Titel:
Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung gegenüber Zivilgericht im Verkehrsunfallprozess; Schmerzensgeldbemessung
Normenketten:
StVG § 7 Abs. 1, § 11 S. 2
BGB § 249, § 253 Abs. 2
VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 256 Abs. 1
Leitsätze:
1. Wird der unfallverletzte Beamte von seinem Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, bindet diese Entscheidung das Zivilgericht im nachfolgenden Verkehrsunfallprozess nicht hinsichtlich der Frage der Unfallbedingtheit der Zurruhesetzung (Anschluss an BGH BeckRS 2021, 6374). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Geschädigte neben einer wiederholt operationspflichtigen proximalen Humerusfraktur mit prolongierter Heilungsdauer eine Deckplattenimpressionsfraktur an der LWS bei L1 sowie eine Distorsion des linken Handgelenks und einen Unfallschock erlitten hat (hier: Klagabweisung nach vorgerichtlicher Zahlung von 20.000 EUR durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners). (Rn. 27 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Ausgleichsfunktion, Genugtuungsfunktion, Beamter, Dienstunfähigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57700
Tenor
1. Die Beklagten sind unter teilweiser Aufrechterhaltung des gegen den Beklagten zu 2.) am 25.05.2021 ergangenen 1. Teil-Versäumnisurteils gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Klägerin alle zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen haben, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 20.1.2016 noch entstehen werden, soweit ein dahingehender Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.
2. Im Übrigen wird die Klage wird unter Aufhebung des am 25.05.2020 gegen den Beklagten zu 2.) ergangenen 1. Teil-Versäumnisurteils abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten zu 2.) entstandenen Kosten, welche der Beklagte zu 2.) zu tragen hat.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wohingegen der Beklagte zu 2.) die Vollstreckung gegen ihn abwenden darf durch Leistung der genannten Sicherheit, wenn nicht vor der Vollstreckung gegen ihn Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.
Der Streitwert wird auf 126.651,28 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um (weiteres) Schmerzensgeld, Verdienstausfall sowie die Einstandspflicht der Beklagten für künftige immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall.
2
Die Klägerin fuhr am 20.01.2016 gegen 17:05 Uhr mit dem Audi A6 ihres Ehemannes (Kennzeichen: KG-…) auf der Bundesstraße B287 zwischen Münnerstadt und Nüdlingen im Landkreis Bad Kissingen. Der Beklagte zu 2.) fuhr zu diesem Zeitpunkt mit dem bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten BMW (Kennzeichen: KG …) zunächst hinter der Klägerin von Münnerstadt aus kommend in Richtung Bad Kissingen. In diese Fahrtrichtung verläuft die B287 bergan zweispurig. Bei dem Versuch, auf diesem Streckenabschnitt die Klägerin zu überholen, verlor der Beklagten zu 1.) die Kontrolle über seinen BMW und prallte gegen den Audi. Hierdurch geriet die Klägerin wiederum mit dem Audi auf die Gegenfahrspur, auf der sich … D… mit einem Opel Agila (Kennzeichen: NES-LD 66) näherte. Die Klägerin kollidierte mit dem Opel. In Folge dieses Unfalls verstarb … D….
3
Die Einstandspflicht der Beklagten für den Unfall und dessen Folgen ist zwischen den Parteien unstreitig.
