Titel:
Krankenversicherung, Disziplinarverfahren, Beamte, Erkrankung, Dienstvergehen, Beamter, Dienstherr, Krankenkasse, Bescheid, Leistungen, Freiheitsstrafe, Facharzt, Arbeitsleistung, Tateinheit, depressive Episode, Kosten des Verfahrens, innerdienstliches Dienstvergehen
Schlagworte:
Krankenversicherung, Disziplinarverfahren, Beamte, Erkrankung, Dienstvergehen, Beamter, Dienstherr, Krankenkasse, Bescheid, Leistungen, Freiheitsstrafe, Facharzt, Arbeitsleistung, Tateinheit, depressive Episode, Kosten des Verfahrens, innerdienstliches Dienstvergehen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 26.10.2022 – 16a D 21.2136
Fundstelle:
BeckRS 2021, 58695
Tenor
I. Gegen den Beklagten wird als Disziplinarmaßnahme auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt mit seiner Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
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I. Der Beklagte wurde am …1973 geboren und trat nach einer Lehre zum Maschinenbaumechaniker sowie einer Beschäftigung als Zeitsoldat beim Kläger zum 01.09.2003 beim Finanzamt P.in die bayerische Finanzverwaltung ein. Am 01.06.2007 wurde er Beamter auf Lebenszeit. Zum 01.10.2007 wechselte er die Laufbahn zur Staatsfinanzverwaltung und zum Landesamt für Finanzen, Zentrale Abrechnungsstelle P.. Seit 01.08.2010 ist der Beklagte beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, Bearbeitungsstelle …, in der Beihilfesachbearbeitung tätig. Zuletzt wurde er am 01.07.2016 zum Regierungshauptsekretär ernannt. In der letzten periodischen Regelbeurteilung im Jahr 2014 erhielt er 10 Punkte.
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Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet, hat ein leibliches Kind. Mit Beschluss vom … 1998 adoptierte er die am … 1995 geborene Tochter seiner ersten Ehefrau.
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Vom 13.07.2016 bis 29.07.2016 befand sich der Beamte zur Behandlung im Bezirksklinikum … Dort wurde eine schwere depressive Episode ohne psychiatrische Symptome diagnostiziert. Seit 19.09.2016 ist der Beklagte dienstunfähig krankgeschrieben. Mit fachärztlicher Bestätigung vom 29.03.2018 diagnostizierte Dr. … eine länger dauernde Erkrankung seit dem 19.09.2016 aus dem psychiatrischen Fachgebiet.
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Im Laufe des Verfahrens wurde der Beklagte amtsärztlich untersucht sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes in Auftrag gegeben und erstellt.
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Mit Beschluss vom 02.01.2012 hat das Amtsgericht … - Insolvenzgericht - das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Daraufhin wurde der pfändbare Teil der Dienstbezüge an die Insolvenzmasse abgeführt. Das Insolvenzverfahren wurde zwischenzeitlich durch Restschuldbefreiung vom 25.01.2018 abgeschlossen.
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Seit August 2016 ist der Beklagte nicht mehr privat krankenversichert.
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Bislang trat der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung.
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II. Aufgrund der Schriftbilder von eingereichten Beihilferechnungen entstand bei der zuständigen Sachbearbeiterin im Juli 2016 der Verdacht, dass durch den Beklagten gefälschte Rechnungen zur Beihilfe eingereicht worden sind. Daraufhin erstattete der Dienstherr am 15.07.2016 gegen den Beklagten Strafanzeige wegen des Verdachtes des Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil des Freistaates Bayern. Mit Bescheid vom 24.08.2016 wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen verboten. Mit Vermerk vom 05.11.2016 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und zugleich bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Mit Verfügung vom 17.01.2017 wurde das Disziplinarverfahren vom Bayerischen Landesamt für Steuern als zuständiger Disziplinarbehörde übernommen. Der Beklagte wurde jeweils angehört, ferner wurde ihm Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.
