Titel:
Endgültige Einkommensanrechnung im SGB II
Normenketten:
SGG § 96
SGB II § 41a (idF bis zum 1.1.2023)
SGB II § 11 Abs. 1
Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:
1. Die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung über Grundsicherungsleistungen erfolgt unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit, erfasst alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums (Anschluss an BSG BeckRS 2019, 25608) (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine private Haftpflichtversicherung ist üblich für Kinder. Eine Haftpflichtversicherung schützt vor elementaren Lebensrisiken, ist daher allgemein üblich und sinnvoll und damit geeignet, die Anerkennung einer Versicherungspauschale bei Minderjährigen auszulösen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Saldierung von Überzahlungen und Nachzahlungen kann im Rahmen der entgültigen Festsetzung nur erfolgen, wenn es solche im streitigen Zeitraum gab. (Rn. 47 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vorläufige Leistungsbewilligung, Einkommen, Versicherungspauschale, Endgültige Festsetzung, Minderjährig, Saldierung, Überzahlung, Nachzahlung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57462
Tenor
I. Der Bescheid vom 27.08.2020 wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) für Mai bis Juli 2019 weitere 494,43 EUR und an die Klägerin zu 2) für Mai bis Juli 2019 weitere 110,00 EUR zu zahlen.
II. Der Beklagte hat den Klägerinnen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für den Zeitraum Februar bis September 2019 zu bewilligenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) umstritten.
2
Die 1995 geborene Klägerin zu 1) ist die alleinerziehende Mutter der am 21.01.2016 geborenen Tochter, (Klägerin zu 2)). Die Klägerinnen bezogen 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Beklagten.
3
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 17.12.2018 hin bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheid vom 10.01.2019 für die Zeit vom 01.02.2019 bis 31.01.2020 endgültige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
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Hiergegen legten die Klägerinnen mit Schreiben vom 18.01.2019 Widerspruch ein. Wegen einer für die Klägerin zu 2) bestehenden privaten Haftpflichtsowie Unfallversicherung seien auch vom Einkommen des Kindes die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzuziehen.
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Zum 18.03.2019 nahm die Klägerin zu 1) eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma Krätschmer auf.
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Aus diesem Grund hob der Beklagte die Leistungen mit Bescheid vom 19.03.2019 auf und bewilligte mit Bescheid vom gleichen Tag für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.09.2019 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierbei rechnet er für den Monat April 2019 ein Einkommen in Höhe von 212,00 Euro brutto/netto und ab Mai 2019 ein Erwerbseinkommen in Höhe von 450,00 Euro brutto/netto an.
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Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 25.03.2019 zum 29.03.2019 wieder gekündigt.
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Zum 01.04.2019 nahm die Klägerin zu 1) eine neue Beschäftigung als Verkäuferin bei der Firma H & S Handels GmbH auf.
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Der Widerspruch der Klägerinnen wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.04.2019 als unbegründet zurückgewiesen.
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Der Beklagte erließ am 16.05.2019 einen weiteren vorläufigen Änderungsbescheid betreffend die Zeit vom 01.05.2019 bis 30.09.2019. Es wurde das Einkommen bei der Firma H & S für den Monat April 2019 (Zufluss Mai 2019) sowie das im Mai 2019 zugeflossene Krankengeld berücksichtigt. Ab Juni 2019 wurde ein prognostiziertes Erwerbseinkommen zugrunde gelegt.
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Das Arbeitsverhältnis als Verkäuferin wurde durch den Arbeitgeber am 23.05.2019 zum 07.06.2019 gekündigt.
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Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 01.08.2019 wurden die Leistungen für die Monate August 2019 und September 2019 neu errechnet und das Erwerbseinkommen aus der Berechnung herausgenommen.
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Mit den Bescheiden vom 24.10.2019 und 27.08.2020 entschied der Beklagte endgültig über den Zeitraum April bis September 2019 und erkannte zuletzt an, dass die Versicherungspauschale iHv 30,00 EUR auch vom Einkommen der Klägerin zu 2) abzuziehen ist. Ein Durchschnittseinkommen bildete er nicht. Die Klägerin zu 1) erhielt:
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Die Klägerin zu 2) erhielt:
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Die mtl. Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerinnen betrugen insgesamt 514,16 EUR. Im Zeitraum April bis September 2019 war das durchschnittliche Einkommen:
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Der Klägerin zu 1) aus Erwerbstätigkeit: 311,49 EUR brutto und 249,42 EUR netto. Das Krankengeld betrug mtl. 17,58 EUR.
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Der Klägerin zu 2): Kindergeld iHv mtl. 199,00 EUR und der Unterhaltsvorschuss iHv mtl. 153,33 EUR.
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Mit weiterem Bescheid vom 27.08.2020 gewährte der Beklagte den Klägerinnen höhere Leistungen für den Zeitraum Februar und März 2019 und berücksichtigte ebenfalls die 30,00 EUR Pauschale beim Einkommen der Klägerin zu 2).
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Bereits mit Klage vom 29.05.2019 haben sich die Klägerinnen, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, an das Sozialgericht Landshut gewandt. Das Einkommen der Klägerinnen sei unzutreffend berücksichtigt worden.