4
Die Klägerin selbst wurde durch den Unfall erheblich verletzt. Sie erlitt insbesondere Brüche am Oberarmknochen nahe des Schultergelenks (sog. proximale Humerusfraktur) sowie an der Lendenwirbelsäule (LWS) bei L1 in Form einer Deckplattenimpressionsfraktur, eine Verstauchung (Distorsion) des linken Handgelenks und einen Unfallschock. Vom Unfalltag an bis zum 02.02.2016 hielt sie sich im HELIOS St. Elisabeth Krankenhaus in Bad Kissingen auf, wo namentlich am 22.01.2016 die Humerusfraktur mittels einer geschlossenen Reposition und Osteosynthese durch eine winkelstabile Humerusplatte versorgt worden ist. In der Folgezeit (29.02.-01.04.2016) befand sich die Klägerin im genannten Klinikum in der Anschlussheilbehandlung, wobei sie vor allem an der Schulter gelegentlichen nächtlichen Schmerz, einen Dauerschmerz an der LWS sowie Schmerzen in Form überwiegender Drehschmerzen am linken Handgelenk berichtete. Insgesamt gestaltete sich die Behandlung der Humerusfraktur prolongiert; die Klägerin musste sich hier schließlich am 20.10.2016 einer Nachoperation in der Klinik für Schulterchirurgie in Bad Neustadt an der Saale unterziehen, in deren Verlauf eine winkelstabile Plattenosteosynthese (sog. Philos-Platte) mit acht Schrauben implantiert worden ist.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2017 wurde der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt, der sich in Höhe von 40 auf eine Funktionsbehinderung des Schultergelenks links bezieht einschließlich Gebrauchseinschränkungen der linken Hand, einer Armplexusläsion links, einer Gebrauchseinschränkung des linken Armes sowie eines beidseitigen Kapitaltunnelsyndroms und eines chronischen Schmerzsyndroms, in Höhe weiterer 20 Bezug auf eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule im Sinne degenerative Veränderungen mit Verformung eines verheilten Wirbelbruchs nimmt und mit weiteren 10 auf ein Ohrgeräusch (Tinnitus) sowie Schwindel stützt.
6
Die Klägerin, die zuletzt als Verwaltungsamtsfrau bei der Stadt Münnerstadt beschäftigt war, wurde schließlich gemäß Urkunde vom 19.10.2017 mit Wirkung zum 01.11.2017 in den Ruhestand versetzt.
7
Ein unfallchirurgisches Gutachten des Dr. … S… vom 05.08.2019 bescheinigt der Klägerin namentlich auf Grund der Nichtverheilung der Oberarmfraktur und der Revisionsoperation samt entstandenem Nervenschaden - unabhängig von zugleich bestehenden degenerativen Einschränkungen - eine unfallbedingt verbliebene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die seit dem 01.08.2018 auf Dauer mit 20 % anzusetzen sei; wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf den Inhalt von Anlage K2 Bezug genommen.
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Zur Regulierung des Unfallschadens leistete die Beklagte zu 1.) an die Klägerin vorgerichtlich 20.000 € Schmerzensgeld sowie weitere 5.000 € zur freien Verwendung.
9
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten schuldeten ihr mindestens 30.000 € an Schmerzensgeld, so dass wenigstens noch weitere 10.000 € zur Zahlung ausstünden. Die Bemessung des Schmerzensgeldes habe insbesondere den komplizierten Heilungsverlauf der Oberarmfraktur samt Erfordernis einer zweiten Operation zu berücksichtigen. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, es sei hierbei zugleich zu befürchten, dass sich im Gelenksbereich erneut Knochenmaterial anlagere im Sinne einer anormalen Kallusbildung, so dass abermals das Risiko einer operativen Intervention zu befürchten sei. Sie meint, aus diesem Grund sei auch die weitere Einstandspflicht der Beklagten für künftige Schäden festzustellen. Im Übrigen müsse das Schmerzensgeld vor allem auch berücksichtigen, dass sie den Tod der Opel-Fahrerin nur schwer verwunden habe und sich schwer tue, die Unfallstelle zu passieren sowie auf diese Weise mit dem Unfall immer wieder konfrontiert zu werden; auch die wiederholte Belastung mit dem Unfall namentlich im Rahmen des seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt geführten Ermittlungsverfahrens (6 Js 1334/16) sowie im Zuge des hiesigen Verfahrens seien zu berücksichtigen. Schwer wiege zudem, dass sie durch den Unfall habe in den Ruhestand versetzt werden müssen. Zugleich schränkten sie die noch anhaltenden Schmerzen in ihrer gesamten Lebensführung ein.
10
Neben dem Schmerzensgeld und der Feststellung der weiteren Einstandspflicht für künftige Schäden schuldeten die Beklagten zugleich Ersatz des Verdienstausfalls, der durch die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand eingetreten sei. Ohne den Unfall hätte die Kläger regulär bis zum 01.09.2026 arbeiten können. An Stelle des bis dahin zu erzielenden vollen Einkommens beziehe sie nunmehr lediglich ein Ruhestandsgehalt in Höhe von 70,29 %; dieses Ruhestandsgehalt falle zudem gegenüber einem regulären Renteneintritt geringer aus.
