Titel:
Beschwerde, Bescheid, Verwaltungsrechtsweg, Beschwerdeverfahren, Feststellung, Miterbe, Zeichen, Verfahren, Klage, Notar, Rechtsweg, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Berufung, Zulassung der Berufung, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Schlagworte:
Beschwerde, Bescheid, Verwaltungsrechtsweg, Beschwerdeverfahren, Feststellung, Miterbe, Zeichen, Verfahren, Klage, Notar, Rechtsweg, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Berufung, Zulassung der Berufung, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 58360
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Des Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor dar Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Mit Schriftsatz vom 11.09.2018 legte der Kläger beim Landgericht München II gegen Notar … Beschwerde ein. Mit der Beschwerde begehrte er die Feststellung, dass die Bezichtigung von Notar … in dessen Bescheid vom 31.08.2018 und im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Traunstein, Gz 1 T 2491/17, wonach der Kläger persönliche und haltlose Angriffe gegen ihn gemacht haben soll, in der Sache unbegründet sei und … insoweit vorsätzlich wider besseren Wissens vorgetragen habe. Ferner begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Bezichtigung von Notar … in dem Beschwerdeverfahren 1 T 2491/17, der Kläger habe über einen Zeitraum von drei Jahren Aussagen gemacht, die die Neutralität von Notar … zugunsten des Testamentsvollstreckers anzweifelten, in der Sache unbegründet sei und Notar … auch insoweit vorsätzlich wider besseren Wissens vorgetragen habe. Der Kläger brachte in der Beschwerde vor, diese vorsätzlichen falschen Angaben von Notar … in seinem notariellen Bescheid sowie dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren zulasten des Klägers als Miterben seien nicht vereinbar mit den Rechten und Pflichten eines Notars.
2
Die Beschwerde wurde der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II als Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO vorgelegt (2 T 3489/18). Mit Verfügung vom 14.09.2018 legte der Vorsitzende der 2. Zivilkammer den Vorgang dem Beklagten vor mit der Bitte um Prüfung, ob das Verfahren übernommen werde, da es sich um eine Dienstaufsichtsboschwerde handeln dürfte und die Amtsverweigerung von Notar … nicht antragsgegenständlich sei. Das Verfahren wurde daraufhin vom Beklagten als Dienstaufsichtsbeschwerde übernommen.
3
Mit Bescheid vom 04.12.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er seiner Beschwerde keine Folge gebe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 09.12.2018, in dem er „Anhörungsrüge“ erhob. Mit Schreiben vom 14.12.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, es gebe keine Anhörungsrüge gegen den Bescheid vom 04.12.2018, nach einer dennoch erfolgten nochmaligen Überprüfung des Sachverhaltes sei er jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass es mit dem Bescheid vom 04.12.2018 sein Bewenden habe; dem Kläger stehe frei, gemäß § 15 Abs. 2 BNotO eine förmliche Beschwerde wegen Verweigerung der Urkunde- oder sonstigen Tätigkeit des Notars einzulegen und einen entsprechenden Antrag zu dem Aktenzeichen 2 T 3489/18 an die zuständige 2. Zivilkammer zu übersenden.
4
Mit Schriftsatz vom 22.12.2018 erhob der Kläger gegen den Beklagten Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte u.a. die Feststellung, dass er am 11.09.2018 bei „der Beklagten“ ordnungsgemäß Beschwerde gegen Notar …. erhoben habe und „die Beklagte“ verpflichtet sei, ihr Schreiben vom 04.12.2018 für null und nichtig zu erklären. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage Bezug genommen (S. ½ der Klage, Bl. 1/2 d. A.).
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Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11.01.2019 die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht München, da der Bescheid vom 04.12.2018 im Rahmen der Dienstaufsicht gemäß §§ 92 ff. BNotO getroffen worden sei und daher gemäß § 111 Abs. 1 BNotO das Oberlandesgericht im 1. Rechtszug zuständig sei.
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Mit Beschluss vom 13.01.2020 erklärte das Verwaltungsgericht München den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht München. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO in Verbindung mit § 111 Abs. 1 BNotO sei der Rechtsweg zu den Oberlandesgerichten eröffnet.
