Inhalt

VG München, Beschluss v. 28.12.2021 – M 5 K 21.5628
Titel:

Örtliche Zuständigkeit bei Klagen aus einem Beamtenverhältnis

Normenketten:
VwGO § 52 Nr. 4 S. 1, § 83 S. 1
AGVwGO Art. 1 Abs. 2 Nr. 6
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
BBesG § 15 Abs. 1
Leitsatz:
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat; dabei ist für den dienstlichen Wohnsitz eines Beamten vorrangig der Ort in den Blick zu nehmen, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat, bei Streitigkeiten betreffend Abordnung oder Versetzung ist der Sitz der bisherigen Dienststelle maßgeblich. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verweisung, örtliche Zuständigkeit, Versetzung, dienstlicher Wohnsitz vor Versetzung, Beamtenverhältnis, Verwaltungsgericht, Wohnsitz, Abordnung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57326

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

1
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche dienstliche Wohnsitz des Klägers vor Erlass der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung im Regierungsbezirk Schwaben und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Augsburg befindet (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO).
2
Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) der Ort, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Bei Streitigkeiten, in denen eine Abordnung oder Versetzung angegriffen wird, ist maßgeblich auf die bisherige Dienststelle abzustellen (BayVGH, B.v. 20.11.1984, n.V.; VG Lüneburg, B.v. 13.1.2011 - 1 B 41/10 - juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 39).
3
Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG).
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).