Inhalt

OLG München, Endurteil v. 27.01.2021 – 27 U 4417/19 Bau
Titel:

Mitverschulden, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Anhörung des Sachverständigen, Sachverständigenfeststellung, Streithelfer, Berufungsverfahren, Zurechnungszusammenhang, Obergerichtliche Rechtsprechung, Bauvorhaben, Kosten der Nebenintervention, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Kosten des Rechtsstreits, Kostenentscheidung, Rechtsmittelinstanz, Abänderung des Urteils, Erstgericht, Pflichtverletzung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Feststellungsurteile, Landgerichte

Schlagwort:
Architektenvertrag
Vorinstanz:
LG Kempten, Endurteil vom 01.07.2019 – 14 O 872/14
Fundstellen:
BauR 2022, 1383
BeckRS 2021, 56885
LSK 2021, 56885

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Kempten, Az. 14 O 872/14, vom 01.07.2019 abgeändert und in Ziffer 1 wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der fehlerhaften Empfehlung einer Gründung mittels Rüttelortbetonsäulen beim Bauvorhaben Neubau S.straße 11 und 13, Haus A und B, in L. entstanden ist und noch entstehen wird.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention in beiden Instanzen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung von deren Ersatzpflicht für Schäden, die aus einer behaupteten fehlerhaften Gründungsempfehlung im Hinblick auf die Errichtung zweier Bauwerke - Haus A und Haus B - resultieren.
2
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Kempten vom 01.07.2019 verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Das Landgericht hat der Klage teilweise - bezüglich Haus B - stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
4
Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass zur Überzeugung des Gerichts zwischen den Parteien ein Vertrag über die Beratung und Betreuung des streitgegenständlichen Bauvorhabens im Hinblick auf die Gründung der zu errichtenden Häuser zustande gekommen sei.
5
Die von der Beklagten für das Haus B empfohlene Gründungsvariante mittels Rüttelortbetonsäulen sei aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse technisch fehlerhaft gewesen.
6
Nach Angaben des gerichtlichen Sachverständigen würden auf dem Grundstück aber sehr heterogene Bodenverhältnisse herrschen. Entsprechend seien beim Gericht Zweifel vorhanden, dass die vorgeschlagene Gründung mittels Rüttelortbetonsäulen auch für das Haus A eine technisch fehlerhafte Gründungsempfehlung darstelle.
7
Gegen diese, ihr am 10.07.2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten vom 07.08.2019.
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Sie beantragt im Berufungsverfahren:
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kempten vom 01.07.2019, Az.: 14 O 872/14, wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Nebenintervenienten tragen die Kosten der Streithilfe.
9
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beklagte u.a. aus, dass das Erstgericht zu Unrecht ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien im Hinblick auf die Beratung und Betreuung des Bauvorhabens angenommen habe.
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Daneben liege eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor. Das Erstgericht hätte insoweit die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen fehlerhaft gewürdigt.
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Auch sei ein Mitverschulden der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es wäre in ihren Verantwortungsbereich gefallen, vor Beginn der Gründungsarbeiten weitere Untersuchungen durchzuführen.
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Die Klägerin und ihre Streithelfer haben im Berufungsverfahren beantragt,
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat gegen das ihr am 09.07.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Kempten ebenfalls Berufung eingelegt, eingegangen am 09.08.2019.
14
Sie beantragt im Berufungsverfahren:
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Unter Abänderung des am 01.07.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Kempten, Az.: 14 O 872/14, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der fehlerhaften Gründung beim Bauvorhaben Neubau S.straße 11 und 13, Haus A - Gründung mittels Ortbetonsäulen - entstanden ist und noch entstehen wird.
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Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin u.a. aus, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Gründungsvariante mittels Rüttelortbetonsäulen nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in Bezug auf das gesamte Baugrundstück technisch fehlerhaft gewesen sei, d.h. auch bezüglich des Untergrunds des Hauses A.
