Titel:
Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Schlagworte:
Leistungen, Bescheid, Anordnungsanspruch, Unterkunft, Existenzminimum, Anordnungsgrund, Heizung, Aufenthaltsrecht, Widerspruch, Absenkung, Leistungsanspruch, Anordnung, Regelungsanordnung, Antragsteller, hinreichende Wahrscheinlichkeit, Erlass einer einstweiligen Anordnung, einstweiligen Anordnung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57464
Tenor
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 04.08.2021 bis zum 31.01.2022 ohne Einschränkungen nach § 1 a Abs. 4 AsylbLG zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG ab 04.08.2021 ohne Anspruchseinschränkung zu gewähren. Umstritten ist insoweit eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG.
2
Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und reiste am 27.05.2021 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den 2021, 2014 und 2017 geborenen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie wurde dem Landkreis A-Stadt zugewiesen und ist in der A.-Einrichtung A-Stadt untergebracht.
3
Der Antragsteller beantragte am 17.06.2021 Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.07.2021 als unzulässig abgelehnt. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes habe der Antragsteller bereits in Litauen einen Asylantrag gestellt. Im Rahmen des Asylverfahrens sei dem Antragsteller und den Familienmitgliedern von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden.
4
Der Antragsteller trug in der Anhörung vom 22.06.2021 vor, dass er in Litauen internationalen Schutz erhalten habe. Das Ziel der Familie sei von Anfang an Deutschland gewesen. Er sei zur Antragsstellung in Litauen gezwungen worden.
5
Mit Bescheid vom 08.06.2021 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller und seinen Familienmitgliedern Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Monate Juni und Juli 2021.
6
Nach der Anhörung mit Schreiben vom 22.07.2021 stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.07.2021 die Einschränkung der Leistungen nach § 1a Abs. 4 AsylbLG für den Zeitraum 01.08.2021 bis 31.0.2021 fest und gewährte dem Antragsteller Leistungen für Unterkunft, Heizung, Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege als Sachleistung. Das die Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG auslösende Fehlverhalten bestehe darin, dass der Antragsteller sich in das Bundesgebiet begeben habe, obwohl ihm bereits in Litauen internationaler Schutz (bis 17.02.2026) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei. Es handele sich um eine zwingende gesetzliche Folge.
7
Mit Fax ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.08.2021 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.07.2021 ein. Über den Widerspruch wurde bisher, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.
8
Mit seinem Antrag vom 04.08.2021 auf einstweiligen Rechtsschutz, der am 04.08.2021 einging, hat sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an das Sozialgericht Landshut gewandt. § 1a AsylbLG sei evident verfassungswidrig. Die Praxis, soziokulturelle Bedarfe als entbehrlich anzusehen, sei mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar. Migrationspolitische Erwägungen könnten Absenkungen des Existenzminimums nicht rechtfertigen. Offen sei die Wirksamkeit der Absenkung. Dem Antragsteller sei kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen, denn mit dem litauischen Aufenthaltstitel und dem Reisepass sei die Einreise in das Bundesgebiet erlaubt gewesen.
9
Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der grundrechtsrelevanten Kürzung der Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums.
10
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.07.2021 anzuordnen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab 04.08.2021 Leistungen gemäß § 3, 3a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 2) ohne Einschränkungen nach § 1 a AsylbLG zu gewähren.
11
Der Antragsgegner beantragt,
12
Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Leistungseinschränkung sprächen. Nach der Verfassung sei sogar ein vollständiger Entzug von Leistungen zulässig.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des ergänzenden Vortrags der Beteiligten wird auf die Akte des Gerichts und die beigezogene Akte des Antragsgegners verwiesen.
14
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft, zulässig und begründet.
15
Der Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 86 b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller mit diesem Antrag sein Begehren auf höhere Leistungen nicht erreichen kann. In der Hauptsache kann Rechtsschutz nicht durch eine Anfechtungsklage, sondern durch eine Anfechtungs- und Leistungsklage erfolgen. Mit dem Bescheid vom 30.07.2021 sind dem Antragsteller nicht bewilligte Leistungen entzogen, sondern erstmals Leistungen ab August 2021 bewilligt worden. Würde das Gericht die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides anordnen, hätte der Antragsteller für die Zeit ab August 2021 keinen Anspruch auf Leistungen.
16
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig und begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG begründet, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
17
Es liegt ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile hinreichend glaubhaft gemacht. Er begehrt höhere Leistungen zur Deckung seines monatlichen Existenzbedarfs über den rein physischen Bedarf hinaus. Der Bedarf für die monatliche Existenzsicherung fällt immer aktuell an. Eine spätere Entscheidung kann den Nachteil einer laufenden Bedarfsunterdeckung nicht mehr beseitigen.
18
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in der Sache ein gegebener materieller Leistungsanspruch besteht. Zwar liegt der Tatbestand der Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 4 AsylbLG in der Fassung vom 15.8.2019 vor. Die Rechtsfolge regelt eindeutig eine Absenkung des Anspruchs auf das physische Existenzminimum. Danach erhalten diese Personen nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können noch andere Leistungen im Sinne von§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden. Besondere Umstände des Einzelfalls sind vorliegend nicht vorgetragen worden.
