Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 27.04.2021 – B 1 K 20.700
Titel:

Widerruf von Waffenbesitzkarte wegen Verstoß gegen Waffenaufbewahrungsvorschriften

Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 36, § 45 Abs. 2 S. 1
AWaffV § 13
Leitsätze:
1. Auch wenn eine Waffe nicht durchgeladen war, handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften, wenn sie nicht den Vorschriften entsprechend aufbewahrt wurde. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Schon ein einmaliger und schwerwiegender Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen oder Munition ist, da es sich um ein dauerhaftes Verbot (Dauerverwaltungsakt) handelt, der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verstoß gegen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Schusswaffen, Waffenbesitzkarte, Widerruf, einmaliger Verstoß, Aufbewahrungsvorschriften, waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Prognose, Maßstab, nicht erlaubnispflichtige Waffen, maßgeblicher Zeitpunkt
Rechtsmittelinstanzen:
VG Bayreuth, Urteil vom 14.12.2021 – B 1 K 20.700
VGH München, Beschluss vom 06.07.2022 – 24 ZB 22.319
Fundstelle:
BeckRS 2021, 58703

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten sowie gegen begleitende Verfügungen.
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Dem Kläger wurde am 27. März 2003 und am 5. Dezember 2007 die Erlaubnis zum Besitz von Waffen durch das Landratsamt … (Landratsamt) erteilt. Sein Jagdschein wurde am 7. Mai 2018 bis zum 31. März 2021 verlängert.
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Dem Landratsamt wurde ein Vorfall der Polizeidienststelle … gemeldet. Hiernach wurde laut Vermerk der Polizeiinspektion vom 4. Dezember 2019 die Polizei wegen häuslicher Gewalt von der Lebensgefährtin des Klägers gerufen. Man habe den Kläger schlafend auf dem Sofa liegend aufgefunden. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 1,45 mg/l ergeben. Vor den Polizeibeamten habe der Kläger zugegeben, ein Alkoholproblem und bereits einen Entzug gemacht zu haben. Er habe sich während des Polizeieinsatzes beratungsresistent gezeigt und habe in seinen aggressiven Stimmungsphasen nicht beruhigt werden können. Der Kläger wurde wegen Fremdgefährdung in das Bezirkskrankenhaus eingeliefert (dort habe ein freiwilliger Atemalkoholtest einen Wert von 1,6 mg/l ergeben). Die Polizeibeamten stellten die Schusswaffen des Klägers sicher, wobei drei in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffen nicht gefunden werden konnten. Hinsichtlich der Sicherstellung der Waffen wurde der Vermerk am 9. Dezember 2019 von POW … dahingehend ergänzt, dass eines der Jagdgewehre (Winchester) zugriffsbereit auf dem Sofa neben der Haustür in einer Waffentasche gelegen habe. Es habe sich ein volles Magazin in der Waffe befunden. Sie sei aber nicht durchgeladen gewesen. Auch eine P99 sei auf dem Sofa in dem Waffenkoffer vorgefunden worden. Das dazugehörige Magazin sei im privaten Fahrzeug gelegen. Es hätten sich neben der Freundin noch die 7- und 10-jährigen Kinder im Haus befunden, die jederzeit Zugriff auf die Waffen hätten erlangen können. Eine der drei Langwaffen habe der Kläger nach glaubhaftem Sachvortrag verkauft. Zu dem Verbleib der anderen beiden fehlenden Waffen habe der Kläger keine Angaben machen können.
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Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung (wegen eines Verstoßes gegen § 53 WaffG) gab der Kläger an, dass er eine Waffe (Erma Unterhebelrepetierer) wohl bei einem Umzug verloren habe. Die Hämmerli Rep. Buchse habe seinem Onkel gehört. Er habe seinen Onkel aufgefordert, die Waffe im Landratsamt abzugeben. Dies habe er aber nicht getan, die Waffe befinde sich nun bei seiner Exfrau im Waffenschrank.
