Titel:
Versicherungsvertrag, Streitwert, Widerruf, Vertragsschluss, Vollstreckung, Nutzungsersatz, Verwirkung, Widerspruch, Klage, Sicherheitsleistung, ehe, Zinsen, Zeitpunkt, Abrechnung, Kosten des Rechtsstreits, keinen Erfolg, vorzeitige Teilauszahlung
Schlagworte:
Versicherungsvertrag, Streitwert, Widerruf, Vertragsschluss, Vollstreckung, Nutzungsersatz, Verwirkung, Widerspruch, Klage, Sicherheitsleistung, ehe, Zinsen, Zeitpunkt, Abrechnung, Kosten des Rechtsstreits, keinen Erfolg, vorzeitige Teilauszahlung
Rechtsmittelinstanzen:
LG Würzburg, Endurteil vom 01.12.2021 – 42 S 1348/21
AG Würzburg, Berichtigungsbeschluss vom 09.08.2021 – 16 C 1.21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 58032
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche wegen gezahlter Versicherungsbeiträge zu einem Versicherungsvertrag sowie Nutzungsersatz nach Rücktritt.
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Die Parteien sind verbunden durch einen Versicherungsvertrag mit der Policen Nummer 6.1 507 589.28 mit Versicherungsbeginn 01.04.2000. Ablauf der Beitragszahlung war der 31.03.2035. Der zu zahlende Monatsbeitrag betrug 50 DM. Der Vertrag wurde im sogenannten Antragsmodell abgeschlossen. Im Jahr 2015 machte die Klägerin von ihrem vertraglich vereinbarten Recht auf vorzeitige Teilauszahlungsgebrauch. Am 01.02.2019 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag. Die Klägerin erhielt eine Auszahlung in Höhe von 10.579,80 €. Mit Schreiben vom 02.09.2019 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den „Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F.“ und verlangte die Zahlung von insgesamt 4521,58 €. Mit Schreiben vom 22.10.2019 wies die Beklagte dieses Verlangen zurück.
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Die Klägerin behauptet, am 01.01.2015 sei ein Betrag in Höhe von 2256 € an sie ausbezahlt worden.
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Die Klägerin meint, sie sei nicht ordnungsgemäß über das ihr zustehende Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a. F. belehrt worden. Die Belehrung sei nicht ausreichend hervorgehoben. Die Belehrung sei fehlerhaft, sodass die Rücktrittsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei und der Klägerin auch heute noch ein Recht zur Rückabwicklung dem Grunde nach zustehe. Ihr stehe daher ein Rückgewähranspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 3782,38 € zu.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrages wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 04.01.2021 sowie die weiteren klägerischen Schriftsätze jeweils nebst Anlagen.
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Die Klägerin beantragte zunächst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3782,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3782,38 € seit dem 23.10.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 330,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 (Blatt 172 ff d. A.) erweiterte die Klägerin die Klage und beantragte zuletzt,
- 1.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3854,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3854,06 € seit dem 23.10.2019 zu zahlen.
- 2.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 330,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte behauptet, im Jahr 2015 sei ein Betrag von 1128 € an die Klägerin ausbezahlt worden. Darüber hinaus habe die Klägerin im Jahr 2019 erneut von ihrem vertraglich vereinbarten Recht auf vorzeitige Teilauszahlung Gebrauch gemacht und eine Auszahlung von 1128 € erhalten.
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Die Beklagte behauptet weiter, der Klägerin seien bereits bei Antragstellung die AVB sowie die Verbraucherinformation ausgehändigt worden.
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Die Beklagte meint, die Beklagte sei in ausreichender Weise über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden. Die Belehrung zu dem Rücktrittsrecht befindet sich unmittelbar über der Unterschriftenzeile. Der Hinweisteil sei mit den Worten „wichtige Hinweise“ überschrieben. Eine drucktechnische Hervorhebung sei in § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a. F. nicht verlangt gewesen. Darüber hinaus sei der erklärte Rücktritt rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB. In den die Klägerin nach Abrechnung nach der Kündigung einen Zeitraum von weiteren 7 Monaten habe verstreichen lassen, ehe sie den Widerruf erklärt habe, habe sie den Anschein erweckt, dass sie selbst den Vertrag durch die Kündigung als wirksam beendet an sehe. Eine Verwirkung ergebe sich auch aus der Inanspruchnahme der Teilauszahlungen im Jahr 2015 und 2019. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus der Rechtsgedanke des § 124 Abs. 3 BGB.
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Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 20.05.2021 (Blatt 222 f d. A.) wurde als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, der 17.06.2021 bestimmt.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Würzburg nach § 215 VVG örtlich und nach § 23 Nummer 1 GVG sachlich zuständig.
