Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Asylantrag, Italien, Herkunftsland, Asylverfahren, Erkrankung, Nigeria, Bescheid, Ausreise, Abschiebungsverbot, Heimatland, Einreise, Asyl, Bundesamt, Furcht vor Verfolgung, Kosten des Verfahrens, Innerstaatliche Fluchtalternative
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Asylantrag, Italien, Herkunftsland, Asylverfahren, Erkrankung, Nigeria, Bescheid, Ausreise, Abschiebungsverbot, Heimatland, Einreise, Asyl, Bundesamt, Furcht vor Verfolgung, Kosten des Verfahrens, Innerstaatliche Fluchtalternative
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57609
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen ihren Asylantrag ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und wiederum hilfsweise die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria.
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Die am … in Lagos geborene Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens und vom Volke der Yoruba reiste eigenen Angaben zufolge am 14.03.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein (nach einem längeren Aufenthalt in Italien, da ein Asylverfahren durchgeführt worden war), wo sie am 02.04.2019 einen Asylantrag stellte.
3
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 26.04.2019 führte die Klägerin aus, nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2012 habe sie bei dessen Freund „Onkel …“ gelebt. Dort sei sie durch dessen Frau und Kinder schlecht behandelt und erniedrigt worden. Sie habe auch nicht ausreichend Geld für die persönlichen Bedürfnisse erhalten. Eines Tages habe sie eine „E.“ kennengelernt. Diese habe ihr mittels Visum nach Italien verholfen. Letztlich sei sie dann nach ihrer Ankunft in Italien durch „E.“ zur Prostitution gezwungen worden. Drei Monate später sei ihr die Flucht gelungen, in dem sie ein Mann von Italien nach Deutschland mitgenommen habe. Als sie aus Italien „Onkel …“ angerufen habe, um ihm von der Zwangsprostitution zu erzählen, habe dieser ihr gedroht, sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria umzubringen, da sie die Familie blamiert habe. Auch fürchtete sie, dass „E.“ im Falle einer Rückkehr nach Nigeria für ihren Tod sorgen würde. Bis zu ihrer Flucht im Jahr 2018 habe sie bei Onkel … gelebt. Dort habe sie als Haushaltshilfe und Reinigungskraft für Büroräume Geld erwirtschaftet und zudem eine Ausbildung als Verkäuferin für Bekleidung absolviert. Heute lebe noch ihre Großfamilie in Nigeria, bis zum Tod ihres Vaters habe sie diesem regelmäßige Besuche abgestattet. Auch habe sie noch eine Schwester, zu der sie damals guten und regelmäßigen Kontakt gepflegt habe. Zu ihrer leiblichen Mutter habe sie nach der Scheidung ihrer Eltern keinen Kontakt mehr gehabt. Bei einer Rückkehr nach Nigeria wisse sie nicht, was sie erwarte, eventuell werde sie dort umgebracht.
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Mit Attest des RefuMed vom 05.05.2019 belegte die Klägerin, dass bei ihr kein Hinweis auf eine vollzogene Beschneidung vorliegt. Dazu gab sie an, von der Thematik schon einmal was gehört zu haben, aber nicht wissentlich jemals davon betroffen gewesen zu sein.
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Weiter reichte die Klägerin folgende Atteste ein:
- RefuMed … vom 20.05.2019 und 19.08.2019: Danach liegt bei der Klägerin ein Uterus Myomatosus (Tumor) vor, welcher einer dringenden Behandlung in Form einer Operation bedürfe.
- stationärer Arztbrief des Krankenhauses … vom 05.11.2019 aus dem hervorgeht, dass die Klägerin am 11.11.2019 einer Operation unterzogen wurde.
- RefuMed … vom 26.11.2019 und 16.12.2019, wonach die Klägerin nicht reisefähig sei und eine erneute stationäre Aufnahme für eine Woche nach Komplikationen angezeigt wird.
- Ambulanter Arztbrief des Krankenhauses … vom 05.03.2020, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin derzeit beschwerdefrei sei und kein gesonderter Therapiebedarf bestünde. Eine reguläre Nachsorge durch einen Frauenarzt sei ausreichend.
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Nachdem zunächst der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden war (Zuständigkeit von Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens) führte die Beklagte nach Übernahme des Verfahrens aufgrund der aktuellen Erkrankung der Klägerin das Asylverfahren in Deutschland durch.
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Mit Bescheid vom 27.03.2020 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG würden nicht vorliegen (Ziffer 4). Unter Androhung ihrer Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, forderte das Bundesamt die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Eine Verfolgung läge nicht vor. Selbst wenn man den vorgetragenen Sachverhalt als wahr unterstellen sollte, ist nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Zwangsprostituierte in Italien in ihrer Heimat Anfeindungen ausgesetzt sein würde. Die Thematik sei Schwester und Großfamilie nicht bekannt, es sei auch nicht ersichtlich, weshalb „E.“ oder Onkel … eine Veranlassung hätten, für das Bekanntwerden der Tätigkeit Sorge zu tragen. Seit dem Verlassen Italiens im März 2019 hätte die Klägerin keinen Kontakt mehr zu beiden Personen.
