Inhalt

AG Weißenburg, Beschluss v. 29.06.2021 – 407 XVII 285/19
Titel:

Festsetzung, Gemarkung, Zwangsvollstreckung, Verfahrenspfleger, Verzicht, Verkauf, Betreuer, Anspruch, Festsetzungsantrag, Mitwirkung, Mehrwertsteuer, Voraussetzungen, Stellungnahme, Auslagenpauschale, gerichtliche Geltendmachung

Schlagworte:
Festsetzung, Gemarkung, Zwangsvollstreckung, Verfahrenspfleger, Verzicht, Verkauf, Betreuer, Anspruch, Festsetzungsantrag, Mitwirkung, Mehrwertsteuer, Voraussetzungen, Stellungnahme, Auslagenpauschale, gerichtliche Geltendmachung
Rechtsmittelinstanzen:
LG Ansbach, Beschluss vom 11.10.2021 – 4 T 830/21
LG Ansbach, Beschluss vom 07.12.2021 – 4 T 830/21
VerfGH München, Entscheidung vom 20.09.2022 – Vf. 1-VI-22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57826

Tenor

Dem Betreuer … wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 03.12.2019 bis 28.12.2020 ein Aufwendungsersaiz gem. §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 3 BGB aus dem Vermögen der Betreuten in Höhe von
13.443,82 EUR
bewilligt und festgesetzt
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Dieser Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entnahme des festgesetzten Betrages aus dem Vermögen der Betreuten ist erst nach Rechtskraft zulässig.

Gründe

1
Mit Schreiben vom 28.12.2020 hat der Betreuer … die Gebührenrechnung für die Teilung und den Verkauf des Grundbesitzes der Gemarkung … Fl.Nr. … mitgeteilt, was als Antrag auf Festsetzung eines Aufwendungsersatzes nach § 1835 Abs. 3 BGB zu werten ist.
2
Er beantragte, im Zeitraum vom 03.12.2019 bis 28.12.2020 einen Auslagen- bzw. Aufwendungsersatz in Höhe von 29.548,56 € zu bewilligen.
3
Der Verfahrenspfleger … wurde zum Festsetzungsantrag gehört.
4
Mit Stellungnahmen vom 11.05.2021 und 09.06.2021 teilte dieser mit, dass seines Erachtens kein zusätzlicher Vergütungsanspruch nach § 1835 Abs. 3 i.V.m. den Vorschriften des RVG besteht. Er sah in den vorgenommenen Tätigkeiten keine rechtlichen Schwierigkeiten, die einen nichtanwaltlichen Detreuer veranlasst hätten, zusätzlich noch einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
5
Das Gericht folgt hier den Ausführungen das Betreuers in seinem Antrag vom 28.12.2020 und seiner Stellungnahme vom 26.05.2021, dass im vorliegende Fall aufgrund des umfangreichen, komplexen und teils auch schwierigen Sachverhalts wohl ein Rechtsanwalt beigezogen worden wäre und damit ein zusätzlicher Anspruch nach § 1835 BGB besteht. Allerdings kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr von 1,3 Regelgebühr auf 1,8 nicht nachvollzogen werden; die Festsetzung einer 1,5 Geschäftsgebühr erscheint sachgerecht.
6
Angemerkt sei noch, dass durch die Tätigkeit des Betreuers die Maklerprovision eingespart wurde.
7
Die Festsetzung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 WRVG hingegen konnte nicht erfolgen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen und vom Betreuer auch nicht weiter dargelegt wurden. Laut Gesetz entsteht die Einigungsgebühr „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).“ Beides ist hier nicht gegeben.
8
Somit ergibt sich folgende Berechnung:

1,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 WRVG aus 1.993.200,00 EUR

=

11.569,50 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 WRVG

=

20,00 EUR

gesamt

=

11.589,50 EUR

16 % Mehrwertsteuer

=

1.854,32 EUR

gesamt

=

13.443,82 EUR