Inhalt

OLG München, Urteil v. 16.12.2021 – PatA-Z 2/21
Titel:

Zulassung zur Patentanwaltsprüfung als Patentsachbearbeiter - Anforderungen an ein Studium im allgemeinen Recht

Normenketten:
PatAnwAPrV § 32
PAO § 7, § 158 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Ein LL.M.-Studiengang oder eine Promotion erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Studiums im allgemeinen Recht.  (Rn. 27 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Patentanwalt, Zugangsvoraussetzungen, Studium im allgemeinen Recht, Promotion, LL.M.-Studiengang
Fundstellen:
MittdtPatA 2022, 518
BeckRS 2021, 58688
LSK 2021, 58688

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung.
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Der Kläger ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur. Er hat zudem einen LL.M.-Studiengang „Immaterialgüterrecht und Medienrecht“ und eine Promotion zum Dr. iur. mit einer Dissertation zum Thema „Die Markterschließung für Kombinationserzeugnisse als Schutzgegenstand des Patent- und Markenrechts“ jeweils an der Humboldt-Universität zu Berlin abgeschlossen. Ferner war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Lehrbeauftragter an der TU Berlin sowie als Patent Professional bei einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie tätig.
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Mit Schreiben vom 13.09.2019 (Anlage K 1) beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung als sogenannter Patentsachbearbeiter.
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Durch Bescheid vom 21.10.2020 (Anlage K 6) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Patentanwaltsprüfung ab.
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Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers (hinter Anlage K 6) wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14.01.2021 (Anlage K 7), zugestellt am 20.01.2021, zurück.
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Der Kläger ist der Auffassung, er sei zur Patentanwaltsprüfung als sogenannter Patentsachbearbeiter zuzulassen, weil er die Voraussetzungen hierfür, nämlich ein erfolgreich durch eine staatliche oder akademische Prüfung abgeschlossenes Studium eines naturwissenschaftlichen oder technischen Fachs, eine mindestens zehnjährige hauptberufliche Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sowie ein ergänzendes Studium im allgemeinen Recht an einer Universität, erfülle.
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Das von ihm absolvierte Studium des Wirtschaftsingenieurwesens an der TU Berlin sei als ein entsprechendes Studium einer technischen Fachrichtung anzusehen, weil es in seiner konkreten Ausgestaltung entsprechend der tabellarischen Übersicht in Anlage K 8 einen deutlich überwiegenden technischen Anteil von 71% der Studieninhalte aufgewiesen habe. Zu den Einzelheiten wird auf die Seiten 27 bis 36 der Klageschrift (Bl. 27/36 d.A.) Bezug genommen. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse der Kläger auch mindestens so gestellt werden wie Absolventen eines sieben theoretische Semester dauernden FH-Studienganges Diplom-Patentingenieurwesen (Anlage K 9), die von der Beklagten zur Patentanwaltsprüfung zugelassen würden, obwohl sie nur einen geringeren Anteil technischer Fächer absolvierten.
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Er habe auch ein Studium des allgemeinen Rechts vorzuweisen, da er das genannte LL.M.-Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin absolviert habe und anschließend zum Dr. iur. promoviert worden sei, wodurch alle erforderlichen inhaltlichen Aspekte entsprechend der Tabelle auf den Seiten 39 und 40 der Klageschrift (Bl. 39/40 d.A.) abgedeckt worden seien.
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Schließlich sei er auch aufgrund seiner jetzigen, seit September 2013 andauernden Tätigkeit in der Industriepatentabteilung der S. Technologies AG & Co. KG und seiner vorangegangenen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den juristischen Fachgebieten der TU Berlin zwischen August 2008 und August 2013 mindestens zehn Jahre lang hauptberuflich beratend im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätig gewesen. Eine Vertretungstätigkeit sei nach der gesetzlichen Regelung zwar alternativ möglich, nicht aber kumulativ zur Beratungstätigkeit erforderlich.
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Durch Beschluss vom 25.05.2021 (Bl. 78/82 d.A.) hat der Senat die Patentanwaltskammer im hiesigen Verfahren beigeladen.
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Der Kläger hat durch Schriftsatz vom 14.12.2021 (Bl. 142 d.A.) den ursprünglichen auf seine Zulassung zum Prüfungstermin Oktober/November/Dezember 2021 gerichteten Antrag I. für erledigt erklärt. Die Beklagte und die Beigeladene haben der Erledigterklärung zugestimmt.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
II. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2020, Az. P-PAK-4.3.5, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zur Assessorenprüfung nach § 158 PAO (Patentsachbearbeiter) zum Prüfungstermin Oktober/November/Dezember 2023 zuzulassen.
III. Hilfsweise: Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2020, Az. P-PAK-4.3.5, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
14
Die Beigeladene beantragt,
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, der Ablehnungsbescheid sei materiell rechtmäßig, weil der Kläger die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Patentanwaltsprüfung als Patentsachbearbeiter nicht erfülle.