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Am 22.05.2020 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage gegen diesen Bescheid erheben.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 27.03.2020 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihr subsidiären Schutz zu gewähren und weiterhin hilfsweise nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids,
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Zur Begründung wird auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.04.2021 hatte die Klägerin Gelegenheit, ihr Verfolgungsschicksal darzulegen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 26.04.2021 verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Akten des Bundesamts, die dem Gericht in elektronischer Form vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. Die Entscheidung des Bundesamts, der Klägerin die Asylberechtigung nicht anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen und die Klägerin unter Androhung ihrer Abschiebung nach Nigeria zur Ausreise aufzufordern, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Entsprechendes gilt für die vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die vom Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG sowie den §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 2 AufenthG getroffenen Entscheidungen sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, nicht zu beanstanden.
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihr droht bei einer Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung im Sinne der §§ 3, 3 a AsylG.
16
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich weder aus dem vorgetragenen Zwang zur Prostitution in Italien noch aus der Angst, im Heimatland einer Genitalverstümmelung unterzogen zu werden noch aus der Angst vor einer Verfolgung durch „Onkel …“.
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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Einzelne in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt ist. Erforderlich ist insoweit, dass der Ausländer gezielte Rechtsverletzungen zu befürchten hat, die ihn wegen ihrer Intensität dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.3.2014 - 13 A 1305/13.A - juris).
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Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die soeben genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. dazu § 3d AsylG), und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.
19
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - juris, Rn. 22 = BVerwGE 140, 22). Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn bei einer Bewertung aller Umstände die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb überwiegen. Maßgeblich ist, ob bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 - 10 C 7/11- juris, Rn. 17 f.). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (QualRL - RL 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Asylantragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A - juris, Rn. 24).
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a) Grundsätzlich kann die von der Klägerin vorgetragene Anwerbung und Ausbeutung zum Zwecke der Zwangsprostitution zwar eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG darstellen, die an den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft.
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Der Handel von nigerianischen Frauen und Kindern zu sexuellen Zwecken ist in Nigeria ein weit verbreitetes Phänomen und ein Problem großen, jedoch schwer bezifferbaren Ausmaßes. Die meisten Opfer des Menschenhandels stammen aus Benin City, der Hauptstadt des Bundesstaats Edo, sowie nahegelegenen Dörfern (vgl. Bericht des European Asylum Support Office - EASO - über Herkunftsländer - Informationen - Nigeria: Sexhandel mit Frauen, S. 14 ff m.w.N.). Üblicherweise werden die Opfer in der Rekrutierungsphase durch Täuschung oder falsche Versprechungen dazu bewegt, nach Europa (überwiegend nach Italien und Spanien) zu gehen, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Häufig wird den Frauen, die meist aus ärmlichen Verhältnissen stammen, in Aussicht gestellt, in Europa einen gut bezahlten Arbeitsplatz oder Bildungschancen zu erhalten, um dort ein besseres Leben führen zu können bzw. der in Nigeria zurückbleibenden Familie aus der Armut heraushelfen zu können. Zentrale Figuren und Anführer der Menschenhandelsnetzwerke sind in der Regel die sogenannten „Madams“, die oft selbst frühere Opfer der Zwangsprostitution sind. Die Madams rekrutieren die Opfer und überwachen den gesamten Prozess des Menschenhandels. Sie sind häufig auch die Personen, welche die Reise nach Europa finanzieren. Eine Aufklärung über die tatsächliche Schuldenhöhe erfolgt erst nach der Ankunft in Europa. Den zur Prostitution gezwungenen Frauen wird in der Regel ein Schuldenbetrag in Höhe von 35.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR in Rechnung gestellt, den sie bei der Madame abbezahlen müssen (vgl. Bericht des European Asylum Support Office - EASO - über Herkunftsländerinformationen - Nigeria: Sexhandel mit Frauen, S. 26 m.w.N.). Um die Zwangslage der zur Prostitution gezwungenen Frauen zu verstärken, kommt Voodoo-Ritualen eine besondere Bedeutung zu. Der Glaube an Voodoo ist in Nigeria, insbesondere im Bundesstaat Edo, weit verbreitet. Bei Voodoo, zuweilen auch als „Juju“ bezeichnet, handelt es sich um eine traditionelle westafrikanische Glaubensrichtung, die durch schwarze Magie und rituelle Schwüre geprägt ist. Dies machen sich die Menschenhändler zunutze, um die Opfer aufgrund ihres Glaubens an die Madam und die Schleuser zu binden und psychischen Druck auf die Opfer auszuüben. Die betroffenen Frauen müssen in einer rituellen Zeremonie einen sogenannten Juju-Schwur ablegen, durch welchen sie sich dazu verpflichten, das geschuldete Geld zurückzuzahlen, die Identität der Menschenhändler nicht preiszugeben und sich diesen bedingungslos zu untergeben. Es wird daran geglaubt, dass der Bruch des Schwurs Krankheit, Wahnsinn oder den Tod der Frauen und deren Familien zur Folge habe (vgl. dazu auch ACCORD, Nigeria - Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, Bericht vom 17.6.2011, S. 7 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Zwangsheirat, Innerstaatliche Fluchtalternative für alleinstehende Frau, Einfluss von Voodoo - Praktiken, 16.3.2016).