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Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 wies das Landratsamt den Kläger auf die nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen hin. Weiter wird ausgeführt, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG die persönliche Eignung bei einer Alkoholabhängigkeit nicht gegeben sei. Man habe beim Kläger Blutalkoholkonzentrationen von 2,9 bzw. 3,2 Promille festgestellt. Personen mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille würden regelmäßig an einer Alkoholproblematik leiden, weshalb eine Abhängigkeit und bei Vorliegen zusätzlicher Umstände auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung in Betracht komme. Der Kläger wurde aufgefordert, bis 27. Juli 2020 ein amtsärztliches Gutachten des Fachbereichs Gesundheitswesen beim Landratsamt … oder ein Gutachten eines Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV Süd beizubringen. Mit dem Gutachten könnten nur die Zweifel an der persönlichen Eignung widerlegt werden, nicht aber die Unzuverlässigkeit (in Bezug auf die Verwahrung). Die Entscheidung, ob dennoch ein Gutachten beigebracht werde, liege beim Kläger. Sollte er sich dazu entscheiden, sei auf folgende Fragen einzugehen:
„1. Ist Herr … abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln?
2. Leidet Herr … an einer psychischen Erkrankung?
3. Besteht die Gefahr, dass Herr … aufgrund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen und Munition unvorsichtig oder unsachgemäß umgeht?“
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Zudem werde ein generelles Waffenbesitzverbot in Betracht gezogen (§ 41 WaffG). Die Tatsache, dass den Kindern die Möglichkeit des Zugriffs auf geladene halbautomatische Großkaliber-Waffen gegeben werde, stelle eine konkrete und erhebliche Gefahr für die Sicherheit dar, ebenso der Verlust zweier Waffen. Zudem lägen Tatsachen vor, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen könnten.
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Die Bevollmächtigte des Klägers äußerte mit Schreiben vom 10. Juni 2020, dass sich der Kläger nicht aggressiv verhalten habe. Eine verloren geglaubte Waffe sei wiederaufgetaucht. Im Übrigen werde der Sachverhalt eingeräumt. Der Kläger sei seit März 2020 abstinent. Es würden unangekündigte Urinproben vom Labor …ab Juni 2020 genommen. Ein Gutachten mache keinen Sinn, da die Abstinenzphase erst ab März 2020 laufe. Da die Behörde ohnehin von der Unzuverlässigkeit ausgehe, würden Nachweise zur Abstinenz zu gegebener Zeit erbracht. Die Kinder hätten zu keinem Zeitpunkt Zugang zu den Waffen gehabt. Es habe sich um ungeladene Waffen gehandelt. Auf Grund der Physis der Kinder hätten diese die Waffe nicht repetieren können.
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Mit Bescheid vom 6. Juli 2020 ordnete das Landratsamt an, dass die Waffenbesitzkarten des Klägers widerrufen und eingezogen werden (Nr. 1). Der Jagdschein wurde für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 2). Der Besitz und der Erwerb von Waffen und Munition, deren Besitz und Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, wurde untersagt (Nr. 3). Innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheids habe der Kläger für sämtliche erlaubnispflichtige Waffen und Munition einen Berechtigten zu nennen oder diese zur Vernichtung beim Landratsamt zu belassen (Nr. 4). Bei Verstoß gegen Nr. 3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Nr. 5). In Nr. 6 wird der Sofortvollzug der Nrn. 2 und 3 angeordnet.