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Zur Begründung ihres Berufungszurückweisungsantrags führt die Klägerin aus, dass ausweislich des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils ein Mitarbeiter der Beklagten Gründungsempfehlungen gegenüber der Klägerin abgegeben habe. Letzteres ergebe sich im Übrigen auch aus den vorgelegten Unterlagen.
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Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen. Es könne vom Bauherrn nicht erwartet werden, dass er die von einem Auftragnehmer erstellte Planung von einem Dritten daraufhin kontrollieren lasse, ob sie mangelfrei sei.
19
Die Streithelfer Ingenieurbüro W. H. und W. H. haben sich mit Schriftsatz vom 10.03.2020 und 09.03.2020 jeweils dem Antrag der Klägerin angeschlossen.
20
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt,
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
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Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass die Würdigung des Erstgerichts im Hinblick auf das Haus A zutreffend sei. Wegen der heterogenen Bodenverhältnisse könne nicht vom Haus B auf das Haus A geschlossen werden.
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Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.01.2021, das Gutachten vom 22.10.2018 sowie die Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen vom 13.05.2019 Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang begründet und führt zur Abänderung des Endurteils des Landgerichts Kempten im tenorierten Umfang.
24
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg und war deshalb zurückzuweisen.
25
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung von deren Ersatzpflicht für alle Schäden, die aus deren fehlerhaften Empfehlung einer Gründung des streitgegenständlichen Bauvorhabens mittels Rüttelortbetonsäulen herrühren.
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Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwände verfangen nicht.
27
Im Einzelnen ist auszuführen wie folgt:
„1. Das Erstgericht hat rechtsfehlerfrei einen zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag über die geologische Beratung und Betreuung des streitgegenständlichen Bauvorhabens auf der Grundlage des im Jahr 2010 für die Rechtsvorgängerin der Klägerin erstelltem Bodengutachten festgestellt. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung im Ersturteil Bezug genommen.“
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Soweit die Beklagte diesbezüglich ein fehlerhafte Überzeugungsbildung des Erstgerichts rügt, vermag sie mit ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung Rechtsverletzungen in der für den Senat überzeugend begründeten Entscheidung nicht aufzuzeigen.
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Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
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Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus der Berufungsbegründung.
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Das Landgericht ist nach gründlicher und umfassender Auseinandersetzung mit dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien einschließlich den Angaben des angehörten Geschäftsführers der Klägerin sowie den Angaben der vernommenen Zeugen B., H., M., Sch., Sta., Str., U. und W. zu dem Ergebnis gekommen, dass ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt.
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Soweit die Beklagte versucht, die in sich plausible Würdigung des Erstgerichts durch eine andere, von ihr gewünschte auszutauschen, in dem sie günstigere Schlussfolgerungen ziehen und abweichende Wertungen vornehmen will, genügt dies nicht, um den nach § 529 Abs. 1 ZPO beschränkten Prüfungsumfang des Berufungsgerichts zu erweitern.
33
Lediglich ergänzend ist daher auf Folgendes hinzuweisen:
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Unstreitig gab es ab Frühjahr 2012 zwischen den Parteien Gespräche u.a. über die Art der Gründung. Grundlage war dabei das 2010 zur Frage der Gründungsart erstellte Gutachten der Beklagten.
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Daneben schlossen die Klägerin und die Beklagte 2012 Verträge über zwei geotechnische Stellungnahmen sowie einer Rammsondierung einschließlich einem Kurzbericht.
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Bereits aus diesen Umständen ergibt sich die (Neben-)Pflicht der Beklagten als die - betreffend der Gründung - einzig sachkundige Firma bei dem Bauvorhaben, - soweit erforderlich - Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Ausführung anzumelden wie auch ggf. auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hinzuweisen.
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2. Letzteres hat die Beklagte pflichtwidrig nicht getan.
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a) Bezüglich Haus B hat die Beklagte es nicht nur unterlassen, etwaige Bedenken anzumelden. Vielmehr hat sie ausweislich ihrer E-Mail vom 10.07.2012 (Anlage K 13) die Klägerin bezüglich Haus B darauf hingewiesen, dass „beim Haus B wie beim Haus A zu verfahren sei“ und damit ausdrücklich - ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont - eine Gründung mittels Rüttelortbetonsäulen vorgeschlagen.
