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AG Augsburg, Beschluss v. 05.03.2021 – 01 M 1364/21
Titel:

Erinnerung gegen die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft

Normenketten:
ZPO § 802c
JBeitrG § 7
Leitsätze:
1. Wendet sich ein Schuldner mit einer Eingabe bei Gericht gegen die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft, so kann diese Eingabe als Erinnerung auszulegen sein. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 7 JBeitrG. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung, Termin, Abgabe der Vermögensauskunft, Formvorschriften, Antrag, Zustellung
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 22.04.2021 – 41 T 1145/21
LG Augsburg, Beschluss vom 06.07.2021 – 41 T 1145/21
LG Augsburg, Beschluss vom 15.07.2021 – 041 T 1145/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2022 – I ZB 39/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2022 – I ZB 37/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2022 – I ZB 38/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2022 – I ZB 37/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2022 – I ZB 38/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2022 – I ZB 39/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57564

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 29.01.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1
Die Erinnerung ist unbegründet.
I.
2
Mit Schreiben vom 29.01.2021 (Blatt 2 ff. d.A.), elektronisch eingegangen am 03.02.2021, wendet sich der Schuldner und Erinnerungsführer gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin … im Verfahren … insbesondere gegen die Anberaumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft am 09.02.2021 sowie die Ladung zu diesem Termin. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft sei gegen Sicherheitsleistung von 800 € aufzuheben.
3
Das Schreiben war als Erinnerung auszulegen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf die Eingabe vom 29.01.2021 Bezug genommen.
II.
4
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindemisse ersichtlich sind, so dass der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO i.V.m. § 7 JBeitrG verpflichtet ist.
5
Ein vollstreckbarer Titel liegt in Form des Vollstreckungsauftrages … vom 22.9.2020 vor. Dieser genügt den Formvorschriften. Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wurde durch die Vollstreckungsberhörde gestellt beim zuständigen Gerichtsvollzieher. Eine Zustellung ist gemäß § 7, S. 3 JBeitrG nicht erforderlich.
6
Hinweise auf einen Verstoß gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich aus dem Vortrag des Schuldners nicht.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8
Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.