Titel:
Reparaturkosten, Unfall, Unfallschaden, Fahrzeug, Bescheid, Rechtsanwaltskosten, Arbeitszeit, Schadensgutachten, Schadensersatzanspruch, Unfallzeitpunkt, Geschwindigkeit, Pkw, Gutachten, Nachbar, Grundsatz der Waffengleichheit
Schlagworte:
Reparaturkosten, Unfall, Unfallschaden, Fahrzeug, Bescheid, Rechtsanwaltskosten, Arbeitszeit, Schadensgutachten, Schadensersatzanspruch, Unfallzeitpunkt, Geschwindigkeit, Pkw, Gutachten, Nachbar, Grundsatz der Waffengleichheit
Fundstelle:
BeckRS 2021, 58257
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.192,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.01.2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlich nicht festsetzbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,70 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 66 % und die Beklagte 34 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers die Zwangsvollstreckung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 3.553,22 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfallgeschehen geltend.
2
Gegenstand war der Verkehrsunfall vom 22.09.2019. Dabei kam es in der … in … auf Höhe der Hausnummer … zu einem Unfallkontakt zwischen dem Kläger-Pkw, BMW 318d, amtl. Kennzeichen …, und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug BMW Mini, amtl. Kennzeichen …. Der nähere Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig.
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Gemäß Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros vom 25.09.2019 beliefen sich die gutachterlich festgestellten Reparaturkosten am Klägerfahrzeug auf 2.800,06 € netto.
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Gemäß Rechnung vom 25.09.2019 wurde dem Kläger für das Gutachten 728,16 € berechnet.
5
Der Kläger trägt vor, dass sein Sohn mit dem gegenständlichen Pkw vor dem Anwesen … in … bei ausgeschaltetem Motor gestanden sei. Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Pkw sei mit ihrem Fahrzeug rückwärts ausgeparkt und habe den stehenden Wagen des Klägers übersehen, dessen Motor ausgeschaltet gewesen sei, sodass diese auf das Klägerfahrzeug aufgefahren sei. Vor dem Unfall habe am Klägerfahrzeug einzig ein sogenannter Bordsteinkratzer als Vorschaden bestanden, insoweit würde es sich um einen oberflächlichen Kratzer vorne rechts aufgrund Anfahrens an den Bordstein handeln. Der Vorschaden sei vom streitgegenständlichen Schaden klar abzugrenzen. Durch das Unfallereignis sei der Kläger-Pkw im rechten Frontbereich massiv beschädigt worden, unter anderem die Frontstoßstange und die Waschdüsenblende verformt, das Spaltmaß zur Motorhaube beeinträchtigt, der Frontscheinwerfer beschädigt und der Kotflügel verschrammt worden.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.553,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlich, nicht festsetzbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt:
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Die Beklagte trägt vor, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs ausgeparkt habe, während der Fahrer des Kläger-Pkws im hinterem Bereich gleichzeitig herangefahren sei, sodass es zur Berührung beider Fahrzeuge gekommen sei. Das Klägerfahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt nicht gestanden, insbesondere nicht längere Zeit gestanden, der Motor sei ebenfalls nicht aus gewesen. Durch die Berührung beider Fahrzeuge sei es zu keinem Schaden am klägerischen Fahrzeug, jedenfalls nicht zu einer Schadensausweitung gekommen. Am Beklagten-Plw habe sich lediglich eine nicht fotografische dokumentierbare Schliere im Lack befunden. Am Klägerfahrzeug seien zum Besichtigungszeitpunkt keine Berührung mit dem Beklagtenwagen zuzuordnende Beschädigung feststellbar gewesen. Feststellbar sei allerdings gewesen ein deutlicher Farbunterschied zwischen Stoßfänger vorne und Kotflügel sowie eine deutliche Lackabschürfung am Stoßfänger vorne rechts außen und Streifspuren, was auf massive Vor- und Altschäden hindeuten würde. Übereinstimmung hätten nicht festgestellt werden können. Der gegenständlich geltend gemachte Schaden würde aus einem anderen Unfallgeschehen resultieren. Vorfallbedingt sei keine Reparatur erforderlich, insbesondere seien hierfür nicht die geltend gemachten Reparaturkosten erforderlich.
