Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 09.11.2021 – B 1 K 20.1373
Titel:

Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen

Normenketten:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 lit. d
VwGO § 84
BayVwVfG Art. 52
Leitsatz:
Der Vortrag, dass man bei der Frage der Unzuverlässigkeit nicht umhin komme, die Persönlichkeit des Betroffenen zu würdigen, was nicht erfolgt sei, lässt die Kammer keinen Ausnahmefall annehmen, zumal der Kläger der Kammer keine Möglichkeit eröffnet hat, seine Persönlichkeit in der mündlichen Verhandlung zu würdigen und auch schriftsätzlich nichts vortragen hat lassen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf einer waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, waffenrechtliche Erlaubnis, jagdrechtliche Erlaubnis, Widerruf, Straftat, rechtskräftige Verurteilung, tierschutzrechtliche Vorschriften, Gerichtsbescheid, mündliche Verhandlung, Antrag
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 28.07.2022 – 24 C 22.1304
Fundstelle:
BeckRS 2021, 56744

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Nachdem gegen den Gerichtsbescheid vom 18. August 2021, mit dem das Gericht die Klage abwies, mündliche Verhandlung beantragt wurde, fand diese am 9. November 2021 statt. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird gem. § 84 Abs. 4 VwGO von der weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

Entscheidungsgründe

2
Die Klage bleibt auch nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung unbegründet. Substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids wurden nicht vorgebracht. Der Kläger hat von der Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung darzulegen, dass sich aus der Straftat oder sonst gewichtige Umstände ergeben, die deutlich von den normalen Fällen abweichen, in denen die Vorschrift in der Regel anzuwenden ist bzw. die die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind, keinen Gebrauch gemacht. Der Vortrag seines Bevollmächtigten, dass man bei der Frage der Unzuverlässigkeit nicht umhin komme, die Persönlichkeit des Betroffenen zu würdigen, was nicht erfolgt sei, lässt die Kammer keinen Ausnahmefall annehmen, zumal der Kläger der Kammer keine Möglichkeit eröffnet hat, seine Persönlichkeit in der mündlichen Verhandlung zu würdigen und auch schriftsätzlich nichts vortragen hat lassen.
3
Es wird im Übrigen auf die Begründung des Gerichtsbescheids verwiesen, dem die Kammer gem. § 84 Abs. 4 VwGO folgt.