11
Die Klägerin hat zunächst wie folgt beantragt:
- 1.
-
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.07.2018 zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird.
- 2.
-
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnersich alle zukünftigen, immateriellen Schäden der Klägerin zu ersetzen haben, die dieser aus dem Verkehrsunfall vom 20.1.2016 noch entstehen werden.
- 3.
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Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 111.651,18 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 20.7.2018 zu bezahlen.
- 4.
-
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von € 1.317,86 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 20.7.2018 zu bezahlen.
12
Die Beklagte zu 1.) beantragt,
13
Nachdem der Beklagte zu 2.) keine fristgerechte Verteidigungsabsicht angezeigt hatte, ist gegen ihn am 25.05.2020 (Blatt 22 der Akte) antragsgemäß ein erstes Teil-Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses dem Beklagten zu 2.) am 27.05.2020 zugestellte Teil-Versäumnisurteil ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.06.2020 (Blatt 28 der Akte) ordnungsgemäß Einspruch eingelegt worden.
14
Der Beklagte zu 2.) beantragt,
das Teil-Versäumnisurteil vom 25.05.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15
Die Klägerin beantragt zuletzt,
gegenüber der Beklagten zu 1.) gemäß obiger Anträge zu 1.) bis 4.)
gegenüber dem Beklagten zu 2.), das Teil-Versäumnisurteil vom 25.05.2020 aufrechtzuerhalten.
16
Die Beklagten sind der Auffassung, mit der bereits erfolgten Zahlung von 20.000 € sei ein angemessenes und ausreichendes Schmerzensgeld geleistet worden. Die von der Klägerin erlittenen psychischen Beeinträchtigungen gingen nicht über das gewöhnliche Maß bei Verkehrsunfällen hinaus, zumal hierdurch ausgelöste Einschränkungen in ihrer Lebensführung nicht ersichtlich seien. Die Versetzung in den Ruhestand gehe nicht auf den Unfall zurück, so dass der geltend gemachten Verdienstausfall nicht von den Beklagten zu ersetzen sei. Im Übrigen sei das Feststellungsbegehren jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin die von ihr vermutete - bestrittene - Gefahr künftiger Fehlbildungen im Gelenksbereich in Form eines Kallus’ schon in die Schmerzensgeldbemessung einstelle.
17
Das Gericht hat Sachverständigen-Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der beiden schriftlichen Gutachten des Dr. … L… vom 01.02.2021 sowie des Dr. … R… vom 01.02.2021 (jeweils blauer Anlagenband) sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 13.09.2021 (Blatt 154 der Akte) Bezug genommen, in welcher die beiden Sachverständigen ihre Gutachten jeweils mündlich erläutert haben.
Entscheidungsgründe
18
Die insbesondere hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3.) zulässige Klage ist teilweise begründet, jedoch weit überwiegend unbegründet.
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Die Klägerin hat an der zu 3.) begehrten Feststellung das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse, da unter Zugrundelegung ihres Vortrags jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür streitet, dass aus dem Verkehrsunfall noch Ansprüche entstehen können (vgl. BGHZ 116, 60 [75]), nämlich indem es zu einer nicht auszuschließenden sowie bisher nicht abschließend zu beurteilenden Verschlechterung des Zustands der Oberarmfraktur kommen kann. Solche Spätfolgen können bei verständiger Würdigung aus der an dieser Stelle maßgeblichen Sicht der Klägerin (Bacher, in: Vorwerk/Wolf [Hrsg.], BeckOK ZPO, 42. Edition Stand: 01.09.2021, § 256 Rdnr. 24) nicht von vornherein mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden, so dass das Feststellungsbegehren jedenfalls zulässig ist (siehe auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2014, Az. 4 U 411/12, BeckRS 2014, 14014).