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Mit Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 31.01.2018, Az. 6 Ds 132 Js 93765/16, rechtskräftig seit dem 21.02.2018, wurde der Beklagte wegen des versuchten Betruges sowie des Betruges in 9 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 23, 52, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt.
11
Daraufhin wurde das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 02.03.2018 fortgesetzt, dem Beklagten Gelegenheit gegeben sich zu äußern sowie dieser zur vorläufigen Dienstenthebung angehört. Der Beklagte gab an, dass es sich zu dem Tatzeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hätte. Nach Vorlage des Entlassungsberichtes des Bezirksklinikums … wurde durch den Kläger und Dienstherren ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde erstellt von Dr. …, dem leitenden Oberarzt des Bezirkskrankenhauses … (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). In seinem Gutachten vom 07.10.2019 kam der bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Schwere der möglichen depressiven Symptome in den fraglichen Deliktzeiträumen nicht objektiviert werden könne. Der Beklagte sei durchgehend arbeitsfähig und nicht krankgeschrieben gewesen. Er habe sich auch in seiner Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gefühlt. Das verlangte Arbeitspensum sei zum Teil überfüllt worden. Dabei sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein relativ hohes Konzentrationsvermögen nötig gewesen. Die erbrachte Arbeitsleistung sei auch nie bemängelt oder gerügt worden. Das Fälschen der Rechnungen bzw. der Briefköpfe sei zwar teilweise dilettantisch gewesen, jedoch sei auch hierzu eine Konzentrationsleistung notwendig gewesen. Auch habe der Beklagte nach 2013 eine dreijährige Pause eingelegt, in der keine manipulierten Rechnungen vorgelegt worden seien. Diese seien bedarfsgerecht bei besonders dringenden finanziellen Engpässen eingereicht worden. Aus den objektiven Umständen sowie den eigenen Angaben des Beklagten ergebe sich nach medizinischer Bewertung aus gutachterlicher Sicht in den Tatzeiträumen eine reaktive mittelgradig depressive Episode. Aufgrund der schwierigen privaten Situation mit einem chronischen Partnerschaftskonflikt habe sich zunehmend eine Überforderungssituation beim Beklagten eingestellt. Die schweren chronischen Erkrankungen der Ehefrau, deren Erwerbslosigkeit und Rückzug aus der Partnerschaft sowie die mangelnde Fähigkeit des Beklagten zur Distanzierung, der Wunsch nach Harmonie habe mit hoher Wahrscheinlichkeit im Lauf der Zeit zu entsprechenden depressiven Symptomen geführt, welche im Juli 2016 zu einer schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken kulminiert seien. Aus gutachterliche Sicht sei es unwahrscheinlich, dass der Beklagte über längere Zeiträume eine schwere depressive Episode gehabt habe, da es ihm ansonsten nicht darauf möglich gewesen wäre, seiner anspruchsvollen Tätigkeit gewissenhaft konzentriert nachzugehen. Noch am Tag der stationären Einweisung in das BKH … habe der Beklagte noch eine Rechnung manipuliert und diese eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt habe damit noch genügend Antrieb und Konzentrationsvermögen vorgelegen. Zusammengefasst sei festzustellen, dass in den Deliktzeiträumen eine depressive Störung vorgelegen habe mit deutlichen Schwankungen. Dabei sei allenfalls der Ausprägungsgrad einer leichten bis mittelgradigen Episode mit Ausnahme des Aufnahmezeitpunkts in die Klinik … zu sehen. Diese leicht gerade bis mittelgradigen reaktive Depression sei der persönlich prekären Situation des Beklagten geschuldet gewesen. Damit sei bei einer leichten bis mittelgradigen reaktiven depressiven Episode kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt. Affektive Störungen würden unter dem Eingangsmerkmal krankhafte seelische Störungen subsumiert. Das Störungsbild beim Beklagten habe mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Ausprägungsgrad, welche einer solchen krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB entsprochen hätte. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zu den Tatzeitpunkten sei auszuschließen. Eine schwere andere seelische bzw. schwachsinnige Abartigkeit oder Schwachsinn ebenfalls.
