Titel:
Voraussetzungen für die Eintragung des Schuldners in das zentrale Schuldnerverzeichnis
Normenkette:
ZPO § 882c Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz:
Liegt ein formell ordnungsgemäßer Vollstreckungsauftrag vor und ist der Schuldner nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen, liegen die Voraussetzungen zur Eintragung des Schuldners in das zentrale Schuldnerverzeichnis vor. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schuldnerverzeichnis, Eintragung, Beschwerde, Vollstreckungsauftrag
Vorinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 26.05.2021 – 53 M 4046/21
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2022 – I ZB 40/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2022 – I ZB 40/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57568
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 26.05.2021, Az.: 53 M 4046/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
2
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Ein formell ordnungsgemäßer Vollstreckungsauftrag liegt vor (vgl. Beschluss des LG Augsburg - 41 T 1145/21 - vom 22.04.2021 zu Az.: 1 M 1364/21).
3
Auch die besonderen Voraussetzungen für die Eintragung des Schuldners in das zentrale Schuldnerverzeichnis liegen vor (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), als der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 09.02.2021 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.
4
Ein Eintragungshindernis liegt nicht vor. So hat der Schuldner keinen Zahlungsplan mit der Gerichtsvollzieherin nach § 802b ZPO vereinbart.
5
Materiellrechtlichen Einwendungen können im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden (Zöller/Herget, ZPO, 33. A., § 766, Rn. 7).
6
Die vorgebrachten formellen Rügen waren bereits Gegenstand diverser Beschwerden und sind bereits mehrfach zurückgewiesen worden, zumal sie jeweils stereotyp und nicht bezogen auf das konkrete Verfahren vom Beschwerdeführer vorgebracht werden.