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Zwar mag es sich bei den nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und sich hiervon befreit haben (und den Täter angezeigt haben) um eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG handeln. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Zur Prostitution gezwungene Frauen stellen aufgrund ihres gemeinsamen und nicht veränderbaren Hintergrunds, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, eine bestimmte soziale Gruppe dar. Es fehlt auch nicht an einer Wahrnehmung der betroffenen Frauen als abgrenzbare Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft (externes Erfordernis). Entscheidend ist hierbei die Betrachtung der Gruppe als gesellschaftlicher Fremdkörper. Dies ist im Falle der zur Zwangsprostitution und nach Nigeria zurückkehrenden Frauen anzunehmen, da rückgeführte Opfer Diskriminierungen durch die Familie und das soziale Umfeld sowie Vergeltungsmaßnahmen durch die Menschenhändlerorganisationen ausgesetzt sind (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 14.3.2011 - 3 K 1465/09.WI.A - juris).
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Alleine die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe genügt aber nicht, um einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG zu begründen. Maßgeblich wäre allein eine der Klägerin in ihrem Heimatland Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungshandlung.
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Hinsichtlich der Klägerin bestehen bereits gewisse Zweifel, ob diese überhaupt Mitglied dieser sozialen Gruppe ist. Es obliegt nämlich dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).
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So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt keine konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen geschildert. Sie beließ es bei vagen Angaben und schilderte keinerlei konkrete Einzelheiten, wie sie selbstverständlich wären, wenn jemand über etwas tatsächlich Erlebtes berichtet. Sie schilderte weder, wann sie konkret bedroht wurde, noch von wem, noch genauere Einzelheiten zu ihrer Anwerbung in Nigeria und dem dreimonatigen Aufenthalt in Italien. Sie schilderte in keiner Weise, dass sie wegen der Rückzahlung einer angeblich geschuldeten Summe jemals konkret bedroht worden wäre. Die Klägerin gab im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt an, seit dem Verlassen des Hauses in Italien keinen Kontakt mehr zu der Madam gehabt zu haben. Konkrete Umstände, aus denen sich die Gefahr einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria ergeben könnte, führte die Klägerin nicht aus. Sie hat die Vorgänge weder bei der Polizei angezeigt noch etwas dazu geschildert, dass sie von ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria einen irgendwie gearteten Druck zu erwarten hätte. Zudem wich sie bei allen Einzelheiten aus bzw. wusste nichts Näheres. Weder den Namen des „Weißen“, der sie aus Mitleid in Italien (Ort oder Stadt konnte die Klägerin ebenfalls nicht benennen) befreite und nach Deutschland/München ohne Gegenleistung mitnahm, noch sonstige nachprüfbare Tatsachen wie Adressen, Telefonnummern, Social Media Profile etc. In der mündlichen Verhandlung dagegen wich der Vortrag vom bisher Vorgebrachten ab, ferner wies er immer wieder auftretende Widersprüche auf. Einerseits gab die Klägerin an, von Madam E. in Nigeria angeworben worden zu sein, in der mündlichen Verhandlung dagegen erklärte sie einen völlig neuen Sachverhalt, nämlich, dass ihr Onkel … sie an Madam E. vermittelt habe. Ferner gab sie nunmehr an, täglich von Madam E. telefonisch bedroht zu werden, ebenso, dass ihre Schwester und ihre Mutter regelmäßig mit dem Tod von Madam bedroht würden, für den Fall, dass sie ihre Schulden nicht bezahlen würde. Dabei konnte sie letztlich auch auf mehrfache Nachfragen nicht schlüssig erklären, weshalb nunmehr wieder ein so intensiver Kontakt mit ihrer Mutter besteht. Nachprüfbare Fakten (Textnachrichten, Telefonnummern, Namen etc.) wurden dabei wieder nicht genannt. Die Klägerin hat auch trotz der angeblich täglichen Bedrohung keine Anzeige bei der Polizei in Deutschland gestellt. Insoweit scheint dieses (zum früher Vorgebrachten auch widersprüchliche) gesteigerte Vorbringen unglaubwürdig. Insoweit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin überhaupt als Zwangsprostituierte in Italien arbeiten musste. Über den „Befreier“ konnte sie auch in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen, weder über den Namen des Befreiers, Marke des Kfz, Nationalität, Nummernschilder etc., und das obwohl dieser Mann sie angeblich altruistisch aus der Zwangsprostitution befreit und von Bologna nach München (zum Bahnhof wo ihr ein Afrikaner dann weitergeholfen habe) gefahren hat. Das geschilderte Geschehen blieb auch auf Nachfrage jeweils oberflächlich, pauschal und detailarm.