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Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse (hier: Waffenbesitzkarten) zu widerrufen seien, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erlaubnisse seien dann zu versagen, wenn der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG nicht besitze. Betreffend die Zuverlässigkeit bestünden Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren und mit diesen nicht vorsichtig umgehen werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Hinsichtlich des Umgangs mit Waffen sei auszuführen, dass der Kläger während eines Alkoholrausches in unmittelbarer Nähe seiner Lebensgefährtin, wie auch der im Haushalt befindlichen Kinder, eine offen zugängliche, geladene, großkalibrige, halbautomatische Langwaffe sowie eine ungeladene, großkalibrige, halbautomatische Pistole und eine PTB-Waffe gelagert habe. Die Äußerung der Bevollmächtigten, die Waffe sei ungeladen gewesen, widerspreche dem Polizeibericht. Der Verstoß wäre aber auch gravierend, wenn die Waffe ungeladen gewesen wäre. Hinsichtlich der sicheren Ver- bzw. Aufbewahrung sei auszuführen, dass zwei erlaubnispflichtige und eine PTB-Waffe (auf dem Sofa) und ein geladenes Magazin im Pkw aufgefunden worden seien, was keiner ordnungsgemäßen Aufbewahrung entspreche. Die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von geladenen Waffen begründe stets die Unzuverlässigkeit (BVerwG, B.v. 3.3.2014 - 6 B 36/13). Dies gelte selbst in einem Waffenschrank. Schon der einmalige Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht (§ 36 Abs. 1 WaffG) begründe die Unzuverlässigkeit. Die Argumentation, die Kinder seien nicht in der Lage, die Waffe zu repetieren, spreche klar gegen das Verantwortungsbewusstsein des Klägers. Der Vortrag im strafrechtlichen Verfahren, er habe sich für die am Nachmittag des 2. Dezember 2019 stattfindende Jagd vorbereitet, berechtige das Vorgehen nicht, da sich die Waffen im nicht schussbereiten Zustand befinden müssten (§ 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG, 12.3.3.1 WaffVwV). Eine ge- bzw. unterladene Waffe stelle eine schussbereite Waffe dar (VG München, B.v. 27.11.2017 - M 7 S 17.3929). Zudem rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Kläger Waffen oder Munition an Nichtberechtigte überlasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG). Selbst das fahrlässige Überlassen erlaubnispflichtiger Waffen an Nichtberechtigte sei nach § 52 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG unter Strafe gestellt. Nichtberechtigte seien die Lebensgefährtin und die Kinder gewesen. Der Vortrag des Klägers im Strafverfahren, dass über der Jagdtasche Kleidung gelegen habe, sei nicht von Belang, da der Kläger zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes geschlafen habe. Auch die starke Alkoholisierung führe zu der Annahme, dass der Kläger nicht mehr hätte eingreifen können. Der Kläger besitze auch die persönliche Eignung nicht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Man habe dem Kläger mit der Anhörung vom 11. Mai 2020 die Möglichkeit gegeben, etwaige Zweifel in Bezug auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit durch ein Gutachten zu beseitigen. Die Bevollmächtigte habe geäußert, dass dies keinen Sinn mache, da erst die Abstinenzphase abgewartet werden müsse. Diese habe erst ab März 2020 begonnen.
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Mit Schriftsatz vom 7. August 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage,
beantragte der Kläger durch seine Bevollmächtigte:
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2020, zugestellt am 7. Juli 2020 … wird aufgehoben.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 7. August 2020 wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, welchen das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 9. September 2020 … ablehnte. Die Beschwerde gegen den Beschluss wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 …zurück.
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Das Landratsamt … beantragte mit Schreiben vom 14. August 2020 Antragsablehnung, ein Antrag im Klageverfahren wurde nicht gestellt.
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Mit Schreiben vom 9. September 2020 wurde die Klage begründet. Es sei nicht richtig, dass der Kläger am 2. Dezember 2019 aggressiv geworden sei. Am Vorfallstag habe sich der Kläger auf die Jagd vorbereitet. Deshalb habe er Waffen und Ausrüstung vorbereitet und bereitgelegt. Die Waffen hätten sich auf der Couch unter Jagdkleidung befunden. Die Waffen seien somit nicht erkennbar gewesen. Als er einen Anruf erhalten habe, dass ein guter Freund verstorben sei, habe er sich betrunken, da er durch diese Nachricht an andere Todesfälle aus der Familie erinnert worden sei. An die Jagd oder Vorbereitungsmaßnahmen habe er nicht mehr gedacht. Es habe sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt. Die Kinder hätten keinen Zugriff auf die Waffen gehabt. Der Kläger habe eine psychologische Therapie begonnen und sich einer Selbsthilfegruppe angeschlossen. Er lebe seit März 2020 in dauernder Abstinenz. Seit Juni befinde er sich in einem Abstinenzkontrollprogramm mit unangekündigten Urinproben. Eine Waffe sei bei einem Umzug verloren gegangen. Hierbei habe der Kläger nur minimal fahrlässig gehandelt. Die andere Waffe hätte der 95-jährige Herr H. abgeben müssen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren eingestellt, da man nur von minimaler Schuld des Klägers habe ausgehen können. Bei den Waffen auf dem Sofa habe es sich um eine ungeladene Kurzwaffe und eine unterladene Langwaffe gehandelt. Das Magazin sei nur zum kurzfristigen Verbleib in die Waffe eingelegt worden. Der Transport der Waffen zum Jagdrevier hätte dann im nicht zugriffsbereiten Zustand der Waffen, getrennt von der Munition, stattgefunden. Die Waffen seien nun bei der Firma Waffen S. eingelagert.
