Inhalt

VG München, Beschluss v. 25.10.2021 – M 5 SE 21.50666
Titel:

Erfolglose Eilanträge gegen bestandskräftige Abschiebungsanordnung (Dublin Bulgarien) und Zurückschiebung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 4, § 123 Abs. 1
VwVfG § 51
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1
AufenthG § 57 Abs. 2
Leitsätze:
1. Wird nach Eintritt der Bestandskraft einer Abschiebungsanordnung eine Änderung der Sach- und Rechtslage geltend gemacht, ist statthafte Antragsart im Eilrechtsschutz der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (Anschluss an VGH München BeckRS 2015, 45768). (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Corona-Pandemie begründet grundsätzlich keine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin, Klage- und Antragsfrist abgelaufen, Bestandskraft des Bescheids, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Zurückschiebung, Abschiebungsanordnung, Dublin-Verfahren, bestandskräftig, statthafte Antragsart
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57329

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine drohende Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
2
Das Gericht sieht zunächst von einer Darstellung des Sachverhalts ab und nimmt Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom … September 2021, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz - AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:
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Mit Bescheid vom … September 2021 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung des Antragstellers nach Österreich an.
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Mit Bescheid vom … September 2021, dem Antragsteller ausgehändigt am … September 2021 (BA Bl. 289), hob das Bundesamt den Bescheid vom … September 2021 auf (Nr. 1), ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2) und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf elf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Die Bundespolizeidirektion M. …, Bundespolizeiinspektion K. … (...) verfügte am … September 2021 die Zurückschiebung (§ 57 Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nach Bulgarien, gegen welche der Antragsteller mit Schriftsatz vom … Oktober 2021 Widerspruch eingelegt hat.
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Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 eingegangen bei Gericht am … Oktober 2021 beantragte der Antragsteller:
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) aufzugeben, von der Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag abzusehen und auch der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Überstellung bis dahin nicht erfolgen darf.
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Der Antragsteller habe einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und neuerliche Überprüfung des Vorliegens von Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beim Bundesamt gestellt. Abschiebeverbote hinsichtlich des nunmehr als zuständigen erklärten Mitgliedsstaates Bulgarien sein beim Bundesamt bisher nicht geprüft worden. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG würden beim Antragsteller vorliegen, da sowohl eine individuelle Gefährdung, als auch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK bei einer Abschiebung nach Bulgarien drohen würden.
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Mit gesonderten Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 eingegangen bei Gericht am 19. Oktober 2021 beantragte der Antragsteller zudem:
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die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO für den von mir erhobenen Widerspruch gegen die durch die Bundespolizeidirektion M. …, Bundespolizeiinspektion K. … am …09.2021 ausgesprochene Verfügung über die Zurückschiebung (Vorgangsnummer ... 2021) nach Bulgarien wird angeordnet.
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Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei zu entsprechen, da in einer Abwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers höher zu gewichten sei als das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien würden dem Antragsteller sowohl eine individuelle Gefährdung als auch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK drohen.
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Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Beide Anträge bleiben ohne Erfolg.
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1. Der Antrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat demnach sowohl die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch), glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO).
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Grundsätzlich ist vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abschiebung durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (Anfechtungs-)Klage gegen die Abschiebungsanordnung zu suchen.
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Vorläufiger Rechtsschutz ist jedoch dann nach § 123 Abs. 1 VwGO nachzusuchen, wenn nach Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung eine Veränderung der Sach- und Rechtslage, beispielsweise ein nachträglich eingetretenes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, geltend gemacht wird, welche die Abschiebung unmöglich macht. In diesem Fall sichert der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO den in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ab (Pietzsch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 1.4.2021, § 34a AsylG Rn. 33a; BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - BeckRS 2015, 45805; VG München, B.v. 27.2.2019 - M 11 E 19.50113 - juris Rn. 10; U.v. 8.1.2020 - M 19 K 19.50509 - juris Rn. 17).
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b) Die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) liegt angesichts einer drohenden zeitnahen Abschiebung nach Bulgarien vor.
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c) Der Antrag nach § 123 VwGO bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben, da weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch anderweitig Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung erkennbar sind, die eine neue Beurteilung der Abschiebungsanordnung unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG veranlassen könnten.
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aa) Der Antragsteller nimmt in seiner Antragsbegründung vom … Oktober 2021 und den Ausführungen zu seinem gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ausschließlich Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom … September 2021, welcher jedoch durch Bescheid vom … September 2021 aufgehoben wurde. Ein diesbezüglicher Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bescheids vom … September 2021 wäre mangels Verwaltungsaktes bereits nicht statthaft und somit unzulässig (Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 51 Rn. 36).