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Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortigen Vortrag sowie auf die mit den Schriftsätzen übersandte Anlagen als auch auf das Protokoll vom 13.05.2020 und hier auf die Informatorische Anhörung des Klägers und auf die Vernehmung der Zeugen … und … und auf das schriftlich erholte unfallanalytische Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … vom 04.03.2021, (Blatt 37/71 der Akte) sowie auf dessen Ergänzungsgutachten vom 21.07.2021 (Blatt 77/86 der Akte) und auf den Gerichtsbeschluss vom 16.08.2021 (Blatt 92/94) vollinhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage war im tenorierten Urteilsausspruch begründet, im darüberhinaus geltend gemachten Umfang jedoch unbegründet.
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Dem Kläger stand aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu i.H.v. 1.192,79 € gem. §§ 7 I, 17 I, 18 I StVG i.V.m. § 115 I Nr. 1 VVG.
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Dabei war zu berücksichtigen, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach einem Zeugen mehr zu glauben ist, als den Angaben einer Partei in einer informatorischen Anhörung. Das Gericht hat gem. § 286 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlungen zu würdigen, wozu Parteianhörungen ebenso zählen, wie Zeugeneinvernahmen. Das Gericht darf sogar im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben (BGH NJW 2003, 2527). Es darf nicht sein, dass einen Verkehrsunfallprozess stets diejenige Partei gewinnt, die im Gegensatz zur Gegenseite zufälligerweise einen Zeugen hat. Das hieße, das Ergebnis eines Prozesses vom Zufall abhängig machen. Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Artikel 3 I GG) gebietet es sogar, die Partei, die keinen Zeugen hat, gem. § 141 ZPO anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweisführung zu berücksichtigen (BGH NJW 2003, 2527; EGMR NJW 1995, 1413; Bundesverfassungsgericht NJW 2001, 2531). Dem Gericht steht es in jedem Verfahren frei, sich aufgrund einer Parteianhörung, jedenfalls aus dieser im Zusammenhang mit weiteren Indiztatsachen, die die Darstellung der Partei stützen, unter Ausschöpfung aller angebotenen Beweise, eine Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO zu bilden. Das Gericht hat somit nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine - ohnehin nicht erreichbare - absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGHZ 53, 245, = NJW 1970, 946).
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Gegenwärtig war der grundsätzliche Unfallhergang zwischen den Parteien unstreitig.
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Streit bestand lediglich und hinsichtlich des Umstandes, ob das Klägerfahrzeug zum Unfallzeitpunkt gestanden und ob durch die Rückwärtsfahrt des Beklagtenfahrzeugs ein Schaden am Klägerfahrzeug entstanden war.
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Zum Unfallhergang führte der Kläger informatorisch aus: „Ich war nach dem Unfall da. Das ist mein Fahrzeug. Das Fahrzeug wird von mir und von meinem Sohn gefahren. Es gab da keine Vor- oder Altschäden. Nicht, dass ich wüsste, gab’s da Vor- oder Altschäden. Ich sehe das Fahrzeug fast jeden Tag. Mein Sohn wohnt noch bei mir. Da sehe ich das Fahrzeug fast jeden Tag. Ich war nicht längere Zeit weg und mein Sohn war auch mit dem Fahrzeug nicht längere Zeit einmal weg. Ich wurde angerufen von meinem Sohn. Als ich da war, war die Stoßstange ein bisschen schief. Der Abschlepphaken war nach unten. Es waren zwei Leute da, die Mini-Fahrerin und ein Nachbar. Die Frau hat gesagt, es ist nix passiert. Dann haben wir die Motorhaube aufgemacht und mit dem Nachbar geschaut. Der Nachbar hat mir selbst gesagt „da, schau“, und dass Schaden entstanden ist. Der Scheinwerfer ist gebrochen. Ich habe gehört, dass das der Nachbar ist. So haben die jedenfalls geredet. (…) Das Fahrzeug ist nicht repariert. Der Scheinwerfer war schief. Das ist ein erheblicher Mangel und dann darf man nicht fahren. Zwei Wochen habe ich gewartet. Er hat von mir einen Leihwagen bekommen. Nach zwei Wochen musste ich das kleben, weil ich das nicht zahlen kann. Ich habe die Stoßstange rausgemacht, den Scheinwerfer rausgemacht. Da gibt’s einen Doppelkomponentenkleber. Mit dem habe ich das geklebt. Das habe ich selber geklebt. Die Schäden sind noch sichtbar. Das Fahrzeug kann begutachtet werden.“