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Der Kläger ist der Ansicht, er habe ein Recht auf Bescheidung der von ihm tatsächlich erhobenen Beschwerde, die auf seiner Rechtsbeeinträchtigung infolge der Falschbehauptungen des Notars beruhe, und zum anderen ein berechtigtes Schutzrecht gegen die Bescheidung einer von ihn gerade nicht erhobenen Beschwerde über die Aufgabe des Auftrags durch den Noter. Hätte der Beklagte bei ordnungsgemäßer Bescheidung festgestellt, dass der Notar sowohl in seinem notariellen Bescheid als auch in dem Beschwerdeverfahren Falschbehauptungen gemacht hat, wäre der Kläger h die Lage versetzt worden, u.a. den Testamentsvollstrecker in die Lage zu versetzen, im Namen der Erbengemeinschaft Ansprüche gegen den Notar wegen unzulässiger Ablehnung der Beurkundung geltend zu machen. Der Beklagte habe zur Verdeckung des Dienstvergehens des Notars die zulässige Beschwerde über die falschen Behauptungen des Notars in eine offenkundig unzulässige Beschwerde über die Ablehnung der Beurkundung abgeändert.
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Der Kläger beantragt zuletzt folgende Feststellungen:
- 1.1.
-
Der Kläger hat mit Datum 11.09.2018 bei der Beklagten ordnungsgemäß Beschwerde gegen Herrn Notar … erhoben
„wegen vorsätzlicher falscher Angaben in seinem notariellen Bescheid vom 31.08.2018 (richtig 31.08.2017) und in dem diesbezüglichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Traunstein, Akz. 1 T 2491/17“ sowie die darauf bezogener Feststellungsanträge 1 bis 3.
- 2.
-
Die Beklagte hat die vom Kläger mit Datum 11.09.2018 ordnungsgemäß erhobene Beschwerde gegen Herrn Notar … und die darauf bezogenen Feststellungsanträge 1 bis 3 nicht beschieden.
- 3.
-
Die Beklagte ist zur Bescheidung verpflichtet hinsichtlich der vom Klger mit Datum 11.09.2018 ordnungsgemäß erhobenen Beschwerde gegen Herrn Notar … und die darauf bezogenen Feststellungsanträge
- 4.
-
Der Kläger hat mit Datum 11.09.2018 die von der Beklagten im Schreiben vom 04.12.2018, Az. LG M II 3133E-883/2018, bezuggenommene „Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO vom 11.09.2018 gegen Herrn Notar „…“ zu keinem Zeitpunkt erhoben.
- 5.
-
Die Beklagte ist verpflichtet,
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Der Beklagte beantragt,
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Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei überwiegend unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger am 11.09.2018 ordnungsgemäß eine Beschwerde erhoben habe. Diese Beschwerde habe der Beklagte auch verbeschieden. Der Kläger könne nicht verlangen, dass die Dienstaufsicht bestimmte Feststellungen treffe. Hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass er mit Schreiben vom 11.09.2018 keine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO erhoben habe, fehle dem Kläger das Feststellungsinteresse. Aus dem Bescheid des Beklagten vom 04.12.2018 ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Dienstaufsicht gewürdigt und beantwortet worden sei. Der auf § 15 Abs. 2 BNotO abstellende Betreff sei versehentlich aufgenommen worden.
11
Der Senat hat mit Beschluss vom 04.03.2021 mit Zustimmung der Parteien angeordnet dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 26.04.2021 bestimmt.
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Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
13
1. Die Klage ist hinsichtlich Klageantrag 1, 4 und 5 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abzuweisen.
14
Soweit in den Schriftsätzen des Klägers von „der Beklagten“ die Rede ist, geht der Senat davon aus, dass dies dahingehend zu verstehen ist, dass „der Beklagte“ gemeint ist, da sich die Klage des Klägers gegen den Präsidenten des Landgerichts München II richtet.
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1.1. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag 1 die Feststellung begehrt, dass er am 11.09.2018 bei dem Beklagten ordnungsgemäß Beschwerde gegen Herrn Notar … erhoben hat, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
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Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es sich zum einen bei der Frage, ob der Kläger ordnungsgemäß Beschwerde erhoben hat, nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses handelt und zum anderen das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, da zwischen den Parteien außer Streit steht, dass der Kläger mit Schreiben vom 11.09.2018 ordnungsgemäß Beschwerde eingelegt hat.
17
1.2. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag 2 die Feststellung begehrt, der Beklagte habe die Feststellungsanträge 1 bis 3 der Beschwerde vom 11.09.2018 nicht verbeschieden, ist die Feststellungsklage unbegründet.
18
Der Beklagte hat die Beschwerde und damit die Feststellungsanträge 1 bis 3 als Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet. Über diese Beschwerde und damit die Feststellungsanträge 1 bis 3 hat der Beklagte mit den Bescheiden vom 04.12.2018 und 14.12.2018 entschieden. Dass der Kläger mit dem Inhalt der Bescheide nicht einverstanden ist, ändert nichts daran, dass eine Verbescheidung erfolgt ist.