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Dies kann allerdings letztlich dahingestellt bleiben, denn es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin - selbst wenn man die Wahrheit ihres Vortrags unterstellt - wegen ihrer Tätigkeit als Zwangsprostituierte in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria durch eine Organisation drohen würde, da die Klägerin in Nigeria auch staatlichen Schutz vor Verfolgung erlangen könnte, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach § 3d Abs. 1 AsylG ist der Schutz gegen nichtstaatliche Akteure gewährleistet, wenn der Staat willens und in der Lage ist, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz gemäß § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 AsylG ist ein solcher wirksamer und nicht nur vorübergehender Schutz generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung und Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
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Der nigerianische Staat hat solche Rechtsvorschriften erlassen: Menschenhandel ist in Nigeria durch den Trafficking in Persons (Prohibition) Law Enforcement and Administration Act (2015) gesetzlich verboten. Die Bekämpfung des Menschenhandels, die Verfolgung der Täter im Bereich Menschenhandel und Schutzmaßnahmen für Opfer durch temporäre Unterkunft, Beratung, Rehabilitierung, Reintegration und Zugang zur Justiz sind Aufgabe der 2003 gegründeten Bundesbehörde NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons). NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden. Die Agentur hat seit ihrer Gründung 2003 bis Ende 2018 die Verurteilung von 388 Schleppern erreicht sowie bis Ende 2018 13.533 Opfern von Menschenhandel geholfen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria, Stand: September 2019; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 20.5.2019, S. 46 f.).
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2018 wurde zudem in Edo State ein eigenes Gesetz zur Bekämpfung von Menschenhandel (Edo State Trafficking in Persons Prohibition Bill) verabschiedet. Auf Grundlage dieses Gesetzes bekämpft die staatliche Edo State Task Force Against Human Trafficking (ETAHT) unter anderem in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration, der Republik Italien und der Europäischen Union den Menschenhandel. 14 Gerichtsprozesse und 33 Ermittlungsverfahren waren bereits im zweiten Jahr der Tätigkeit der Organisation anhängig (vgl. Edo State Taskforce Against Human Trafficking (ETAHT), Annual Report August 2018-August 2019, Chapter 4, S. 45f., abrufbar im Internet unter https://www.etaht.org/uploads/resources/TASKFORCE.pdf).
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Ferner hat Oba Ewuare, König von Benin (Bundesstaat Edo), am 09.03.2018 allen Opfern des Menschenhandels auferlegten Flüche für nichtig erklärt, und im Gegenzug jene, welche die Flüche ausgesprochen haben, ihrerseits mit einem Fluch belegt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 12.04.2019, S. 39). Teilweise verlassen deshalb Menschenhändler den traditionellen Hotspot des Menschenhandels Edo State und entfalten ihre Aktivitäten in anderen Bundesstaaten (Länderreport 27 Nigeria, Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Stand 06/2020, S. 4).
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Die Wirksamkeit des Schutzes vor Verfolgung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht alle Täter einer Strafverfolgung zugeführt werden und das Dunkelfeld groß ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Frauen in Nigeria trotz formaler Gleichberechtigung nach wie vor nicht nur in vielen Rechts- und Lebensbereichen diskriminiert werden, sondern auch Fälle bekannt sind, in denen sie Opfer von Übergriffen, etwa Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte werden, wenn sie dort eigentlich Schutz suchen (so u. a. VG Würzburg, Urteil vom 17.11.2015 - W 2 K 14.30213 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Denn ein wirksamer Schutz ist nach § 3d Abs. 2 AsylG bereits dann anzunehmen, wenn bei entsprechender Schutzbereitschaft geeignete Schritte im Sinne von Abs. 2 S. 2 der Vorschrift eingeleitet werden. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates bei Übergriffen Privater besteht, wenn Polizei und Sicherheitsbehörden zur Schutzgewährung ohne Ansehung der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzversagung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1/94 -, juris). Dafür, dass Fälle eklatanten Schutzversagens und Willkür gegenüber den Frauen, die - insbesondere bei der ETAHT - vor Menschenhändlern Schutz suchen, durch den nigerianischen Staat toleriert werden, die Schutzmaßnahmen also im Wesentlichen auf dem Papier existieren, sieht der Einzelrichter keine Anhaltspunkte.