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Das Gutachten wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 22.10.2019 zusammen mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben, ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich abschließend hierzu zu äußern. Auf die Antragsmöglichkeit bezüglich der Mitwirkung der Personalvertretung wurde hingewiesen. Am 13.11.2019 äußerte sich der Beklagte über seinen Bevollmächtigten abschließend und nahm zum Gutachten Stellung. Mit Verfügung vom 01.04.2020 wurde der Beamte des Dienstes enthoben. Eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge erfolgte aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten nicht.
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III. 1. Am 08.06.2020 erhob der Kläger Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei wird dem Beklagten folgende Sachverhalt zur Last gelegt:
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Mit Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 31.01.2018, Az. 6 Ds 132 Js 93765/16, rechtskräftig seit dem 21.02.2018 (DA Bl. 177), wurde gegen den Beamten wegen des versuchten Betrugs sowie des Betrugs in 9 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 23, 52, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30,- Euro verhängt.
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In dem Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 31.01.2018 wurden folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
16
Der Beamte war beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, im Rahmen eines Heimarbeitsplatzes als Sachbearbeiter in der Beihilfestelle tätig.
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(1) Mit den nachfolgenden Anträgen beantragte der Beamte beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Landshut, Bezügestelle Beihilfe die Gewährung von Beihilfe und reichte die nachfolgend dargestellten Rechnungen ein. Tatsächlich hatte der Beamte die betreffenden Behandlungen nicht in Anspruch genommen, sondern jeweils eine fremde Rechnung, die er als Sachbearbeiter der Beihilfestelle erhalten hatte, verfälscht und unbefugt seine eigenen Daten eingetragen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben wurde dem Beamten Beihilfe in entsprechender Höhe zugesprochen und in der Folge auf sein Privatkonto überwiesen.
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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Antrag vom
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Rechnungssteller
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vom
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Betrag
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Zahlung
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04.07.2013
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…
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14.05.2013
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872,60 €
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436,30 €
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05.01.2016
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… …
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13.11.2015
11.12.2015
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3.498,17 €
804,39 €
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2.151,29 €
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25.04.2016
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… …
…
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02.02.2016
16.02.2016
21.03.2016
|
732,79 €
204,44 €
1.907,10 €
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1.422,17 €
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02.06.2016
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… …
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04.05.2016
11.05.2016
|
543,00 €
1.613,49 €
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987,64 €
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16.06.2016
|
…
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15.06.2016
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1.086,00 €
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543,00 €
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13.07.2016
|
…
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13.07.2016
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831,00 €
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415,00 €*
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19
Der Gesamtschaden zum Nachteil des Landesamts für Finanzen beläuft sich auf 5.955,40 €.
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(2) Mit den nachfolgenden Leistungsanträgen beantragte der Beamte bei seiner privaten Krankenversicherung, der … Krankenversicherung in …, die Übernahme von Behandlungskosten und reichte die nachfolgend dargestellten Rechnungen ein. Tatsächlich hatte der Beamte die betreffenden Behandlungen nicht in Anspruch genommen, sondern jeweils eine fremde Rechnung, die er in seiner Funktion als Sachbearbeiter der Beihilfestelle erhalten hatte, verfälscht und unbefugt seine eigenen Daten eingetragen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben wurde dem Beamten durch die … Krankenversicherung jeweils die Kostenübernahme in entsprechender Höhe zugesprochen und in der Folge auch auf sein Privatkonto überwiesen. Um diesen Betrag, auf den der Beamte, wie er wusste, keinen Anspruch hatte, wurde der Leistungsträger geschädigt.
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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Leistungsabrechnung
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Rechnungssteller
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vom
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Betrag
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Erstattung
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31.07.2013
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…
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14.05.2013
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872,60 €
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261,78 €
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17.05.2016
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…
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16.02.2016
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204,44 €
|
61,33 €
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13.06.2016
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… …
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11.05.2016
04.05.2016
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1.613,49 €
543,00 €
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884,55 €
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22.06.2016
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…
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15.06.2016
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1.086,00 €
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434,40 €
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22
Der Gesamtschaden zum Nachteil der … Krankenversicherung beläuft sich auf 1.642,06 €.