20
In der Sache hat die Klägerin auch Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung der künftigen Einstandspflicht der Beklagten für weitere Folgen aus dem Verkehrsfall (unter A. II.). Ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin wegen des Unfalls ist allerdings bereits durch die Zahlung der Beklagten erfüllt worden (sogleich unter A. I.). Einen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfalls hat die Klägerin hingegen ebenso wenig (unter A. III.) wie Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, da letzterer ebenfalls durch die Zahlungen der Beklagten getilgt worden ist (abschließend unter A. IV.).
21
Ein gegenüber den Beklagten bestehender Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist mit dem bereits erbrachten Betrag in Höhe von 20.000 € erfüllt worden. Soweit die Klägerin ernsthaft der Möglichkeit ausgesetzt ist, bisher nicht sicher abzusehende Verschlechterungen des Zustands im Bereich der erlittenen Humerusfraktur zu erleiden, war die Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen.
22
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 11 S. 2 StVG, 253 BGB allenfalls Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 20.000 €, das mit der beklagtenseits vorgerichtlich erbrachten Zahlung bereits erfüllt (§ 362 BGB) worden ist.
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1. Die grundsätzliche Haftung für den Unfall und dessen Folgen ergibt sich für den Beklagten zu 2.) aus § 7 Abs. 1 StVG und für die Beklagte zu 1.) aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 113 Abs. 1 VVG, 1 PflVG, wobei die Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG gesamtschuldnerisch haften.
24
So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte zu 2.) am 20.01.2016 gegen 17:05 Uhr mit dem bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten BMW (Kennzeichen: KG-YD 666) auf der B287 von Münnerstadt nach Nüdlingen im Zuge eines Überholvorgangs gegen den von der Klägerin ordnungsgemäß gesteuerten Audi gefahren ist und auf diese Weise den Verkehrsunfall alleinverantwortlich verursacht hat und dass hierdurch die Klägerin erheblich verletzt sowie die im Gegenverkehr fahrende … D… getötet worden sind.
25
Das grundsätzliche Bestehen von Schadensersatzansprüchen zu Gunsten der Klägerin gegen den Beklagten zu 2.) gemäß StVG bedarf daher ebenso wenig vertiefter Ausführungen (§ 138 Abs. 3 ZPO) wie die Haftung der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtversicherin des BMW.
26
Das wegen jenes Unfalls gemäß §§ 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 1 BGB der Klägerin zu zahlende Schmerzensgeld hat als „billige Entschädigung in Geld“ Ausgleich sowie Genugtuung für die haftungsauslösend erlittenen Einbußen zu sein (siehe dazu Spindler, in: Hau/Poseck [Hrsg.], BeckOK BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 253 Rdnr. 8). Wegen der objektiven Bedingungen und Verhältnissen des allgemeinen Straßenverkehrs steht bei Schmerzensgeldansprüchen im Rahmen der Haftung nach dem StVG dabei die Ausgleichsfunktion im Vordergrund, während die der Genugtuung demgegenüber einen untergeordneten Einfluss hat (vgl. Pardey, in: Haus/Krumm/Quarch [Hrsg.], Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, StVG § 11 Rdnr. 18 m.w.N.). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der unfallbedingten Beeinträchtigungen wesentliche Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149 [154]). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen sowie die Art und Dauer der Behandlungen ein besonderes Gewicht. Außerdem zählt das Entstehen von Dauerschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 1112 [1115 f.] m.w.N.).
27
2. Dies vorausgeschickt, ist ein Schmerzensgeld jedenfalls in der von den Beklagten erbrachten Höhe von 20.000 € angemessen und ausreichend, die mit dem Unfall vom 20.01.2016 verursachten Verletzungen und Folgebeeinträchtigungen der Klägerin „billig zu entschädigen“.
28
a) Die Klägerin hat durch den Unfall (unstreitig) im Kern neben einer wiederholt operationspflichtigen proximalen Humerusfraktur mit prolongierter Heilungsdauer eine Deckplattenimpressionsfraktur an der LWS bei L1 sowie eine Distorsion des linken Handgelenks und einen Unfallschock erlitten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich darum wiederholt Klinikaufenthalten mit medizinischen Eingriffen in ihren Körper hat unterziehen müssen - ihr ist dabei insbesondere eine winkelstabile Humerusplatte sowie später eine ebensolche Plattenosteosynthese operativ verabreicht worden -, was mit Belastungen für die Klägerin sowie Beeinträchtigungen für ihre Lebensführung verbunden gewesen ist. Erst spätestens Ende April bzw. Anfang Mai 2017, also rund einundeinhalb Jahre nach dem Unfall, hatte die Klägerin die körperlichen Unfallverletzungen überstanden mit Ausnahme einer verbliebenen leichten endgradigen Bewegungseinschränkung der linken Schulter bzw. des linken Arms.