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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Opfer von Menschenhandel schied für die Klägerin daher aus.
32
b) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt auch nicht wegen einer der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Genitalverstümmelung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in Betracht. Die Klägerin selbst hat weder im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie für sich selbst im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die Beschneidung befürchte.
33
Auch wenn die Klägerin nach dem dem Gericht vorliegenden ärztlichen Attest bisher nicht beschnitten wurde, droht ihr nach Überzeugung des Gerichts im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung.
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Die Klägerin gehört dem Volksstamm der Yoruba an und stammt aus Lagos. Bei der Verbreitung von FGM gibt es erhebliche regionale Unterschiede. In einigen - meist ländlichen - Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd ist die Praxis weit verbreitet, im Norden eher weniger. Die Verbreitung sei im Südosten mit 35% und Südwesten mit 30% am höchsten, im Nordosten des Landes sei die Praxis mit 6,1% am wenigsten verbreitet (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisation vom 9.3.2020). Die Verbreitung von FGM sei jedenfalls zurückgegangen. Während im Jahr 2013 der Anteil beschnittener Mädchen und Frauen noch bei 24,8% lag, waren es 2017 nur noch 18,4% (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Nigeria, Gesamtaktualisierung am 12.4.2019, S. 38). Das Lebensalter, in dem Mädchen oder Frauen beschnitten würden, unterscheide sich nach der Art der Beschneidung, den jeweiligen ethnischen und religiösen Bräuchen sowie den individuellen Verhältnissen (Institut für Afrikakunde, Auskunft an das Verwaltungsgericht Aachen vom 21.8.2002 im Verfahren 2 K 1140/02). Nach einer Studie aus dem Jahr 2009 werde der Eingriff bei 82,4% der Betroffenen vor dem 1. Geburtstag ausgeführt (Informationszentrum Asyl und Migration des BAMF, Weibliche Genitalverstümmelung, April 2010, S. 44). Bei den Edo sei nach der Erkenntnislage zweifelhaft, ob überhaupt noch FGM stattfinde (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7.7.2005 an das BAMF, Az. 508-516.80/43807); wenn, dann werde die Beschneidung zwischen dem 7. und 14. Tag nach der Geburt durchgeführt, nicht bei Erwachsenen (Informationszentrum Asyl und Migration, Weibliche Genitalverstümmelung, FormenAuswirkungen- VerbreitungAsylverfahren, April 2010, S. 44).
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Diese zugrunde gelegt besteht für die Klägerin als nahezu 40 jährige Zugehörige zum Volksstamm der Yoruba aus Lagos keine Gefahr einer Genitalverstümmelung mehr. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus diesem Grund scheidet daher aus.
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2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
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Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann nach den §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die soeben genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. dazu § 3d AsylG), und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist.
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a) Dass der Klägerin in Nigeria die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst hat bei ihrer Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass sie in Nigeria keine Probleme mit dem Staat oder der Polizei gehabt hat.
39
b) Nach der Überzeugung des Gerichts ist es aber auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Klägerin die Gefahr besteht, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne der §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3 c Nr. 3 AsylG zu erleiden.
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c) Schließlich ist auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht gegeben. Die geforderte „individuelle“ Bedrohung muss dabei nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation des schutzsuchenden Ausländers zurückzuführen sein. Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson werde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U. v. 17.2.2009 - C-465/07 Elgafaji - juris = Slg. 2009, I-921).
41
Eine konkrete Gefahr, dass die Klägerin in ihrer Heimatstadt Lagos gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar.
42
Die geforderte „individuelle“ Bedrohung muss dabei nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation des schutzsuchenden Ausländers zurückzuführen sein. Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson werde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U. v. 17.2.2009 - C-465/07 Elgafaji - juris = Slg. 2009, I-921).
43
Gewalt ist in der nigerianischen Gesellschaft alltäglich. Armut, mangelnde Bildung, Korruption der Staatsorgane und damit einhergehende Perspektivlosigkeit, vor allem junger Männer, bilden ideale Voraussetzungen für eine latente Gewaltbereitschaft aus politischen, religiösen oder wirtschaftlichen Motiven. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität befriedigend zu kontrollieren. Zudem geht ein Teil der Kriminalität nach allgemeiner Auffassung auf das Konto der Polizei bzw. des Militärs selbst. Folter, willkürliche Verhaftungen und extralegale Tötungen gehören nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden haben (so AA, Lageberichte vom 6.5.2012, Stand: April 2012, vom 28.8.2013, Stand: August 2013; vom 21.1.2018, Stand: September 2017 und vom 10.12.2018, Stand: Oktober 2018).
