Titel:
Vergleichsmehrwert, Streitwert, Vergleich, Streitwertbeschwerde, Verfahren, Arbeitsbescheinigung, Mehrwert, Einigung, elektronische, Lohnsteuerbescheinigung, Zeit, Bezug, festgesetzt, gerichtlichen, Richter am Arbeitsgericht
Schlagworte:
Vergleichsmehrwert, Streitwert, Vergleich, Streitwertbeschwerde, Verfahren, Arbeitsbescheinigung, Mehrwert, Einigung, elektronische, Lohnsteuerbescheinigung, Zeit, Bezug, festgesetzt, gerichtlichen, Richter am Arbeitsgericht
Vorinstanz:
ArbG Nürnberg, Beschluss vom 28.07.2020 – 10 Ca 2316/19
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2021 – 2 Ta 31/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57815
Tenor
1. Der Streitwertbeschwerde vom 18.08.2020 wird teilweise abgeholfen. Der Streitwert wird für das Verfahren auf 7.800,- € festgesetzt, der überschießende Vergleichswert wird auf 1.560,- € festgesetzt.
2. Soweit der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen worden ist, wird die Sache dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
1
1. Die Parteien stritten über zwei ordentliche Kündigungen. Am 18.06.2020 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, auf den Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 28.07.2020 wurde der Streitwert für das Verfahren auf 7.800,- € festgesetzt, der Vergleichsmehrwert auf 1.300,- €. Mit Streitwertbeschwerde vom 18.08.2020 wendet sich die Klägervertreterin gegen den festgesetzten Vergleichsmehrwert. Es sei ein Mehrwert in Höhe von 6.846,67 € gegeben, da eine Einigung über ausstehende Gehälter für die Zeit vom 23.09.2019 bis 29.02.2020 erfolgt sei. Zudem sei für die Arbeitsbescheinigung und die elektronische Lohnsteuerbescheinigung jeweils 250,- € anzusetzen.
2
2. Die Streitwertbeschwerde war nur zum Teil begründet. Für Ziffern 6 und 7 des Vergleichs war ein überschießender Mehrwert in Höhe von jeweils 130,- € festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Landesarbeitsgerichte, Ziffer 7.1, 10 % eines Bruttomonatsgehalts pro Arbeitspapier). Da das Bruttomonatsgehalt vorliegend 1.300,- € umfasste, waren zweimal 130,- € festzusetzen. Für das Arbeitszeugnis in Ziffer 5 mit Bewertung und sogenannter Abschlussformel war ein Bruttomonatsgehalt á 1.300,- € überschießend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Streitwertbeschwerde unbegründet. Entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz ist im Vergleich kein Zahlungsanspruch für den Zeitraum 23.09.2019 bis 29.02.2020 tituliert. Insoweit ist in Ziffer 4 des Vergleichs lediglich eine - nicht vollstreckbare - Abrechnungsverpflichtung enthalten. Ein Zahlungstitel, der geeignet wäre, einen überschießenden Vergleichswert zu begründen, enthält der Vergleichstext nicht.