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Es fehle bereits an einem Studium technischer oder naturwissenschaftlicher Fächer, wobei die notwendigen Kenntnisse allein durch den Abschluss eines Studiums nachgewiesen werden könnten. Diesbezüglich fehle es bei dem vom Kläger absolvierten Studium des Wirtschaftsingenieurwesens an der TU Berlin an einem deutlichen Überwiegen des naturwissenschaftlichen bzw. technischen Anteils. Der bloße Abschluss als Diplom-Ingenieur lasse keinen Schluss auf ein solches Überwiegen zu. Dieses fehle, weil der konkrete Fächeranteil beim Kläger entsprechend des Vordiploms wie auch der Diplom-Hauptprüfung bei deutlich unter 50% gelegen habe. Zur Ergänzung wird auf die Tabellen auf den Seiten 10 bis 12 der Klageerwiderung vom 28.04.2021 (Bl. 59/61 d.A.) Bezug genommen. Selbst bei Berücksichtigung des von der Beklagten als nichttechnisch angesehenen Fachs EDV würde der technischnaturwissenschaftliche Anteil nicht auf über 50% angehoben. Der Kläger werde auch nicht gegenüber Absolventen eines FH-Studiengangs ungleich behandelt, da bei diesem Studiengang je nach Berücksichtigung des Fachs Mathematik ein naturwissenschaftlicher bzw. technischer Anteil von 58,8% oder 59,5% bestehe.
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Der Kläger habe zudem kein Studium im allgemeinen Recht absolviert, weil hierfür weder der Master-Abschluss in Form eines LL.M. noch die juristische Promotion ausreichten, zumal hiervon weder das Zivil- oder Verwaltungsprozessrecht bzw. -verfahrensrecht noch das allgemeine Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht oder Europarecht abgedeckt worden seien. Durch die Befassung mit sehr speziellen Teilgebieten würden die geforderten Grundzüge der im Gesetz genannten Rechtsgebiete gerade nicht vermittelt. Der LL.M.-Studiengang sei auch nicht gleichwertig mit dem ersten juristischen Staatsexamen oder einem Bachelor of Laws. Die Frage der Gleichwertigkeit mit dem vom Kläger nicht absolvierten besonderen Studiengang für Patentanwältinnen und Patentanwälte an der Fernuniversität Hagen stelle sich nicht, weil der LL.M.-Studiengang schon nicht als entsprechender besonders eingerichteter Studiengang anerkannt worden sei.
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Auf eine zehnjährige Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes könne der Kläger ebenfalls nicht zurückblicken, weil seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU Berlin mangels ausschließlichen Beratungscharakters allenfalls anteilig berücksichtigt werden könne, der Kläger einen ausreichenden Nachweis für den Beratungsanteil indes nicht erbracht habe. Bei alleiniger Berücksichtigung seiner aktuellen Tätigkeit bei der S. Technologies AG & Co. KG wären die Voraussetzungen, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müssten, erst im September 2023 erfüllt.
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Die Beigeladene ist ebenfalls der Auffassung, es fehle an ausreichenden Nachweisen der technischen Befähigung, der zehnjährigen Tätigkeit sowie des Studiums des allgemeinen Rechts.
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Zur Ergänzung wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
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1. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2020, Az. P-PAK-4.3.5, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2021 ist rechtmäßig, weil dem Kläger kein Anspruch auf Zulassung zur Patentanwaltsprüfung als Patentsachbearbeiter nach §§ 158 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 PAO i.V.m. § 32 PatAnwAPrV zusteht.
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Der Kläger verfügt jedenfalls nicht über das nach §§ 158 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz, 7 Abs. 3 PAO erforderliche abgeschlossene Studium im allgemeinen Recht an einer Universität.
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a) Unter dem Abschluss eines Studiums im allgemeinen Recht an einer Universität im Sinne von § 7 Abs. 3 PAO ist ein solcher nach § 32 PatAnwAPrV zu verstehen, also entweder ein Abschluss eines an einer Universität für die Ausbildung zum Patentanwalt oder Patentassessor besonders eingerichteten Studiengangs wie desjenigen des sogenannten „Hagen-Studiums“ (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 PatAnwAPrV) oder entweder das Erste Juristische Staatsexamen nach § 5 Abs. 1 DRiG oder ein Bachelor of Laws (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 PatAnwAPrV). Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 PAO nur, wenn die Präsidentin der Beklagten dies festgestellt hat (§§ 158 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz, 7 Abs. 5 PAO).