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Darüberhinaus gab der Zeuge … im Termin folgende Aussage zu Protokoll: „Ich habe auf meinen Kumpel gewartet. Den wollte ich da abholen. Wir standen am Rand, weil ich Musik ausgewählt habe. Wir hatten 15 m bis 25 m Abstand. Sie ist rückwärts von dem Parkplatz rausgefahren und gegen mein Auto. Ich saß im Auto, aber es war geparkt. Den, den ich abholen wollte, der Zeuge … der saß auch in meinem Fahrzeug. Sie ist 10 m bzw. 20 m rückwärts gefahren und dann erst ins Auto reingefahren. Vorne rechts wurde das Fahrzeug am meisten getroffen. Zu Hause von der … von oben bin ich die … runtergefahren. Die Unfallgegnerin kam vom Parkplatz. Da ist die … ziemlich am Anfang. Ich glaube, ich bin vor dieser Stichstraße rechts gestanden. Es kann sein, dass da unten eine Tiefgaragenausfahrt ist. Ja, doch, die kam, wenn man von oben runterfährt, von der rechten Seite. Von gegenüber, da ist keine Tiefgarage. Da ist ein Stellplatz. Ich bin vielleicht ein, zwei Minuten davon gestanden. Es hat gewackelt. Die Fahrzeuge haben sich berührt. An der Stelle gibt’s keine Alt- oder Vorschäden. An der Fahrerseite bis hinter gibt’s einen Kratzer. Zu dem Zeitpunkt gab’s noch keinen Unfallschaden. Jetzt später gibt’s einen Unfallschaden. Der jetzige Unfallschaden ist hinten links. Da war das Auto geparkt. Er ist mir hinten links reingefahren. Bei dem jetzigen neuen Unfall war ich nicht anwesend.“
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Der Zeuge machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht festzustellen und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
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Hierzu führte der Zeuge … im Termin aus: „Der Herr … hat mich abgeholt. Wir haben gesehen, dass die Frau rausfahren wollte und haben ihr genügend Platz gelassen, circa 15 m bis 20 m. Die Frau ist, ohne hinterzuschauen, einfach hintergefahren. Eigentlich hätte sie genügend Platz gehabt. Dann ist sie vorne reingefahren. Da wurde dann das Licht beschädigt. (…) Wir haben gewartet, dass die Frau rausfahren kann. Ich weiß nicht, warum die Frau so lange gebraucht hat. Wir sind da ein bis zwei Minuten gestanden. Wir dachten, die fährt raus und haben dann gewartet. Die Hausnummer, wo der Unfall war, weiß ich nicht. Die Frau wohnt wohl da. Sie ist ihm reingefahren. Man hat’s gehört, man hat’s gesehen. Man hat’s auch gespürt. (…) Wir sind dann ausgestiegen. Der … hat den Vater noch angerufen. Sie wollten dann die Sache klären. Wir wussten jetzt nicht genau Bescheid, wie wir jetzt vorgehen. Es kam dann der Vater. Dann wurden die Personalien ausgetauscht und dann sind wir wieder weitergefahren. Das Licht wurde beschädigt am Klägerfahrzeug. Das Licht wurde quasi eingedrückt. Das war nicht komplett weg. So genau habe ich das jetzt nicht angesehen. Es kam dann noch einer dazu, wohl der Nachbar. Den kannte ich aber nicht. Ich denke schon, es kann sein, das weiß ich nicht mehr so genau. (…) Wir haben gesehen, dass die rausfahren wollte. Deswegen haben wir gewartet. Wir haben gewartet. Die Frau war gerade dabei, rauszufahren. Ich weiß auch nicht, warum die so lang gebraucht hat zum Ausparken. Das war die rechte Fahrbahnseite, wo wir gewartet haben. Das war bergab gerichtet auf Fragen des Gerichts.“
19
Der Zeuge machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
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Dementsprechend bestätigte der Zeuge …, dass das Klägerfahrzeug vor dem Unfallereignis schon längere Zeit gestanden war. Insoweit gab er an: „Wir sind da 1-2 Minuten gestanden.“ Dies hatte auch der Zeuge … angegeben.
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Die Angaben der beiden Zeugen werden bestätigt durch die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ….