29
b) Einzustellen war außerdem, dass die Klägerin im Zuge der Behandlung der Humerusplatte eine passagere Armplexusläsion sowie ein passageres Karpaltunnelsyndrom jeweils links entwickelt hatte sowie unter ein andauerndes Ulnaris-Rinnen-Syndrom links und eine inzwischen abgelaufene Anpassungsstörung erlitten hat. Dies folgt aus den sachverständigen Feststellungen des Dr. … L… in dessen schriftlichen Gutachten vom 01.02.2021 (blauer Anlagenband) und den dazugehörigen Erläuterungen im Termin vom 13.09.2021.
30
Der Sachverständige Dr. … L…, der als Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Verkehrsmedizin sowie Umweltmedizin tätigt ist, hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, den Sachverhalt unter Auswertung der Verfahrensakte, Einsicht in die Befundunterlagen sowie persönlichen Anamnese der Klägerin vom 14.01.2021 untersucht zu haben. Im Rahmen der Anamnese hätten sich keine Hinweise auf bewusste Simulation oder plumpe Aggravation der Angaben der Klägerin ergeben. Neben einem degenerativen chronischen schmerzhaften Wirbelsäulensyndrom sei als auf den Unfall zurückgehend festzustellen gewesen, dass die Klägerin nunmehr unter einer passagere Armplexusläsion links mit passageren Karpaltunnelsyndrom links und einem persistierenden Ullnaris-Rinnen-Syndrom links leide. Dieses Beschwerdebild führe abstrakt dazu, dass das Hantieren mit schweren Gegenständen sowie das Halten und Montieren negativ betroffen sei. Für die berufliche Tätigkeit der Klägerin als Verwaltungsamtsfrau bedeute diese angesichts der dortigen körperlichen Anforderungen allerdings allenfalls eine marginale Einschränkung. Weiterhin seien in der Akte zwar keine Auffälligkeiten für eine psychoaktive Reaktion der Klägerin auf das Unfallereignis dokumentiert, aber in der Anamnese habe die Kläger dem Sachverständigen nachvollziehbar und glaubhaft Symptome dargelegt, wonach sie in Folge des Unfalls unter einer Depressivität und Angst gelitten habe. Mit Blick auf die Literatur sei angesichts der Schilderungen der Klägerin von einer mittelgradigen Anpassungsstörung auszugehen, die während ihres Bestehens mit einer MdE bzw. Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit bzw. Invalidität von 20 % zu bewerten sei. Diese Anpassungsstörung heile allerdings definitionsgemäß spätestens nach 2 Jahren aus, so dass diese abgeklungen sei und keine Dienstunfähigkeit begründen könne. Soweit die Klägerin hingegen unter einem schmerzhaften Wirbelsäulensyndrom oder auch einer Läsion des nervus cutaneus femoris lateralis leide, gehe dies nicht auf den Verkehrsunfall vom 20.01.2016 zurück. Bei dieser Sachlage lägen auf nervenärztlichem Fachgebiet keine gesicherten Belastungen und Einschränkungen vor, die auf das Unfallereignis zurückgingen und die es der Klägerin unmöglich gemacht hätten, bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand im Dienst als Beamtin im Range einer Verwaltungsamtsfrau zu verbleiben.
