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VG Regensburg, Urteil v. 30.03.2021 – RN 4 K 19.1837
Titel:

Baugenehmigung, Bescheid, Gefahrenabwehr, Zwangsgeld, Anordnung, Gemarkung, Kostenentscheidung, Genehmigung, Nachweis, Dienstleistungen, Vollstreckung, Auflage, Aufhebung, Zustellung, Kosten des Verfahrens, vertragliche Vereinbarung, Art und Weise

Schlagworte:
Baugenehmigung, Bescheid, Gefahrenabwehr, Zwangsgeld, Anordnung, Gemarkung, Kostenentscheidung, Genehmigung, Nachweis, Dienstleistungen, Vollstreckung, Auflage, Aufhebung, Zustellung, Kosten des Verfahrens, vertragliche Vereinbarung, Art und Weise
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57765

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung, die Brandmeldeanlage für die Festhalle „…“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 60 der Gemarkung … an die Integrierte Leitstelle P. aufzuschalten.
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Mit Bescheid vom 24.9.2008 erteilte das Landratsamt R.-I. der Klägerin eine Baugenehmigung für die Sanierung der denkmalgeschützten Waggonausbesserungshalle und Umnutzung in eine Festhalle mit Restaurant auf dem Grundstück Fl.Nr. 60 der Gemarkung … Der Bescheid war mit Auflagen versehen. Dort heißt es unter „Allgemein Nummer 3: Der Brandschutztechnische Nachweis nach § 14 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) mit den Seiten 1 bis 29 und den farbigen Brandschutzplänen vom 19.7.2007, erstellt vom Dipl.-Ing. (FH) S., …, …, ist Bestandteil des Genehmigungsbescheides der Baugenehmigung.“
3
Auf Seite 17 des Brandschutztechnischen Nachweises finden sich folgende Ausführungen: „Da das Gebäude mit seiner brennbaren Ausführung, der Größe und der hohen Anzahl an möglichen Besuchern einem hohen Risiko ausgesetzt ist, ist in Absprache mit dem verantwortlichem Sachverständigen eine flächendeckende Brandmeldeanlage (BMA) zu installieren. Diese ist u.a. nach der DIN 14675 und VDE 0833-2 auszulegen. Die BMA ist an eine ständig besetzte Stelle aufzuschalten, damit eine automatische und manuelle Alarmierung der zuständigen Brandschutzdienststelle jederzeit gesichert ist. … Bei einer Brand- und/oder Rauchdetektion müssen - neben einer ständig besetzten Stelle (Polizei, etc.) - die verantwortlichen Personen (Hausmeister, Betreiber, Sicherheitsdienst etc.) intern still alarmiert werden (Handy, Piepser, etc.) können.
4
In der Bescheinigung über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachweises über den vorbeugenden Brandschutz nach § 13 Satz 1 SVBau vom 20.7.2007, erstellt vom BauIngenieurbüro P., … wird unter II. Ergebnis der Prüfung, 2. Grundlagen der Prüfung folgendes ausgeführt: „Den bisher beantragten Abweichungen (Aufzählung entsprechend Kap. 7 im Brandschutznachweis) wird mit der im Nachweis angegebenen Begründung - generell Brandfrüherkennung mit Aufschaltung zu einer ständig besetzten Stelle (Polizei … o. VdSzugelassenen Wachunternehmen) … zugestimmt.“
5
Mit Schreiben vom 26.6.2012 teilte das Landratsamt R.-I. der Klägerin mit, dass die neue Integrierte Leitstelle für Rettungsdienst und Feuerwehr auch die Aufgabe habe, alle automatischen Brandmeldungen entgegenzunehmen. Sie sei die einzige Stelle im Rettungsdienstbereich, welche Feuerwehren und Rettungsdienste alarmieren könne. … Es sei bisher keine Vereinbarung zur Übertragung der Brandmeldung zur Integrierten Leitstelle (ILS) P.geschlossen worden. … Somit könnten Brandmeldungen von der Anlage der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Integrierte Leitstelle P. nicht mehr erreichen. Damit sei nach Auffassung des Landratsamtes Rottal-Inn nach Inbetriebnahme der Integrierten Leitstelle P. am 1.6.2012 ein ordnungsgemäßer Brandschutz beim Gebäude der Klägerin nicht mehr gegeben.
