Titel:
Beschwerde, Streitwert, Bruttomonatsgehalt, betrug, Festsetzung, Erteilung, Wert, RVG, Zeugnis, Einigung, Vergleichswert, Bruttomonatsgehalts, Ausstellung, Richterin
Schlagworte:
Beschwerde, Streitwert, Bruttomonatsgehalt, betrug, Festsetzung, Erteilung, Wert, RVG, Zeugnis, Einigung, Vergleichswert, Bruttomonatsgehalts, Ausstellung, Richterin
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.2021 – 2 Ta 72/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 58760
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.06.2021 wird der Verfahrensstreitwert auf 28.422,52 € und der überschießende Vergleichswert auf 2.842,25 € festgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
1
Mit Beschluss vom 28.06.2021 wurde der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf 21.316,89 € und der überschießende Vergleichswert auf 9.947,88 € festgesetzt. Der Beklagtenvertreter beantragte mit Schriftsatz vom 05.07.2021, den Streitwertbeschluss vom 28.06.2021 zu korrigieren. Dies wird als sofortige Beschwerde ausgelegt.
2
Der Beschwerdeführer beantragte den Streitwert auf 35.528,15 € und den Vergleichswert auf 45.476,03 € festzusetzen. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 7.105,63 €.
3
Der zulässigen (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG) Beschwerde wird nur teilweise abgeholfen.
4
Der Verfahrensstreitwert wurde auf drei Bruttomonatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag festgesetzt. Für den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses war ein weiteres Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen, so dass sich der Verfahrensstreitwert aufgrund der Beschwerde auf vier Bruttomonatsgehälter erhöht.
5
Im überschießenden Vergleichswert wurde zunächst die Einigung über die Erteilung eines Zeugnisses mit einem Bruttomonatsgehalt berücksichtigt. Aufgrund der Festsetzung eines Streitwerts für das Zeugnis im Verfahrensstreitwerts, wurde im überschießenden Vergleichswert nun kein Wert mehr in Ansatz gebracht. Es verbleibt ein Wert von jeweils 10% eines Bruttomonatsgehalts für die Einigung in Ziffer 7 des Vergleichs über die Ausstellung von insgesamt vier Arbeitspapieren.
6
Soweit der Beklagtenvertreter insgesamt fünf Bruttomonatsgehälter als Verfahrensstreitwert ansetzen möchte, ist dies nicht nachvollziehbar.