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Im Termin vom 13.09.2021 hat Dr. … L… mündlich erläutert (Blatt 155 der Akte), dass hinsichtlich der psychischen Belastung der Klägerin in Folge des Unfalls tatsächlich keine objektive Befundlage dokumentiert worden sei, die Angaben der Klägerin indes mit Blick auf die vom Sachverständigen durchgeführte umfangreiche Zusatzdiagnostik glaubhaft gewesen seien; es sei daher festzustellen, dass die Klägerin auf Grund des Unfalls psychisch belastet gewesen sei, wobei für das spezifische Ausmaß dieser Belastung mangels Dokumentation valide Anhaltspunkte fehlten, so dass letztlich von der Schweregrad „mittelschwer“ anzunehmen sei. Diese Anpassungsstörung könne allenfalls 1 bis 2 Jahre angedauert haben; dies entspreche der medizinischen Definition und mit dieser Dauer korrelierten auch die nachvollziehbaren sowie glaubhaften Angaben der Klägerin, die selbst berichtet habe, im Zeitraum von 1 bis 2 Jahren nach dem Unfall immer wieder unter Angst und Bedrückung gelitten zu haben. In körperlicher Hinsicht habe die Klägerin keine Störungen der Feinmotorik aufgewiesen, sondern Gefühlsstörungen im Bereich der Hand; dies entspreche dem Bild einer Ulnaris-Irritation. Eine Armplexusschädigung liege demgegenüber nicht (mehr) vor, so dass insgesamt nicht nachvollziehbar sei, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre zu arbeiten. Mit der festgestellten Ulnaris-Irritation könne nämlich durchaus der Tätigkeit als Verwaltungsamtsfrau nachgegangen werden. Auch aus psychiatrischer und neurologischer Sicht fehlten Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit.
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c) In orthopädisch-unfallchirurgischer Hinsicht hat der Sachverständige Dr. … R… in seinem Gutachten vom 01.02.2021 (ebenfalls blauer Anlagenband) bestätigt, dass das bei der Klägerin bestehende schmerzhafte Wirbelsäulensyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien ebenso unfallunabhängig bestehe wie die Läsion des nervus cutaneus femoris lateralis (sog. meralgia paraesthetica noctura). Für die Schmerzensgeldbemessung ist daher relevant - wie der Dr. … R… weiter ausgeführt hat -, dass die Deckplattenimpressionsfraktur, die Verstauchung des Daumengrundgelenks und schließlich auch die dislozierte proximale Humerusfraktur verheilt seien. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass die Klägerin zunächst zum 08.08.2016 wieder dienstfähig gewesen sei, bevor sie wegen der Humerusfraktur und einer hier ausgebildeten atrophen Preudarthrose erneut habe operiert werden müssen. Insgesamt sei hier nach der abermaligen Operation bei großzügiger Rekonvaleszenz anzunehmen, dass die Klägerin spätestens ab dem 20.04.2017 bzw. 01.05.2017 wieder Dienstunfähigkeit erlangt habe, wobei ihr eine lediglich endgradige Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter verblieben sei.
33
Im Termin vom 13.09.2021 hat Dr. … R… mündlich erläutert (Blatt 158 der Akte), dass namentlich die Funktionsbeobachtung eine Reduktion des Bewegungsumfangs der linken Schulter bzw. des linken Arms der Klägerin ergeben habe, dass dies aber die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin nicht ausschließe. Die Klägerin habe eine konservativ ausgeheilte Deckplattenimpressionsfraktur sowie Prellung des Handgelenks erlitten, wohingegen im Zuge der stattgehabten Oberarmfraktur eine endgradige Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter bzw. des Arms verblieben sei. Die Klägerin leide im Übrigen zwar auch unter Wirbelsäulenveränderungen, diese seien aber degenerativer Art und nicht auf den Unfall vom 20.01.20216 zurückzuführen. Die gleichsam schwerste Unfall-Beeinträchtigung sei insofern die dislozierte Oberarmfraktur, die bis heute Beeinträchtigungen hinsichtlich des Bewegungsumfangs mit sich bringe. Soweit hierfür allerdings Dr. … S… in dessen Gutachten vom 05.08.2019 eine MdE von 20 % ansetze, könne dies mangels Klarstellung der Zusammensetzung der Teileinschränkungen mit Blick auf die bei der Untersuchung der Klägerin durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen festzustellenden Umfang der (fortbestehenden) Beeinträchtigung schon der Sache nach nicht nachvollzogen werden; auch im Ergebnis sei es nicht tragfähig, der Kläger auf Grund des Unfalls - selbst bei Annahme einer unfallbedingten MdE von 20 % - eine Dienstunfähigkeit zu attestieren.
