Inhalt

AG Viechtach, Zwischenurteil v. 15.04.2021 – 3 C 12/20 WEG
Titel:

Wirksamkeit, Berichtigung, Kostenentscheidung, Klageschrift, Schriftsatz, Nebenintervention, Verfahren, Verwalterin, Beschlussfassung, Rechtsstreit, Unterlagen, Rubrumsberichtigung, Verhandlung, Anwesenheit, Auferlegung der Kosten

Schlagworte:
Wirksamkeit, Berichtigung, Kostenentscheidung, Klageschrift, Schriftsatz, Nebenintervention, Verfahren, Verwalterin, Beschlussfassung, Rechtsstreit, Unterlagen, Rubrumsberichtigung, Verhandlung, Anwesenheit, Auferlegung der Kosten
Fundstelle:
BeckRS 2021, 56659

Tenor

1. Der Antrag auf Rubrumsberichtigung der Klägerseite dahingehend, dass der ursprünglich Beklagte („den übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …“) in „die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in „…“ geändert wird, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Klägerin. Sie trägt auch die der Nebenintervenientin für den Zwischenstreit entstandenen Kosten.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrere Beschlüsse die in der Eigentümerversammlung vom 7.11.2020 ohne Anwesenheit der Klägerin beschlossen worden sind.
2
Mit Schriftsatz vom 4.12.2020 hat die Klägerin Klage erhoben und verlangt die Ungültigerklärung mehrerer Beschlüsse vom 7.11.2020.
3
Hinsichtlich des Inhalts der Klageschrift wird diese in Bezug genommen.
4
Mit Verfügung vom 14.12.2020 hat das Gericht das Passivrubrum dahingehend abgeändert, dass anstelle des „übrigen Eigentümer(s) der Wohnungseigentümergemeinschaft …“ die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in …“ eingetragen wurde. Die Verfügung wurde an die Klägerin formlos und an die Verwalterin der WEG mit Klagezustellung übersandt.
5
Mit Schriftsatz vom 11.1.2021 ist die Verwalterin als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten und hat die kostenpflichtige Klageabweisung unter Auferlegung der Kosten der Nebenintervention auf die Klägerseite beantragt.
6
In dem Schriftsatz verwehrt sich die Nebenintervenientin gegen die Rubrumsberichtigung. Hinsichtlich des Inhalts des Schriftsatzes, wird dieser in Bezug genommen.
7
Mit Schriftsatz vom 25.1.2021 hat die Klägerseite vorgetragen, dass sie davon ausgegangen ist, dass Herr … der einzige, weitere Eigentümer der WEG ist.
8
Die Klägerseite spricht sich in dem Schriftsatz für die durchgeführte Rubrumsänderung aus und beantragt diese auch ausdrücklich.
9
Mit Schriftsatz vom 24.2.2021, der in Bezug genommen wird, erklärt die Beklagtenseite, dass sie von der Unzulässigkeit der Rubrumsänderung ausgeht.
10
Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird der Schriftsatz vom 25.1.2021 in Bezug genommen.
11
Die Klägerseite beantragt,
die Klage entsprechend der Gesetzesänderung (zu ändern, dass diese) gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in …, Verwalterin: …, vertreten durch die Geschäftsführerin …, gerichtet ist
12
Die Beklagtenseite beantragt,
den Antrag auf Rubrumsberichtigung zurückzuweisen.
13
Die Nebenintervenientin beantragt,
den Antrag der Klägerin auf Parteiberichtigung (im Schriftsatz der Klägerseite vom 25.1 als Rubrumsänderung bezeichnet) zurück zu weisen
14
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die in der mündlichen Verhandlung protokollierten Aussagen der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
15
Der Antrag auf Rubrumsberichtigung war zurückzuweisen, da die gewünschte Auslegung im streitgegenständlichen Fall nicht möglich ist.
16
Aus der Klageschrift lässt sich nicht unzweifelhaft entnehmen, dass es sich lediglich um eine Falschbezeichnung der Beklagtenpartei handelt, sodass eine Rubrumsberichtigung ausgeschlossen ist.
17