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bb) Unabhängig davon wurden im bestandskräftigen Bescheid vom … September 2021 durch das Bundesamt ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den beim Antragsteller nicht vorliegenden Abschiebeverbote hinsichtlich Bulgarien vorgenommen. Gemessen an der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 VwVfG und einen sich daran anschließenden Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom … September 2021.
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(1) Auch ein solcher Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bescheids vom … September 2021 wäre bereits unzulässig, da der Antragsteller keine Umstände bzw. Wiederaufgreifensgründe i.S.d. § 51 Abs. 1 VwVfG dargetan hat, aufgrund derer eine für ihn günstigere Entscheidung in der Sache möglich erscheint.
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Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens darauf abstellt, er sei in Bulgarien in Gefahr und könne daher nicht dorthin zurück, handelt es sich um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt vor Erlass des Bescheids vom … September 2021 existierten und vom Antragsteller hätten geltend gemacht werden können. Der Antragsteller war daher nicht ohne grobes Verschulden außerstande, seine Wiederaufnahmegründe vorzutragen, sodass diese präkludiert sind i.S.d. § 51 Abs. 2 VwVfG. Zudem hat der Antragsteller die geänderte Sach- oder Rechtslage, neue Beweismittel oder Restitutionsgründe mithin nicht glaubhaft gemacht.
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(2) Selbst, wenn der Sachvortrag des Antragstellers einen Wiederaufnahmegrund darstellen würde, erscheint eine günstigere Entscheidung in der Sache nicht möglich. Der Vortrag des Antragstellers kann jedenfalls keine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens begründen (a). Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden (b).
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(a) Aufgrund der Übernahmeerklärung der bulgarischen Behörden nach Art. 13 Dublin III-VO ist Bulgarien für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Auch trat kein Zuständigkeitsübergang auf Deutschland nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO ein, weil das Wiederaufnahmegesuch vom … September 2021 an Bulgarien fristgerecht im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgte. Diesem Wiederaufnahmeersuchen haben die bulgarischen Behörden am … September 2021 und damit innerhalb der Monatsfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO zugestimmt. Eine Notwendigkeit des Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO wegen individuellen, außergewöhnlichen humanitären Gründen besteht nicht.
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(b) Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
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Ein Abschiebungsverbot wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Überstellung auf Grund der Corona-Pandemie liegt nicht vor. Ein solches wäre nur dann anzunehmen, wenn es aufgrund der bestehenden Reisebeschränkungen im Schengenraum bereits jetzt absehbar wäre, dass eine Überstellung innerhalb der der Antragsgegnerin grundsätzlich zur Verfügung stehenden Überstellungsfrist von sechs Monaten tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. VG Ansbach, B.v. 18.3.2020 - 17 S 20.50116 - juris). Eine Überstellung nach Bulgarien innerhalb der Überstellungsfrist erscheint möglich.
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Auch rechtfertigt der Vortrag des Antragstellers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Im Übrigen - insbesondere auch zu den Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich systematischer Mängel im bulgarischen Asylsystem - wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen und diesen gefolgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass nunmehr Abschiebungshindernisse und ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und damit auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesamts an die vollziehende Ausländerbehörde auf Nichtdurchführung der Abschiebung des Antragstellers bestehen.
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2. Auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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a) Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist unbegründet, da eine Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
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Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier - von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass eine Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
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b) Die durch die Bundespolizeidirektion M. …, Bundespolizeiinspektion K. … (...) am … September 2021 ausgesprochene Verfügung über die Zurückschiebung (Vorgangsnummer ... 2021) nach Bulgarien ist - im Rahmen der im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung - rechtmäßig.
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aa) Die Zurückschiebung ist formell-rechtmäßig. Insbesondere hat - die nach Maßgabe der Ausführungen in § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG - zuständige Bundespolizei die Zurückschiebung erlassen.
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bb) Auch ist die Zurückschiebung materiell-rechtmäßig. Die Anordnung einer Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer von den Grenzbehörden im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wurde (1) und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (2) und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird (3).
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(1) Der Antragsteller wurde - nach Aktenlage zweifelsfrei feststellbar - von den Grenzbehörden im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen.
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(2) Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Anknüpfung an die Asylzuständigkeit eines anderen Staats in § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG bezieht sich auf die in der Dublin-III-VO - wie auch zuvor in der Dublin-II-VO - geregelte „Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags“ (OVG NW, U.v. 26.2.2013 - 18 B 572/12 - juris Rn. 24f., VG München, U.v. 18.8.2018 - M 24 K 17.5578). Aufgrund der Übernahmeerklärung der bulgarischen Behörden nach Art. 13 Dublin III-VO ist Bulgarien für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
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(3) Ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren wurde eingeleitet. Dem Wiederaufnahmeersuchen haben die bulgarischen Behörden am … September 2021 zugestimmt.
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3. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).