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Dieser führte zusammenfassend unter Ziffer 7. des Hauptgutachtens (Blatt 34 des Gutachtens, Blatt 70 der Akten) folgendes aus: „Die dem Anstoß zuordenbaren, schräg verlaufenden Schleifspuren an der Frontstoßfängerschale des Kläger-Pkw bestätigen die Unfalldarstellung der Klagepartei. Es ist in einer Gesamtschau aller zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen davon auszugehen, dass der Beklagten-Pkw mit einer Geschwindigkeit von etwa 5 km/h rückwärtsfahrend gegen den stehenden Kläger-Pkw gestoßen ist.“
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Darüberhinaus führte der Sachverständige unter Ziffer 6. seines Hauptgutachtens (Blatt 33 des Gutachtens, Blatt 69 der Akten) aus: „Die auf den Bildern sichtbare Position des Kläger-Pkw passt zu dem zur Schadensverursachung erforderlichen Anstoßwinkel und der seitlichen Überdeckung der Fahrzeuge. Die zur Verursachung der zuordenbaren Schäden erforderliche Anstoßkonfiguration konnte also durch einen Ausparkvorgang des Beklagten-Pkw plausibel entstehen. Es ergibt sich in diesem Fall eine Rangierstrecke des Beklagten-Pkw vom Parkplatz bis zur Kollisionsposition in Höhe von 8,6 m.“
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Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen waren nicht ersichtlich und wurden auch von keiner Seite vorgebracht.
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Dementsprechend stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Klägerfahrzeug zum Unfallzeitpunkt schon längere Zeit stand und der Beklagten-Pkw über eine Strecke von 8,6 m rückwärtsfahrend gegen das stehende Klägerfahrzeug gestoßen war.
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Darüberhinaus bestand - wie oben bereits angegeben - in Streit, ob Vor- bzw. Altschäden am Klägerfahrzeug vorhanden waren, die nicht zum gegenständlichen Unfallereignis passten.
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Hier hatte der Kläger informatorisch angegeben, dass es keine Vor- oder Altschäden gab. Ferner gab der Zeuge Massih Ahmadi an, dass es an der Schadensstelle des Klägerfahrzeugs keine Alt- oder Vorschäden gab. Er gab lediglich an, dass es an der Fahrerseite bis hinter ein Kratzer gab. Zum Unfallzeitpunkt habe es keinen Unfallschaden am Klägerfahrzeug gegeben.
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Aufgrund der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen kam dieser zusammenfassend im Hauptgutachten hinsichtlich der Schäden am Klägerfahrzeug jedoch zu folgendem Ergebnis: „
1. Die Klagepartei begehrt von der Beklagten Reparaturkosten i.H.v. 2.800,06 € netto und legt dazu ein Schadensgutachten des Sachverständigen … vor. Die Kalkulation dieses Sachverständigen beinhaltet eine vorgesehene Erneuerung des vorderen rechten Scheinwerfers und der Frontstoßfängerschale mitsamt der rechten Waschdüsenblende sowie einer Vielzahl von Montage- und Anbauteilen. Der veranschlagte Lackierumfang erstreckt sich auf die erneuerte Frontstoßfängerverkleidung und den rechten Kotflügel. Ansonsten enthält die Kalkulation noch ein Auslesen des Fehlerspeichers sowie die zur Ermöglichung der oben genannten Erneuerungen und Lackiermaßnahmen notwendigen De- und Montagearbeiten.
2. Die Fotos aus dem Schadensgutachten und von der Besichtigung durch einen Versicherungssachverständigen zeigen am Kläger-Pkw einen an der Halterung gebrochenen und zurückverschobenen rechten Scheinwerfer, welcher sich auch leicht an die Kotflügelvorderkante angelagert hat. Außerdem sind auf den Bildern eine ganze Reihe von Beschädigungen an der Frontstoßfängerschale dokumentiert. Es handelt sich um Lackabschürfungen auf und neben der Waschdüse, flächige Schleifspuren mit minimalen Lackabtragungen unterhalb des linken Bereichs des rechten Scheinwerfers sowie eine senkrecht über den letztgenannten Spuren befindliche leichte Verschiebung der über dem Scheinwerfer liegenden Spitze. Zusätzlich ist die Frontstoßfängerschale unterhalb des rechten Scheinwerfers im Bereich der Spoilerleiste duch tiefgehende Kratzer und eine Eindellung beschädigt.
