Titel:
Beschwerde, Streitwert, Urlaubsanspruch, Streitwertkatalog, Arbeit, Verfahren, Hauptsache, Klage, Teilabhilfebeschluss, Gestattung, Urlaubsentgelts, Urlaubserteilung, Verhandlung, Recht
Schlagworte:
Beschwerde, Streitwert, Urlaubsanspruch, Streitwertkatalog, Arbeit, Verfahren, Hauptsache, Klage, Teilabhilfebeschluss, Gestattung, Urlaubsentgelts, Urlaubserteilung, Verhandlung, Recht
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 23.02.2021 – 10 Ga 52/20
Fundstelle:
BeckRS 2021, 56949
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinvertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.02.2021 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26.05.2021, Az. 10 Ga 52/20, wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Klägerin beantragte im Wege der Einstweiligen Verfügung, dass ihr gestattet werde, in der Zeit vom 28.10.2020 bis 12.01.2021 der Arbeit fernzubleiben, da ihr insoweit Urlaubsansprüche zustünden. Das monatliche Bruttoentgelt betrug 4553,28 €.
2
Das Arbeitsgericht hatte den Streitwert mit Beschluss vom 23.02.2021 auf 4553,28 € festgesetzt.
3
Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 legten die Klägervertreter gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde ein und beantragten, den Streitwert auf 11.687,06 € festzusetzen. Die Klägervertreter sind der Auffassung, dass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen sei, da insoweit die Hauptsache vorweggenommen sei. Für den beantragten Zeitraum ergäben sich Vergütungsansprüche von 11.687,06,- € (pro Tag 151,78 €).
4
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.05.2021 teilweise abgeholfen, den Streitwert auf 5.843,53 € festgesetzt und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Für eine Klage auf Urlaubsgewährung sei die Höhe des Urlaubsentgelts der maßgebliche Streitwert (I Nr. 24.1 Streitwertkatalog). Im vorliegenden Fall sei jedoch die Hauptsache nicht vorweggenommen worden. Mit dem Antrag auf Gestattung des Fernbleibens von der Arbeit im einstweiligen Verfügungsverfahren sei der Urlaubsanspruch selbst gerade nicht geklärt worden.
5
Das Landesarbeitsgericht räumte den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme bis 21.06.2021 ein. Inhaltliche Stellungnahmen sind nicht erfolgt.
6
I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- €. Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Klägerinvertreter können aus eigenem Recht Beschwerde einlegen, § 32 Abs. 2 RVG.
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II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
8
Die seit 01.01.2020 für Streitwertbeschwerden allein zuständige Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg folgt grundsätzlich den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission. Diese sind im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit niedergelegt (derzeitige Fassung vom 09.02.2018, NZA 2018, 498). Der Streitwertkatalog entfaltet zwar keine Bindungswirkung. Er stellt aber aus Sicht des erkennenden Gerichts eine ausgewogene mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar.
9
Das Arbeitsgericht hat sich im Teilabhilfebeschluss am Streitwertkatalog orientiert. Es hat zu Recht erkannt, dass mit dem Antrag auf Gestattung des Fernbleibens von der Arbeit die Hauptsache, also die Urlaubserteilung, nicht vorweg genommen ist. In Ziff. I. Nr. 24.2 Streitwertkatalog ist dieser Fall ausdrücklich erfasst und mit regelmäßig 50% des Hauptsachebetrages bewertet. Im Übrigen wird auf den ausführlichen Teilabhilfebeschluss Bezug genommen, dessen Begründung sich die Beschwerdekammer zu eigen macht (entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG).
10
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.
11
Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.