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Der Sachverhalt ist erwiesen durch die eigene geständige Einlassung des Beamten, die mit dem polizeilichen Ermittlungsergebnis übereinstimmt.
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Gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG seien die in dem rechtskräftigen Strafurteil vom 31.01.2018 getroffenen tatsächlichen Feststellungen für das behördliche Disziplinarverfahren bindend. Mit Schreiben vom 23.04.2018 bestätigte der Bevollmächtigte des Beamten zudem die Richtigkeit der Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Straubing (DA Bl. 194).
25
Ferner habe der Beklagte den Sachverhalt eingestanden.
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2. Der Beklagte habe damit Betrugshandlungen und Urkundenfälschung zulasten des Dienstherrn begangen, hierbei handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Dadurch hat er gegen seine Pflicht zu uneigennützige Amtsführung (§ 34 Satz 2 Beamtenstatusgesetz) und gegen die Pflicht zur Achtungund vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz) vorsätzlich und schuldhaft verstoßen. Hinzu komme, dass der Beklagte seine private Krankenversicherung ebenfalls geschädigt habe, was ebenfalls als innerdienstliche Pflichtverletzung zu qualifizieren sei, weil der Beamte sich hierzu fremde Rechnungen, die ihm in seiner Funktion als Sachbearbeiter der Beihilfestelle dienstlich zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt worden seien, bedient habe. Die Schuldfähigkeit des Beklagten sei ausweislich des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens gegeben.
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Diese Verfehlungen würden ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der Pflichten des Beamtenverhältnisses darstellen und einen nicht mehr wiedergutmachbaren Vertrauensschaden hervorrufen. Die konkreten Umstände des vorliegenden Dienstvergehens würden grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme aus disziplinarrechtliche Sicht rechtfertigen. Dabei falle besonders zulasten des Beklagten ins Gewicht, dass er selbst lange Jahre in dem Arbeitsbereich Bezügestelle Beihilfe tätig gewesen sei und allein aus Gründen des Eigennutzes dies getan habe, was er bei anderen Antragstellern verhindern hätte sollen. Auch handelt es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten. Die innerdienstlichen Betrugshandlungen zulasten des Dienstherrn hätten über einen langen Zeitraum gedauert und wären zudem in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden. Hierzu sei jeweils immer wieder ein neuer Tatentschluss erforderlich gewesen. Auch unter Berücksichtigung der erheblichen Höhe des Gesamtschadens, sei die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt. Durchgreifende Milderungsgründe würden nicht bestehen. Insbesondere könne die angegebene finanzielle Not nicht als Milderungsgrund anerkannt werden. Auch das Bestreben, den Schaden schnellstmöglich wiedergutzumachen, rechtfertige keine mildere Disziplinarmaßnahme, da die Wiedergutmachung erst nach Aufdeckung der Tat erfolgt sei.
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Es werde daher beantragt,
gegen den Beamten als Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen.
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Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt,
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Der Beklagte habe aus finanzieller Not gehandelt. Aufgrund der schweren Erkrankung seiner Frau habe er sich im Privatinsolvenzverfahren befunden. Ferner sei er selbst erheblich psychisch angeschlagen.
