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VG München, Beschluss v. 25.11.2021 – M 22 S 21.2753
Titel:

Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung

Normenketten:
VwGO § 80, § 117 Abs. 3, Abs. 5
BayLStVG Art. 18 Abs. 2
Leitsatz:
Die Anordnung, einen Australian Shepherd-Rüden innerorts künftig nur noch an einer reißfesten, maximal zwei Meter langen Leine (keine Flexi-Leine) und einem geeigneten durchschlupfsicheren Halsband angeleint oder mit abstreifsicher angelegtem beißsicherem Gittermaulkorb auszuführen oder entsprechend ausführen zu lassen, kann mit der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO versehen werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung, Leinen- oder Maulkorbzwang innerorts (Wahlrecht für den Hundehalter), Bezugnahme auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteils, einstweiliger Rechtsschutz, sofortige Vollziehung, Australian Shepherd-Rüde
Fundstelle:
BeckRS 2021, 56558

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin zur Haltung ihres Australian Shepherd-Rüden.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … … … ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin Folgendes an:
3
„1. Ihnen wird aufgegeben, Ihren Hund innerorts künftig nur noch an einer reißfesten, maximal zwei Meter langen Leine (keine Flexi-Leine) und einem geeigneten durchschlupfsicheren Halsband angeleint oder mit abstreifsicher angelegtem beißsicherem Gittermaulkorb auszuführen oder entsprechend ausführen zu lassen. Dabei sind die Leine und das Halsband bzw. der Maulkorb bereits vor Verlassen Ihrer Wohnung, anderer Wohnungen oder umfriedeter (Privat-)Grundstücke anzulegen und dürfen erst nach Rückkehr wieder abgelegt werden. Bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges oder anderer Transportmittel muss das Anleinen bzw. Anlegen des Maulkorbes im jeweiligen Transportmittel vor dessen Verlassen erfolgen. Außerorts darf der Hund uneingeschränkt ausgeführt werden.
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2. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnung aus der Ziffer 1. dieses Bescheides wird ab Zustellung des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils … Euro fällig.
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3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. dieses Bescheides wird angeordnet.
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4. Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen.
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5. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf … Euro festgesetzt. Auslagen sind in Höhe von … Euro zu erstatten. Über den Gesamtbetrag von … Euro ergeht eine gesonderte Zahlungsaufforderung.“
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Mit Schreiben vom … … …, eingegangen bei Gericht am … … …, erhob die Antragstellerin persönlich Klage und beantragte (sinngemäß) die Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom … … …
9
Mit Schriftsatz vom … … …, eingegangen bei Gericht am … … …, beantragt der Bevollmächtigte der Klägerin,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom … … … wieder anzuordnen.
11
Mit Schriftsatz vom … … …, eingegangen bei Gericht am … … …, beantragt die Antragsgegnerin,
12
den Antrag abzulehnen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf den Tatbestand des im Hauptsacheverfahren * … * … erlassenen Urteils vom … … … und im Übrigen auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
14
Der Antrag ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
15
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO - hier gemäß Nr. 3 in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung - und des Weiteren nach Nr. 4 der Bestimmung, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Das besondere Vollziehungsinteresse ist in diesem Fall schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
16
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in formeller Hinsicht ordnungsgemäß begründet, insbesondere mit Bezug zum vorliegenden Einzelfall. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom … … … erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
17
Zur weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom … … … im Hauptsacheverfahren * … * … verwiesen.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.