3. Die Fotos aus der vom Versicherungssachverständigen durchgeführten Besichtigung des Beklagtenfahrzeugs zeigen an diesem Pkw, neben einer leichten Aufweitung der Spaltmaße zwischen dem linken Bereich des Heckstoßfängers und den Seitenteilen, als einzige Berührspur eine minimale Fremdmaterialantragung am linken Ende der im oberen Bereich der Heckstoßfängerschale verlaufenden Sicke. Bei der eigenen Besichtigung des Beklagten-Pkw war zwar noch die Spaltaufweitung zu erkennen. Die damalige Kontaktspur war hingegen nicht mehr vorhanden. Dafür war eine horizontal verlaufende Anlagerungsspur an der Heckstoßfängerschale feststellbar.
4. Bei einer fiktiven Gegenüberstellung der Stoßkonturen an den Fahrzeugen und der daran vorliegenden Kontaktspuren ist festzustellen, dass zwar grundsätzlich zwei unterschiedliche Kontaktsituationen denkbar wären. Da aber durch die offensichtlich gleich nach dem Vorfall von der Fahrerin des Beklagten-Pkw vom Klägerfahrzeug aufgenommenen Bilder eine frische Verschiebung des rechten Scheinwerfers dokumentiert ist und sich zudem auf dem Heckstoßfänger des Beklagten-Pkw auf den zeitnah nach dem Unfall aufgenommen Fotos hierzu passende, flüchtige Materialantragungen finden, ist in einer Zusammenschau aller vorliegenden Anknüpfungspunkte davon auszugehen, dass ein Schrägwinkel von rechts nach links gerichteter Anstoß des Beklagten-Pkw gegen die Front des Kläger-Pkw mit einem Knickwinkel zwischen den Fahrzeuglängsachsen von 10 ± 3 ° stattgefunden hat.
5. Auf den von der Fahrerin des Beklagten-Pkw aufgenommen Bildern vom Kläger-Pkw sind ortsfeste Merkmale erkennbar, welche eine Rekonstruktion der abgebildeten Fahrzeugposition ermöglichen. Demnach steht der Kläger-Pkw auf diesen Fotos auf Höhe des Grundstücks des Anwesens mit der Hausnummer 1 fahrbahnparallel am westlichen Fahrbahnrand der …. Der Kläger-Pkw befindet sich dabei neben dem Übergang vom gepflasterten Eingangsbereich zu den ersten südlich der Eingänge gelagerten Parkflächen.
6. Die auf den Bildern sichtbare Position des Kläger-Pkw passt zu dem zur Schadensverursachung erforderlichen Anstoßwinkel und der seitlichen Überdeckung der Fahrzeuge. Die zur Verursachung der zuordenbaren Schäden erforderlichen Anstoßkonfiguration konnte also durch einen Ausparkvorgang des Beklagten-Pkw plausibel entstehen. Es ergibt sich in diesem Fall eine Rangierstrecke des Beklagten-Pkw vom Parkplatz bis zur Kollisionsposition in Höhe von 8,6 m.
7. Die dem Anstoß zuordenbaren, schräg verlaufenden Schleifspuren an der Frontstoßfängerschale des Kläger-Pkw bestätigen die Unfalldarstellungen der Klagepartei. Es ist in einer Gesamtschau aller zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen davon auszugehen, dass der Beklagten-Pkw mit einer Geschwindigkeit von etwa 5 km/h rückwärtsfahrend gegen den stehenden Kläger-Pkw gestoßen ist.
8. Die geltend gemachte Schädigung des rechten vorderen Scheinwerfers am Kläger-Pkw ist aus unfallanalytischer Sicht ohne vernünftige Zweifel bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden. Die Lackierung der Stoßfängerschale erlitt bei der Kollision minimale oberflächliche Schleifspuren. Zudem wurde die oberhalb der Scheinwerfer befindliche Spitze der Frontstoßfängerverkleidung leicht verschoben. Allerdings liegen an der Frontstoßfängerschale mehrere Altschäden vor, deren Schwere als wesentlich höher einzustufen ist, als die den Unfall zuordenbaren Schadensmerkmale. Hinsichtlich des Waschdüsendeckels und der Kotflügellackierung ist anhand der zur Verfügung stehenden Fotos von keiner unfallkausalen Schädigung auszugehen.
9. Auf der Basis der in dem klägerischen Schadensgutachten veranschlagten Stundensätze und Ersatzteilkosten verbleibt unter Berücksichtigung der Altschädigungen von den geltend gemachten Reparaturkosten ein abgrenzbarer dem Unfall zuordnender Reparaturkostenbetrag von 1.167,79 € netto.“
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Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an.
