Inhalt

VG München, Beschluss v. 16.11.2021 – M 22 E 20.6463
Titel:

Fiktion der Klagerücknahme bei Nichtbetreiben des Verfahrens

Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 2, Abs. 3, § 123, § 155 Abs. 2
Leitsatz:
Kommt ein Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes innerhalb der ihm gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, das Verfahren weiter zu betreiben, gilt sein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit Ablauf der Frist als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 S. 1 VwGO). Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fiktion der Klagerücknahme, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Verfahren, Nichtbetreiben, Fristsetzung, Klagerücknahme, Rücknahmefiktion, Prozesskostenhilfe, Obdachlosenunterkunft
Fundstelle:
BeckRS 2021, 56556

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1
Am … … … beantragte der Antragsteller zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm eine Obdachlosenunterkunft zuzuweisen. Zugleich stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren.
2
Mit Bescheid vom … … … wies die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vermeidung einer drohenden Obdachlosigkeit rückwirkend zum … … … eine Wohneinheit zu. Daraufhin erklärte der Antragsteller telefonisch gegenüber dem Gericht, das gerichtliche Verfahren nicht mehr betreiben zu wollen und die Abgabe einer schriftlichen verfahrensbeendenden Erklärung zu beabsichtigen.
3
Der Aufforderung des Gerichts vom … … …, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis … … … nachzureichen bzw. eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben, kam der Antragsteller - auch bis heute - nicht nach.
4
Mit Schreiben des Gerichts vom … … …, dem Antragsteller zugestellt laut Postzustellungsurkunde am … … …, wurde der Antragsteller aufgefordert, das Verfahren weiter zu betreiben. Gleichzeitig wurde er gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - belehrt.
5
Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachgekommen ist, gilt sein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit Ablauf des … … … als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
6
Insoweit ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Zum einen hat der Antragsteller trotz Aufforderung durch das Gericht keine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgegeben. Zum anderen hat er auf die Erledigung seines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz (infolge der Abhilfe durch die Antragsgegnerin) nicht entsprechend prozessual - durch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung - reagiert.
7
Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.