6
Die Klägerin teilte dem Landratsamt R.-I. unter dem 24.7.2012 mit, dass sie die Auflage zum Brandschutz umfangreich und vollständig erfülle. Sie habe einen langfristigen Vertrag mit der Fa. W., … abgeschlossen.
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Unter dem 9.8.2012 teilte das Landratsamt R.-I. der Klägerin mit, dass nicht auf die Aufschaltung der Brandmeldeanlage der Waggonausbesserungshalle auf die Integrierte Leitstelle (ILS) P.verzichtet werden könne.
8
Unter dem 4.9.2013 hörte das Bayerische Staatsministerium des Innern die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Anordnung, mit der die Klägerin verpflichtet werden soll, die Brandmeldeanlage ihrer Festhalle mit Restaurant auf dem Grundstück Fl.Nr. 60 der Gemarkung … an die Integrierte Leitstelle P. aufzuschalten, an.
9
Die Klägerin äußerte sich unter dem 1.10.2013 dahingehend, dass sie die Auflage, die Brandmeldeanlage an eine ständig besetzte Stelle aufzuschalten schon lange erfülle. Sie habe einen langfristigen Vertrag mit der Firma W., … abgeschlossen.
10
Unter dem 27.2.2018 erfolgte eine erneute Anhörung der Klägerin. Die Klägerin äußerte sich unter dem 26.3.2018 dahingehend, dass sie ihren Betrieb nicht auf die Integrierte Leitstelle P. aufschalten werde. Sie erfülle bereits seit 2009 alle in der Baugenehmigung für die Sanierung der denkmalgeschützten Waggonausbesserungshalle vorgeschriebenen Auflagen. Sie habe einen langfristigen Vertrag mit der Firma W., … abgeschlossen.
11
Unter dem 2.5.2018 erließ das Bayerische Staatsministerium des Innern gegenüber der Klägerin folgenden Bescheid, der dieser am 9.5.2018 zugestellt wurde:
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1. Es wird angeordnet, die Brandmeldeanlage für die Festhalle „…“ auf dem Grundstück Flurstücknummer 60 der Gemarkung … an die Integrierte Leitstelle P. aufzuschalten.
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2. Sollte die Verpflichtung in Nr. 1 dieses Bescheides nicht innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides erfüllt werden, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro zur Zahlung fällig.
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3. Die Kosten trägt die …
15
4. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 300,- Euro festgesetzt, Auslagen sind für die Zustellung in Höhe von 3,45 Euro angefallen.
16
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verpflichtung zur Aufschaltung der Brandanlage ergebe sich aus der Baugenehmigung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 ILSG, da die Errichtung der Brandmeldeanlage in der Baugenehmigung angeordnet worden sei. Diesbezüglich seien die Anordnungen der Baugenehmigung (die Aufschaltung wurde angeordnet an „Polizei etc.“) als eine Verpflichtung zur Aufschaltung bei der damals alarmauslösenden Stelle - nunmehr die Integrierte Leitstelle - zu verstehen. Nach Art. 2 Abs. 2 ILSG seien Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung, deren Errichtung angeordnet worden sei, an die zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten. Ein privates Unternehmen erfülle diese Voraussetzungen nicht, da es nicht selbst eine Alarmierung der Feuerwehr vornehmen könne. Zuständige alarmauslösende Stelle für das Gebiet des Landkreises Rottal-Inn sei nach Art. 1 Satz 3 ILSG i.V.m. § 1 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz (AV-BayRDG) die Integrierte Leitstelle P.. Darüber hinaus ergebe sich die Verpflichtung zur Aufschaltung der Brandmeldeanlage auch aus § 20 Abs. 1 VStättV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 ILSG.