44
Gleichwohl gibt es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien. Im Wesentlichen lassen sich in Nigeria vier Konfliktherde unterscheiden. Im Nordosten herrscht der Konflikt mit Boko Haram vor. Dort hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015 bis 2017) wieder verschlechtert. Die nigerianischen Streitkräfte sind nicht in der Lage, ländliche Gebiete zu sichern und zu halten und beschränken sich auf das Verteidigen einiger urbaner Zentren im Bundesstaat Borno. Im „Middlebelt“ (insbesondere Kaduna-Süd, Taraba, Plateau und Benue State) kam es in den letzten Jahren immer häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen meist muslimischen Hirten und den dort traditionell ansässigen, meist christlichen Bauern, in einigen Fällen sogar mit hunderten Toten. Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des Landes („Biafra“) hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt. Im Niger-Delta, dem entlang der Atlantikküste gelegenen südlichsten Landesteil und Zentrum des Erdöl- und Erdgasindustrie, ist die Lage der Minderheiten seit langem kritisch. Von 2000 bis 2010 agierten dort militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Delta-Bewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Öl-Infrastruktur) durchzusetzen. 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar’Adua mit einem Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta eine Beruhigung des Konflikts. Unter Buhari lief das Programm zwar am 15.12.2015 aus. Nach Wiederaufnahme der Attacken gegen die Öl-Infrastruktur ist das Amnestieprogramm aber bis 2019 verlängert worden. Auch wenn Dialogprozesse zwischen der Regierung und Delta-Interessengruppen laufen und derzeit ein „Waffenstillstand“ zumindest grundsätzlich hält, scheint die Regierung nicht wirklich an Mediation interessiert zu sein, sondern die Zurückhaltung der Aufständischen zu „erkaufen“ und im Notfall mit militärischer Härte durchzugreifen (AA, Lagebericht vom 10.12.2018, Stand: Oktober 2018, S. 9 f.).
45
In der Herkunftsregion der Klägerin oder auch in diversen anderen größeren Städten des Landes besteht derzeit keine angespannte Lage und sie gehören nicht zu den benannten Konfliktzonen.
46
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes schied daher aus.
47
4. Zuletzt liegen auch Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
48
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - juris), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Dabei umfasst das Abschiebungsverbot nicht nur Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder staatsähnlichen Organisationen drohen (so BVerwG v. 13.06.2013 - 10 C 13.12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C.15.12 - juris = BVerwGE 146, 12; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris = BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen könne - wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten - eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Zu berücksichtigen seien dabei auch seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergebe, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein hoher Gefährdungsgrad zu fordern (so BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - juris, Rn. 17).
49
Eine derartige Gefahrensituation erkennt das Gericht für die alleinstehende Klägerin mit zumindest durchschnittlicher Schulbildung und Beschäftigungsverhältnissen denen sie in ihrer Heimat bereits nachgegangen ist, in Nigeria bei einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles nicht.
50
Bei der anzustellenden Rückkehrprognose, im Rahmen derer zu prüfen ist, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, U.v. 8.9.1992 - 9 C 8.91 - juris = BVerwGE 90, 364; BVerwG, U.v. 16.8.1993 - 9 C 7.93 - juris). Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris = NVwZ 2013, 1207), enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden.
51
Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (ausführlich dazu: BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 16 ff.).
52
Im vorliegenden Fall ist bei der Rückkehrprognose davon auszugehen, dass die Klägerin allein in ihr Heimatland zurückkehren wird.
53
Aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage anzunehmen.
54
Nach der derzeitigen Erkenntnislage ist die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Nigerias Haupteinnahme stammt mit etwa 80% der Gesamteinnahmen aus der Öl- und Gasförderung. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 - 80% der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch privat betriebene Krankenhäuser. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht (vgl. zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte Nigeria 21. November 2016, vom 3. Dezember 2015 und 5. Dezember 2014, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2). Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich allerdings um Gefahren, die einem Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR begründen (vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 - 10 B 16/12 -, juris Rz. 8f.). Es gibt keine Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person der Klägerin zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen.
