Titel:
Kein Auskunftsanspruch mangels Rechtsschutzbedürfnis
Normenkette:
BGB § 1686, § 1909
Leitsatz:
Ist die Entscheidung, ob einer Mutter Zeugnisse ihres Kindes übersandt werden, einer Ergänzungspflegerin überlassen, fehlt es einem entsprechenden Auskunftsanspruch am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Frist für den ersten Bericht der Ergänzungspflegerin noch nicht abgelaufen ist. (Rn. 1 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ergänzungspflegschaft, Zeugnis, Frist, elterliche Sorge, Auskunftsanspruch, Auskunftsberechtigt, Kindesanhörung, Rechtsschutzsbedürfnis
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 29.03.2022 – 16 UF 1406/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57811
Tenor
1. Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
2. Der Antrag vom 20.10.2021 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
1
Die Frage, ob Zeugnisse übersandt werden müssen, wurde im Verfahren 1 F 860/21 ausführlich diskutiert und mit Beschluss vom 1.10.2021 ausdrücklich der Ergänzungspflegerin überlassen, ob und welche Zeugnisse der Mutter übersandt werden.
2
Der Ergänzungspflegerin wurde eine Frist für den ersten Bericht bis zum 1.11.20121 gesetzt.
3
Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
4
Es besteht daher für den vorliegenden Antrag kein Rechtschutzbedürfnis, er ist unzulässig.
5
Der Antragstellerin kann zugemutet werden, den ersten Bericht der Ergänzungspflegerin abzuwarten. Gegebenenfalls sind dort alle gewünschten Informationen enthalten.
6
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen elterlicher Sorge beruht auf § 45 FamGKG.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.