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Die Einwendungen der Klagepartei wurden durch Ergänzungsgutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 21.07.2021 wie folgt beantwortet: „Seitens der Klagepartei werden mittels des vorgelegten Schadensgutachtens des Sachverständigen Wilhelm die Kosten für die folgenden Reparaturmaßnahmen begehrt:
- Erneuerung des vorderen rechten Scheinwerfers
- Erneuerung der Frontstoßfängerschale mitsamt einer Vielzahl von Montage- und Anbauteilen
- Erneuerung der rechten Waschdüsenblende
- Lackierung der Frontstoßfängerverkleidung
- Lackierung des rechten Kotflügels
- Auslesen des Fehlerspeichers
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Im Hauptgutachten wurde in dem Kapitel „Zur Abgrenzbarkeit der unfallkausalen Schäden“ bereits detailliert darauf eingegangen, welche Beschädigungen an diesen Bauteilen aus dem streitgegenständlichen Unfall stammen und welche nicht (Seite 27-30 des Hauptgutachtens).
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Entsprechend der dortigen Beurteilung wurde die Erneuerung des rechten Scheinwerfers und des Auslesens des Fehlerspeichers dem streitgegenständlichen Unfall zugeordnet und in der Reparaturkalkulation entsprechend angesetzt.
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Hinsichtlich der rechten Waschdüse wurde festgestellt, dass daran nur Altschäden, aber keine unfallkausalen Beschädigungen vorhanden sind. Die in dem Gutachten … enthaltene Erneuerung und Lackierung der rechten Waschdüse wurde deshalb in die eigene Kalkulation nicht übernommen.
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Hinsichtlich der vom Sachverständigen … kalkulierten Lackierung des linken Kotflügels wurde festgestellt, dass es sich bei der an dem Kotflügel ersichtlichen hellen Spur offensichtlich um angetragenes Kunststoffmaterial vom Scheinwerfer handelt, welches durch ein einfaches Abwischen beseitigt werden kann. Es liegt also nach der nochmals zu bestätigenden Beurteilung des Hauptgutachtens zwar eine Spurzeichnung, aber kein Schaden an dem Kotflügel vor und zwar weder ein unfallkausaler Schaden, noch eine Altschädigung.
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Das einzig geltend gemachte Bauteil, welches sowohl unfallkausale Beschädigungen als auch Altschäden aufweist, ist die Frontstoßfängerschale des Kläger-Pkw.
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Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die oberflächlichen und optisch kaum erkennbaren Schleifspuren auf der Lackierung der Frontstoßfängerschale und die geringe Verschiebung der oberhalb des rechten Scheinwerfers lokalisierten Spitze der Frontstoßfängerschale aus der Kollision stammen. Die Schwere der Altschäden an der Frontstoßfängerschale ist hingegen als wesentlich höher einzustufen ist, als die Intensität der dem Unfall zuordenbaren Schadensmerkmale. Insbesondere war die Frontstoßfängerschale an der Spoilerleiste bereits so tiefgehend verschrammt, dass dort auch eine materialabtragende Schädigung der Stoßfängerschale vorlag. Zudem war dort auch eine bleibende Eindrückung der Stoßfängerschale vorhanden. Außerdem war neben dem Waschdüsendeckel als weitere Altschädigung eine bis zum schwarzen Grundmaterial der Stoßfängerschale reichende Lackabtragung bereits vor dem Unfallgeschehen vorhanden. Dies bedeutet, dass die Stoßfängerschale selbst wurde bei dem streitgegenständlichen Unfall überhaupt nicht beschädigt, sondern nur bei den Altschadensereignissen. Die dem Unfall zuordenbaren Beschädigungen an Frontstoßfänger beschränkt sich auf die Lackoberfläche der Frontstoßfängerschale und eine leichte Verschiebung am oberen rechten Befestigungspunkt. Auf der Lackierung sind dabei nur oberflächliche und optisch kaum erkennbare Schleifspuren unfallkausal entstanden.