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II. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rückzahlung bzw. Nutzungsersatz aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 5 VVG a. F. Zwar hat die Klägerin am 02.09.2019 den Rücktritt von dem Versicherungsvertrag erklärt. Eine Rückgewährschuldverhältnis ist jedoch dennoch nicht entstanden, weil ein Rücktrittsrecht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand.
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1. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a. F. begann die Rücktrittsfrist mit der Belehrung des Versicherungsnehmers und der unterschiedlichen Bestätigung der Belehrung. Vorliegend war das ausweislich der Anlage BLD 1 am 06.03.2000 der Fall. Die Belehrung unter dem Punkt „wichtige Hinweise“ auf Seite 4 des Antrages auf Abschluss der Start-Ziel-Renten-Police entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Der mit wichtige Hinweise überschriebene Abschnitt umfasst lediglich 4 kurze Absätze mit insgesamt 9 Zeilen, die sich im wesentlichen einerseits mit der Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Daten Verarbeitung befassen, andererseits mit dem Widerrufsrecht. Unmittelbar über den Abschnitt „wichtige Hinweise“ hat die Klägerin eine Unterschrift geleistet, ebenso unter diesem Abschnitt. Von einem durchschnittlichen Verbraucher, der an den Vertragsschluss nicht uninteressiert war, konnte die Belehrung zum Rücktrittsrecht. Die Belehrung verhält sich in klaren Worten zur Rücktrittsfrist sowie dem Umstand, dass die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt.
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Zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts am 02.09.2019 war die 14-tägige Rücktrittsfrist, welche am 06.03.2000 begonnen hat, abgelaufen.
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2. Darüber hinaus ist es der Klägerin nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, nach 19 Jahren Vertragslaufzeit - und 7 Monate nach Beendigung des Vertrages den Rücktritt zu erklären, da die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass der Vertrag Bestand hat (vgl. Senat BGHZ 202, 102; BGH, vgl. Beschluss vom 03.06.2020, IV ZB 9/19). Selbst bei einer unterstellten nicht ordnungsgemäßen Belehrung wäre die Ausübung des Rücktrittsrechts rechtsmissbräuchlich. Auch bei einer unterstellten nicht ordnungsgemäßen Belehrung kommt die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Betracht. Unredliche Absichten oder ein Verschulden sind für die Annahme von unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht erforderlich (vgl. BGHZ 202, 102 = NJW 2014, 2723). Erforderlich ist, dass gravierende Umstände vorliegen.
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Vorliegend erfolgte der Widerspruch 19 Jahre nach Vertragsschluss und 7 Monate nach Beendigung des Vertrages durch Kündigung durch die Klägerin.
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Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrags und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchsrechts, dem Vertrag (in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Abschluss) widersprechen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verblasst und in den Hintergrund tritt. Der BGH hat zur Frage der (einen Unterfall des Rechtsmissbrauchs darstellenden) Verwirkung entschieden: Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH NJW 2006, 219; vgl. auch BGH NJW 2018, 1390 Rn. 9).
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Sofern - wie im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung noch besondere Umstände vorhanden sein müssen, damit sich die Ausübung des Widerspruchsrechts als rechtsmissbräuchlich darstellt, müssen diese Umstände mit zunehmendem Zeitablauf weniger ausgeprägt sein als bei bloß kurzem Zeitablauf, wobei - da auch der Fehler des Versicherers zu berücksichtigen ist - sie dennoch in der Gesamtbetrachtung gravierend sein müssen (OLG München, Hinweisbeschluss vom 1.12.2020 - 25 U 5829/20).
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Vorliegend war die Belehrung inhaltlich richtig und zwischen zwei von der Klägerin zu leistenden Unterschriften platziert. Die Klägerin hat über 19 Jahre Versicherungsschutz genossen, den Vertrag während dieser Zeit durchgeführt und von ihrem vertraglich vereinbarten Recht auf Teilauszahlung Gebrauch gemacht. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass das gesetzlich eingeräumte Rücktrittsrecht den Versicherungsnehmer vor übereilten Abschlüssen schützen soll. Diese Zielsetzung ist 19 Jahre nach Vertragsschluss und 7 Monate nach Beendigung des Vertrages nicht mehr erreichbar. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Rücktrittserklärung der Klägerin ihren Grund im Streben nach höherer Rendite auf Basis der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse zur Entwicklung der Kapitalanlage hat.
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Ansprüche der Klägerin aus einem Rückgewährschuldverhältnis bestehen daher nicht. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage im § 708 Nummer 11, 711 ZPO.
Streitwert: § 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.