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AG Augsburg, Endurteil v. 29.06.2021 – 12 C 633/21
Titel:

Werbung, Berufung, Rechtsanwaltskosten, Ermessen, Zulassung, Kostenentscheidung, Verfahren, Kenntnis, Forderung, Briefkasten, Rechtsfortbildung, Voraussetzungen, Hinweis, Sicherung, Zulassung der Berufung, billigem Ermessen, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Schlagworte:
Werbung, Berufung, Rechtsanwaltskosten, Ermessen, Zulassung, Kostenentscheidung, Verfahren, Kenntnis, Forderung, Briefkasten, Rechtsfortbildung, Voraussetzungen, Hinweis, Sicherung, Zulassung der Berufung, billigem Ermessen, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 58195

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 334,75 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, jedoch ist der Gegenstandswert, aus dem die Abmahnkosten zu berechnen sind, zu hoch angesetzt.
3
Das Gericht ist davon überzeugt, dass, veranlasst durch den Beklagten, Werbematerial des Beklagten in den Briefkasten des Klägers eingeworfen wurde, obwohl auf diesem ein Hinweis angebracht ist, dass kein Einwurf von Werbung gewünscht ist. Das einfache Bestreiten des Einwurfs durch den Beklagten reicht nicht aus, um den Vortrag des Klägers insoweit zu erschüttern. Es ist auch nicht notwendig, dass der Einwurf mehrfach geschah.
4
Der auf einem Briefkasten angebrachte Hinweis, keine Werbung einzuwerfen, gilt auch für politische Parteien. Obwohl diese nach dem Grundgesetz bei der politischen Willensbildung mitwirken, haben auch Parteien sich an den Wunsch, von Werbung verschont zu bleiben, zu halten. Gemäß Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01.08.2002 folgt aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, dass derartige Aufkleber auf Briefkästen für politische Parteien nicht gelten. Es gibt nämlich keine Pflicht des einzelnen, sich von Parteien informieren zu lassen.
5
Im Hinblick darauf, dass die Beeinträchtigung durch den ungewünschten Einwurf in den Briefkasten nur äußerst geringfügig ist, da das Material, ohne den Inhalt zur Kenntnis nehmen zu müssen, entsorgt werden kann, ist der Geschäftswert auf lediglich 1500 € festzusetzen mit der Folge, dass die Rechtsanwaltskosten sich auf 201,71 € belaufen. Die darüber hinausgehende Forderung, resultierend das einem Geschäftswert von 3000 €, war abzuweisen.
6
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
8
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
9
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.