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Die Beteiligten wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 3. März 2021 zu einer Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört.
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Mit Schreiben vom 22. März 2021 übersandte der Beklagte eine Kurzmitteilung der Polizeiinspektion … vom 7. März 2021. Hiernach sei der Kläger am 6. März 2021 bei der Zeugin K. (gegen 12.00 Uhr) eingetroffen, da er von seiner Bekannten aus seiner Wohnung geschmissen worden sei. Die Zeugin habe wegen der starken Alkoholisierung des Klägers den Notruf verständigt. Der Kläger wurde sodann in das Krankenhaus … eingeliefert.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
18
II. Hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins (31. März 2021) insoweit Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts eingetreten (BayVGH, B.v. 13.4.2021 - 24 B 20.2220). Der Kläger hat diesbezüglich den Klageantrag nicht auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Selbst bei ordnungsgemäßer Umstellung des Klageantrags (bzw. Auslegung des Klageantrags im wohlverstandenen Interesse des Klägers) wäre die Klage aber auch unbegründet, da sich aus den nachfolgenden Ausführungen auch die Unzuverlässigkeit des Klägers in jagdrechtlicher Hinsicht (§ 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) ergibt.
19
Soweit sich die Klage gegen den Widerruf und die Einziehung der Waffenbesitzkarten, die Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition, die Anordnung zur Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. deren Abgabe an einen Dritten, die Androhung von Zwangsgeld und die Kostenfestsetzung richtet, ist weiterhin die Anfechtungsklage die richtige Klageart. Denn insoweit ist keine Erledigung eingetreten. Die insoweit zulässige Klage ist unbegründet.
20
1. Der Bescheid vom 6. Juli 2020 ist hinsichtlich des Widerrufs und der Einziehung der Waffenbesitzkarten des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 35, BayVGH, B.v. 5.1.2018 - 21 CS 17.1521 - juris Rn. 13 m.w.N).
21
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt Personen die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die hierfür erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 BV 13.429 - juris Rn. 30).
22
Der Kläger hat sich bereits aufgrund des unstreitig festgestellten Sachverhalts - Auffinden eines Jagdgewehrs der Marke Winchester (verpackt in einer Waffentasche) und einer Pistole (verpackt in einer Schachtel einer PTB Waffe) auf dem Sofa - als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erwiesen, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Um den Schutz i.S.d. § 36 Abs. 1 WaffG zu gewährleisten, müssen Schusswaffen und Munition entsprechend den weiteren Vorgaben des § 36 WaffG in besonders gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung aus § 36 Abs. 5 WaffG hat das Bundesministerium des Innern als Verordnungsgeber die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (folgend: AWaffV) erlassen und die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 13 AWaffV näher ausgestaltet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV müssen Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, in einem Behältnis aufbewahrt werden, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt. Die Waffen wurden hier auf dem Sofa gefunden und unstreitig nicht in einem entsprechenden sicheren Behältnis.
