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VG München, Urteil v. 24.11.2021 – M 5 K 17.37620
Titel:

Erfolglose Asylklage (Pakistan, interner Schutz)

Normenketten:
AsylG § 3e, § 4 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 5
Leitsatz:
In Pakistan ist es grundsätzlich möglich, dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eine potentiellen Verfolgers zu entgehen und die Inanspruchnahme internen Schutzes ist jedenfalls erwachsenen und arbeitsfähigen Männern zumutbar. (Rn. 22 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Pakistan, inländische Fluchtalternative, Asyl, Pakistan, interner Schutz
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57319

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

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Der Kläger verfolgt mit der Klage sein Asylbegehren weiter.
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Der 1985 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger, dem Volke der Paschtunen angehörig und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am … November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Juni 2016 einen Asylantrag.
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In der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … Dezember 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er Pakistan verlassen habe, da er Drohanrufe erhalten habe, da er für eine Non Gouvernmental Organisation (NGO) gearbeitet habe, welche Menschen habe helfen wollen, die von Bombenanschlägen betroffen gewesen seien. Die Anrufer haben ihn aufgefordert, nicht weiter für die Organisation zu arbeiten. Er habe abgelehnt, da er selber habe entscheiden wollen, was er mache. Er habe seine Telefonnummer geändert, die Anrufe haben jedoch nicht aufgehört. Wenig später haben ihn drei verschleierte Männer mit einem Auto verfolgt. Er sei sich sicher gewesen, dass das die Taliban gewesen seien. Daraufhin habe er S. … verlassen und an verschiedenen Orten in Pakistan gelebt. Er sei von Freunden unterstützt worden. Im Laufe der Zeit habe ihm ein Bekannter eines Freundes geraten das Land zu verlassen.
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Mit Bescheid vom … März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Aus dem Sachvortrag des Klägers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden seien nicht glaubhaft gemacht worden. Selbst bei einer Fürwahrunterstellung des Sachvortrags wäre der Antragsteller auf internen Schutz zu verweisen.
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Am 11. April 2017 hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,
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1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … März 2017, Az.: …, wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
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3. Die Beklagte wird verpflichtet, mich als Asylberechtigten anzuerkennen.
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4. Die Beklagte wird verpflichtet, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
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5. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehen.
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Der Kläger sei aufgrund seiner Tätigkeit bei der UN und anderen NGOs von den Taliban bedroht worden. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger könne nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, da er vor seiner Flucht an verschiedenen Orten gelebt habe und dort immer wieder von den Taliban gefunden worden sei.
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Das Bundesamt hat für die Beklagte die Akte vorgelegt.
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Mit Beschluss vom 16. September 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Am 17. November 2021 wurde zur Sache mündlich verhandelt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
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2. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid vom … März 2017 ist auch bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG).
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a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/Grundgesetz (GG), da er nach eigenen Angaben auf dem Landweg einreiste. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Zudem liegt keine Ausnahme nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG vor. Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) oder des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen ebenfalls nicht vor. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und des festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
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b) Selbst unterstellt, der klägerische Vortrag träfe zu, stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) vorliegen, da dem Kläger jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht (§§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG).
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Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bestehen zum Zeitpunkt der Ausreise und zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert innerstaatliche Fluchtalternativen fort, führt dies auch unter Geltung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.2011) zur Versagung der Anerkennung (BVerwG, U.v. 19.1.2009 - 10 C 52/07 - juris Rn. 29).