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Die Klägerin ließ hiergegen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.5.2018, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 23.5.2018, Klage erheben. Vorgetragen wird, maßgeblich sei im vorliegenden Fall der Inhalt der Baugenehmigung vom 24.9.2008. Die insofern maßgebliche Anordnung im Brandschutztechnischen Nachweis laute, dass die Brandmeldeanlage an eine ständig besetzte Stelle aufzuschalten sei, damit eine automatische und manuelle Alarmierung der zuständigen Brandschutzdienststelle jederzeit gesichert sei. Eine weitergehende Anordnung finde sich nicht. Eine konkrete Definition der ständig besetzten Stelle sei nicht erfolgt. Allerdings habe der Privatsachverständige P. unter Ziffer II.2 seines Gutachtens (Grundlagen der Prüfung) ausdrücklich neben der Polizei S. auch ein „VdSzugelassenes Wachunternehmen“ als mögliche Option einer ständig besetzten Stelle erwähnt. Eine Befristung bis zur Inbetriebnahme der Integrierten Leitstelle oder ein entsprechender Widerrufsvorbehalt sei nicht in der Genehmigung angesprochen worden. Die erteilte Baugenehmigung entfalte Bestandsschutz zugunsten der Klägerin. Der angefochtene Bescheid komme einer teilweisen Aufhebung der Baugenehmigung vom 24.9.2008 gleich. Dem stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Die Klägerin habe einen Vertrag mit 20jähriger Laufzeit mit der Firma W., … geschlossen. Tatsächlich regele das ILSG, dass die Integrierte Leitstelle alle Notfallmeldungen, Notrufe etc. entgegen zu nehmen habe und dass sie allein es sei, die die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel alarmiere. Dies schließe aber nicht aus, dass eine private Notruf-Serviceleitstelle, die auch die erforderlichen Qualitätsansprüche erfülle, zwischengeschaltet sei. Ziel der gesetzlichen Regelung sei es, dass in einem Brandfall eine gesicherte Meldung an die ILS gewährleistet werde. Dies sei bei einer Zwischenschaltung auf ein privates Sicherheitsunternehmen mit einer anerkannten Notruf-Service-Leitstelle durchaus der Fall. Die Forderung nach einer Direktaufschaltung auf die ILS ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Auch der Brandschutznachweis zu einer Teilbaugenehmigung des Landratsamtes Rottal-Inn vom 30.4.2015 sehe unter Ziffer 13 vor, dass die Aufschaltung auf eine ständig besetzte, VDSzugelassene Stelle zu erfolgen habe. Dies könne auch ein privates Unternehmen sein. Die Frage der Aufschaltung der Brandmeldeanlage sei im Rahmen des Verfahrens in den Jahren 2015 - 2017 in keiner Weise beanstandet worden. Auch im Protokoll einer Ortseinsicht vom 11.1.2017 sei die Art und Weise der Aufschaltung nicht beanstandet worden. In einer allgemeinen fachlichen Stellungnahme des Sachverständigen P. zu dieser Thematik werde die Häufigkeit von Fehlalarmen und die damit einhergehenden Kosten sowie die Überbeanspruchung der Feuerwehren erörtert. Verwiesen werde auch auf eine fachliche Stellungnahme der Firma … Ein Vertrag der Klägerin mit der Firma W. existiere als solcher nicht. Es bestehe lediglich eine vertragliche Vereinbarung der Klägerin mit der Firma E.
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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 2.5.2018 aufzuheben.