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Bei der prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Umstände sei nicht davon auszugehen, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Bis zur 1. Tat am 04.07.2013 habe sich der Beklagte tadellos im Dienstverhältnis verhalten. Beginnend ab dem 04.07.2013, als auch bei den nachfolgenden Taten im Jahr 2016, habe sich der Beklagte in einer wirtschaftlichen Notsituation befunden. Die Ehefrau des Beklagten habe ganz erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt und ab dem Jahr 2013 regelmäßig Operationen durchführen lassen müssen aufgrund eines … Sie sei seither zu 80% schwerbehindert. Ferner habe sie seit 2013 kein Einkommen erzielt und Erwerbsunfähigkeitsrente nur zeitweise erhalten. Auch habe der Beklagte aufgrund der Besserung seiner finanziellen Situation nunmehr Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren erhalten. Er sei bestrebt gewesen, den Schaden schnellstmöglich wiedergutzumachen. Der Schaden bei der privaten Krankenversicherung sei zwischenzeitlich gutgemacht. Auch sei der Schaden beim Dienstherrn durch Ratenzahlungen bis Februar 2019 vollständig ausgeglichen. Schließlich habe sich der Beklagte in einer psychischen Ausnahmesituation zu den jeweiligen Tatzeitpunkten befunden. Es hat zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich bereits vor Entdeckung der Taten psychologischen Rat eingeholt habe und nunmehr die eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet habe und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen daher nicht mehr zu besorgen sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Disziplinarund Personalakte, die Strafakte sowie die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 28.06.2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Disziplinarklage führt zu der Entscheidung, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da er wegen eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG.
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Gegen die Ordnungsgemäßheit der Disziplinarklage bestehen keine Bedenken. Sie entspricht den Anforderungen des Art. 50 Abs. 1 BayDG und gibt in ausreichender Weise den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens sowie die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel in geordneter Darstellung wieder. Mängel der Klageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens wurden nicht - innerhalb der Frist des Art. 53 Abs. 1 BayDG - geltend gemacht und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
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A. Das Gericht liegt der disziplinarrechtlichen Würdigung den unter III Nummer 1 dargestellten Sachverhalt zu Grunde:
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Nach Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG sind die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichtes Straubing vom 31.01.2018 (Az. 6 Ds132 Js 93765/16) hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestand, sowie der Rechtswidrigkeit zugrunde zu legen.
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Zudem hat der Beklagte den Sachverhalt zugestanden und bedauert.
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Neben dem Tatvorwurf ist auch die Feststellung bindend, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Zwar ist die Frage seiner Schuldfähigkeit im Strafurteil nicht ausdrücklich angesprochen. Dazu bestand für das Strafgericht auch keine Veranlassung, weil die Schuldfähigkeit einer erwachsenen Person die Regel und kein Anhalt dafür gegeben ist, dass es vorliegend anders wäre. Insbesondere hat der Beklagte im Strafverfahren nach den beigezogenen Strafakten keine Umstände vorgebracht, die auf eine fehlende oder verminderte Schuldfähigkeit hinweisen; er hat sich im Strafverfahren nicht auf eine psychische Erkrankung berufen. Aus der Tatsache, dass das Strafgericht eine Verurteilung ausgesprochen hat, ist zwingend auf die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Beamten und dessen Vorsatz zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung zu Strafe nicht zulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 25.02.2016 - 2 B 1.15 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 13.07.2011 - 16 a D 09.3127 - juris Rn. 102; Zängl, a.a.O., Art. 25 Rn. 15). Das erkennende Gericht hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen. Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten (vgl. BVerwG, B.v. 30.08.2017 - 2 B 34.17- juris Rn. 10 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist auch das im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. … vom 07.10.2019 zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Beklagten eine eingeschränkte Schuldunfähigkeit nicht bestanden hat.
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Damit hat der Beklagte versuchten Betrug und Betrug in 9 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen. Der Gesamtschaden zum Nachteil des Landesamtes für Finanzen, mithin des Dienstherrn, hat sich zunächst auf 5.955,40 € summiert, der zum Nachteil der privaten Krankenversicherung (.Krankenversicherung) auf 1.642,06 €. Ein gewerbsmäßiger Betrug war dem Beklagten dabei nicht nachweisbar, da jeweils ein einzelner Tatentschluss aufgrund aktueller finanzieller Notlage bestanden hat, und eine Wiederholungsabsicht insoweit nicht nachzuweisen war.
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B. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB), die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 34 Satz 2 Beam - Seite 12 von 17 - BtStG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.