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Diese Voraussetzungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Subjektive Voraussetzungen für den Zugang zu einer Prüfung müssen aufgrund von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG mit dem Ziel der jeweiligen Leistungskontrolle in sachlichem Zusammenhang stehen. Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Zulassung zur Prüfung von einer entsprechenden Vorbildung - insbesondere von dem Nachweis einer für die Prüfung allgemein qualifizierenden Ausbildung - abhängig gemacht wird. Im Zusammenhang mit dem Ziel der Leistungskontrolle stehend ist das Erfordernis einer bestimmten Vor- oder Ausbildung keine unzulässige zusätzliche Prüfung, sondern letztlich ein Teil derselben, und zwar auch zum Zwecke des Nachweises, dass die Leistungen nicht nur punktuell, sondern mit einer hinreichenden Beständigkeit erbracht werden. Dass der Prüfling die Grundvoraussetzungen erfüllt, die eine genauere Leistungskontrolle in der Prüfung erst sinnvoll machen, ist schließlich auch in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse. Die unter den genannten Voraussetzungen sachlich gerechtfertigte Aussonderung noch vor dem Prüfungstermin darf bei nachhaltiger Nichterfüllung und der sich daraus ergebenden offensichtlich negativen Prognose auch zu der endgültigen Feststellung führen, dass der Bewerber für den von ihm angestrebten Beruf nicht die erforderliche Befähigung erbringt (BVerwG NVwZ 1987, 978, 979; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, Rn. 143).
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Die an eine Vorbildung gestellten Anforderungen dürfen auch pauschal danach bemessen werden, was üblicherweise für einen Prüfungserfolg mindestens vorauszusetzen ist. Dafür sind sowohl zeitliche (z.B. Mindeststudiendauer) als auch inhaltliche Maßstäbe geeignet (BVerwG BeckRS 1985, 31286773; OVG Hamburg NVwZ-RR 2007, 532; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 144).
27
b) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Prüfung mangels abgeschlossenen Studiums im allgemeinen Recht an einer Universität im Sinne von §§ 158 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz, 7 Abs. 3 PAO i.V.m. § 32 PatAnwAPrV zu Recht abgelehnt.
28
Die Anforderungen der § 32 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 PatAnwAPrV, die eine zulässige pauschale Bemessung der inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen danach zum Inhalt haben, was üblicherweise für einen Prüfungserfolg mindestens vorauszusetzen ist, hat der Kläger nicht erfüllt.
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Einen für die Ausbildung zum Patentanwalt oder Patentassessor besonders eingerichteten Studiengang im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 PatAnwAPrV wie z.B. denjenigen an der Fernuniversität Hagen hat der Kläger nicht absolviert. Weder das LL.M.-Programm noch die Promotion erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 PAO, da sie von der Präsidentin der Beklagten nicht als besonders eingerichteter Studiengang anerkannt wurden. Der Beklagte hat auch weder das Erste Juristische Staatsexamen im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG bestanden, noch einen Bachelor of Laws abgeschlossen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 PatAnwAPrV).
30
Der LL.M.-Studiengang oder die Promotion können auch inhaltlich die von § 7 Abs. 3 PAO i.V.m. § 32 Abs. 1 PatAnwAPrV geforderten Abschlüsse nicht ersetzen, da diese im Sinne der dargestellten inhaltlichen Pauschalierung die Zugangsvoraussetzung zur Patentanwaltsprüfung abschließend regeln. Diese berücksichtigen in hinreichender Form, was üblicherweise für einen Prüfungserfolg mindestens vorauszusetzen ist, da die Abschlüsse sicherstellen, dass neben den Kenntnissen im gewerblichen Rechtsschutz auch die erforderlichen Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht bei den zugelassenen Prüfungskandidaten vorhanden sind. Dass die zulässige Pauschalierung des § 32 Abs. 1 PatAnwAPrV nicht auch LL.M.-Programme des gewerblichen Rechtsschutzes und eine Promotion in diesem Fach umfasst, steht mit dem Ziel der Leistungskontrolle in sachlichem Zusammenhang und ist daher verfassungsrechtlich zulässig, da solche weiterführenden Abschlüsse in der Regel zwar die vertiefte Auseinandersetzung mit Detailproblemen eines Teilrechtsgebietes, hier des gewerblichen Rechtsschutzes, erfordern, nicht aber das für die Patentanwaltstätigkeit nötige breite Grundverständnis auch in den anderen genannten Rechtsgebieten zu vermitteln pflegen. Auf die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Lehrbeauftragter kommt es weiter nicht an, da damit kein Abschluss durch eine Prüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 PAO erworben wurde.
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2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 94b Abs. 1 Satz 1 PAO; 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags I. hat der Kläger die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil nach dem oben unter 1. Gesagten auch die Zulassung zum Prüfungstermin Oktober/November/Dezember 2021 nicht hätte erfolgen können.
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Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist und sie zudem das Verfahren durch eigenen Vortrag wesentlich gefördert hat (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl. § 162, Rn. 41 m.w.N.).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 94b Abs. 1 Satz 1 PAO; 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung ist nicht gemäß §§ 94b Abs. 1 Satz 1 PAO; 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Weder liegen die Voraussetzungen der §§ 94b Abs. 1 Satz 1 PAO; 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 94b Abs. 1 Satz 1 PAO; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).