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Durch diese Vorgabe hat die Beklagte, wie rechtsfehlerfrei vom Landgericht festgestellt, ihre vertraglichen Pflichten verletzt.
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b) Ein Verstoß der Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten liegt aber - entgegen den Feststellungen des Erstgerichts - auch beim Haus A zur Überzeugung des Senats vor.
41
Die Beklagte kam diesbezüglich - wie im Übrigen auch beim Haus B - ihren vertraglichen Hinweispflichten nicht nach. Ausweislich des technisch nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen vom 22.10.2018 einschließlich dessen Erläuterung im Termin vom 13.05.2019, auf das der Senat wie auch auf das Protokoll vom 13.05.2019 ergänzend Bezug nimmt, war die von der Beklagten vorgeschlagene Gründungsvariante für den streitgegenständlichen Bodenaufbau nicht geeignet. Die von der Beklagten im Jahre 2010 diesbezüglich ermittelten Tatsachengrundlagen, auf denen die späteren Gutachten aufbauten (vgl. Angaben des Zeugen Ulrich im Termin vom 19.06.2015, Bl. 184 d.A.), waren - so erfolgten zu wenige und nicht ausreichend tiefe direkte Aufschlüsse - unzureichend und wurden zudem falsch interpretiert, was zu einer fehlerhaften Gründungsempfehlung führte.
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Eine Veränderung der Bodenbeschaffenheit zwischen 2010 und 2013 hat - soweit dies angesichts der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen der Beklagten sowie deren Beratungstätigkeit überhaupt von Relevanz wäre - nicht stattgefunden (Gutachten vom 22.10.2018, Bl. 380 d.A.).
43
Die Ungeeignetheit der vorgeschlagenen Gründung zeigt sich anschaulich bei den für das Haus B eingebrachten Säulen. Diese wiesen in erheblichem Umfang Verformungen/Einschnürungen auf, die nach den schlüssigen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen auf das wassergesättigte Sand-Schluff-Gemisch des streitgegenständlichen Untergrunds - einhergehend mit dem durch das Einrütteln entstehenden Porenwasserüberdruck - zurückzuführen sind.
44
Die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen beziehen sich dabei auf das ganze Baufeld und damit auch auf den Untergrund des Hauses A. Letzteres hat der Sachverständige auf Nachfrage im Termin vom 13.05.2019, in dem er sich umfassend mit den Einwendungen der Beklagen und deren anwesenden Privatgutachter auseinandergesetzt hat, in seiner Anhörung ausdrücklich bestätigt (Protokoll vom 13.05.2019, Bl. 427 d.A.).
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Hieran ändert entgegen dem Berufungsvortrag auch die Heterogenität des Untergrunds nichts. Vielmehr begründet diese das zusätzliche Risiko, dass trotz Probebohrungen einige Meter weiter der Boden einen anderen Aufbau aufweist und die Gründung mittels Rüttelortbetonsäulen einschließlich der dargestellten Konsequenzen nicht verträgt. Letzteres wird durch die Beklagtenseite selbst bestätigt. In Ihrem Schriftsatz vom 26.02.2020 (Bl. 598 - 602 d.A.) führt sie auf Seite 4 diesbezüglich aus: „Im Übrigen hätten auch weitere Bohrungen entlang des Hauses A aufgrund der Heterogenität des Bodens über den gesamten Bauplatz eine weitere Aufklärung über die Beschaffenheit des Bodens unter dem Haus A nicht bieten können.“
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Allein schon deshalb hätte es aber zumindest eines Hinweises der Beklagten an die Klägerin auf die - sich schlussendlich beim streitgegenständlichen Bauvorhaben realisierten - Risiken einer derartigen Gründung bei den gegebenen Bodenverhältnissen wenn nicht sogar einer ausdrücklichen Bedenkenanmeldung bedurft.
47
Letzteres erfolgte unstreitig durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt.
