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VG München, Gerichtsbescheid v. 18.10.2021 – M 5 K 20.50630
Titel:

Klage gegen asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung nach Aufhebung des Bescheids unzulässig

Normenkette:
VwGO § 42 Abs. 1
Leitsatz:
Wird der angefochtene Bescheid aufgehoben, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin-Verfahren (Slowenien), Übergang ins nationale Verfahren, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Gerichtsbescheid, Anfechtungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Bescheid, Aufhebung

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit Klage und Eilantrag gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt worden ist. Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 hat das Gericht im Verfahren M 5 S 20.50631 den Eilantrag abgelehnt. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auch auf diesen Beschluss Bezug genommen.
2
Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2020,
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1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom *.12.2020 Az.: 8229320 - 423, wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehen.
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Die Beklagte hob den streitgegenständlichen Bescheid auf und teilte mit, dass eine Entscheidung im nationalen Verfahren ergehe. Einer Aufforderung des Gerichts, die Hauptsache für erledigt zu erklären, kam der Kläger nicht nach.
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Die Beklagte hat die Behördenakten in elektronischer Form vorgelegt, ohne einen Klageantrag zu stellen.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit kann im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden, da die Sache keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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Die Klage ist unzulässig. Die Beklagte hat den mit der Klage angegriffenen Bescheid aufgehoben und mitgeteilt, dass das Asylverfahren des Klägers nun in Deutschland durchgeführt wird.
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Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für die hier vorliegende Klage - deren Erledigung der Kläger nicht erklärt hat - entfallen, da der Kläger mit dieser keine Verbesserung seiner Rechtsstellung mehr erhalten kann.
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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).