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Es handelt sich bei den dargestellten Sachverhalten um ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Sowohl bei der falschen Abrechnung zulasten des Dienstherrn, als auch bei der Vorlage gefälschter Rechnungen bei der privaten Krankenversicherung besteht ein dienstlicher Bezug. Soweit der Beklagte die Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle vorgelegt hat, hat er die Betrugshandlung innerdienstlich begangen. Sein Verhalten war in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden, weil er hierdurch im Beamtenrecht begründete Zahlungen erhalten hat, auf die er keinen Anspruch hatte (BayVGH, U.v. 03.05.2017 - 16 a D 15.2087 - juris Rn. 42). Soweit er gefälschte Rechnungen bei seiner Krankenkasse vorgelegt hat, läge grundsätzlich außerdienstliches Handeln vor (vgl. VG Meiningen, U.v. 12.11.2015 - 6 D 60015/14 Me - juris Rn. 30). Allerdings hat der Beklagte hierzu im Rahmen seiner dienstlichen Sachbearbeitung zugängliche Rechnungen für die Betrugshandlung genutzt, womit auch hierin ein enger funktionaler Zusammenhang mit der Dienstausübung zu sehen ist, und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen vorliegt.
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C. Die Schwere des Dienstvergehens gebietet die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
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1. Beamte sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ist gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 6/14). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG vom 08.12.2004 Az. 2 BvR 52/02). Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 Az. 2 C 12.04). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden.
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Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. z.B. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Dabei bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zur Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
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So hat nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfG vom 08.12.2004 a.a.O.). Da die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der in Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung und besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 a.a.O.).
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2. Zur konkreten Bestimmung der Disziplinarmaßnahmenbemessung ist - auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen - in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, B.v. 05.07.2016 - 2 B 24.16 - juris Ls. und Rn. 15). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20; B.v. 23.01.2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8). Bei dem hier für Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmen von fünf Jahren ergibt sich daher ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
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In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwaltung bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die absolute Ehrlichkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen ist, dass diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Deshalb lässt sich die Beihilfeverwaltung jeweils die Richtigkeit der Angaben des Beamten von ihm versichern. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung der Wahrheitspflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet deshalb das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig (BVerwG, B.v. 26.09.2001 - 1 D 32.00 - juris Rn. 28 m.w.N. zu einem Beihilfebetrug). Unter Zugrundelegung dessen ist hier die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der disziplinaren Maßnahmebemessung (vgl. Urteil des BayVGH vom 01.07.2020, Az. 16 aD 19.681).
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Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen regelmäßig anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist, oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben.
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Erschwerend für den Beklagten ist hier anzuführen, dass die Betrugshandlungen zum einen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg begangen wurden und jeweils ein neuer Tatentschluss hierfür gefasst wurde. Darüber hinaus ist dem Dienstherrn ein erheblicher Schaden in Höhe von 5.955,40 € aus eigennützigen Gesichtspunkten entstanden. Zudem hat der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen zusätzlich missbraucht, indem er dienstlich zur Verfügung gestellt die Unterlagen von anderen Beamten fälschte, und bei der eigenen Krankenversicherung als eigene Rechnung einreichte.
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a) Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute. Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.06.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 13). Insbesondere lag beim Beklagten während der Tatzeitpunkte keine eingeschränkte Schuldfähigkeit vor.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit im Disziplinarverfahren unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 19.02.2018 Az. 2 B 51/17 m.w.N.):
„Die Verwaltungsgerichte treffen bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme eine eigene Bemessungsentscheidung gemäß § 13 LDG NRW. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259 f.> und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 14). In diesem Zusammenhang haben die Verwaltungsgerichte auch der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB nachzugehen, wenn der Sachverhalt hinreichenden Anlass bietet. Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, dessen rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergibt, so ist dieser Gesichtspunkt nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ in die Gesamtwürdigung einzustellen. Dies trägt auch der disziplinarrechtlichen Geltung des Schuldprinzips und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (BVerwG, U.v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 27).