34
d) Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Sachverständigen ihre auch für den (unfall-)medizinischen Laien jeweils gut verständlichen und widerspruchsfreien Ausführungen unter vollständigem Ausschöpfen der verfügbaren Anknüpfungstatsachen getroffen haben. Das Gericht hat die Ausführungen nach kritischer Würdigung nachvollzogen, hält diese für schlüssig und legt diese daher der hiesigen Entscheidung zu Grunde.
35
Für die Zuverlässigkeit ihrer Ausführungen spricht nicht zuletzt, dass die Sachverständigen sich im Rahmen der Erläuterung ihrer Gutachten in der öffentlichen Sitzung vom 13.09.2021 den Fragen der Parteien gestellt und diese unter Aufrechterhaltung seines schriftlichen Gutachtenergebnisses gut verständlich beantwortet haben. Hierbei haben sowohl Dr. … L… auch als Dr. … R… schlüssig dargelegt, dass die Feststellungen des Dr. … S… in dessen Gutachten vom 05.08.2019 nicht tragfähig sind und ihre eigenen Feststellungen darum nicht erschüttern. Dr. … L… hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass die Ausführungen des Dr. … S… schon darum nicht tragfähig seien, da die dort niederlegten Diagnosen schon gar nicht durch entsprechende Befunde unterlegt seien; dies gilt unbeschadet des Umstand, dass sich nervenärztliche bzw. neurologische Feststellungen, die in das Fachgebiet des Dr. … L… fallen, die Fachkompetenz des als Unfallchirurg, Chirurg und Notfallmediziner tätigen Dr. … S… ohnedies überschreiten; auch seien die Ausführungen des Dr. … S… inhaltlich widersprüchlich, wenn dieser auf Seite 10 keine Feinmotorikstörungen festhalte und zugleich im Endergebnis gleichwohl von bestehenden Residuen spreche. Dr. … R…, der fachgleich mit Dr. … S… zu begutachten in der Lage ist, hat nachvollziehbar als Schwäche der Ausführungen des Dr. … S… erläutert, dass aus dessen Gutachten auf Grund der Fragestellung keine maßgeblichen Informationen für die vorliegend maßgebliche Untersuchung des Bestehens einer Dienstunfähigkeit zu gewinnen seien; die bei der Klägerin schlussendlich verbliebene endgradige Bewegungseinschränkung im Schulterbereich links sei entgegen der nicht nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Dr. … S… für die primär sitzende Tätigkeit der Klägerin als Verwaltungsamtsfrau - also insbesondere keine überwiegend körperliche Arbeit - keine durchgreifende Beeinträchtigung.
36
e) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht in das Schmerzensgeld einzustellen, dass sie in Folge des Unfall und der dort erlittenen Verletzungen (dauerhaft) dienstunfähig geworden wäre.
37
Soweit die Klägerin gemäß Urkunde vom 19.10.2017 mit Wirkung zum 01.11.2017 aus ihrer Tätigkeit als Verwaltungsamtsfrau in den (vorzeitigen) Ruhestand versetzt worden ist, bindet diese Entscheidung das Landgericht nicht. Dies deshalb nicht, weil diese Entscheidung sich nicht zur Ursache der Ruhesetzung und insbesondere nicht zur hier maßgeblichen Frage einer Unfallbedingtheit der Zurruhesetzung verhält; die Bindungswirkung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen wird indes von deren Inhalt begrenzt (sog. Tatbestandswirkung), die im Falle einer Zurruhesetzung gerade nicht die Frage umfasst, was adäquate Ursache der Zurruhesetzung ist (BGH, NVwZ-RR 2021, 640 [641]).