19
Zwar verpflichtet Art. 17 GG die Stelle, bei der die Bitte oder Beschwerde einzureichen ist, nicht nur zur Entgegennahme, sondern auch zur sachlichen Prüfung der Petition (BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953, 1 BvR 162/51, juris Tz. 27). Eine besondere Begründung muss ein auf eine zulässige Petition ergehender Bescheid jedoch nicht enthalten. Dies würde eine Überspannung des Grundrechts des Art. 17 GG bedeuten. Soweit daher nicht ein besonderes Gesetz eine Begründungspflicht statuiert, liegt den mit einer Petition angegangenen Verwaltungsbehörden und Verfassungsorganen eine Pflicht, ihre Bescheide mit einer Begründung zu versehen, nicht ob; es genügt im Rahmen des Art. 17 GG ein sachlicher Bescheid, aus dem ersichtlich ist, wie die angegangene Stelle die Petition zu behandeln gedenkt (BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953, 1 BvR 162/51, juris Tz. 30).
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1.3. Die Feststellungsklage ist auch unbegründet, soweit der Kläger mit Klageantrag 3 die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zur Verbescheidung hinsichtlich der am 11.09.2018 erhobenen Beschwerde verpflichtet ist.
21
Die Beschwerde des Klägers wurde vom Beklagten bereits mit Bescheiden vom 04.12.2018 und 14.12.2018 verbeschieden. Ist eine zulässige Petition durch einen ordnungsmäßigen Bescheid der angegangenen Stelle erledigt, so kann eine zweite Petition, die den gleichen Inhalt hat und an die gleiche Stelle gerichtet ist, nicht mehr Anspruch auf sachliche Verbescheidung haben. Es würde zu einer sinnlosen Ausweitung des Petitionsrechtes führen, wenn man einem Petenten, der nach ordnungsmäßiger Verbescheidung einer Petition die gleiche Stelle von neuem mit der gleichen Petition angeht, immer wieder einen Anspruch auf sachlichen Bescheid einräumen wollte (BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953, 1 BvR 162/51, juris Tz. 35).
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1.4. Die Feststellungsklage ist ferner unzulässig, soweit der Kläger mit Klageantrag 4 die Feststellung begehrt, er habe mit Schreiben vom 11.09.2018 zu keinem Zeitpunkt eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO erhoben.
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Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht nicht. Der Beklagte hat die Beschwerde des Klägers am 11.09.2018 als Dienstaufsichtsbeschwerde und nicht als Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO behandelt. Zwar wird in dem Bescheid vom 04.12.2018 im Betreff ausgeführt: „Ihre Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO vom 11.09.2018 gegen Herrn Notar … Aus dem Bescheid des Beklagten ergibt sich jedoch eindeutig, dass er die Beschwerde vom 11.09.2018 nicht als Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO, sondern als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt hat. In dem Bescheid vom 14.12.2018 hat der Beklagte klargestellt, dass die Beschwerde vom 11.09.2018 vom zuständigen Vorsitzenden Richter als Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet wurde, da die Amtsverweigerung des Notars in dem Schreiben vom 11.09.2018 nicht antragsgegenständlich gewesen sei. Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 14.12.2018 ferner darauf hingewiesen, dass es dem Kläger frei stehe, nach § 15 Abs. 2 BNotO eine förmliche Beschwerde wegen Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars einzulegen und einen entsprechenden Antrag an die zuständige 2. Zivilkammer zu übersenden. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte die Beschwerde vom 11.09.2018 nicht als Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO behandelt hat. Dies hat der Beklagte auch mit Schriftsatz vom 19.04.2021 dargetan. Es steht damit zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beschwerde vom 11.09.2018 keine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO ist.
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1.5. Soweit der Kläger mit Klageantrag 5 die Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sein Schreiben vom 04.12.2018 für null und nichtig zu erklären und hierüber den Kläger und andere Personen zu benachrichtigen und dem Kläger eine Kopie der jeweiligen Benachrichtigungen zu überlassen, ist die Klage unzulässig.
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Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei den Schreiben des Beklagten vom 04.12.2018 und 14.12.2018 um Verwaltungsakte handelt, da nach der Bundesnotarordnung ergangene Verwaltungsakte durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur von demjenigen angefochten werden können, der durch sie in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Ob die Behörden, denen nach § 92 BNotO das Recht zur Aufsicht über einen Notar zusteht, gegen diesen einschreiten und welche Maßnahmen sie dabei ergreifen oder ob sie das Einschreiten ablehnen, berührt allenfalls die Rechtsstellung des Notars (BGH, Beschluss vom 22.06.1964, DNotZ 1964, 571, 572).
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2. Der Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erging gemäß § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gem. § 111 d BNotO i.V.m. § 124 VwGO durch den Senat liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), insbesondere weicht der Senat nicht von einer Entscheidung der in § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.