Titel:
Anwaltskosten, Gerichtskosten, Zahlung, Kostenschuld, festsetzbar, Betrag, Summe, Klagepartei, II, Instanz, Beklagtenpartei
Schlagworte:
Anwaltskosten, Gerichtskosten, Zahlung, Kostenschuld, festsetzbar, Betrag, Summe, Klagepartei, II, Instanz, Beklagtenpartei
Vorinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 13.09.2021 – 3 U 1418/20
LG München I, Endurteil vom 03.02.2020 – 28 O 16198/18
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 12.08.2022 – 11 W 467/22
OLG München vom 25.08.2022 – 11 W 467/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2023 – VIa ZB 22/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 56508
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Die von der Klagepartei angesetzten Terminsvertreterkosten waren jeweils in Abzug zu bringen. Auf BGH Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11 wird Bezug genommen. Die Rechnung der Termiensvertretung erfolgte nicht gegenüber der Partei, sondern gegenüber den Hauptbevollmächtigten. Wurde der Terminsvertreter durch den Hauptbevollmächtigter beauftragt, können weder die mit korrigiertem Kostenausgleichsantrag vom 24.11.2021 genannten (höheren) fiktive Reisekosten noch die zwischen den Bevollmächtigten vereinbarte Pauschale gegen die Gegenseite festgesetzt werden. Vielmehr sind mit der Terminsgebühr alle Vertreterkosten abgedeckt. Der Terminsvertreter ist insofern als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten aufgetreten, vgl. Beschluss des OLG Stuttgarts vom 21.07.2017, AZ: 8 W 321/15.