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In den Städten Pakistans - vor allem in den Großstädten R. …, L. …, K. … oder M. … - leben potentiell Verfolgte nach den vorliegenden Erkenntnissen aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Pakistan vom 29. September 2020, Stand: Juni 2020, S. 19). In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan ist es grundsätzlich möglich, bei Aufenthalt in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig vom 15.1.2014). Gemäß der Auskunft von Accord vom 5. Februar 2015 führt der Ermittlungsbericht des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in I. … vom Juli 2013 aus, dass selbst eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban fliehe, durchaus in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen S. … oder P. … Zuflucht finden können. Hinsichtlich der Sicherheit würden in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen bestehen (vgl. allgemein zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative: VG Augsburg, U.v. 23.6.2020 - Au 3 K 18.30182 - juris Rn. 27; U.v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 49 ff.; VG Regensburg, U.v. 24.7.2020 - RN 7 K 16.30085 - juris Rn. 44; U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris Rn. 23; U.v. 10.12.2013 - RN 3 K 13.30374 - juris Rn. 30; VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 27; VG Würzburg, U.v. 20.7.2020 - W 7 K 19.30370 - juris Rn. 17; VG Köln, U.v. 10.9.2014 - 23 K 6317/11.A - juris Rn. 25; VG Göttingen, U.v. 7.2.2017 - 2 A 304/15 - juris Rn. 28; VG München, U.v. 19.5.2016 - M 23 K 14.31121 - juris Rn. 46; U.v. 12.6.2015 - M 23 K 13.31345 - juris Rn. 22 ff.; U.v. 29.10.2019 - M 19 K 17.30256 - juris Rn. 22). Eine nachhaltige und ein anderes Ergebnis rechtfertigende Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Pakistan zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt legen die verfahrensgegenständlichen Erkenntnismittel nicht nahe.
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Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nach einer Wiedereinreise nach Pakistan in einer dieser Millionenstädte sicher vor dem Zugriff seiner Verfolger wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass seine Verfolger ihn finden werden, wenn sich der Kläger in einer anderen pakistanischen Großstadt niederlässt. In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan (Fläche: 880.000 m², ca. 208 Mio. Einwohner) ohne funktionierendem Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines potentiellen Verfolgers zu entgehen. Soweit der Kläger eine Verfolgung durch die Taliban vorgetragen hat, ist ein landesweites Verfolgungsinteresse nicht dargelegt und auch nicht anderweitig erkennbar. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2021 geschildert, dass er lediglich als Volunteer, wie in einer Art Ausbildungsverhältnis für die NGOs tätig war, er also keine Leitende oder herausgehobene Funktion innerhalb der NGOs innehate. Letztlich sind seit seiner Ausreise aus Pakistan bereits über sechs Jahre vergangen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass nach dem Kläger (noch) gesucht wird. Gründe, die es ihm nicht zumutbar erscheinen ließen, außerhalb seiner Heimatregion zu leben, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat diesbezüglich im Rahmen seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2021 lediglich ausgeführt, dass er sich ein Jahr lang K. …, in I. …, in P. … und in M. … aufgehalten und versteckt habe, es in diesem einen Jahr jedoch sehr schwer war sich zu verstecken, da er wusste, dass die Taliban ihn finden würden. Es sei zudem schwierig gewesen, da potenzielle Vermieter ihm keine Wohnung haben geben wollen, da sie Schwierigkeiten mit ihm bzw. den Taliban haben vermeiden wollen. Ereignisse die belegen, dass der Kläger in diesem einen Jahr von den Taliban gefunden wurde, hat der Kläger gerade nicht vorgetragen. Der Kläger kann sich also der behaupteten Bedrohung dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlässt. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, aus welchem Grund er in einer Großstadt gefunden werden könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger so exponiert ist, dass ihm eine landesweite Verfolgung drohen würde.
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Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist dem Kläger auch zumutbar, insbesondere stehen wirtschaftliche Gründe nicht entgegen, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist, als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Zwar ist festzustellen, dass die wirtschaftliche Situation in Pakistan schwierig, aber dennoch relativ stabil ist. Insbesondere in den Städten, die hier als verfolgungsfreier Landesteil zur Verfügung stehen, gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. Home Office, Pakistan: Background Information, including actors of protection and internal relocation, Juni 2017, Seite 35; EASO, Pakistan Länderüberblick, 2015, Seite 43; vgl. zu den Anforderungen an die Sicherung des Existenzminimums auch BVerwG, U.v. 1.2.2007 - 1 C 24/06 - juris Rn. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger als erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit ausreichender Berufserfahrung in diesen Städten bzw. in anderen Landesteilen seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Gründe, warum er keine Arbeit finden sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sich nicht in Anonymität verstecken, sondern allenfalls in seinem Heimatgebiet eine gewisse Vorsicht walten lassen muss, sodass insbesondere die Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist.
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c) Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nicht erkennbar. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus solchen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt dabei der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur möglich sein, sondern sie muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Ferner ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands zu bejahen, sondern nur bei erwartbaren schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, etwa weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 8).
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Der Kläger ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit genügender Schulbildung. Der Kläger hat die Schule bis zur 12. Klasse sowie ein College besucht. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass er seinen Lebensunterhalt in Pakistan wird sichern können. Im Übrigen wird von einer eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids gefolgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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d) Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Androhung der Abschiebung nach Pakistan stützt sich auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, die festgesetzte Ausreisefrist auf § 36 Abs. 1 AsylG.
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e) Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG erfolgte ermessensgerecht. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts verwiesen.
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3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).