55
Bei der Klägerin handelt es sich um eine alleinstehende Frau. Die Situation für eine alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt in Nigeria ist besonders schwierig, da alleinstehende Frauen vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt sind und meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit finden, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche, finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig. Während alleinstehende Frauen insbesondere in traditionell geprägten Landesteilen, insbesondere im traditionell konservativen Norden eher sozialen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, ist die Akzeptanz in größeren Städten und im Süden des Landes hingegen steigend (so Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.01.2020, Stand September 2019, Seite 15). Auch für den Personenkreis der alleinstehenden Frauen ist es aber nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, sodass nicht automatisch für sämtliche alleinstehende Mütter und ihren Kindern generell eine Extremgefahr zu prognostizieren ist. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation auch für alleinstehende Frauen aber nicht übermäßig hart. So ist es z.B. für Frauen kein Problem, in Abuja allein eine Wohnung zu mieten oder zu arbeiten. Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden (vgl. nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 20. Mai 2020, Seiten 45-46, 58 und 63; VG Saarland, U. v. 24.8.2020 - 3 K 1819/19). Nigeria verfügt speziell hinsichtlich Frauen über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen kümmern, ihnen bei der Reintegration helfen, als zentrale Anlaufstelle fungieren und auch eine mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) sowie Berufstraining anbieten (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 18.12.2019, S. 40 ff; BFA, Anfragebeantwortung zu Nigeria, Alleinstehende Frau, Alleinerzieherin, 13.5.2016). Lediglich in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen ist die Situation anders zu beurteilen.
56
Ein solcher besonders gelagerter Einzelfall ist hier bei einer Gesamtschau der Umstände der Klägerin nicht anzunehmen. Zwar handelt es sich bei der Klägerin nach ihren Angaben um eine alleinstehende Frau. Die Klägerin ist jedoch jung, gesund und arbeitsfähig. Sie hat zumindest eine durchschnittliche Schulbildung. Sie hat in ihrer Heimat bereits praktische berufliche Erfahrung gesammelt. Sie verfügt noch über Familienangehörige (Schwester, Mutter, Großfamilie) in ihrem Heimatland. Es ist der Klägerin daher zuzumuten, sich bei einer Rückkehr auf die Suche nach ihrer Familie zu machen und es ist davon auszugehen, dass es der Klägerin auch gelingen würde, die Familienmitglieder ausfindig zu machen. Stichhaltige Gründe dafür, warum die Familie der Klägerin diese bei der Rückkehr nach Nigeria nicht unterstützen würden, wurden nicht substantiiert vorgetragen. Einen besonderen Ausnahmefall, in dem der Klägerin ausnahmsweise eine Rückkehr zu ihrer Familie nicht zugemutet werden könnte, sieht das Gericht nicht gegeben.
57
Doch selbst wenn die Klägerin nicht zu ihrer Familie zurückkehren könnte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein wird, zumindest das Existenzminimum für sich zu erwirtschaften. Hierfür kommen für die Klägerin Tätigkeiten in der Landwirtschaft, im Haushalt oder Straßenverkauf ebenso in Betracht wie die Eröffnung einer mobilen Küche oder sog. Minifarming (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Alleinstehende Frau, Alleinerzieherin, 13.5.2016), um den Lebensunterhalt für sich zu erwirtschaften. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr stünden ihr auch Start- und Rückkehrhilfen zur Verfügung.
58
Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass es der Klägerin auch als alleinstehende Frau gelingen wird bei einer Rückkehr nach Nigeria das notwendige Existenzminimum für sich sicherzustellen.
59
Des Weiteren ist in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin abgesehen von privaten Hilfemöglichkeiten und Hilfsorganisationen auch auf Rückkehr- und Starthilfen sowie auf Reintegrationsprogramme zurückgreifen kann. So hat die Klägerin die Option, ihre finanzielle Situation in Nigeria aus eigener Kraft zu verbessern, um Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr besser zu überbrücken. Gegen diese Möglichkeiten kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass Start- bzw. und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehr, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung, erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265; VGH BW, U. v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 - juris). Auch ist auf das in Afrika herrschende Prinzip der wechselseitigen Solidarität zu verweisen. Allgemein kann festgestellt werden, dass eine nach Nigeria rückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, a. a. O., S. 50).
60
Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG schied daher aus.
61
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich auch aufgrund der derzeit herrschenden weltweiten Corona-Pandemie, von der auch Nigeria betroffen ist, kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt.
62
Das weltweite Pandemiegeschehen ist sehr dynamisch. Die konkreten wirtschaftlichen Folgen werden sich erst in wenigen Monaten abzeichnen. Es fehlen daher greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die humanitären Verhältnisse derart verschlechtern, dass im Falle einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht. Zudem ist der nigerianische Staat nicht tatenlos, sondern versucht etwaige wirtschaftliche Folgen der CoronaPandemie zu mindern. So wurde ein Notfallfonds für das „Nigeria Centre for Disease Control“ eingerichtet ebenso wie Konjunkturpakete, um die Auswirkungen für Haushalte und Betriebe zu lindern; außerdem wurden Nahrungsmittel verteilt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.)
63
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK scheidet daher aus.