23
Hinzu kommt, dass nach dem Polizeibericht das Jagdgewehr sogar mit einem vollen Magazin gefüllt war, welches in die Waffe eingelegt worden war. Auch wenn die Waffe nicht durchgeladen war, so handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften. In § 13 Abs. 1 AWaffV ist explizit klargestellt, dass Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, stets nur in ungeladenem Zustand aufbewahrt werden dürfen. Soweit eine Schusswaffe aufbewahrt wird, darf sich daher keine Patrone im Patronenlager oder aber im in die Waffe eingeführten Magazin befinden (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG, § 36 Rn. 21). Der Begriff der geladenen Waffe entspricht dem gesetzlichen Begriff der schussbereiten Waffe (vgl. §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 13 Abs. 6 WaffG), da nach der gesetzlichen Legaldefinition (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 14) eine Waffe stets dann als schussbereit einzustufen ist, wenn sie geladen ist, das heißt, dass sich Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager befinden, auch wenn sie nicht gespannt ist. Demnach ist eine Waffe auch dann noch als schussbereit zu betrachten, wenn sie entspannt und gesichert ist, die Munition sich also nur im in die Waffe eingefügten Magazin und nicht im Patronenlager befindet (Gade/Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 61 Rn. 190). Selbst das Aufbewahren einer geladenen/unterladenen Waffe in einem Waffentresor stellt einen Verstoß gegen eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen dar (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 - 21 CS 17.2506 - juris Rn. 10) und widerspricht somit grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang mit bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2019 - 21 CS 17.2281 - juris Rn. 17 und VG München, B.v. 25.11.2019 - M 7 S 19.4360 - juris). Umso mehr gilt dies, als der Kläger die Waffe auf dem Sofa liegen ließ und diese auch wegen seines Vollrausches nicht mehr kontrollieren konnte.
24
Dieser einmalige Verstoß rechtfertigt bereits die Prognose, dass der Kläger seine Waffen und die Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren wird. Nach der Rechtsprechung kann schon ein einmaliger und schwerwiegender Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Sogar schon die Aufbewahrung einer geladenen Waffe in einem Waffenschrank stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen eine grundlegende Aufbewahrungsregel dar. Die an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung sollen nicht nur die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die sich daraus ergeben können, dass unberechtigten Dritten die einfache Wegnahme von geladenen und damit unmittelbar schussbereiten Waffen ermöglicht wird. Sie schützen vielmehr jede Person und damit auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer geladenen Waffe verbunden sind. Ein derartiger Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln rechtfertigt daher die Prognose, dass ein Waffenbesitzer auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird (vgl. VG München, B.v. 22.11.2017 - M 7 S 17.3929 - juris Rn. 23 f. m.w.N., bestätigt durch BayVGH, B.v. 27.7.2018 - 11 CS 17.2506 - juris).
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Durch die unsachgemäße Verwahrung der Waffe hat der Kläger sich selbst und auch Dritte gefährdet. Die Anwesenheit von Kindern im Haushalt (mögen diese zu diesem Zeitpunkt auch zufällig geschlafen haben) unterstreicht die erheblich gefährliche Situation.
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Die Anlegung des oben gezeigten strengen Maßstabs wird von der Kammer als sachgerecht und erforderlich angesehen, da das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko nach dem Waffengesetz möglichst gering gehalten werden soll und nur bei Personen hingenommen werden darf, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300 - juris Rn. 11).
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Auf § 13 Abs. 9 AWaffV kann sich der Kläger nicht berufen, da er auch diese Voraussetzungen nicht beachtet hat. Hiernach hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine angemessene Aufsicht sicherzustellen. Dieser Aufsichtspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen, da er von den Polizeibeamten schlafend (und im Vollrausch) auf dem Sofa liegend aufgefunden wurde. Somit hatte er keinen unmittelbaren Zugriff auf die Waffen. Hinzu kommt, dass sich nach der Rechtsprechung auf die Freistellung von den regulären Aufbewahrungsanforderungen nicht berufen kann, wer bereits ca. 1,5 Stunden vor dem beabsichtigten Transport der Waffe und der Munition zum Ort der Jagd sein Jagdgewehr und die Munition gemeinsam im Kofferraum seines im Innenhof einer Wohnanlage abgestellten PKW deponiert hat (vgl. VGH Kassel, B.v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z - juris). Selbiges muss gelten, wenn der Kläger schläft, die Waffen in Behältnissen auf dem Sofa liegen und ein Aufbruch zur Jagd erst in nicht absehbarer Zeit erfolgen wird.
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Da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 i.V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erwiesen hat, sind ihm die Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen. Wie sich aus dem Wortlaut „ist“ ergibt, steht der Widerruf nicht im Ermessen des Landratsamts.