19
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
20
Vorgetragen wird, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich im Beschluss vom 11.11.2009 - 15 CS 09.2374 bereits mit der Frage beschäftigt, ob es Art. 2 Abs. 2 ILSG auch genüge, wenn die danach geforderte Aufschaltung von notwendigen Brandmeldeanlagen an die Integrierte Leitstelle „mittelbar“ über eine private Stelle verlaufe. Dies sei nicht der Fall. Die Direktaufschaltung diene der schnellstmöglichen und zuverlässigen Brandmeldung im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr. Die Zwischenschaltung eines privaten Sicherheitsdienstes hätte demgegenüber Zeitverluste und zusätzliche Übertragungsrisiken zur Folge und sei deshalb auch angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht zulässig. Die klägerische Anlage genieße keinen Bestandsschutz hinsichtlich der Möglichkeit, die Brandmeldeanlage an das private Unternehmen aufzuschalten. Die Baugenehmigung datiere vom 24. September 2008 (mit nachfolgender Tektur aus dem Jahre 2009). Zu diesem Zeitpunkt seien die Art. 2 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 2 ILSG bereits in Kraft gewesen und hätten zwingend die Aufschaltung an die ILS gefordert. Die Auflage zum Brandschutz wäre somit nach Lesart der Klägerin contra legem erlassen worden, da sie diesem Verständnis nach weiterhin die Aufschaltung der BMA an ein privates Unternehmen vorgesehen habe. Sie wäre somit ggf. abzuändern. Dies könne nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erfolgen. Die Abänderung der Auflage sei aber nicht notwendig. Der brandschutztechnische Nachweis vom 19. Juli 2007 fordere seinem Wortlaut nach eine ständig besetzte Stelle „Polizei, etc.“ Es habe auch unter Geltung der alten Rechtslage eine dem Ziel eines effektiven vorbeugenden Brandschutzes adäquate Lösung gefunden werden müssen. Neben einer Polizeidienststelle sei für die Aufschaltung nach der damaligen Weisungslage regelhaft nur die Feuerwehr-Einsatzzentrale in Betracht gekommen. Wenn die Bescheinigung des Prüfsachverständigen vom 20. Juli 2007 auch die Aufschaltung an ein „VdSzugelassenes Wachunternehmen“ aufführe, sei das in diesem Licht als reines Andenken einer Ausnahmemöglichkeit einzuordnen. Die Bescheinigung sei auch nicht Bestandteil des Genehmigungsbescheids. Bereits der Formulierung der Auflage nach nehme die Baugenehmigung nur den Brandschutztechnischen Nachweis in sich auf. Die Formulierung des Brandschutztechnischen Nachweises sei bereits vor Inbetriebnahme der ILS auf die Aufschaltung auf eine hinsichtlich Qualität und Ausstattung vergleichbar befähigte Stelle gerichtet gewesen.
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Mit Beschluss vom 9.9.2019 verwies das Verwaltungsgericht München den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg.
22
Die Klägerin legte einen Vertrag zwischen ihr und der Firma … vom 28.12.2010 vor. Dort heißt es unter 1.1 „die Notruf- und Serviceleitstelle („NSL“) erbringt nach Aufschaltung der Meldeanlage des Auftraggebers die im Aktionsplan beschriebenen Dienstleistungen. Der Aktionsplan ist Bestandteil dieses Vertrages.“
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Das Landratsamt R.-I. erteilte der Klägerin unter dem 30.4.2015 eine Teilbaugenehmigung für die Erweiterung der denkmalgeschützten Waggonausbesserungshalle und Errichtung eines Raucherbereichs, Getränkelagers sowie Kühlung. Unter der Nummer 12 der Auflagen heißt es: „Die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung ist vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 3 zu bestätigen. Wird die Bauausführung durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder nach Satz 2 bestätigt, gelten insoweit die jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen als eingehalten (Art. 77 Abs. 2 Satz 2 BayBO).“ Unter Nummer 13 des Brandschutznachweises vom 31.3.2017 zur „Erweiterung der denkmalgeschützten Wagonausbesserungshalle“ heißt es: „Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen erforderlich. Nach § 20 VStättV müssen Versammlungsstätten Brandmeldeanlagen haben. Vorhanden. Die bestehende Brandmeldeanlage wird in den Erweiterungsflächen ergänzt. Vorgaben bezüglich der Installation, Prüfung und Wartung der Anlage aus dem ursprünglichen Brandschutznachweis sind einzuhalten. Die Brandmeldeanlage ist auf eine ständig besetzte, VDSzugelassene Stelle aufzuschalten.