64
b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
65
Eine derartige Gefahr besteht weder aufgrund des Gesundheitszustands der Klägerin noch aufgrund der humanitären Verhältnisse, die sie im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria vorfinden würde. Die Klägerin hat keinerlei Atteste vorgelegt, aus denen sich eine ernsthafte Erkrankung der Klägerin ableiten ließe. Es wird daher gemäß § 60 a Abs. 2 c AufenthG vermutet, dass einer Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
66
Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt.
67
Bestehen für bestimmte Personengruppen allgemeine Gefahren, die nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können, so kann in Einzelfällen gleichwohl Abschiebeschutz gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris, Rn. 14 = BVerwGE 99, 324, U.v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - juris, Rn. 34 = BVerwGE 102, 249 sowie U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris, Rn. 16 = BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation kann sich grundsätzlich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage im Herkunftsstaat ergeben.
68
Eine derartige Gefahr besteht jedoch nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste. Hieraus geht hervor, dass bei der Klägerin eine erfolgreiche Operation in Deutschland durchgeführt worden ist (Unterleibstumor), ein weiterer Behandlungsbedarf jedoch nicht besteht, die Klägerin aktuell beschwerdefrei sei und die reguläre Nachsorge durch einen Frauenarzt als ausreichend angesehen wird.
69
Gleiches gilt auch unter Berücksichtigung der derzeit weltweit herrschenden Corona-Pandemie. Da es sich bei der Corona-Pandemie um eine allgemeine Gefahr handelt, könnte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur festgestellt werden, wenn die Klägerin im Falle ihrer Überstellung nach Nigeria einer sog. Extremgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris, Rn. 14 = BVerwGE 99, 324, U.v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - juris, Rn. 34 = BVerwGE 102, 249 sowie U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris, Rn. 16 = BVerwGE 115, 1).
70
Dies ist unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Entscheidung in Nigeria bekannten Corona-Fälle (auch im Vergleich zu den in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt bekannten Zahlen) nicht der Fall, denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Klägerin, die unter keinen erheblichen Vorerkrankungen leidet, in Nigeria gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwerster Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Anteil der Infizierten in Nigeria wesentlich höher ist, als dies die Zahlen der WHO ausweisen, weil etwa weniger getestet wird als in europäischen Ländern, dürfte sich aus den Zahlen ergeben, dass die Ansteckungsgefahr im Heimatland der Klagepartei kaum höher liegt als in Deutschland. Hinzu kommt, dass die Regierung Schutzmaßnahmen angeordnet hat, die sicherstellen sollen, dass eine ungebremste Ausbreitung des Virus unterbunden wird. Ferner hat es jeder Einzelne selbst in der Hand, sich und andere durch die Verwendung von Gesichtsmasken und vor allem durch die Einhaltung der Abstandsregelungen - insbesondere Meidung von Menschenmassen - zu schützen, sodass nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden kann, dass sich die Klägerin in ihrer Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit dem Virus infizieren wird.
71
Selbst bei unterstellter Infektion besteht jedenfalls keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung. Nach den bisherigen Erkenntnissen zu COVID-19 kommt es beim ganz überwiegenden Teil der Erkrankten zu einem milden bis moderaten Verlauf und nur ein geringer Teil entwickelt eine schwere Erkrankung. Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei älteren Personen ab etwa 50 bis 60 Jahren und bei Personen mit Vorerkrankungen. Bei Kindern sind Erkrankungen seltener und verlaufen in aller Regel mild (vgl. Robert Koch Institut [RKI], SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Die Klägerin gehört aber nicht zu einer besonderen Gruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der Covid-19-Erkrankung.
72
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der bislang vorgelegten Atteste der Klägerin. Danach wurde bei dieser eine Unterleibsoperation aufgrund eines Uterustumors durchgeführt, welche zunächst zu einer Beschwerdefreiheit ohne weiteren Therapiebedarf führte (vgl. Arztbrief des Krankenhauses … vom 05.03.2020). Soweit die Klägerin nunmehr in der mündlichen Verhandlung angab, am 29.04.2021 nochmals operiert werden zu müssen, da die erste Operation nicht vollumfänglich optimal verlaufen sei, wurden hierfür aussagekräftige Unterlagen/Atteste oder medizinische Befundberichte nicht vorgelegt sondern lediglich die Verordnung einer Krankenhausbehandlung. Weshalb diese zweite „korrigierende“ Operation erfolgen muss, geht hieraus nicht hervor. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie letztlich nicht sehr dadurch beeinträchtigt und arbeitsfähig sei.
73
Auch ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 AufenthG war daher nicht festzustellen.
74
5. Die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG. Die der Klägerin gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen beruht auf § 38 Abs. 1 AsylG.
75
6. Die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden.
76
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) geltenden Fassung - ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2
77
AufenthG darf sie außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Die getroffene Ermessensentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Hier wurde die maximale Frist zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist. Besondere Umstände, die eine kürzere Frist gebieten würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
79
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
80
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.