19
Dennoch besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller in der Hauptsache höhere Leistungen erhält, da zweifelhaft ist, ob die Absenkung auf das physische Existenzminimum verfassungsgemäß ist. Bezüglich der Feststellung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Leistungsanspruchs vorliegt, kommt es jedoch nicht nur auf das erkennende Gericht, sondern den gesamten Instanzenzug an. Da derzeit keine abschließenden höchstrichterlichen Entscheidungen vorliegen, ist es unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) hinreichend wahrscheinlich, dass die Rechtsfolge des neuen § 1 a Abs. 4 AsylbLG verfassungswidrig ist. Dies ergibt sich daraus, dass dem Antragsteller nur noch das physische Existenzminimum gewährt wird. Auch wenn die Verfassung nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen voraussetzungslosen Sozialleistungen gebietet (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 7. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09) ist den hier lebenden Personen unabhängig vom Aufenthaltsrecht neben dem physischen Existenzminimum immer auch ein soziokulturelles Existenzminimum zu gewähren. Es besteht zurzeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kammer, das Landessozialgericht (LSG) oder das Bundessozialgericht (BSG) das Verfahren aussetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorlegt. Sollte das Bundesverfassungsgericht die abgesenkten Leistungen für evident unzureichend halten, würde es selbst einen höheren Wert vorgeben oder die Rechtsfolge der Vorschrift verwerfen, sodass dies auch Auswirkungen auf das Hauptsacheverfahren hätte. Daneben besteht die Möglichkeit, dass die Kammer, das LSG oder BSG die Ermessensleistungen dahingehend verfassungskonform auslegen, dass dem betroffenen Leistungsempfänger Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zumindest als Sachleistung gewährt werden müssen.
20
Aus derzeitiger Sicht begegnet § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ob diesen Bedenken für den Fall des Antragstellers auch in der Hauptsache mit einer verfassungskonformen Auslegung in Form der Berücksichtigung des genannten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals begegnet werden kann, ist dort zu klären und kann einstweilen offenbleiben. Für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes - innerhalb dessen etwa eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG schon wegen der dabei nicht erwartbaren raschen Klärung nicht möglich ist - erscheint die vorläufige Bewilligung zumindest im Wege einer Folgenabwägung unausweichlich.
21
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG bestehen deshalb, weil diese das Grundrecht des Betroffenen auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - in offensichtlicher Weise - beeinträchtigt.
22
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvR 10/10 und 2/11) besteht ein Anspruch auf (staatliche) Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und als Menschenrecht, welches dem Grunde nach unverfügbar ist (Urteil vom 18.07.2012 Rn. 62; zur Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit von Menschenrechten siehe auch Art. 1 Abs. 2 GG). Das Grundrecht gilt für Deutsche wie für sich in Deutschland aufhaltende Ausländer gleichermaßen. Die Garantie des Existenzminimums bezieht sich einheitlich sowohl auf die physische Existenz (Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit) als auch auf die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (Rn. 64; sog. soziokulturelles Existenzminimum). Zur Wahrung dieses Grundrechts ist ein gesetzlicher Leistungsanspruch einzuräumen (Rn. 65); dabei besitzt der Gesetzgeber sowohl bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse als auch bei der wertenden Einschätzung notwendiger Bedarfe einen Gestaltungsspielraum (Rn. 67, 74), hat aber die Leistungen am jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe auszurichten (Rn. 62). Maßgebend sind die Verhältnisse in Deutschland, nicht diejenigen im Herkunftsland (Rn. 67). Migrationspolitische Erwägungen können eine geringere Bemessung des Existenzminimums für Ausländer nicht rechtfertigen, da die Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativeren ist (Rn. 95).
23
Werden aber nach § 1a Abs. 4 Satz 2 (i.V.m. Abs. 1 Satz 2) AsylbLG im Regelfall nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (und nur bei besonderen Umständen im Einzelfall im Ermessenswege auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG), so entfallen die wesentlichen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) und damit die Möglichkeit zur Deckung von Bedarfen des soziokulturellen Anteils des Existenzminimums. Nur zusammen mit den Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) gewährleisten Letztere jedoch erst das menschenwürdige Existenzminimum, wie es der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylbLG gerade selbst wertend eingeschätzt hat (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2020 - L 20 AY 20/20 B ER -, Rn. 29 - 32). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit wird somit im Rahmen der Hauptsache zu behandeln sein.
24
Die Leistungen sind vorläufig ab Antragstellung bei Gericht am 04.08.2021 zu gewähren. Die Begrenzung der zeitlichen Wirkung des Beschlusses auf einstweiligen Rechtsschutz bis zum 31.01.2022 ist ausreichend, um nach Ablauf des Zeitraums eine neue Betrachtungsweise vornehmen zu können. Dieser Zeitraum ist auch notwendig um zu verhindern, dass in nächster Zeit weitere Verfahren nach dem einstweiligen Rechtsschutz notwendig werden.
25
Der Antragsgegner war daher vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit ab 04.08.2021 (Tag der Antragstellung) ungekürzte Leistungen zu gewähren. Dauer und Höhe der zuzusprechenden Leistungen liegen gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts.
26
Bezüglich der Leistungshöhe erscheint eine Verpflichtung „dem Grunde nach“ sachgerecht und sinnvoll, da auch bei einer solchen Grundverpflichtung für den Antragsgegner die Berechnung der jeweils konkreten Leistungshöhe möglich ist. Wenn, wie hier, nur eine Leistungsabsenkung, nicht aber die Höhe des Anspruchs strittig ist, ist eine bloße Verpflichtung „dem Grunde nach“ möglich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01. Juli 2016 - L 7 AS 350/16 B ER -). Eine Verpflichtung dem Grunde nach im Sinne des § 130 Abs. 1 SGG ist zulässig, wenn mit Wahrscheinlichkeit von einem (zumindest geringfügig höheren) Leistungsanspruch ausgegangen werden kann (vgl. SG Hannover, Beschluss vom 14. Juli 2017 - S 48 AS 1951/17 ER -, m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Es steht überdies im Ermessen des Antragsgegners, ob Leistungen zumindest teilweise durch Sachleistungen gewährt werden.
27
Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG hat, nachdem er sich noch keine 18 Monate in Deutschland aufhält.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.