48
Soweit die Beklagte im Termin vom 27.01.2021 unter Vorlage eines weiteren Privatgutachtens ergänzende sachverständige Feststellungen wünscht, war dieser Vortrag - ungeachtet der fehlenden Substantiierung - gem. §§ 531, 530 ZPO - wie zutreffend von der Klägerin und ihren Streithelfern gerügt - als verspätet zurückzuweisen.
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3. Soweit die Beklagte rügt, das Erstgericht habe ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin bzw. der von ihr beauftragten Unternehmen nicht berücksichtigt, so kann dem nicht gefolgt werden.
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Eine Konstellation, bei der ein Verschulden der bauausführenden Firmen bzw. des Architekten oder des Tragwerkplaners gemäß § 278 BGB zuzurechnen wäre, liegt nicht vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen im Ersturteil verwiesen.
51
Auch ein - von der Beklagten geltend gemachtes - Mitverschulden der Klägerin selbst wegen unterlassener weiterer Untersuchungen kommt nicht in Betracht. Die Klägerin durfte auf die Empfehlung des von ihr beauftragten Bodengutachters, der ihr bezüglich Haus B zu dieser Gründungsalternative sogar ausdrücklich geraten und bezüglich Haus A keine Bedenken angemeldet oder auf etwaige Risiken der Gründung hingewiesen hatte, auch vertrauen.
52
Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erstgericht ist vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage nicht erkennbar; daneben wäre ein etwaiger Verstoß durch die umfassende Anhörung in der Rechtsmittelinstanz geheilt (OLG München NJW-RR 2008, 581).
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4. Soweit die Berufung die Feststellungen des Erstgerichts im Hinblick auf die haftungsbegründende Kausalität rügt, kann dem nicht gefolgt werden.
54
Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist - entgegen dem Vortrag in der Berufung - eine Mitursächlichkeit des in Anspruch genommenen Unternehmens für den Schadenseintritt ausreichend. Ein Zurechnungszusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn mehrere Schadensursachen zusammenwirken (BGH NJW 2018, 944; BGH NJW 2002, 504; OLG Hamm NJW 2018, 2648).
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Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die von Beklagtenseite als Schadensursache behauptete fehlerhafte Einbringung der Säulen nicht greift.
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Nach den technisch überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 13.05.2019 (Protokoll, Bl. 427 d.A.) können die Säulen in einen Boden, der für eine derartige Gründung geeignet ist, auch in engem Abstand eingebracht werden. Auf die - von der Beklagten - aufgeworfene Frage, ob zumindest eine Säule - der gerichtliche Sachverständige hat auch dies für nicht wahrscheinlich gehalten - ordnungsgemäß hergestellt hätte werden können, kommt es damit unabhängig davon, inwieweit die Herstellung einer Säule für die Errichtung eines - wie vorliegend - massiven Gebäudes zielführend sein soll, nicht an.
57
5. Soweit die Beklagte eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs geltend macht, da die Klägerin nach Auftreten des Mangels die Baumaßnahme nicht unverzüglich gestoppt hätte, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. 27 U 4417/19 Bau - Seite 10 - Ausweislich der konkreten Darlegungen der Klägerseite hat diese, als sie Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Rüttelortbetonsäulen hatte, die Bauarbeiten angehalten und einen Gutachter hinzugezogen.
58
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang - wie von der Berufungserwiderung vorgetragen - darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Mangel an den Säulen gerade nicht um einen offen zu Tage tretenden Mangel gehandelt hat. Vielmehr war dieser erst durch Untersuchungen im Erdreich feststellbar.
59
6. Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.
60
Ausweislich des vorliegenden Feststellungsurteils muss über die Höhe der einzelnen Schadenspositionen im Betragsverfahren entschieden werden.
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Rechtskräftig festgestellt wird insoweit nur die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des kausal durch die Pflichtverletzung entstanden Schadens.
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Die Frage, in welcher Höhe ein solcher eingetreten ist, wird von der Rechtskraft gerade nicht erfasst (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1517).
III.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97, 101 ZPO.
64
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
65
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
66
Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung auf der Basis gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Verkündet am 27.01.2021