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Die Klägerinnen beantragen zuletzt,
den Bescheid vom 27.08.2020 für den Zeitraum Mai bis Juli 2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere 494,43 Euro und an die Klägerin zu 2) weitere 110,00 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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Zwar sei ein Durchschnittseinkommen zu bilden. Es müssten in diesem Fall jedoch die Über- und Nachzahlungen saldiert werden. Der Beklagte hat sich auf das Urteil des Sozialgerichts (SG) Altenburg, Urteil vom 28. November 2019 - S 42 AS 2020/17 - bezogen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese hat das Gericht seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist zuletzt nur mehr der Bescheid vom 27.08.2020 für den Zeitraum Mai bis Juli 2019. Die Klägerinnen begehren für den genannten Zeitraum höhere endgültige Leistungen.
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Nicht mehr einbezogen in das Verfahren sind die Bescheide über die vorläufige Leistungsbewilligung, denn diese haben sich mit Erlass des hier streitbefangenen abschließenden Bescheids vom 27.08.2020 erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R-). Der Bescheid vom 27.08.2020 ist somit nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, ohne dass es eines erneuten Vorverfahrens bedürfte (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 1962 - 2 RU 270/59 -, Rn. 11).
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Der Bescheid vom 27.08.2020 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Sie haben Anspruch auf höhere Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2019.
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Arbeitslosengeld II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nummer 1), erwerbsfähig sind (Nummer 2), hilfebedürftig sind (Nummer 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nummer 4). Die Klägerin zu 1) erfüllt, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Voraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Sie war im fraglichen Zeitraum durchgängig hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen.
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Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Klägerin zu 2) gehört als Tochter der Klägerin zu 1) zu deren Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, war ihrerseits durchgehend hilfsbedürftig und war ebenfalls nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
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1. Das Gericht schließt sich der Bedarfsberechnung des Beklagten an und verweist auf den insoweit zutreffenden Bescheid vom 27.08.2020. Im fraglichen Zeitraum betrug der mtl. Bedarf der Klägerin zu 1) 833,72 EUR und 502,08 EUR für die Klägerin zu 2).
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2. Maßstab für die Prüfung der Einkommensanrechnung ist zunächst § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II. Dieser sieht vor, dass bei der abschließenden Feststellung zunächst nur vorläufig bewilligter Leistungen, „ein monatliches Durchschnittseinkommen“ zugrunde zu legen ist, sofern - wie hier - keine der enumerativ genannten Ausnahmen des Abs. 4 Satz 2 vorliegen.
32
Die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung erfolgt unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit, erfasst alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums (BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 44/18 R -). Nach § 41a Abs. 4 Satz 3 SGB II ist als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. § 41a Abs. 4 Satz 3 SGB II begrenzt die Bildung eines Durchschnittseinkommens weder auf schwankendes Erwerbseinkommen, noch wird der Divisor als Zahl der Monate bestimmt, in denen die zu berücksichtigenden Einnahmen erzielt wurden.
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Im Zeitraum April bis September 2019 betrug das durchschnittliche mtl. bereinigte Einkommen der Klägerin zu 1) aus Beschäftigung und Krankengeld 124,70 EUR.
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Das bereinigte Durchschnittseinkommen der Klägerin zu 2) aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuss betrug 322,33 EUR.
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Zu Recht hat der Beklagte zuletzt anerkannt, dass das Einkommen der Klägerin zu 2) anspruchserhöhend um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) i. V. m. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu bereinigen ist. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass eine private Haftpflichtversicherung dem Grunde nach angemessen im Sinne der genannten Vorschriften sein kann, wenn eine solche üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze abgeschlossen wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R -, Rn. 27 und Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R -, Rn. 21). Die für die Klägerin zu 2) mit zusätzlichen Kosten abgeschlossene private Haftpflichtversicherung ist üblich in diesem Sinne für Kinder. Eine Haftpflichtversicherung schützt vor elementaren Lebensrisiken, ist allgemein üblich und sinnvoll. Die Klägerin zu 2) war auch nicht über die Klägerin zu 1) mitversichert, die zuvor einen sog. Single-Tarif abgeschlossen hatte.
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3. Nach Anrechnung des Einkommens im Wege der Bedarfsanteilsmethode ergibt dies einen mtl. Leistungsanspruch der Klägerin zu 1) iHv 731,14 EUR und 157,63 EUR für die Klägerin zu 2).
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Der tenorierte Nachzahlungsbetrag berechnet sich aus der Differenz mit den im Bescheid vom 27.08.2020 für den Zeitraum Mai bis Juli 2019 bewilligten Leistungen.
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4. Eine Saldierung mit den restlichen Monaten des Bewilligungszeitraums (April bis September 2019) kann nicht erfolgen, auch wenn es in den sonstigen Monaten (materiell rechtswidrig) zu einer Überzahlung gekommen ist.