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Aus einem Aktenvermerk des Landratsamtes Rottal-Inn vom 20.1.2017 über eine Ortsbesichtigung des …, Waggonausbesserungshalle, Versammlungsstätte mit bis zu 2.600 Personen ergibt sich Folgendes: „Es ist eine zentrale Brandmeldeanlage vorhanden. Die Brandmeldeanlage ist aufgeschaltet. Abweichend von der Genehmigung ist diese Brandmeldeanlage aber nicht auf die zuständige alarmauslösende Stelle aufgeschaltet. Diese zuständige alarmauslösende Stelle für das Gebiet des Landkreises Rottal-Inn ist die Integrierte Leitstelle P.. Stattdessen existiert ein Vertrag mit der Firma W., …, … …“
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Der Beklagte äußerte sich zu den durch die Klägerseite vorgelegten oben genannten Unterlagen wie folgt: Streitgegenstand sei allein der Bescheid des StMI vom 2.5.2018. Die Baugenehmigung bleibe davon unberührt. Als behördlich benannte Stelle, an die eine notwendige BMA aufzuschalten sei, habe auch vor der Einführung des Art. 2 Abs. 2 ILSG im Jahre 2008 schon lange Zeit ausschließlich die jeweilige ILS fungiert. Bereits seit 2002 sei festgelegt gewesen, dass notwendige BMA an die ILS aufzuschalten seien, sobald letztere in Betrieb gingen. Die Festlegung im Brandschutznachweis sei vor folgendem Hintergrund nicht zu beanstanden: Da in Passau in den Jahren 2007 bzw. 2008 noch keine ILS vorhanden gewesen sei, sei folgerichtig mit „Polizei, etc.“ - weiterhin - expressis verbis die Polizeidienststelle aufgeführt worden (oder alternativ eine Stelle entsprechender Qualität, d.h. selbst alarmauslösend, wie die Feuerwehreinsatzzentrale). Das IMS vom 3.8.2006, Az. IIB7-4112.429-004/06 ID2-2203.12/15 habe wegen der längeren Aufbauphase des ILS-Netzes und mit Rücksicht auf die Praxis für die Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der jeweiligen ILS ganz ausnahmsweise die Möglichkeit zur Aufschaltung an ein VdSanerkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen mit einer Notruf- und Serviceleitstelle eröffnet. Die Klägerin strapaziere in ihrer Lesart der Bescheinigung vorbeugender Brandschutz nach Art. 69 Abs. 4 BayBO i.V.m. § 13 SVBau vom 20.7.2007 die dort gemachte Ausnahmeregelung in einer völlig sinnentstellenden Art und Weise. Ein Bestandschutz im Hinblick auf die Aufschaltung der BMA existiere nicht. Auch die Brandschutzbescheinigung impliziere aus Sicht des Beklagten nicht, dass die Aufschaltung an ein „VdSzugelassenes Wachunternehmen“ für alle Zeiten zulässig sein sollte. Die Brandschutzbescheinigung stamme vom 20.7.2007. Die Billigung der Aufschaltung auch an ein VdSzugelassenes Wachunternehmen gründe damit schlicht auf dem IMS vom 3.8.2006 und sei für die Übergangszeit ausnahmsweise zulässig gewesen. Auch erscheine die vertragliche Situation hinsichtlich des beauftragten Unternehmens bei der Klägerin selbst eher ungeklärt. Hinsichtlich des vorgelegten Vertrages mit der Firma E. sei die Frage zu stellen, woraus sich die Eigenschaft als VdSanerkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen mit einer ständig besetzten Stelle hier genau ergeben solle.
26
Der Beklagte erklärte unter dem 17.3.2021, die Klägerin unter dem 19.3.2021, das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen und deren Anlagen sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28
Die zulässige Klage, über die das Gericht wegen des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)), ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 2.5.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung ist Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (Integrierte Leitstellen-Gesetz - ILSG). Demgemäß sind Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), an die zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten.
30
a. Unter Berücksichtigung dieser Definition liegt hier eine notwendige Brandmeldeanlage vor. Gemäß § 20 Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) vom 2. November 2007 müssen nämlich Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben. Des Weiteren wurde in der der Klägerin unter dem 24.9.2008 erteilten Baugenehmigung eine Brandmeldeanlage für das Objekt angeordnet (Auflagen Nummer 3 i.V.m. Seite 17 des Brandschutztechnischen Nachweises nach § 14 Bauvorlagenverordnung).
