Inhalt

ArbG Würzburg, Beschluss v. 14.01.2021 – 3 Ca 489/20
Titel:

Beschwerde, Urlaubsabgeltung, Festsetzung, Streitwertbeschwerde, Herausgabe, Herausgabepflicht, Vergleichstext, bestand, ZPO, Beklagtenvertreter, deklaratorisch, Schreiben, offensichtlich, Streit, Richter am Arbeitsgericht

Schlagworte:
Beschwerde, Urlaubsabgeltung, Festsetzung, Streitwertbeschwerde, Herausgabe, Herausgabepflicht, Vergleichstext, bestand, ZPO, Beklagtenvertreter, deklaratorisch, Schreiben, offensichtlich, Streit, Richter am Arbeitsgericht
Vorinstanz:
ArbG Würzburg, Beschluss vom 07.01.2021 – 3 Ca 489/20
Fundstelle:
BeckRS 2021, 57152

Tenor

1. Der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 07.01.2021 wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde wird zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt.

Gründe

1
Vorliegende Streitwertbeschwerde der Klägerseite richtet sich gegen die Festsetzung des Vergleichswertes auf 45.423,- € mit Beschluss vom 07.01.2021 (Bl.86 d.A.).
2
Neben dem Wert für das Verfahren, das den Antrag Ziff. 1 und 2 mit drei Brutto-Monatsgehältern, den Antrag Ziff. 3 mit 6.700,- € und den Antrag gem. Ziff.5 mit einem weiteren Brutto-Monatsgehalt berücksichtigt wurde der Vergleichswert mit weiteren
- 6.923,- € aufgrund der hilfsweise geltend gemachten und nunmehr vergleichsweise mitgeregelten Urlaubsabgeltung
- und weiteren 5.000,- € aufgrund der Zahlungspflicht aus Ziff. 5 des Vergleichs festgesetzt.
3
Die Beschwerde vom 07.01.2021 begehrt eine Werterhöhung aufgrund der Herausgabepflicht, die ebenfalls in Ziff. 5 des Vergleichs enthalten ist um 27.500,- €. Der Beschwerde konnte jedoch nicht abgeholfen werden.
4
Eine Einigungsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit fällt gem. Nr. 1000 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis oder einen Rechtsanspruch beseitigt wird. Dem tragen die Regelungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Ziffer I Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit Rechnung, wonach ein Vergleichsmehrwert nur festzusetzen ist, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/ oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (umfassend: LAG Nürnberg vom 30.10.2020, 2 Ta 123/20).
5
Wie sich aus dem Vergleichstext - „… haben sich bereits geeinigt …“ (Bl. 85 d.A.) und dem zugrundeliegenden Schreiben des Klägers vom 10.10.2020 (Bl. 78 f. d.A.) jedoch ausdrücklich ergibt, bestand offensichtlich keinerlei Regelungsbedürfnis in Bezug auf einen offenen Streit. Lediglich die bereits vollzogene (… Eine Übergabe … ist bereits erfolgt …) einvernehmliche Herausgabe wird deklaratorisch festgehalten. Eine Erhöhung des Vergleichswertes verbietet sich daher.
6
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Wertberechnung des Klägervertreters dem möglichen Herausgabeanspruch nicht gerecht wird. Der Kläger gibt selbst als Wert im Jahr 2005 einen Betrag von 27.840,- € an (Bl. 78 d.A.). Im Zeitpunkt der Herausgabe sind demnach mehr als 15 Jahre vergangen. Es ist aufgrund technischer Fortschritte und Materialermüdung vollständig auszuschließen, dass die Gegenstände ihren Anschaffungswert erhalten haben. Der Zeitwert wäre mithin auf allenfalls 10% zu bemessen, § 3 ZPO.
7
Nach Anhörung erklärte der Beklagtenvertreter telefonisch, keine Stellungahme zur Beschwerde abzugeben, so dass aus vorgenannten Erwägungen der Beschwerde nicht abzuhelfen, und dem Beschwerdegericht vorzulegen war, § 572 Abs. 1 ZPO.
Schweinfurt, den 14.01.2021