 (Anlage K5) keine Verhandlungs- oder gar Vergleichsangebote enthielt, sondern sich in ultimativen Zahlungsaufforderungen mit Klageandrohung erschöpfte. Ähnliches gilt grundsätzlich auch für das klägerische Schreiben vom 01.11.2017 (Anlage K8), welches lediglich am Ende die vorsichtige Andeutung einer gewissen, wenn auch nicht weiter konkretisierten Vergleichsbereitschaft enthält. Dass die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt - und in den folgenden Monaten - einer gütlichen Einigung kategorisch verschlossen hätte, vermag das Gericht dem Streitstoff nicht zu entnehmen, hat sie doch vielmehr gerade mit Schreiben vom 27.02.2018 (Anlage B2) einen Vorschlag zur Durchführung des Mediationsverfahrens unterbreitet.
46
Mit Schreiben vom 24.02.2019 (Anlage K9) schließlich signalisierte die Klägerin über ihren anwaltlichen Vertreter Interesse an der Führung von Vergleichsverhandlungen, worauf die Beklagte in der Folge offensichtlich nicht eingegangen ist. Jedoch datiert bereits das genannte Schreiben vom 24.02.2019 rund elf Monate nach Ablehnung des Vorschlags der Beklagten zur Mediatorenauswahl, weshalb die fehlende Bereitschaft der Beklagten zur Führung von Vergleichsgesprächen im Jahr 2019 für die Nichtdurchführung des Mediationsverfahrens im Jahr 2018 kaum als ursächlich betrachtet werden kann.
II.
47
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
48
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.