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b. Zuständige alarmauslösende Stelle nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ILSG ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, allein die Integrierte Leitstelle. Die Direktaufschaltung aller Brandmeldeanlagen im Bereich des Zweckverbands dient der schnellstmöglichen und zuverlässigen Brandmeldung im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr. Die Zwischenschaltung eines privaten Sicherheitsdienstes hätte demgegenüber Zeitverluste und zusätzliche Übertragungsrisiken zur Folge und ist deshalb auch angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht zulässig (BayVGH, B.v. 11.11.2009 - 15 CS 09.2374 - juris Rn. 10). Die Aufschaltung an eine privat organisierte Meldestelle ist demnach nicht ausreichend.
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2. Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag das Gericht aus der der Klägerin erteilten Baugenehmigung vom 24.9.2008 und der Teilbaugenehmigung vom 30.4.2015 keinen der streitgegenständlichen Anordnung entgegenstehenden Bestandsschutz zugunsten der Klägerin abzuleiten. Die Baugenehmigung vom 24.9.2008 enthält unter Nummer 3 die Auflage, dass der brandschutztechnische Nachweis nach § 14 der Bauvorlagenverordnung Bestandteil des Genehmigungsbescheides der Baugenehmigung ist. In diesem wird auf Seite 17 ausgeführt, dass die Brandmeldeanlage an eine ständig besetzte Stelle aufzuschalten ist, damit eine automatische und manuelle Alarmierung der zuständigen Brandschutzdienststelle jederzeit gesichert ist. Im Folgenden ist als ständig besetzte Stelle Polizei, etc. genannt. Erst in der Brandschutzbescheinigung vom 20.7.2007 wird als ständig besetzte Stelle neben der Polizei auch ein VdSzugelassenes Wachunternehmen angeführt. Diese Brandschutzbescheinigung ist jedoch nicht als Bestandteil der Baugenehmigung, der Bestandschutz entfalten könnte, anzusehen. In der Teilbaugenehmigung vom 30.4.2015 findet sich unter Nummer 12 folgende Auflage: Die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung ist vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 3 zu bestätigen. Unter Nummer 13 des Brandschutznachweises heißt es u.a.: Die Brandmeldeanlage ist auf eine ständig besetzte, VDSzugelassene Stelle aufzuschalten. Anforderungen erfüllt: ja. Aus dieser Formulierung ergibt sich aus Sicht des Gerichts auch keine der streitgegenständlichen Anordnung, die Brandmeldeanlage auf die integrierte Leitstelle P. aufzuschalten, entgegenstehende Regelung.
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3. Die streitgegenständliche Anordnung ist auch nicht unverhältnismäßig.
34
a. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur einen Vertrag mit der Firma E. abgeschlossen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Firma um ein VdSzugelassenes Wachunternehmen handeln würde. Eine über die Firma E. vermittelte Vereinbarung mit der Firma W., … wäre selbst, wenn man zugunsten der Klägerin Bestandschutz annehmen wollte, nicht ausreichend, um die in der Baugenehmigung angeordnete Auflage hinsichtlich der Aufschaltung der Brandschutzanlage zu erfüllen.
35
b. Zudem ist es, wie bereits unter 1b ausgeführt wurde, unter Brandschutzgesichtspunkten erforderlich, dass in jedem Fall bei einem Auslösen der Brandmeldeanlage eine Alarmierung der Feuerwehr erfolgt. Auch wenn dies ggf. dazu führt, dass im Falle einer Falschalarmierung Kosten entstehen, die vom Betreiber zu übernehmen sind. Sinn und Zweck des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ILSG ist es nämlich, eine schnellstmögliche und zuverlässige Brandmeldung im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr zu gewährleisten und unnötige Zeitverluste zu verhindern. Das öffentliche Interesse an einem ausreichenden Brandschutz ist daher höher zu bewerten als eventuelle finanzielle Belastungen der Klägerin als Betreiberin der Brandmeldeanlage.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.