38
Entgegen der sie als Anspruchsstellerin treffenden Beweislast (vgl. Spindler, in: Hau/Poseck [Hrsg.], BeckOK BGB, 59. Edition Stand: 01.08.2021, § 253 Rdnr. 72 m.w.N.) hat die Klägerin eine Unfallursächlichkeit ihrer Zurruhesetzung nicht dartun können. So haben die Sachverständigen Dr. … L… und Dr. … R… übereinstimmend ausgeführt, in den Unfallverletzungen der Klägerin keinen tragfähigen Grund feststellen zu können, der einer Tätigkeit als Verwaltungsamtsfrau im Wege stehe (siehe zuvor). Dr. … L… hat festgestellt, dass die in Folge des Unfalls erlittene Anpassungsstörung allein während der Zeit ihres Bestehens von 1 bis 2 Jahren eine Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit (im Umfang von 20 %) begründe, während die Gefühlsstörung bzw. Probleme an der linken Hand eine berufliche Tätigkeit als Verwaltungsamtsfrau nicht signifikant belasteten. Dr. … R… hat festgestellt, dass die körperlichen Unfallverletzungen mit Ausnahme einer endgradigen Bewegungseinschränkung an der linken Schulter bzw. am linken Arm schließlich spätestens im Mai 2017 verheilt gewesen seien. Keiner der beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen konnte Gesichtspunkte feststellen, die eine Dienstunfähigkeit der Klägerin bestätigen würden. Hierbei haben die Sachverständigen auch nachvollziehbar dartun können, dass die Feststellungen des Dr. … S… ungeeignet sind, eine Dienstunfähigkeit der Klägerin zu begründen (siehe oben).
39
f) Schließlich war bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes (indexbereinigt) auch die einschlägige Entscheidungspraxis vorausgegangener gerichtlicher Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 278 - komplizierte Oberarmkopffraktur mit Notwendigkeit dreier Operationen: 12.500 €; OLG München, Schlussurteil vom 16.02.2012, Az. 1 U 1030/11, BeckRS 2012, 4397 - Oberarmluxationstrümmerfraktur links mit hochgradiger Schädigung des nervus ulnaris sowie Ellenbogenfraktur mit verbliebenen Dauerschaden in Form von Bewegungseinschränkungen: 15.000 €; OLG Jena, NJ 2012, 198 - Oberarm- und Schulterfraktur mit späterer Oberarmkopfnekrose und massiven Bewegungseinschränkungen als Dauerschaden: 20.000 €).
40
Angesichts der Verletzungen, welche die Klägerin durch den Verkehrsunfall erlitten hat und unter denen sie in Form einer leichten Bewegungseinschränkung an der linken Schulter bzw. am linken Arm bis heute leidet (siehe zuvor), war zugleich die Einstandspflicht der Beklagten für alle weiteren, künftigen immateriellen Schäden festzustellen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Angesichts der bestehenden geringen Beeinträchtigung und der damit nicht vollständig erfolgten Heilung der Unfallfolgen ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin in Zukunft hieraus weitergehende Beeinträchtigungen erfahren könnte. Durch das ihr zustehende Schmerzensgeld ist insoweit erst die gegenwärtig festzustellende Beeinträchtigung in der Beweglichkeit abgegolten, nicht aber etwaige sich in Zukunft an die verbliebene Einbuße anschließende (heute noch nicht sicher absehbare) Folgen.
41
Die Klägerin ist durch den Unfall nicht dienstunfähig geworden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden die obigen Ausführungen in Bezug genommen. Aus diesem Grund hat sei keinen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfalls für den Zeitraum der vorzeitigen Zurruhesetzung.
(Rechtsverfolgungskosten)
42
Abschließend hat die Klägerin auch keinen Anspruch (mehr) auf Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Dies deshalb nicht, weil ein dahingehender Anspruch durch die weitere, frei verwendbare Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.000 € jedenfalls gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist.
43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog (vgl. Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf [Hrsg.], BeckOK ZPO, 42. Edition Stand: 01.09.2021, 92 Rdnr. 34 m.w.N.), da das Unterliegen der Beklagten mit Blick auf das Gesamt der geltend gemachten Forderungen geringfügig war und von der Bildung einer gesonderten Kostenquote daher abgesehen werden konnte. Dies gilt indes nicht für die Kosten der Säumnis des Beklagten zu 2.), die dieser gemäß § 344 ZPO zu tragen hat.
44
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 S. 2 ZPO.
45
Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt worden. Hierbei ist der Feststellungsantrag zu 3.) mit 5.000 € geschätzt worden und der Antrag zu 4.) als Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 2 GKG unberücksichtigt geblieben.