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Tenor
1. Das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm erklärt sich für sachlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht Ingolstadt - Handelskammer - verwiesen.
Gründe
1
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig. Auf Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen.
2
Die Zuständigkeit richtet sich nach § 102 EnWG. Die Klagepartei macht Ansprüche für den erstmaligen Anschluss eines Haus an das Leitungsnetz der Klägerin geltend. Damit ergeben sich die Ansprüche entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht aus der Niederspannanschlussverordnung, da diese Wirkungen erst mit dem Anschluss entstehen. Hier geht es aber gerade um die Kosten für den Anschluss selbst, die zeitlich vorgelagert sind. Dabei handelt es sich aber gerade um bürgerliche Rechts-Ansprüche der Klägerin aus dem Energiewirtschaftsgesetz und insoweit um solche die vom Energiewirtschaftsgesetz nach § 102 EnWG erfasst werden, so dass die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Ingolstadt und nach § 102 Abs. 2 EnWG der Handelskammer besteht.