Inhalt

AG Augsburg, Beschluss v. 09.11.2021 – 1 M 1364/21
Titel:

Missbrauch des Ablehnungsrechts

Normenkette:
ZPO § 44 Abs. 2
Leitsatz:
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn der Schuldner die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht durch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Verfahren wenigstens ansatzweise substantiiert dargelegt hat; Wertungen und Schlussfolgerungen ohne Tatsachensubstanz genügen dafür nicht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnung, Richter, Missbrauch, Wertungen, Schlussfolgerungen
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 11.05.2022 – 43 T 1206/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 71/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57562

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht Augsburg wies die Erinnerung des Schuldners gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers im Verfahren … mit Beschluss der Richterin … am Amtsgericht vom 05.03.2021 als unbegründet zurück (Blatt 20-21).
2
Mit Schreiben vom 12.03.2021 legte der Schuldner gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein und erhob wegen der Entscheidung der Urkundsbeamtin des Amtsgerichts, dem Schuldner keine elektrischen Dokumente und keine Farbkopien zu übersenden, eine Erinnerung (Blatt 25-34).
3
Der weitere aufsichtsführende Richter am Amtsgericht … wies die Erinnerung vom 12.03.2021 mit Beschluss vom 29.03.2021 zurück (Blatt 41-42), und half der sofortigen Beschwerde mit weiterem Beschluss vom selben Tag nicht ab (Blatt 43).
4
Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 22.04.2021 zurück (Blatt 47-49).
5
Mit einem auf den 07.05.2020 datierten Schreiben erhob der Schuldner gegenüber dem Landgericht wegen dessen Beschluss vom 22.04.2021 mehrere Rechtsbehelfe und stellte einen Ablehnungsantrag gegen den entscheidenden Richter (Blatt 57-65).
6
Das Landgericht wies den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 06.07.2021 zurück (Blatt 80-82), die Erinnerung aus demselben Schreiben wies es mit Beschluss vom 15.07.2021 zurück (Blatt 83-84).
7
Mit Schreiben vom 14.08.2021 legte der Betroffene wegen der landgerichtlichen Beschlüsse Rechtsbehelfe ein (Blatt 91-95). Diese wies das Landgericht mit Beschluss vom 07.05.2021 zurück (Blatt 98-99).
8
Mit Schreiben vom 23.08.2021 lehnte der Schuldner den weiteren aufsichtsführenden Richter am Amtsgericht … ab (Ziffer 15 auf Blatt 113).
9
Der abgelehnte Richter nahm am zum Ablehnungsgesuch Stellung (Blatt 127).
10
Die Beteiligten wurden zur Stellungnahme gehört (Blatt 128).
II.
11
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil der Schuldner die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht durch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Verfahren wenigstens ansatzweise substantiiert dargelegt hat; Wertungen und Schlussfolgerungen ohne Tatsachensubstanz genügen dafür nicht (BVerwG, Beschluss vom 07.08.1997 - 11 B 18/97).