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 und 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BGH, U.v. 27.11.1959 - 4 StR 394/59 - BGHSt 14, 30 <32> und vom 21.11.1969 - 3 StR 249/68 - BGHSt 23, 176 <190>; stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (vgl. BGH, U.v. 21.01.2004 - 1 StR 346/03 - NStZ 2004, 437 und vom 22.10.2004 - 1 StR 248/04 - NStZ 2005, 329 <330>). Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 21 Rn. 2 m.w.N.). Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, U.v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 34 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30).“
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In dem eingeholten psychiatrischen Gutachten wird anamnese- und tatsachenbasiert schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beklagte zu den Tatzeitpunkten zwar an einer depressiven Störung mit dem Ausprägungsgrad von leichten bis mittelgradigen Episoden, mit Ausnahme des Zeitpunkts zur der stationären Behandlung im Bezirksklinikum … (hier war wohl eine schwere depressive Episode anzunehmen) litt, hierdurch jedoch die Eingangsmerkmale einer krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB nicht erfüllt wurden. Aufgrund des zielgerichteten immer wieder mit neuem Tatentschluss unterlegtem Verhalten, sowie den sonstigen Unauffälligkeiten und der Fähigkeit das Arbeitspensum ordnungsgemäß abzuleisten, konnte eine eingeschränkte Schuldfähigkeit zu den Tatzeitpunkten nicht festgestellt werden.
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Auch hat der Beklagte die Tat nicht vor Entdeckung offenbart und wieder gut gemacht, sondern den Schaden erst nach Entdeckung beglichen.
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b) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn ein sogenannter anerkannter („klassischer“) Milderungsgrund nicht erfüllt ist. Diese Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden (BVerwG, B.v. 17.10.2019 - 2 B 79.18 - juris Rn. 13).
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Neben der in den Blick zu nehmenden vollständigen Wiedergutmachung des Schadens ist dem Beklagten zugute zu halten, dass er nicht disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Ferner hat die Kammer die sich in den Beurteilungen widerspiegelnde Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen und das aktuelle Persönlichkeitsbild berücksichtigt. Allerdings sind selbst überdurchschnittliche Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Jeder Beamte ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungssowie vertrauenswürdig, insbesondere gesetzestreu zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten, noch überdurchschnittliche Leistungen sind daher geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 15.03.2017 - 16a D 14.1160 - juris Rn. 30).
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Auch die Rückzahlung aller zu Unrecht erhaltenen Leistungen der Beihilfe sowie der Krankenversicherung kann den Beklagten nicht entlasten. Sie ist das Minimum dessen, was von jedem Beamten ohnehin zu verlangen ist (BVerwG, B.v. 31.07.2017 - 2 B 1.17 - juris Rn. 9).
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Schließlich führt auch die schwierige persönliche Situation des Beklagten aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau, der Privatinsolvenz sowie seiner eigenen psychischen Belastung nicht zu einer milderen Maßnahme. Diese mildernden Gesichtspunkte in seiner Person und seinen persönlichen Umständen bei der Tatbegehung fallen bei einer Gesamtschau nicht so ins Gewicht, das dies einem anerkannten Milderungsgrund gleichkäme, sodass es an der für die Fortsetzung des gegenseitigen Dienstund Treueverhältnis notwendigen Vertrauensgrundlage fehlt.
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3. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch verhältnismäßig. Sie verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist - wie hier - durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht wegen der damit einhergehenden Härten für den Beklagten unverhältnismäßig. Ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn durch sein Verhalten zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis zur Vermeidung sozialer Härten unverändert beibehalten wird. Er darf dadurch zwar nicht unter das Existenzminimum fallen. Ihn davor zu bewahren, ist jedoch allein Aufgabe der sozialrechtlichen Vorschriften und Leistungen (vgl. BayVGH vom 24.05.2017 Az. 16a D 15.2267 m.w.N.). Ihm steht im Übrigen für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu.
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Der Beklagte erscheint damit im Beamtenverhältnis nicht mehr als tragbar, da er wegen eines schweren Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Im Disziplinarklageverfahren ist daher in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG.