Inhalt

LG München I, Beschluss v. 18.08.2021 – 14 Qs 31/21
Titel:

Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Verletzung, Wiedereinsetzung, Verfahrensgang, Vortrag, vorigen, Kammer, ersichtlich, substantiiert, vorgetragen, verworfen, Schreiben, Verurteilte, sofortige Beschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Schlagworte:
Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Verletzung, Wiedereinsetzung, Verfahrensgang, Vortrag, vorigen, Kammer, ersichtlich, substantiiert, vorgetragen, verworfen, Schreiben, Verurteilte, sofortige Beschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Vorinstanz:
AG München vom -- – 1122 OWi 262 Js 128852/18 (2)
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 15.11.2021 – 2 Ws 864/21 B
Fundstelle:
BeckRS 2021, 58723

Tenor

Der Antrag des Verurteilten nach § 33a StPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Der Antrag des Verurteilten nach § 33 a StPO ist als unzulässig verworfen.
2
Der Vortrag des Verurteilten, dass er nicht dazu gehört worden sei, ob sein Schreiben vom 07.05.2021 als sofortige Beschwerde verstanden werden soll, entspricht nicht den tatsächlichen Umständen. Insbesondere entspricht es nicht der Wahrheit, dass der Verurteilte keine Kenntnis davon gehabt haben will, dass die Staatsanwaltschaft sein Schreiben als sofortige Beschwerde auslegt.
3
Mit Schreiben vom 16.06.2021 hat die Kammer den Verurteilten darüber informiert, dass das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft sein Schreiben als sofortige Beschwerde verstehen (s. Absatz 2 des Schreibens). Weiter wurde der Verurteilte dazu aufgefordert klarzustellen, ob sein Schreiben als Antrag nach § 33 a StPO oder als sofortige Beschwerde auszulegen ist. (s. Absatz 3 des Schreibens).
4
Mit Schreiben vom 27.06.2021 hat der Verurteilte auf dieses Schreiben der Kammer vom 16.06.2021 geantwortet und mitgeteilt, dass die Kammer sein Rechtsmittel in das aus Sicht der Kammer zulässige Rechtsmittel auslegen soll. Dies hat die Kammer in der Folge getan, indem es im Beschluss vom 30.06.2021 das Schreiben entsprechend der zutreffenden Einordnung des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft als sofortige Beschwerde ausgelegt hat.
5
Der diesbezügliche Vortrag des Verurteilten entspricht daher nicht dem tatsächlichen Verfahrensgang.
6
Weiter weist die Kammer darauf hin, dass der weitere Sachvortrag, dass die sofortige Beschwerde nicht zutreffend gewesen sei, da es nicht um eine Anordnung nach § 99 Abs. 2 OWiG gehe, völlig an der Sache vorbeigeht. Ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 30.06.2021 stellte die Kammer nicht auf eine Anordnung nach § 99 Abs. 2 OWiG ab, sondern auf eine Anordnung nach § 93 OWiG.
7
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 a StPO nicht zu erfolgen hat.