Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 13.04.2021 – 1 U 14/21
Titel:

Berufung, Annahmeverzug, Frist, PKW, Stellungnahme, Ablauf, verwerfen, Schriftsatz, Hinweis, Klageantrag, Endurteil, Mitteilung, Kopie, Beklagte, Gelegenheit zur Stellungnahme

Schlagworte:
Berufung, Annahmeverzug, Frist, PKW, Stellungnahme, Ablauf, verwerfen, Schriftsatz, Hinweis, Klageantrag, Endurteil, Mitteilung, Kopie, Beklagte, Gelegenheit zur Stellungnahme
Vorinstanz:
LG Würzburg vom 22.12.2020 – 23 O 1768/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2022 – VII ZB 29/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 56698

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22.12.2020, Aktenzeichen 23 O 1768/20, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.088,56 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Kaufs eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 in Anspruch. Er macht geltend, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut worden sei. Die Beklagte hafte deshalb insbesondere wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
2
Der Kläger hat in der ersten Instanz folgende Anträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 22.088,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 zu bezahlen, Zugum-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW … 2.0 TDI, FIN: ….
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag Ziff. 1 genannten PKW in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 freizustellen.
3
Die Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
4
Am 22.12.2020 verkündete das Landgericht Würzburg ein klageabweisendes Endurteil, das beiden Prozessbevollmächtigten ausweislich der bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisse (zu Bl. 251 a und 251 b d.A.) am 22.12.2020 zugestellt wurde.
5
Mit Schriftsatz vom 12.01.2021, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers hiergegen Berufung eingelegt (Bl. 256 f. d.A.).
6
Mit Schriftsatz vom 23.02.2021, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat bis zum 23.03.2021 zu verlängern.
7
Mit den Parteivertretern jeweils am 24.02.2021 zugestellten Hinweis des Senatsvorsitzenden wurde mit Gelegenheit zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung für unzulässig hält, da die Berufungsbegründung des Berufungsklägers nicht fristgerecht eingereicht wurde und das Fristverlängerungsgesuch des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen ist.
8
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich mit Schriftsatz vom 10.03.2021 (Bl. 269 d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag, darauf berufen, dass das angefochtene Urteil erst am 23.12.2020 zugestellt worden sei, was sich auch daraus ergebe, dass das Urteil erst am 23.12.2020 beglaubigt worden sei.
9
Mit Verfügung vom 11.03.2021 wurde den Prozessbevollmächtigten der Parteien unter Beifügung eine Kopie beider das Zustellungsdatum 22.12.2020 ausweisenden Empfangsbekenntnisse nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
10
Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 (Bl. 278 ff. d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers die Berufung begründet, ohne dass eine entsprechende Fristverlängerung durch des Senatsvorsitzenden verfügt worden ist. Mit dem dort gestellten Antrag, auf den Bezug genommen wird, verfolgt er unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich weiter.
11
Nach mit entsprechenden EDV-Ausdrucken versehener Mitteilung des Landgerichts Würzburg vom 24.03.2021 (Bl. 338 ff. d.A.) wurde das angefochtene Endurteil sowohl am 22.12.2020 als auch am 23.12.2020 zugestellt.
II.
12
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangen ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
13
Gemäß § 520 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.
14
Vorliegend wurde das am 22.12.2020 verkündete vollständige Endurteil des Landgerichts Würzburg ausweislich der bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisse an beide Prozessbevollmächtigten, mithin auch an den Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers, am 22.12.2020 zugestellt. Die Berufungsbegründungsfrist begann somit am 23.12.2020 und endete mit Ablauf des 22.02.2021 (§ 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Die Berufungsbegründung des Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers ging jedoch erst am 23.03.2021 bei Gericht ein, mithin nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Dem Fristverlängerungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers vom 23.02.2021 war keine Folge zu geben, da er ebenfalls erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen war.
15
Dem Umstand, dass das angefochtene Endurteil am 23.12.2020 den Prozessbevollmächtigten nochmals zugestellt worden sein mag, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da eine wirksame erste Zustellung für den Fristbeginn auch dann maßgebend ist, wenn später erneut zugestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZB 147/01, Tz. 15 f.; VersUrt. v. 15.12.2010 - XII ZR 27/09, Tz. 20Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 221 Rn. 2 m.w.N.).
16
Nachdem den Prozessbevollmächtigten zur beabsichtigten Entscheidung des Senats auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
III.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
18
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.