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Ergänzend hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss des Beschwerdeverfahrens vom 30. Oktober 2020 (24 CS 20.2208) folgendes ausgeführt: „Der Antragsteller bzw. seine Bevollmächtigte haben im Verfahren mehrfach, zuletzt in der Beschwerdebegründung, selbst die Alkoholabhängigkeit des Antragstellers eingeräumt. Alkoholabhängigkeit führt ohne weiteres zur fehlenden persönlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Der Antragsteller hat zwar weiter vorgetragen, wieder alkoholabstinent zu leben. Das ist jedoch nicht ausreichend, um von einer Wiedererlangung der Eignung auszugehen. Gleiches gilt für den Vortrag, dauerhaft in psychologischer Betreuung zu sein und sich einer Selbsthilfegruppe angeschlossen zu haben. Vielmehr können durch eine Alkoholabhängigkeit begründete Eignungszweifel nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden.“
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Auch wenn der Kläger im Klageverfahren ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen würde, würde dies nicht zum Erfolg der Klage verhelfen. Diese Tatsache wäre erst im Verfahren der Wiedererteilung zu berücksichtigen, da es im vorliegenden Verfahren allein um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 6. Juli 2020 geht. Für den Widerruf und Einziehung der Waffenbesitzkarten des Klägers, die Erklärung des Jagdscheins für ungültig und die Einziehung des Jagdscheins muss hierbei auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses, also auf den 6. Juli 2020, abgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seine Eignungszweifel hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit noch nicht widerlegt.
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2. Die Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition in Nr. 3 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig.
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Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 - 21 ZB 06.428 - juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (VG München, G.v. 9.4.2020 - M 7 K 19.5720 - juris Rn. 17 f. unter Berufung auf BayVGH, B.v. 10.8.2007 - 21 CS 07.1446 - juris Rn. 10 und B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 7 ff.).
33
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen oder Munition ist, da es sich um ein dauerhaftes Verbot (Dauerverwaltungsakt) handelt, der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich hier ebenfalls aus dem Verstoß gegen Verwahrungsvorschriften.
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Selbst wenn der Kläger im Laufe des Klageverfahrens ein medizinisch-psychologisches Gutachten (zur Frage der persönlichen Eignung bei überwundener Alkoholabhängigkeit) vorlegen würde, ändert dies nichts daran, dass vorliegend am 2. Dezember 2019 ein schwerer Verstoß gegen Vorschriften der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen vorgelegen hat. Auf Grund der Schwere des Verstoßes ist nicht davon auszugehen, dass zum heutigen Zeitpunkt schon von der Wiedergewinnung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, zumal eine Auseinandersetzung mit dem Verstoß nicht stattgefunden hat, vielmehr der Verstoß im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eher bagatellisierend dargestellt wurde (die Waffen seien nicht erkennbar gewesen, da Jagdklamotten darüber gestreut gewesen seien und die Kinder seien an diesem Tag früh zu Bett gegangen) (ähnliche Argumentation: VG Ansbach, U.v. 31.3. 2009 - AN 15 K 08.01666 - juris Rn. 27).
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Die Ermessensausübung bzgl. des Waffenbesitz- und Erwerbsverbots durch den Beklagten ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat - wie sich aus den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids ergibt - das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren untersagt.
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3. Die in Nr. 1 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Verfügungen sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verpflichtung zur Abgabe der Waffenbesitzkarte ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Sie stellt eine begleitende Verfügung dar und ist eine mit der Widerrufsentscheidung verbundene notwendige Anordnung. Selbiges gilt für die Anordnung zur Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. deren Abgabe an einen Dritten (Nr. 4), die nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG bei einem erfolgten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zu verfügen ist.
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4. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids wurde auf der Grundlage der Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) erlassen.
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5. Schließlich begegnet die Kostenfestsetzung in Nr. 8 des Bescheids keinen rechtlichen Bedenken. Die Gebührenfestsetzung bewegt sich innerhalb des der Behörde vorgegebenen Rahmens (vgl. Tarif-Stellen 39 und 37 der Lfd. Nr. 2.II.7 des Kostenverzeichnisses und § 6 Abs. 1 Satz 2 KG).
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III. Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
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IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.