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Dementsprechend wurde im Hauptgutachten eine regionale Politur des mit den oberflächlichen Schleifspuren behafteten Bereich der Stoßfängerschale sowie eine Justage der leichten Fehlstellung der Frontstoßfängerspitze oberhalb des Scheinwerfers vorgesehen (beachte hierzu den zweiten Absatz auf S. 29 des Hauptgutachtens). In der Kalkulation des Schadens findet sich diese unfallkausal vorgesehene Reparaturmaßnahme an dem Frontstoßfänger als „Stoßfänger vorne instandsetzen“ mit einer vorgegebenen Arbeitszeit von 6 AW bzw. einer halben Arbeitsstunde. Durch diese vorgesehenen Arbeiten an dem Frontstoßfänger werden alle unfallkausal an diesem Bauteil entstandenen Schäden beseitigt, wogegen die Altschäden zurückbleiben. Aus den geschilderten Gründen ist es unzutreffend, dass die vorgeschädigten Teile bei der Ermittlung der Reparaturkosten im Hauptgutachten vollständig und unberücksichtigt geblieben sind. Es wurde auch nicht außer Acht gelassen, dass die bereits massiv vorgeschädigte Frontstoßfängerschale durch den Unfall an der Lackierung im geringen Maße weiter beschädigt wurde. Vielmehr wurde in der Kalkulation des Hauptgutachtens die zur Beseitigung der unfallkausalen Schadenserweiterung am Frontstoßfänger erforderliche Aufwand explizit kalkuliert und ist in die Reparaturkostenhöhe eingegangen.
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Diese konkrete Vorgehensweise bei der Bestimmung der Schadenshöhe wurde zudem im Hauptgutachten auf den Seiten 27-30 ausführlich erläutert.
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Die im klägerseits vorgelegten Schadensgutachten vorgesehene Erneuerung der kompletten Frontstoßfängerschale ist nur aufgrund der darin befindlichen Altschäden zu begründen, da bei dem streitgegenständlichen Unfall die Stoßfängerschale selbst überhaupt nicht beschädigt wurde, sondern nur eine marginale Schädigung der Lackoberfläche dieses Bauteils entstanden ist.“
40
Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden nunmehr von keiner Seite erhoben und waren auch sonst nicht ersichtlich.
41
Hinsichtlich der gestellten Fragen der Klagepartei führt der Sachverständige aus: „Wie bereits oben beschrieben, weist an dem Kläger-Pkw nur die Frontstoßfängerschale sowohl Altschäden als auch unfallkausale Beschädigungen auf. Die Altschäden sind dabei erheblich und betreffen auch die Stoßfängerschale selbst, in dem Material von dieser abgetragen war und eine bleibende Eindrückung an der Stoßfängerschale vorlag. Demgegenüber sind unfallkausal nur optisch kaum erkennbare Schleifspuren auf der Oberfläche der Lackierung der Stoßfängerschale entstanden. Die Funktionsfähigkeit der Frontstoßfängerschale wurde weder durch die Altschäden, noch durch die bei dem streitgegenständlichen Unfall zusätzlich entstandenen Spuren beeinträchtigt. Es handelt sich jeweils um allein optische Beschädigungen, ohne technische Auswirkung auf die Bauteilfunktion.
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Ein konkreter Wert für den altgeschädigten Frontstoßfänger ist mangels eines ausreichend großen Marktes für solche Bauteile nicht seriös feststellbar. Dennoch ist davon auszugehen, dass der unfallkausal zusätzlich entstandene Schaden, angesichts der bei weitem massiven Altschäden, keinen messbaren Einfluss auf den Wert der Frontstoßfängerschale am Kläger-Pkw hat.
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Beim Kauf oder Verkauf der gebrauchten Frontstoßfängerschale würden die unfallkausal zulässig entstandenen Schleifspuren überhaupt keine Rolle bei der Preisfindung spielen, da die neuen Beschädigungen im Gegensatz zu den Altschäden überhaupt nur bei genauem Hinsehen zu erkennen sind.
44
Dennoch ist durch den streitgegenständlichen Unfall an der Frontstoßfängerschale eine Schadenserweiterung dahingehend eingetreten, dass oberflächliche Schleifspuren auf der Lackierung entstanden sind, welche vorher noch nicht vorhanden waren. Zudem wurde die über dem Scheinwerfer liegende Spitze des Frontstoßfängers leicht innerhalb der Halterung verschoben. Dieser Schadenserweiterung wurde im Hauptgutachten Rechnung getragen, indem eine Reparatur der unfallkausalen Schäden an der Frontstoßfängerschale durch eine Politur der Schleifspuren und eine Justage der leichten Fehlstellung vorgesehen und kalkuliert wurde.