Die vorliegende Problematik ist vor dem Hintergrund der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung zu sehen.
18
Unabhängig davon ob nun ein, oder zwei weitere Eigentümer in der WEG vorhanden sind, wäre(n) nach der Rechtslage bei der Beschlussfassung bis 30.11.2020 tatsächlich der/die übrigen Eigentümer der WEG zu verklagen gewesen und ab 1.12.2020 die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
19
Wie die Nebenintervenientin aber zu Recht vortragen lässt, kann diese Gesetzesänderung für sich genommen nicht eine Rubrumsberichtigung begründen. Eine Rubrumsberichtigung ist nur dann möglich, wenn es sich - in tatsächlicher Hinsicht - um eine erkennbare Falschbezeichnung gehandelt hat.
20
Dies ist hier nicht der Fall.
21
Zwar spricht für die Rubrumsberichtigung, dass hier grundsätzlich - angesichts der Gesetzesänderung - erkennbar aus rechtlicher Sicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Beklagte werden sollte, da sie die einzig „richtige“ Beklagtenpartei sein kann.
22
Bei dieser weiten, rechtlichen und nicht tatsächlichen, Betrachtung, würden letztlich allerdings die Grundsätze der Parteiänderung umgangen.
23
Insbesondere ergeben sich aus der Klageschrift keine tatsächlichen Anhaltspunkte dahingehend, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemeint sein könnte.
24
Der Zivilprozess ist jedoch durch den formellen Parteibegriff gekennzeichnet, der gerade nicht auf die behaupteten Rechtsverhältnisse - also den rechtlich „richtigen“ Beklagten - abstellt.
25
Die Bestimmung der Partei hängt gerade nicht von der materiellen Berechtigung der Beteiligten, sondern vom erklärten Willen der Klägerin ab.
26
Wenngleich zunächst nachvollziehbar, vermag die geäußerte Rechtsansicht der Klägerseite dahingehend, dass im gegenständlichen Fall erst recht eine Änderung möglich sein muss, weil der BGH beim vollständigen Fehlen einer Parteiangabe dies für möglich erachtet hat, im Ergebnis nicht zu überzeugen. Der vorgetragene „Erst-Recht-Schluss“ kann aus dem BGH Urteil vom 14.12.2020 - V ZR 102/12) nicht gezogen werden. Nennt die Klageschrift keine konkrete Person, steht der Berichtigung nämlich gerade keine konkrete „Falschbezeichnung“ bzw. falsche Beklagtenpartei entgegen.
27
Auch der Umstand, dass der Klageentwurf bereits vor Eintritt der Gesetzesänderung gefertigt wurde, vermag daran nichts zu ändern, da die Auslegung anhand der Klageschrift selbst, datiert auf 4.12.2020 und damit nach der Gesetzesänderung, zu erfolgen hat, zumal sich die internen Vorgänge aus der Klageschrift für das Gericht und die Beklagtenseite nicht ergeben.
28
Auch wenn diese allerdings bereits auf den 26.11.2020 datiert gewesen wäre, würde dies aus Sicht des Gerichts im Ergebnis angesichts der obigen Ausführungen nichts ändern.
29
Die zunächst vertretene Ansicht des Gerichts, dass die Bezeichnung einer Auslegung zugänglich ist vermag an dem Ergebnis ebenfalls nichts zu ändern. Die Rubrumsberichtigung in der Klageschrift ist nämlich in den Händen der Klagepartei und nicht des Gerichts. (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.7.1989 - 5 W 2003/89)
30
Für den umgekehrten Fall - des Wechsels vom Verband der Wohnungseigentümer zu „den übrigen Miteigentümern“ hat zudem der BGH bereits entschieden und eine Rubrumsberichtigung abgelehnt. (BGH Urteil vom 6.11.2009 - V ZR 73/09)
31
Der Fall ist mit dem gegenständlichen vergleichbar, da sich auch hier nicht unzweifelhaft ergibt, dass die Klage gegen den gesamten Verband der Wohnungseigentümer gerichtet sein soll.
32
Angesichts dieser Erwägungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Klageschrift selbst nicht Partei im streitgegenständlichen Verfahren geworden.
II.
33
Die Kostenentscheidung folgt aus dem Gesetz.