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Zunächst gilt, auch nach ständiger Rechtsprechung des BSG, im SGB II das Monatsprinzip. Der in einem Monat gestellte Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Es sind nach dieser Systematik die Bedarfe eines Monats den Bedarfsdeckungsmöglichkeiten dieses Monats gegenüberzustellen. Eine Unterdeckung begründet den Leistungsanspruch für diesen Monat (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 36/13 R -).
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Es gilt der Grundsatz, dass Überzahlungen für einzelne Monate nicht mit geringeren Leistungen für andere Monate saldiert werden dürfen (BSG, Urteil vom 07. Dezember 2017 - B 14 AS 8/17 R -, Rn. 23).
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Es kommt nicht auf eine Gesamtbetrachtung innerhalb eines Bewilligungszeitraums an. Überzahlungen für einzelne Monate können nicht mit zu geringen Leistungen für andere Monate saldiert werden. Auszugehen ist demnach zunächst vom Verfügungssatz des Bescheides vom 27.08.2020, mit dem den Klägerinnen monatliche Leistungen in der dort genannten Höhe zuerkannt worden sind. Ein Verfügungssatz bildet den Rechtsgrund für die Leistungsgewährung, solange vom Beklagten nicht durch einen anderen Bescheid eine abweichende Regelung getroffen worden ist (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 27/06 R). Eine Teilaufhebung der bewilligenden Verfügung durch den Leistungsträger kommt im Geltungsbereich des SGB II nur bei Vorliegen der in § 40 Abs. 1 SGB II iVm §§ 45, 48 SGB X genannten Voraussetzungen in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 05. September 2007 - B 11b AS 15/06 R -, m. w. N.). Eine Teilaufhebung des Bescheides vom 27.08.2020 hat der Beklagte bisher nicht vorgenommen.
42
Soweit sich der Beklagte und das SG Altenburg, Urteil vom 28. November 2019 - S 42 AS 2020/17 - auf § 41a Abs. 6 SGB II beziehen, lassen sie das Folgende unberücksichtigt:
43
Nach § 41a Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären.
44
§ 41a Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II regelt den Umgang mit der Bewilligung von zu hohen vorläufigen Leistungen. Die durch den folgenden endgültigen Bescheid erledigte vorläufige Regelung bietet dann keinen Rechtsgrund mehr für ein Behaltendürfen der Leistungen der einzelnen Monate. Zudem ist Voraussetzung der Saldierung, dass vorläufig zu hohe Leistungen bewilligt waren. Eine Saldierung ist bei einer solchen Sachlage nach den verfahrensrechtlichen Regelungen auch systemgerecht. Dann bildet kein (vorläufiger) Verfügungssatz mehr den Rechtsgrund für die Leistungsgewährung.
45
In der hiesigen Konstellation liegen die Voraussetzungen des § 41a Abs. 6 Satz 2 SGB II indes nicht vor.
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Die endgültige Leistungsbewilligung im Bescheid vom 27.08.2020 ist wirksam. Die vorläufigen Bewilligungsbescheide sind dadurch anderweitig erledigt.
47
Eine Anfechtung eines endgültigen Bescheides hat nicht zur Folge, dass der Bescheid insgesamt nicht bestandskräftig würde. Angefochten ist regelmäßig alleine die (inzidente) Ablehnung höherer Leistungen. Die Bewilligung in der monatlich zuerkannten Höhe wurde insoweit bestandskräftig. Der Verfügungssatz zur Bewilligung der einzelnen Monate bildet den Rechtsgrund für die Leistungsgewährung, solange vom Beklagten nicht durch einen anderen Bescheid eine abweichende Regelung getroffen worden ist. Solange der Rechtsgrund aus dem Bescheid vom 27.08.2020 besteht, sind nicht „zu hohe“ Leistungen gewährt worden.
48
Der Beklagte ist bereits mit dem Erlass des Verwaltungsaktes vom 27.08.2020, also mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen (§ 37 SGB X), an ihn gebunden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Anfechtung des Verwaltungsaktes durch den Betroffenen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs durchbricht die Bindung der erlassenden Behörde an den Verwaltungsakt nur insoweit, als der Widerspruchsführer die belastende Regelung angreift. Die in dem Verwaltungsakt getroffene begünstigende Entscheidung wird mit dem Widerspruch dagegen nicht - erneut - zur Disposition der Verwaltung gestellt. Insoweit bleibt die Verwaltung an die begünstigende Regelung gebunden (BSG, Urteil vom 02. Dezember 1992 - 6 RKa 33/90 -, Rn. 29). Auf die Frage, dass ursprünglich gegen alle Monate des Bewilligungszeitraumes Klage erhoben wurde, kommt es somit schon nicht an.
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Ein Vergleich des Bescheides vom 27.08.2020 mit den vorläufigen Bescheiden führt vorliegend zudem zur Feststellung, dass auch die weitere Voraussetzung des § 41a Abs. 6 Satz 2 SGB II nicht erfüllt ist. In den vorläufigen Bescheiden sind in keinem Monat höhere Leistungen gewährt worden, als im endgültigen Bescheid vom 27.08.2020:
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5. Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
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Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht zulässig, da der Wert des Klagegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor (§§ 143, 144 SGG).