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Nach einer Durchführung der im Hauptgutachten genannten und mit 1.167,79 € netto kalkulierten Reparaturarbeiten befände sich der Kläger-Pkw wieder genau in dem Zustand, in welchem er vor dem Unfall gewesen ist. Dies gilt auch für den Zustand der bereits massiv altgeschädigten Frontstoßfängerschale.“
46
Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden nunmehr von keiner Seite erhoben und waren auch sonst nicht ersichtlich.
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Dementsprechend war aufgrund der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Reparaturkosten unter Berücksichtigung der Altschäden unfallkausal in einem Umfang von 1.167,79 € entsprechend den schriftlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen feststellbar.
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Darüberhinausgehende Schäden waren auf den Altschaden zurückzuführen.
49
Nebst geltend gemachter Pauschale i.H.v. 25,00 € ergab sich damit der durch Beklagte zu zahlende Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.192,79 €. In diesem Umfang waren die Reparaturkosten zu erstatten, darüber hinaus nicht.
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Allerdings konnten die Kosten der Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen … i.H.v. 728,16 € nicht gegenüber der Beklagtenseite geltend gemacht werden.
51
Grundsätzlich wird zwar auch auf Ersatz der notwendigen Kosten für ein Schadensgutachten gehaftet. Insbesondere bei größeren Schäden ist es dem Geschädigten gestattet, zur Bezifferung seines Anspruchs den Sachschaden durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, und damit seine Ansprüche gegenüber dem zuständigen Haftpflichtversicherer anzumelden und die tatsächliche Grundlage im Hinblick auf die Beweisführung notfalls zu sichern. Sinn des Gutachtens ist es regelmäßig auch, durch einen neutralen Sachverständigen dem Schädiger hinreichende Sicherheit im Hinblick auf die objektiv richtige Feststellung des entstandenen Schadens zu geben. Das Sachverständigengutachten muss deshalb grundsätzlich auch geeignet sein, gegenüber Dritten als neutrale Abrechnungsgrundlage zu dienen.
52
Insoweit wurden die Vorschäden, die nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen erheblich waren, durch den Kläger bzw. dessen Sohn so gegenüber dem Sachverständigen Wilhelm nicht angegeben. Auch gegenüber dem Gericht wurden Vorschäden im durch gerichtlichen Gutachten ermittelten Umfang nicht angegeben worden. In der Folge konnte dieser die Vorschläge nicht bei der Ermittlung der Reparaturkosten berücksichtigen. Somit war das Gutachten des Sachverständigen Wilhelm für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall unbrauchbar. Erst durch das gerichtlich erholte Sachverständigengutachten war letztlich der unfallkausale Schaden von den Vorschäden abgegrenzt worden. Erst durch dieses gerichtlich erholte Sachverständigengutachten war letztlich ein erheblicher Vorschaden erkannt worden, der durch den Sachverständigen Wilhelm nicht festgestellt worden war. Dementsprechend konnten die Kosten des Privatgutachtens über 728,16 € nicht gegenüber der Beklagten eingefordert werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren Vorschäden vorhanden, die dem Sachverständigen Wilhelm vom Kläger nicht angegeben worden waren. Infolgedessen musste das Gutachten notwendigerweise falsch sein; es war infolgedessen ungeeignet, der Beklagten als Abrechnungs- und Prüfungsgrundlage im Hinblick auf den Sachschaden zu dienen. In diesem Fall sind die Kosten des Sachverständigen nicht zu ersetzen.
53
Die Kosten des Sachverständigen … waren auch nicht deshalb erstattungsfähig, weil sie im vorliegenden Fall für die weitere Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen als Grundlage dienten, also beweissichernde Funktion hatte. Zwar liegt auch die Beweissicherung in dem Zweck eines vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten; dies liegt jedoch allein im Interesse des geschädigten Klägers. Zu beachten ist, dass die Funktion des Gutachtens im vorliegenden Fall gerade deshalb wirksam geworden ist, weil das Gutachten im Übrigen aufgrund der falschen Angaben des Klägers unzulänglich war und weitere Begutachtungen notwendig wurden.
54
Dementsprechend hatte der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten i.H.v. 728,16 €.
55
In Höhe des Tenors war die Klage daher begründet, im darüber hinaus geltend gemachten Umfang war sie jedoch als unbegründet abzuweisen.
56
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beliefen sich entsprechend den berechtigten Schadensersatzansprüchen auf 201,70 €. In diesem Umfang war der Kläger freizustellen.
57
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.
58
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.